Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4000/2011 Urteil v om 2 0 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (…).
E4000/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 von Italien her kommend in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 6. Juli 2011 nicht eintrat, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 12. Mai 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er möchte gerne nach Italien zurückkehren, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachweise, dass der Beschwerdeführer am 5. April 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass das BFM am 15. Juni 2011 die Behörden Italiens um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersucht habe, dass Italien zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung genommen habe und somit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens am 30. Juni 2011 an Italien übergegangen sei,
E4000/2011 dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats vertraglich zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am 30. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge gen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ bar sei, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 am 11. Juli 2011 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm ein unentgeltlicher
E4000/2011 Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er im Weiteren beantragt, die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) sei wiederherzustellen, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
E4000/2011 instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass ebenso auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, nicht einzutreten ist, da der Tatbestand der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat mit der in Kraft getretenen Gesetzesänderung vom 1. Januar 2008 weggefallen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 15. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblie ben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Ita lien übergegangen ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantra ges staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
E4000/2011 dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, wel che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkeh rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er möchte in der Schweiz bleiben, bis sich die Situation in Tunesien beruhigt habe, in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht stichhaltig ist, dass auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sind, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein trittsrechts (Art. 3 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Fami lienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zu sammengeführt werden sollen bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin IIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist,
E4000/2011 dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei sen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos ist, dass auch der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite)
E4000/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: