Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2021/2008 Urteil v om 1 5 . Februar 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Martin Zwahlen, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N (…).
E2021/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine christliche CeylonBurgerin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Ostprovinz Sri Lankas), verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im April 2006 respektive im November 2006. Sie reiste mit ihrem respektive mit einem fremden Reisepass an Bord einer Linienmaschine von Colombo nach Italien. Von dort aus gelangte sie schliesslich am 4. Dezember 2006 in die Schweiz. Am 11. Dezember 2006 stellte sie im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Sie wurde dort zu den Ausreisegründen und Personalien summarisch befragt (Protokoll: A1). In der Folge verdichteten sich beim BFM konkrete Indizien, dass die Beschwerdeführerin, welche sich eigenen Angaben zufolge im Jahre 2002 für zweieinhalb Monate in der Schweiz aufgehalten hat und von dort wieder nach Sri Lanka zurückgereist ist, sich seit 2002 beziehungsweise seit Jahren vor ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz aufgehalten haben dürfte. Am 28. Februar 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM in BernWabern (Protokoll: A15). Anlässlich der Anhörungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie fürchte sich wegen ihrer Abstammung, ihren tamilischen und singhalesischen Sprachkenntnissen sowie der Vermutung der Tamilen einerseits (namentlich der Liberation Tigers for Tamil Eelam [LTTE]) und der Singhalesen anderseits (namentlich der srilankischen Sicherheitskräften und Regierungsvertreter), die jeweils andere Seite mit Geld zu unterstützen. Angehörige der LTTE hätten von ihr im Jahr 2002 die Spende von 100'000 beziehungsweise 700'000 Rupien (beziehungsweise 17 "Leks", was 100'000 Rupien entsprechen soll, oder 7 "Leks", was den Gegenwert von 40'000 Rupien ergäbe]) gefordert, weil sie geglaubt hätten, sie sei durch ihre Auslandaufenthalte vermögend geworden. Der von den LTTE aufgebaute Druck sei so unerträglich geworden, dass sie schliesslich den von den LTTE zuletzt festgelegten Minimalbetrag von 25'000 Rupien bezahlt habe. Zwischen 2001 und 2006 sei sie wiederholt (insgesamt dreimal: 2001 und zweimal 2006 respektive 2004, 2005 und 2006) bei so genannten Roundups der srilankischen Sicherheitskräfte festgenommen und stunden respektive tagelang in Haft gehalten worden. Ausserdem sei der tamilische Ehemann ihrer jüngeren Schwester seit 1990 verschollen. Aus diesen Gründen habe sie fortan bei dieser Schwester und deren Kindern gelebt und sie alle in finanzieller Hinsicht umfassend unterstützt. Im Übrigen habe sie von Geburt an bis
E2021/2008 April 2002 in B._______ (Ostprovinz Sri Lankas) gelebt. Nach Absolvierung der Primarschulzeit habe sie keine Berufsausbildung angetreten. Zwischen 1980 bis 2002 habe sie die sich bietenden Gelegenheiten ergriffen, als Hausangestellte wiederholt längere Zeit in fremden Ländern (Libanon, SaudiArabien, Kuwait, Zypern, Singapur) zu arbeiten. 1983 habe sie im Libanon einen Singhalesen geheiratet, mit dem sie jedoch seit 1986 nicht mehr zusammenlebe, weil dieser sie verlassen habe. Im Jahr 2002 habe sie sich durch Vermittlung eines älteren Ehepaars mit einem Touristenvisum rund zweiundeinhalb Monate lang in der Schweiz aufgehalten. Auf ihrer letzten Reise in die Schweiz im Jahr 2006 sei sie gegen ihren Willen von ihren Schleppern in Italien in einem Bordell festgehalten worden sei, wo sie als Prostituierte habe arbeiten müsse. Ein Freier und Landsmann habe ihr schliesslich zur Flucht in die Schweiz verholfen. Die Beschwerdeführerin reichte diverse Dokumente betreffend ihres verschollenen Schwagers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 – eröffnet am 28. Februar 2008 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Sie habe sich in wesentlichen Punkten der Asylbegründung in erhebliche Widersprüche verheddert (betreffend Zeitpunkt der Festhaltungen bei Roundups, Dauer der Festnahmen, Reisemodaliten, Reisepass). Sie habe zu Fragen betreffend ihren Aufenthalt in der Schweiz ausweichend, unsubstanziiert und ungereimt Stellung genommen. Zu ihrer angeblichen Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 seien nur vage und lebensfremde Angaben von ihr erhältlich gewesen. Es fehlten Beweise und glaubhafte Indizien zur Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht bereit, wahrheitsgemäss über ihre persönliche Situation, namentlich über den Zeitraum der Jahre 2002 2006 und über die Reisemodalitäten, zu berichten. Infolgedessen erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Trotz des Bürgerkriegs in Sri Lanka und der damit verbundenen unzumutbaren Menschenrechts und Sicherheitssituation im Norden und Osten des Landes könne sie nach Sri Lanka zurückkehren, obwohl sie
E2021/2008 aus der Ostprovinz stammen mag, da ihr eine Wohnsitznahme in Colombo zumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei auch zulässig und möglich. C. Nach erfolgter Akteneinsicht vom 5. März 2008 liess die Beschwerdeführerin am 27. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den Anträgen auf Aufhebung der Dispositivziffern 3 (Anordnung der Wegweisung) sowie 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung und Auftrag an den Vollzugskanton) der Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008. In formeller Hinsicht wurde Einsichtgabe in die Aktenstücke A12, A16, A17 und A19 und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Zur Zeit könne zu den Vorwürfen in den vorenthaltenen Aktenstücke (insbesondere in den PolizeiRapporten) nicht Stellung genommen werden. Ferner bestehe keine Aufenthaltsalternative für die Beschwerdeführerin in Sri Lanka: Sie habe nie im Raum Colombo gewohnt und dort keine Arbeitsstelle gehabt. Sie verfüge über keine Berufsausbildung und aktuell über keine finanziellen Mittel. Ihre ethnische und religiöse Minderheit sei in der aktuell gespannten Lage einem erhöhten Risiko von Diskriminierungen, Belästigungen und Verhaftungen ausgesetzt. Als geschiedene Frau ohne Verwandte sei sie, auch in Colombo, gesellschaftlich geächtet. Sie hätte keine Chance auf eine berufliche Integration. Es sei für sie unzumutbar, allein und ohne soziales Auffangnetz nach Colombo zurückzukehren. Sie sei traumatisiert durch die erlebte Zwangsprostitution in Italien, welcher Umstand, wenn er nach ihrer Rückkehr bekannt würde, sie der gesellschaftlichen Ächtung und der Gefahr aussetzen würde, erneut in die Hände von Menschenhändlern zu fallen. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 28. Februar 2008 sowie das Original der angefochtenen Verfügung eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 7. April 2008 fest, dass sich die Beschwerde nur gegen den Wegweisungsvollzugs richtet, wies die Gesuche um Einsicht in die Aktenstücke A12, A16, A17 und A19 und diesbezügliche Gewährung des
E2021/2008 rechtlichen Gehörs ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. Dieses hielt an seinen Erwägungen fest, wovon der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug (vgl. Zwischenverfügung
E2021/2008 vom 7. April 2008). Damit ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) rechtskräftig geworden. 3.2. Zu prüfen ist einzig, ob das BFM zu Recht den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als zumutbar bezeichnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs werden nicht behauptet, und es besteht auch kein Anlass, diese Aspekte von Amtes wegen zu prüfen. 3.2.1. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 3.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor und hat sich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener srilankischer Asylsuchender, namentlich tamilischer Ethnie, geäussert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert, weitgehend stabilisiert und normalisiert. Nach Erkenntnis des Gerichts ist der Wegweisungsvollzug abgewiesener Asylsuchender fast in das gesamte Staatsgebiet – hinsichtlich der Nordprovinz mit gewissen Auflagen und mit Ausnahme des sog. Vanni Gebiets – zumutbar. 3.2.4. Die aus der in der Ostprovinz gelegenen Stadt B._______ (Ostprovinz Sri Lankas) stammende Beschwerdeführerin hatte im
E2021/2008 Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise im April 2006 respektive November 2006 zwei Schwestern in B._______ (Ostprovinz Sri Lankas) und einen Bruder in einer Ortschaft namens C._______ (A1 S. 3). Seit ihr Schwager nach einem Roundup srilankischer Sicherheitskräfte im Jahr 1990 verschollen sei, habe sie mit ihrer jüngeren Schwester und deren Kindern – diese Neffen der Beschwerdeführerin sind heute (…) beziehungsweise (…) Jahre alt – im selben Haus gelebt. Sie sei für die Schwester und ihre Kinder umfassend finanziell aufgekommen. Ende 2006 sei einer der Neffen nach (anderes Land als Sri Lanka) gereist, wo auch ihr Bruder lebe; beide seien erwerbstätig und kämen nun für diese in Sri Lanka verbliebene Schwester auf (A15 S. 11). Gemäss Behauptung in der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin heute keine Verwandte mehr in Sri Lanka (act. 1 S. 2). Sie sei mittlerweile von ihrem Ehemann – dessen Aufenthalt sie bei der summarischen Befragung noch nicht kennen wollte (A1 S. 2) und der sie verlassen habe (A13 S. 5) – geschieden (act. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Asylverfahrens eine Vielzahl widersprüchlicher Angaben gemacht (vgl. Sachverhalt Bst. B und Begründung der angefochtenen Verfügung). Sie ist aufgrund ihres Aussageverhaltens in höchstem Masse unglaubwürdig, nicht nur was ihre angebliche Gefährdung anbelangt, sondern auch bezüglich ihres angeblichen Aufenthaltes in Sri Lanka zwischen 2002 und 2006 sowie des Verbleibs ihrer Verwandten. Es ist davon auszugehen, dass die verwitwete Schwester mit (…) weiterhin in B._______ (Ostprovinz Sri Lankas) leben und während der letzten Jahre von der Beschwerdeführerin selbst sowie ihrem Bruder und dem anderen Neffen finanziell unterstützt worden sind, und dass auch die ältere, mit einem Tamilen verheiratete Schwester in B._______ (Ostprovinz Sri Lankas) lebt. Damit gibt es neben den beiden Schwestern (…) erwachsene Männer, die alle erwerbstätig sind oder sein können und für die Familienmitglieder sorgen. Es ist mithin ohne weiteres von einem intakten Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in der Ostprovinz auszugehen, zumal auch weitere Verwandte und Bekannte sowie Angehörige der zahlenmässig geringen Ethnie der CeylonBurger für einen zusätzlichen Halt sorgen werden. Ob ihr Ehemann auch noch mit ihr in Kontakt steht oder ob die Behauptung der jahrelangen Trennung und angeblich vor kurzem erfolgten Scheidung zutrifft, kann dabei offen bleiben. Die Beschwerdeführerin wird in Sri Lanka ihr familiäres, soziales und berufliches Beziehungsnetz reaktivieren und sich darauf abstützen können. Da sie als Haushälterin jahrzehntelang in verschiedenen
E2021/2008 Ländern gearbeitet hat und nach ihren Auslandaufenthalten regelmässig nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei ihrer nächsten Heimkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zudem hat sie auch berufliche Erfahrungen im Gastgewerbe und in der Landwirtschaft in der Schweiz machen können. Gesundheitliche Gründe, die ihr eine Rückreise erschweren könnten, sind nicht aktenkundig. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E2021/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: