Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D969/2011 Urteil v om 8 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 / N _______.
D969/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie aus B._______ – ersuchte mit Eingabe vom 11. November 2008 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in […] [nachstehend kurz: die Botschaft] am 19. November 2008) um Asyl in der Schweiz. Mit Schreiben vom 24. November 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 nach. Mit Schreiben vom 7. September 2010 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine aktuelle persönliche Situation darzulegen und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen. Gleichzeitig wurde ihm durch das BFM eröffnet, dass es im vorliegenden Fall die Aktenlage erlaube, ohne Durchführung einer Befragung über sein Gesuch zu entscheiden. Der Beschwerdeführer reichte der Botschaft am 4. Oktober 2010 (Eingang am 6. Oktober 2010) eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Mit den oben erwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ als Geschäftsmann tätig gewesen und habe gute Kontakte mit Tamilen gehabt. Darüber hinaus habe er sich für politische Fragen interessiert und an den landesweiten Wahlen 2004 als unabhängiger Kandidat teilgenommen. Während des Wahlkampfs sei er mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Danach habe er begonnen, für die United National Party (UNP) zu arbeiten. Er habe dabei eng mit dem (…) X._______ zusammengearbeitet und auch mit dem (…) Y._______ zu tun gehabt. Die beiden hätten an den Wahlen 2004 ebenfalls erfolglos kandidiert. Mit ihrer Arbeit hätten sie vor allem intern vertriebenen Tamilen geholfen. Y._______ habe Todesdrohungen erhalten und sei bei einer Bombenexplosion in C._______ umgekommen. Nach dessen Beerdigung, welche der Beschwerdeführer mitorganisiert habe, sei X._______ am 11. Oktober 2008 erschossen worden. Während der Abwesenheit des Beschwerdeführers hätten sich mehrmals unbekannte, bewaffnete Personen bei ihm zu Hause gemeldet, sich nach ihm
D969/2011 erkundigt und verlangt, dass er seine politische Arbeit aufgebe. Seither lebe er versteckt. Immer wieder würden unbekannte Leute bei seiner Frau nach ihm fragen, weshalb er sich Sorgen um die Sicherheit seiner Gattin und der Kinder mache. Er habe bei den Sicherheitskräften und der Polizei Anzeige erstattet, doch sei nichts unternommen worden. Stattdessen sei er wegen seiner Kontakte zu Tamilen für die staatlichen Behörden verdächtig, und so habe man ihn bei einem Aufenthalt in D._______ bei einer Sicherheitskontrolle einmal über eine Stunde lang festgehalten. Man habe gemutmasst, er sei ein Tamile mit einer Identitätskarte lautend auf einen singhalesischen Namen. Aus diesen Gründen ersuche er die Schweiz um Schutz. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 – in (…) an den Beschwerdeführer versandt am 29. Dezember 2010 – verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, bezüglich des Verfahrens bei Asylgesuchen aus dem Ausland sehe die Praxis vor, dass Beschwerdeführende von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen werden, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei. Eine Anhörung könne sich ebenfalls erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei. Bei einem Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei. Unter Einbezug des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2010 erachte das Bundesamt die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann für die Erteilung der Einreisebewilligung relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich eine Verfolgung durch unbekannte, bewaffnete Personen geltend. Grundsätzlich sei zu vermerken, dass seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 die srilankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen oder
D969/2011 Organisationen nicht mehr unterstützen würden. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte, die von den srilankischen Behörden geahndet werde. Hierzu sei festzuhalten, dass der Staat Sri Lanka als schutzfähig gelte und für den Beschwerdeführer folglich die Möglichkeit bestehe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter zu ersuchen. Gemäss seinen Schilderungen habe er bei den Sicherheitskräften und der Polizei Anzeige erstattet. Er sorge sich jedoch weiterhin um seine Sicherheit, da er wegen Kontakten zu Tamilen und seiner Arbeit bei der UNP ohnehin unter (Terror)Verdacht stehe. Dies habe sich konkret anlässlich einer Kontrolle in D._______ gezeigt, bei der man ihn über eine Stunde lang festgehalten und seine Identität genau überprüft habe. Derartigen behördlichen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sehen seien, komme bereits aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Somit könnten aus der vorliegenden Aktenlage keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz einer potenziell bedrohten Person könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Im Sinne dieser Erwägungen komme die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus objektiver Sicht keine Einreisebewilligung begründen könnten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des srilankischen Staates schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 des Asylgesetzes vom
D969/2011 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. D. Mit vom 20. Januar 2011 datierter, am 26. Januar 2011 bei der Botschaft beziehungsweise am 10. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM an. In seiner Beschwerde wiederholte er im Wesentlichen seine bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen. Er lebe in B._______ und habe verschiedene Probleme. Obwohl gesagt werde, die LTTE seien mittlerweile komplett zerstört, erleide er nach wie vor Bedrohungen von anderer Seite. Nun wisse er auch, dass es nicht die LTTE gewesen seien, welche ihn in der Vergangenheit bedroht hätten, sondern es müsse sich um eine andere Organisation gehandelt haben, die sein politisches Engagement zu verhindern versucht habe. Der ehemalige UNP(…) Y._______ und sein Freund X._______ seien von unbekannten, bewaffneten Personen getötet worden. Vor ihrem Tod habe man die beiden gewarnt. Y._______ sei durch eine explodierende Bombe getötet, X._______ auf einer Autostrasse während des Tages erschossen worden. Gegenwärtig werde er von denselben unbekannten Leuten bedroht, die seine politischen Aktivitäten zu unterbinden versucht hätten. Kürzlich seien zwei seiner Freunde, welche ihn während seiner Wahlkampagne begleitet hätten, nach einem Treffen mit ihm auf dem Weg nach Hause entführt worden. Die Entführer hätten versucht herauszufinden, wo er sich aufhalte, und weitere Details zu seiner Person gesammelt. Bewaffnete Leute würden immer wieder seine Freunde und Verwandten über ihn ausfragen. Überdies sei er nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen. Aus all diesen Gründe führe er Beschwerde und hoffe, dass ihm – mithin unter Berücksichtigung humanitärer Gründe und um sein Leben zu schützen – der Asylstatus erteilt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
D969/2011 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage des Auslieferungsersuchens stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufhält, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D969/2011 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft gemacht ist die Verfolgung, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362). Vorliegend ging das BFM davon aus, der Sachverhalt sei aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist vertretbar, sind doch die Eingaben vom 11. November 2008 (schriftliches Asylgesuch), vom 5. Dezember 2008 (Ergänzung zum schriftlichen Asylgesuch) und vom 4. Oktober 2010 (Stellungnahme anlässlich der
D969/2011 Gewährung des rechtlichen Gehörs) insgesamt detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs, Begründung des Verzichts auf die Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung der Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.eg). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht explizit mit den substanziierten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Vielmehr wiederholt er in verkürzter Version seine bereits im Verfahren vor dem Bundesamt gemachten Sachverhaltsvorbringen und verweist pauschal auf seine
D969/2011 schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Er werde von unbekannten Dritten verfolgt und fürchte um sein Leben. Überdies habe er kein genügendes Auskommen. 6.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM, wie schon in der Erwägung 4.3. ausgeführt, den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers fällen zu können. Einmal sind die vorgebrachten Probleme mit unbekannten, bewaffneten Leuten in ihrer Intensität und Ausprägung nicht asylrelevant. Sodann ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch Unbekannte sehr vage ausgefallen sind und Realkennzeichen vermissen lassen. Die heutige politische Situation in Sri Lanka schliesslich lässt es grundsätzlich zu, dass allfällige Übergriffe seitens Dritter bei der Polizei gemeldet werden können. Der vorliegenden Aktenlage sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, welche generell auf die Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates hindeuten würden. Insgesamt vermitteln die geltend gemachten Vorbringen nicht den Eindruck zielgerichtet und asylrelevant verfolgter Personen vor Ort. An dieser Einschätzung vermag auch die kurze Festhaltung des Beschwerdeführers durch die srilankischen Behörden in D._______ – wohl zwecks einer Routinekontrolle – nichts zu ändern. Bei einem ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde, wäre er nicht bereits nach einer Stunde von der Polizei wieder gehen gelassen worden. Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der srilankische Staat nämlich rigoros gegen Terrorverdächtige vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Heimatland ist daher – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM – als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo, kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der
D969/2011 Regierung und den LTTE zunächst weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu indessen wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen zwar nur schrittweise gelockert, und die verschiedenen Kontrollmassnahmen richten sich vor allem gegen die tamilische Bevölkerung. Es kommt ihnen indes aufgrund mangelnder Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Der aktuelle Wohnsitz des Beschwerdeführers ist im nördlichen Teil von Sri Lanka in B._______, wo er – gemäss den Akten war er ohnehin nie Mitglied der LTTE und ist zudem singhalesischer Ethnie – nach jüngsten Erkenntnissen des Gerichts nicht mit gezielten Repressionen zu rechnen hat. Er vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
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D969/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: