Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2784/2011 Urteil v om 2 0 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. März 2011 / N (…).
E2784/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______ Distrikt, stammender Tamile, mit Schreiben vom 19. Juli 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte, dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 27. Juli 2010 zur Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs aufforderte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2010 fristgerecht seine Stellungnahme zu den Akten reichte, dass er nach Aufforderung der Botschaft vom 27. August 2010 mit Eingabe vom 13. September 2010 weitere Angaben zu seinen Asylgründen machte, dass er am 29. Oktober 2010 auf der Botschaft in Colombo zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei am 30. Januar 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, sei dem Geheimdienst dieser Organisation zugeteilt worden und habe in D._______ und E._______ Angehörige der srilankischen Armee sowie der Eelam People's Democratic Party (EPDP) ausspioniert, dass er im Oktober 2007 nach F._______ verlegt worden sei und im dortigen Krankenhaus gearbeitet habe, dass er im November 2008 bei einem Granatenangriff verletzt und danach im Krankenhaus behandelt worden sei, dass er am (…) 2008 aus dem Krankenhaus entwichen und nach C._______ geflohen sei, wo er sich bei seiner Mutter versteckt habe, dass er am (…) 2009 mit seiner Mutter in das von der Armee kontrollierte Gebiet gezogen sei, wo er anderntags in G._______ von der Armee festgenommen worden sei, dass er anschliessend vom (…) 2009 bis zum (…) 2009 in H._______ inhaftiert und dann im Rehabilitierungslager von I._______ bis zur Entlassung am (…) 2009 festgehalten worden sei,
E2784/2011 dass sich zwei Tage nach seiner Entlassung unbekannte Personen beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt hätten, im Mai 2010 sein Zwillingsbruder von unbekannten Männern behelligt worden sei und am 30. August 2010 wiederum Unbekannte nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt hätten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 21. November 2010 mitteilte, nach der Rückkehr von der Anhörung auf der Botschaft seien er sowie sein Zwillingsbruder von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden, der Bruder sei nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt und die Mutter sei in gleicher Weise behelligt worden, weshalb er um baldige Schutzgewährung ersuche, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2011 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2011 (Eingangsstempel: 17. Mai 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, bei den von ihm geschilderten Übergriffen seitens Dritter handle es sich bestimmt um eine Verfolgung durch Sicherheitskräfte mit Unterstützung anderer bewaffneter Gruppen, dass er in Sri Lanka keine Sicherheit habe, eine gesuchte Person sei und der Staat nicht schutzfähig sei, dass er seit seiner Freilassung am (…) 2010 aus dem Rehabilitationszentrum von den srilankischen Behörden behelligt worden sei, immer noch gesucht werde und es ihm unmöglich sei, sich den Behelligungen durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu entziehen, dass er schliesslich darum bittet mit einem Beschwerdeentscheid noch drei Monate zuzuwarten, damit er neue Dokumente nachreichen könne,
E2784/2011 dass er mit der Beschwerde zwei Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka zu den Akten reichte, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 31. Mai 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer angekündigt hatte, dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Beschwerde vom 11. Mai 2011 (nicht näher spezifizierte) "neue Dokumente" nachreichen zu wollen, und heute, mehr als fünf Monate später, festzustellen ist, dass keine weiteren Unterlagen zu den Akten gereicht worden sind, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E2784/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort
E2784/2011 beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit), dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in Würdigung der Akten der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, die vom Beschwerdeführer bisher erlittenen Nachteile hätten nicht eine Intensität erreicht, die eine akute Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG begründen würde, dass der Beschwerdeführer den überzeugenden Argumenten des BFM in seinem Rechtsmittel offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse vor dem Hintergrund der Situation in Sri Lanka nach dem Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 zu beurteilen sind, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine Vorverfolgung geltend gemacht hat, und namentlich nicht vorbringt, er sei während seiner Festnahme und Internierung in einem Rehabilitierungslager in irgendeiner Weise schlecht behandelt worden, dass der Beschwerdeführer ein Jahr nach der Niederlage der LTTE ohne Auflagen aus dem Rehabilitierungslager entlassen wurde, dass sich offenbar keine konkreten Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer mehr ergeben haben, andernfalls er mit Sicherheit nicht freigelassen respektive wieder verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden wäre, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine "Gesucht Person" sein kann und der in der Beschwerde geschilderte tägliche Wechsel des Wohnorts aus Sicherheitsgründen (vgl. Beschwerde S. 2) angesichts des persönlichen Hintergrunds und der in der Befragung protokollierten Angaben nicht plausibel ist, dass angesichts der nunmehr verstrichenen Zeitspanne und der aktuellen Verhältnisse im Heimatland nicht von einem realen Verfolgungsinteresse seitens der srilankischen Behörden auszugehen ist, zumal der
E2784/2011 Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitierung kein spezifisches Risikoprofil mehr aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachforschungen und Belästigungen durch unbekannte Personen um Übergriffe seitens Dritter handeln würde, die klarerweise keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht haben, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem entweder um den Schutz des – entgegen seiner Ansicht schutzfähigen und schutzwilligen – Heimatstaats bemühen oder den offenbar lokal begrenzten Behelligungen innerstaatlich auszuweichen könnte, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bisher nicht verfolgt war und unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist, er habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, dass an dieser Feststellung auch nichts zu ändern vermag, dass ein Schwager des Beschwerdeführers Anfang 2009 – mithin in der allerletzten Phase des Bürgerkriegs – in der J._______ Province unter unbekannten Umständen entführt worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 2 und die mit dem Rechtsmittel eingereichten Kopien von Unterlagen der Human Rights Commission of Sri Lanka), dass somit vorliegend eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass auf die in der Beschwerde angesprochenen Hindernisse, die einem Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka entgegenstehen sollen (vgl. Beschwerde S. 1 f.), nicht weiter einzugehen ist, weil der Beschwerdeführer vom BFM nicht aus der Schweiz weggewiesen worden ist, sondern sich bereits dort aufhält, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat,
E2784/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E2784/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: