Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3999/2011 Urteil v om 5 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, und deren Kind B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (…).
E3999/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Mai 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu sowie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summarisch en Befragung vom 31. Mai 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort zusammen mit ihrem Kind keine Unterkunft habe, nicht wisse, wie sie ernährt würden und dort auch keine Verwandten leben würden, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [DublinIIVO]), anzuwenden, dass durch einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac bestätigt werde, dass die Beschwerdeführenden am 28. März 2011 in Italien Asylgesuche einreichten, dass das BFM am 16. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO gestellt habe und Italien innerhalb der festgelegten Zeit nicht geantwortet habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO an Italien übergegangen sei,
E3999/2011 dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats vertraglich zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am 1. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich erneut an die zuständigen (italienischen) Behörden zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen, weshalb der Vollzug nach Italien zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Juli 2011 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 sei aufzuheben, die Sache sei an das BFM zurückzuweisen und das Amt anzuweisen, das Asylgesuch mit demjenigen von (…) zusammenzulegen und eine Entscheidung für beide zusammen zu treffen,
E3999/2011 dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen (der vorliegenden Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, dem angefochtenen Nichteintretensentscheid liege ein unvollständiger beziehungsweise falscher Sachverhalt im Sinne von Art. 49 VwVG zu Grunde, da die Tatsache, dass dem Vater des Kindes der Beschwerdeführerin in einem Auslandverfahren die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, bevor die Beschwerdeführenden in der Schweiz das Asylgesuch gestellt hätten, in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden sei, dass die Verfügung deshalb aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, die Asylverfahren zusammenzulegen und eine Entscheidung für die ganze Familie zu treffen, dass im Sinne des Grundsatzes der Einheit der Familie die Beschwerdeführenden nicht nach Italien zurückgeführt werden dürften, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) guthiess, dass mit derselben Zwischenverfügung die Vorinstanz eingeladen wurde, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Juli 2011 die Fürsorgebestätigung nachreichten,
E3999/2011 dass sich das BFM am 15. August 2011 zur Beschwerdesache vernehmen liess, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2011 den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt wurde, innert Frist auf die Vernehmlassung zu replizieren, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2011 zur Vernehmlassung des BFM Stellung nahmen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, in materieller Hinsicht um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), auch wenn die Beschwerde in formeller Hinsicht nicht aussichtslos erschien, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E3999/2011 dass im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, dem angefochtenen Nichteintretensentscheid liege ein unvollständiger beziehungsweise falscher Sachverhalt im Sinne von Art. 49 VwVG zu Grunde, da die Tatsache, dass dem Vater des Kindes der Beschwerdeführerin in einem Auslandverfahren die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, bevor die Beschwerdeführenden in der Schweiz das Asylgesuch gestellt hätten, in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden sei, dass vorab festzustellen ist, dass das BFM kein unsorgfältiges Vorgehen zu verantworten hat, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung lediglich den Namen des Kindsvaters zu nennen vermochte und im Übrigen vorbrachte, sie wisse nicht, ob er tot, in Haft oder sonst wo sei (A5/10 S. 8) und demnach aus naheliegende Gründen in der angefochtenen Verfügung eine entsprechende Prüfung zwangsläufig unterbleiben musste, dass sich die Rüge des unvollständig erstellten Sachverhaltes und somit unter diesem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn auch unverschuldet erfolgt, in objektiver Hinsicht als begründet erweist, dass die Gehörsverletzung vorliegend auf Beschwerdeebene geheilt wurde, dass die Heilung einer Gehörsverletzung dann in Betracht kommt, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.),
E3999/2011 dass vorliegend dem BFM Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Beschwerdesache zu äussern und das BFM in der Vernehmlassung vom 15. August 2011 zu den vorliegend wesentlichen Punkten ausführlich Stellung bezogen hat, dass den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Ausführungen und zur Begründung des Antrages der Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schriftlich zu äussern und sie mit Eingabe vom 29. August 2011 umfassend davon Gebrauch gemacht haben, dass angesichts dieser Ergänzungen und unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Frage der Einheit der Familie vollen Kognition des Gerichts der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden kann, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist, dass demnach keine Veranlassung besteht, den Entscheid des BFM vom 6. Juli 2011 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein wird, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Weiteren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
E3999/2011 einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 DublinII VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO), dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden und das Ersuchen um Asyl in Italien vor deren Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist, dass das BFM am 16. Juni 2011 zu Recht an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO gestellt hat, dass das BFM zutreffend feststellte, Italien habe innerhalb der festgelegten Zeit nicht geantwortet, weshalb die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO an Italien übergegangen sei, dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist, dass der Aufenthalt des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin in der Schweiz die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zu begründen vermag, dass diesbezüglich auf die soweit sie entscheidwesentlich sind, zu bestätigenden Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung vom 15. August 2011 verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Replikschrift vom 29. August 2011 in entscheidrelevanter Hinsicht nicht stichhaltig sind, dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der DublinIIVO die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden,
E3999/2011 dass nach Art. 2 Bst. i (i) und (ii) der DublinIIVO grundsätzlich auch nicht verheiratete Partner sowie deren minderjährige, ledige und unterhaltsberechtigte Kinder als Familienangehörige verstanden werden, dass diese Bestimmungen vorliegend jedoch nicht zur Anwendung gelangen können, da aufgrund der Akten sowohl die Beschwerdeführerin als auch der von ihr angegebene Kindsvater mit jeweils anderen Partnern verheiratet sind, dass der angegebene Kindsvater im Rahmen seines Asylgesuches bestätigte, er sei verheiratet und habe zusammen mit seiner Ehefrau sechs Kinder (Akten BFM N (…), A7/10 S. 2/3) und würde gerne mit seiner Familie vereint werden (A7/10 S. 8), dass die Beschwerdeführerin ebenso unbestrittenermassen mit ihrem Ehemann zwei gemeinsame Kinder hat (A5/10 S.3), dass das BFM in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, ein kurzfristig gelebtes Konkubinat von bereits anderweitig verheirateten Personen sei nicht durch Art. 2 Bst. i DublinIIVO abgedeckt, weshalb Art. 8 DublinII VO nicht zum Tragen komme, dass zudem Mehrfachehen in der Schweiz nicht zulässig wären, dass im Weiteren Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der
E3999/2011 Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: WOLFRAM KARL, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass vorliegend offenkundig noch nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann und sich die Beschwerdeführenden entsprechend nicht auf diese Bestimmung berufen können, dass demnach die vom BFM in der Vernehmlassung herangezogenen Verweise auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D5403/2010 und D2555/2007 und folglich die Einwände in der Replikschrift gegen die diesbezüglich Ausführungen aufgrund der vorliegenden sachverhaltlichen Ausgangslage nicht von wesentlicher und somit nicht von entscheidrelevanter Bedeutung sind, dass vorliegend auch Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO nicht zur Anwendung gelangen kann, dass auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen zur Familienangehörigkeit nicht erfüllt sind, dass Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO zudem grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich eine Asylbewerberin in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 614 DublinIIVO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15), dass sich die Beschwerdeführenden indessen in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhalten, weshalb die sogenannte "humanitäre Klausel" von Art. 15 DublinIIVO vorliegend nicht zum Tragen kommt, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
E3999/2011 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat, dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, mit ihrem Kind in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
E3999/2011 dass aber nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRück kehrende und wie vorliegend die Beschwerdeführerin verletzliche Personen mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihr und ihrem Kind drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90), dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu einer verletzlichen Personengruppe zu informieren, dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, das das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replikschrift erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
E3999/2011 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach der Antrag, das BFM sei anzuweisen, das Asylgesuch mit demjenigen von (…) zusammenzulegen und eine Entscheidung für beide zusammen zu treffen, abzuweisen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2), dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung über die auf Beschwerdeebene geheilte Verletzung hinaus Bundesrecht verletzt und in eben diesem Sinn den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E3999/2011 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 gutgeheissen wurde und keine Veranlassung besteht, darauf zurückzukommen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E3999/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: