Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3425/2011 Urteil v om 4 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Ursula Singenberger, substituiert durch Annina Mollis, SwissExile, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011/N (…).
E3425/2011 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 – eröffnet am 12. Dezember 2006 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 9. Dezember 2005 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Januar 2007 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2010 (E245/2007) abgewiesen. Die Auffassung des BFM wurde geschützt, wonach die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ausgefallen seien und die eingereichten Beweismittel zur Glaubhaftigkeit einer Verfolgungssituation nichts beizutragen vermöchten. Aus der unglaubhaften vergangenen wurde auf fehlende Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen und die Flüchtlingseigenschaft verneint. Den Wegweisungsvollzug hielt das Gericht für zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Beschwerdeführer keiner konkreten Gefährdung in Angola ausgesetzt. Seine nicht in allen Teilen substanziiert dargelegten gesundheitlichen Probleme, namentlich die Diabetes und die damit verbundenen Probleme, liessen kein Wegweisungshindernis erkennen. Die erforderlichen gesundheitlichen Behandlungen und Medikamente seien in verschiedenen öffentlichen Spitälern und privaten Kliniken Angolas – im Urteil wurden beispielshaft einige genannt – erhältlich. Es sei Sache des Beschwerdeführers beziehungsweise seines behandelnden Arztes, sich auf die Rückkehrperspektive vorzubereiten. Zudem sei der Beschwerdeführer gut ausgebildet, habe Berufserfahrungen und könne auf die Unterstützung seiner in Angola lebenden Verwandten zählen, zumal nicht erstellt sei, dass der Kontakt mit ihnen abgebrochen sei. B. B.a. Am 9. Mai 2011 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein. Darin wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 sei wegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei aus Zulässigkeits und Zumutbarkeitsgründen vorläufig aufzunehmen. Weiter wurde um Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
E3425/2011 Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an komplexen gesundheitlichen Problemen. So benötige er seit 2006 psychiatrische Betreuung wegen der posttraumatischen Belastungsstörung, die auf seine im Asylgesuch angegebenen Erlebnisse in Angola zurückzuführen seien. Seit 2006 leide er an einer Diabetes mellitus unklaren Typs. Seither habe er eine strikte InsulinTherapie mit regelmässigen ärztlichen Kontrollen zu befolgen. Weiter seien bei ihm eine hypertensive Kardiopathie (BluthochdruckHerz), arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Augenprobleme, Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung), Gonarthrose (Kniegelenksarthrose) und Thalassämie (Blutarmut) mit ihren entsprechenden Folgen festzustellen. Entsprechende fachärztliche Behandlungen und Medikamente seien in Angola praktisch kaum erhältlich. Es käme dort zu gesundheitlichen Komplikationen, die unweigerlich zu einer akuten und schweren Gefährdung seines Lebens führen würden. Er könne sich auf kein Beziehungsnetz in Angola stützen. Seine vormalige Partnerin sei mittlerweile mit einem anderen Partner zusammen, von fünf Kindern habe er deren zwei verloren – der Sohn sei verschollen und die Tochter gestorben – und mit den noch lebenden Nachkommen habe er keinen Kontakt. Zusammen mit dem Gesuch wurden eine Vollmacht vom 19. April 2011, ein ärztliches Zeugnis vom 26. April 2011 sowie als Beleg einer fortgeschritttenen Integration diverse Referenzschreiben und Kursbestätigungen eingereicht. Dem Zeugnis zweier Fachärzte (…) für Endokrinologie, Diabetologie und klinischer Ernährung vom 26. April 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer "Diabetes mellitus unklaren Typs, DD: Typ 2, ketosisprone diabetes" leide. Bei der Erstdiagnose vom April 2006 habe eine schwere hyperosmolare hyperglykämische Entgleisung, eine Ketonurie ohne Azidose, vorgelegen. Im Verlauf der Behandlung habe der Blutzucker stabilisiert werden können. In den letzten Jahren sei die Krankheit unter intensivierter Basis BolusInsulintherapie stabil verlaufen. Weiter sei eine "hypertensive Kardiopathie, ein mikrozytäres hypochromes Blutbild, DD Thalassämie" zu diagnostizieren. Eine Insulintherapie mit der Medikamentierung Lantus als Basis und Humalog prandial sei lebenslang indiziert, ansonsten sich eine schwere Gefährdung des Lebens beziehungsweise lebensbedrohenden Sekundärkomplikationen ergebe. Der Patient sei zeitlebens auf die Insulintherapie und regelmässige ärztliche Kontrollen angewiesen; eine fehlende Insulintherapie führe zum Tod.
E3425/2011 B.b. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 – eröffnet am 19. Mai 2011 – lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, wies auf die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 11. Dezember 2006 hin, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das BFM begründete den Entscheid mit dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. September 2010 zur Auffassung gelangt sei, dass eine Rückkehr nach Angola unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Aspekte durchführbar sei. Diabetes sei im Übrigen in Angola weit verbreitet. Die dortigen Einrichtungen zur medizinischen Versorgung von Personen, die an Diabetes und deren geläufigen Erkrankungen leiden würden, seien gewährleistet. In öffentlichen Spitälern würden die nötigen Dienste im Prinzip gratis angeboten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Phase bis zu seiner Reintegration mit beantragter medizinischer Rückkehrhilfe zu unterstützen. Das eingereichte Zeugnis vom 26. April 2011 enthalte keine wesentlichen neuen Informationen, die das Amt veranlassen würden, die im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens vorgenommene Würdigung der Aktenlage nochmals zu überdenken. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer nicht zu glauben, dass er in Angola kein Beziehungsnetz habe. So hätten sich seine Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Folglich dürfte er noch Kontakte zu den Kindern haben. Zudem lebten zahlreiche Verwandte in Angola. Es lägen damit keine Gründe vor, die die Rechtskraft der seinerzeitigen Verfügung beseitigen könnten. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 und Ergänzungen vom 20. und 23. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai 2011, die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BFM, eventualiter die Prüfung der von der Vorinstanz übersehenen Punkte und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 19. April 2011, einer Substitutionsvollmacht vom 14. Juni 2011 und eines vom 25. Februar 2011 datierten Schreibens einer Sozialarbeiterin und Theologin sowie eine Bestätigung des Partido
E3425/2011 Democrático Para o Progresso de Aliança National Angolana (PDPANA) vom 1. Mai 2011 und eine DVD mit Aufnahmen diverser Auftritte von Angehörigen dieser Partei ein. Am 20. Juni 2011 wurden ein ärztliches Zeugnis eines Facharztes für Innere Medizin vom 10. Juni 2011 und eine vom 14. Juni 2011 datierte Bestätigung einer Association des amis du PDP en Suisse nachgereicht, und am 24. Juni 2011 (Kopie) bzw. 27. Juni 2011 (Original) ging ein Unterstützungsschreiben eines Politikers des Aufenthaltskantons des Beschwerdeführer, datiert vom 20. Juni 2011, beim Gericht ein. Dem ärztlichen Attest vom 10. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus leide. Medikamentös seien ihm aktuell Humalog Insulin, Lantus Insulin, CAprovel forte, Amlodipin und Remeron verschrieben. Die Verabreichung der Blutzuckermedikamente sei lebenswichtig. D. Am 22. Juni 2011 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E3425/2011 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
E3425/2011 Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Nachdem sich bereits das Wiedererwägungsgesuch auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt hat und das BFM darauf eingetreten ist, bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2010 die rechtserhebliche Sachlage so erheblich verändert hat, dass die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung im Vollzugspunkt an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, respektive ob das BFM zu Recht den Wegweisungsvollzug als durchführbar erkannt und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Insofern haben die Bestätigung der PDPANA vom 1. Mai 2011 und die Argumentation des Beschwerdeführers zur Verfolgung und Flüchtlingseigenschaft keine Relevanz für dieses Verfahren. Aber auch eine Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2011 kann in einem Wiedererwägungsverfahren nicht mit Fug geübt werden beziehungsweise wäre – sogar wenn sie zutreffen würde – unbeachtlich. 6. 6.1. Gemäss Beschwerde sei der rechtserhebliche Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung korrekt erfasst worden, aber die Vorinstanz habe sich nicht angemessen mit den wesentlichen Fragen auseinandergesetzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnte. 6.2. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb sie um Asyl nachsucht. Die asylsuchende Person hat Anspruch auf
E3425/2011 Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen der unmittelbar aus dem Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts von Amtes wegen, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. 6.3. Der Beschwerdeführer führte die von ihm eingereichten zahlreichen Referenzschreiben und Kursbestätigungen respektive Integrationshinweise an, die vom BFM nicht korrekt gewürdigt worden seien: Das BFM hätte seines Erachtens zwingend berücksichtigen müssen, dass eine gelungene Integration in der Schweiz zur Entwurzelung und Entfremdung im Heimatstaat führen könne. Weiter sei dem Vorhalt des BFM in Bezug auf eine angeblich immer noch bestehende familiäre Beziehung entgegen zu halten, dass durch die eingereichte Fotografie, auf der der tote Körper beziehungsweise der Sarg seiner Tochter zu erkennen sei (Beschwerde S. 5 bzw. 8), deren Tod bewiesen sei. Zudem habe er keine Beziehungen mehr zu den Angehörigen in Angola. Demzufolge sei die Verfügung des BFM aufzuheben. Abgesehen davon, dass sich in den Dossiers aller mit dem Fall befassten Instanzen (N […], E245/2007, E3425/2011) kein Foto, das einen toten Körper oder einen Sarg zeigen würde, befindet, ist darauf hinweisen, dass das BFM sich in der angefochtenen Verfügung auf die wesentlichen Gründe des Wiedererwägungsgesuchs konzentriert hat, diese unbestrittenermassen korrekt im Sachverhalt erfasst und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die für das ausserordentliche Verfahren wesentlichen Punkte rechtsgenüglich beurteilt hat, so dass der
E3425/2011 Beschwerdeführer diese hat sachgerecht anfechten können. Das BFM braucht sich mit den für das ausserordentliche Verfahren unerheblichen Punkten nicht auseinanderzusetzen. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 6.4. Zusammenfassend hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt und seine Verfügung in ausreichender Weise begründet, weshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt. Die in der Beschwerde erhobenen entsprechenden Rügen erweisen sich somit als nicht haltbar. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuen Abklärungen und neuem Entscheid ist daher abzuweisen.
E3425/2011 7. 7.1. Weiter wird gerügt, das BFM habe bei seiner Behauptung einer ausreichenden Prüfung der gesundheitlichen Aspekte im ordentlichen Beschwerdeverfahren unberücksichtigt gelassen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. September 2010 (s. dort Ziff. 7.4.2) in sinngemässer Verkennung der effektiven Schwere und Komplexität der Krankheiten des Beschwerdeführers aktenwidrig von keiner Hospitalisierung ausgegangen sei (Beschwerde S. 9 und 10). Dabei sei der Beschwerdeführer im April 2006 knapp drei Wochen im Spital gewesen. Die Hospitalisierung wird in einem zusammen mit der Beschwerde am 20. Juni 2011 erstmals zu den Akten gelangten Schreiben der Sozialarbeiterin des [Spitals] vom 25. Februar 2011 bestätigt. 7.2. Vorab ist zu erwähnen, dass im ordentlichen Beschwerdeverfahren zahlreiche ärztliche Atteste eingereicht wurden, die offenkundig massgebend für die damalige gerichtliche Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers waren. Diese Atteste vom 5. Januar 2007, 5. und 12. Juli 2010 erwähnten allesamt keine Hospitalisierung. Eine solche hätte erstmals allenfalls aus dem Hinweis im zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch am 10. Mai 2011 beim BFM eingereichten Attest vom 26. April 2011, in welchem steht, bei der Erstdiagnose im Jahr 2006 sei es zu einer schweren hyperosmolaren hyperglykämischen Entgleisung gekommen, indirekt geschlossen werden können, mithin nach dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Die Hospitaliserung hätte also auch schon viel früher, nämlich im ordentlichen Verfahren, geltend gemacht werden können. Ungeachtet dieser Ausgangslage – keine aktenwidrige, aber auf unvollständiger Geltendmachung basierende falsche Feststellung der Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren, dass keine Hospitalisierung erfolgt ist – stellt die dreiwöchige Hospitalisierungsphase im Jahr 2006 nur schon aufgrund ihrer Datierung keine nach dem 28. September 2010 eingetretene erhebliche Änderung des relevanten Sachverhalts dar. 7.3. Der Beschwerdeführer ist sinngemäss der Ansicht, sein komplexer gewordenes Krankheitsbild (s. Beschwerde S. 4 f.) lasse erwarten, dass die gesundheitlichen Institutionen in Angola damit überfordert seien und ihm die nötige Fachhilfe und die Medikamente nicht zukommen könnten, sei es aus Gründen des Fehlens gesundheitlicher Kompetenz, Leistungen und lebenserhaltender Medikamente, sei es aus Gründen der
E3425/2011 Finanzierbarkeit. Weiter wird in der Beschwerde behauptet, der Gesundheitszustand sei insgesamt instabil (Beschwerde. S. 5); er könne wegen fehlender Behandlung sterben. 7.4. Im ausführlichen ärztlichen Attest vom 26. April 2011 des [Spitals] wird bei weiterer Fortsetzung der Insulintherapie von einem seit Jahren stabilisierten Zustand des Patienten ausgegangen. Auch im aktuellsten Attest vom 10. Juni 2011 eines Facharztes für Innere Medizin ist keine Rede von einem instabilen Zustand des Beschwerdeführers. Die Reisefähigkeit wird zudem in keinem der Atteste in Abrede gestellt. Entscheidend bleibt somit – und dies im Gegensatz zur Auffassung in der Beschwerde –, dass der Beschwerdeführer seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren in gesundheitlicher Hinsicht in der Schweiz stabilisiert werden konnte und ihn – falls er den ärztlichen Weisungen in der Schweiz wie in Angola nicht nachzuleben gedächte – lebensbedrohliche Komplikationen erwarten dürften. Die seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretenen Folgen und Ergänzungen des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers lassen damit insgesamt keine Anpassung der Verfügung vom 11. Dezember 2006 respektive des Urteils vom 28. September 2010 als angezeigt erscheinen. Auch die offenbar erst vor kurzem diagnostizierte Thalässamie (ärztliches Zeugnis vom 24. April 2011 und Beschwerde S. 5) ist davon nicht ausgenommen, zumal eine solche im Rahmen einer schwerer Diabetes und Bluterkrankung nicht selten auftritt und in der Einschätzung des Gerichts bereits mit der Anerkennung der Schwere der Erkrankung berücksichtigt worden ist. Die relevanten Aspekte sind damit durch die ordentliche Beschwerdeinstanz geprüft und hinlänglich beurteilt. Blosse Kritik an Urteilserwägungen einer ordentlichen Instanz ist der Überprüfung in einem ausserordentlichen Verfahren entzogen. Somit vermögen auch die persönlichen Einschätzungen eines Parlamentariers vom 20. Juni 2011 und einer Sozialarbeiterin vom 25. Februar 2011 sowie die vielen Referenzschreiben für die Zeit seit dem 28. September 2010 keinerlei Nachweis für eine relevante Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers oder für eine Verschlechterung der in Angola bestehenden gesundheitlichen Infrastruktur und Behandelbarkeit zu erbringen. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wurde den Aspekten von gesundheitlichen Facheinrichtungen für den Beschwerdeführer und der Beschaff und Finanzierbarkeit von lebenserhaltenden Leistungen in der Motivation des Urteils ein hoher Stellenwert eingeräumt. Es kann somit auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
E3425/2011 7.5. Schliesslich wird gerügt, das BFM habe übersehen, dass der Beschwerdeführer kein Beziehungsnetz in Angola habe. Seine Frau lebe mittlerweile mit einem anderen Partner zusammen, mit drei seiner fünf Kinder könne er seit zwei Jahren nicht mehr in Kontakt treten, ein Sohn sei vor drei Jahren verschollen und eine Tochter in der Folge von sexuellen Übergriffen gestorben. Diese Hinweise sind indessen wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich, weil sie blosse Kritik an der Einschätzung der Beschwerdeinstanz des ordentlichen Verfahrens üben und nicht stichhaltig ein fehlendes Beziehungsnetz in Angola als überwiegend glaubhaft aufzuzeigen vermöchten. So steht ungeachtet der aktuellen Behauptung des Beschwerdeführers nach wie vor im Raum, dass dieser aus einer zehnköpfigen Familie stammt und die Mehrheit seiner Geschwister in B._______ lebt (A1 S. 3). Also besteht mit grösster Wahrscheinlichkeit ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Darüber hinaus steht aufgrund des Urteils vom 28. September 2010 im Flüchtlings und Asylpunkt rechtskräftig fest, dass die bisherigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ausgefallen sind. Daher erscheint es keineswegs abwegig, wenn das BFM die Behauptungen über ein fehlendes Beziehungsnetz in Angola auf dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers prüft. Somit kann sich dieser aufgrund seines offensichtlich noch bestehenden Beziehungsnetzes und seiner Ausbildung und Berufserfahrung in Angola niederlassen und kann dort mit einer ausreichenden Betreuung rechnen. 7.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2010 nicht in wesentlicher Weise verändert hat. Es liegen keine erheblichen Gründe im Rahmen der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vor, die zu einer Wiedererwägung der BFMVerfügung vom 12. Dezember 2006 führen könnten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E3425/2011 9. 9.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdebegehren waren im Zeitpunkt der Anhängigkeitmachung der Beschwerde aussichtslos. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind unabhängig vom fehlenden Nachweis einer prozessualen Bedürftigkeit folglich nicht erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit abzuweisen. Mit dem Urteil in vorliegender Angelegenheit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E3425/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: