Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D8903/2010 Urteil v om 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniele Cattaneo, Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008 / N [...]
D8903/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul, stellte am 15. August 2000 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 27. Februar 2001 abgelehnt, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. Juli 2001 abgewiesen. B. Gemäss eigenen Aussagen reiste der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2008 erneut aus der Türkei aus. Am 25. Oktober 2008 gelangte er in die Schweiz und reichte am 3. November 2008 ein weiteres Asylgesuch ein. Am 12. November 2008 wurde er durch das BFM summarisch und am 25. November 2008 eingehend zu den Gründen seines zweiten Asylgesuchs angehört. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 lehnte das Bundesamt auch das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde durch das Gericht mit Urteil D276/2009 vom 15. April 2010 abgewiesen. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen heutigen Rechtsvertreter die Revision des Urteils vom 15. April 2010. F. Mit Urteil D3617/2010 vom 24. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil D 276/2009 vom 15. April 2010 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Dabei gelangte es zum Schluss, der Revisionsgrund
D8903/2010 nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sei gegeben. G. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 29. Juni 2011 sowie das Protokoll einer Verhandlung vor der 14. Grossen Strafkammer (Ağır Ceza Mahkemesi; ACM) Istanbul vom 18. April 2011 ein, jeweils mit deutscher Übersetzung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nachdem deren erste beschwerdeinstanzliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 24. Mai 2011 wieder aufgehoben wurde einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
D8903/2010 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. In einem ersten Schritt ist zu rekapitulieren, was vom Beschwerdeführer auf den verschiedenen Verfahrensstufen bezüglich der Gründe für seine Flucht aus der Türkei geltend gemacht wurde und zu welchen Beurteilungen dies seitens der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts führte. 4.1. Anlässlich der im ordentlichen Verfahren durchgeführten Befragungen begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen folgendermassen: Nachdem er sich bis zum Oktober 2006 illegal in der Schweiz aufgehalten habe, sei er in die Türkei zurückgekehrt, wo er mehrheitlich in Istanbul gelebt habe. Dort habe er verschiedentlich an politischen Versammlungen und Kundgebungen teilgenommen. Weil er ausserdem verschiedene Zeitungsartikel beziehungsweise Leserbriefe geschrieben habe, in denen er sich zum Kurdenproblem geäussert habe, seien gegen ihn drei Strafverfahren eingeleitet worden. Entsprechenden gerichtlichen Vorladungen habe er jedoch nicht Folge geleistet, und der Anwalt der betreffenden Zeitung habe ihm geraten, die Türkei zu verlassen. Nach Einleitung des vierten Verfahrens sei er schliesslich ausgereist. Anlässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien verschiedener
D8903/2010 Gerichtsdokumente ab (Protokoll einer Verhandlung vor der 11. ACM Istanbul vom 28. März 2008, Protokoll einer Verhandlung vor der 11. ACM Istanbul vom 11. Juni 2008, Schreiben des genannten Gerichts vom 26. Juni 2008 an die Polizeidirektion des Bezirks Esenler [Provinz Istanbul], Protokoll einer Verhandlung vor der 13. ACM Istanbul vom 29. Mai 2008, Schreiben des genannten Gerichts vom 4. Juni 2008 an die Polizeidirektion des Bezirks Esenler). 4.2. Das BFM stützte die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2008 hauptsächlich auf folgende Argumente: Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei in drei Gerichtsverfahren durch angeklagte Chefredaktoren als Autor von inkriminierten Artikeln bezeichnet worden. Dies habe er in zwei Fällen durch eingereichte Gerichtsdokumente auch belegt. Indessen sei er nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2006 weder in diesem Zusammenhang noch aus einem anderen Grund mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert worden. Den türkischen Behörden sei bekannt, dass sich im Ausland befindliche Personen regelmässig als Autoren inkriminierter Artikel bezeichnen würden, um so die tatsächlichen Autoren zu schützen und die angeklagten Chefredaktoren aufgrund der pressestrafrechtlichen Kaskadenhaftung zu entlasten. Angesichts der Aktenlage und der üblichen strafprozessualen Vorgehensweise der türkischen Staatsanwaltschaften und Gerichte sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als Angeklagter in Untersuchungshaft gesetzt würde. Ein allfälliges Strafverfahren könne er in Freiheit abwarten und gelte bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Eine allfällige erstinstanzliche Verurteilung werde mit einiger Wahrscheinlichkeit lediglich zu einer Busse und/oder einer bedingten Freiheitsstrafe führen. Selbst im Falle einer erstinstanzlich unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei nicht von der Anordnung einer Sicherheitshaft auszugehen. Vielmehr könne der Beschwerdeführer ein derartiges Urteil in Freiheit beim Kassationsgericht anfechten; sein türkischer Anwalt sei auf Presseverfahren spezialisiert. Erst im Falle einer Bestätigung einer unbedingten Freiheitsstrafe durch das Kassationsgericht sei ein Aufgebot zum Strafantritt zu erwarten. Es sei ihm somit zuzumuten, den Prozessverlauf in der Türkei abzuwarten und sich der türkischen Gerichtsbarkeit als Zeuge zur Verfügung zu halten. Folglich vermöge der Beschwerdeführer auch keine begründete Furcht geltend zu machen, er werde in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen haben.
D8903/2010 4.3. Mit der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, auch wenn er nur als Zeuge vorgeladen worden sei, habe er damit rechnen müssen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussagen der Chefredaktoren der fraglichen Zeitungen ein Strafverfahren gegen ihn einleite. Dies sei seither offenbar auch getan worden. Die Annahme des BFM, er werde freigesprochen werden oder mit einer Busse davonkommen, sei spekulativ. Da er sich der gerichtlichen Befragung als Zeuge entzogen habe, sei es wahrscheinlich, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei wegen Fluchtgefahr inhaftiert würde. Es sei deshalb von einer gezielten Verfolgung seiner Person auszugehen. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde gestützt auf zusätzliche (mit Eingabe vom 5. Februar 2009) eingereichte Gerichtsdokumente ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht lediglich als Zeuge vorgeladen, sondern als Verfasser bestimmter Artikel wegen Propaganda für eine terroristische Organisation angeklagt worden. Das Gerichtsverfahren sei am 11. September 2009 eröffnet worden, wobei dem Beschwerdeführer die Verantwortung als Verfasser für einen am 17. August 2009 in der Zeitschrift "Özgür Ortam" veröffentlichten Artikel vorgeworfen werde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zunächst die bereits dem BFM abgegebenen Beweismittel ein. Darüber hinaus übermittelte er unter anderem das Protokoll einer Verhandlung vor der 12. ACM Istanbul vom 14. Mai 2008, eine durch die Polizeidirektion Esenler überbrachte Vorladung für eine Gerichtsverhandlung der 11. ACM Istanbul am 11. Juni 2008, ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 8. Januar 2009, einen InternetAusdruck eines am 17. August 2009 in der Zeitschrift "Özgür Ortam" erschienenen Artikels, ein Protokoll der Sicherheitsdirektion Istanbul vom 28. August 2009, eine Anklageschrift des Oberstaatsanwalts der türkischen Republik (Cumhuriyet Başsavcısı) Istanbul vom 11. September 2009, zwei Rechtsschriften des 14. ACM Istanbul vom 18. September 2009, ein Schreiben des genannten Gerichts vom 28. September 2009 an die nationale Sicherheitsbehörde in Ankara sowie eine Vorladung des genannten Gerichts für eine Verhandlung am 9. Dezember 2009. 4.4. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 24. November 2009 stellte das BFM zunächst fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Gerichtsdokumente wiesen keine Fälschungsmerkmale auf. Aus diesen Dokumenten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in drei Verfahren als Zeuge im Zusammenhang mit dem Verfassen von Zeitungsartikeln involviert sei. In einem Verfahren figuriere der
D8903/2010 Beschwerdeführer zusammen mit einer weiteren Person als Angeklagter, wobei ihm Propaganda zugunsten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) vorgeworfen werde, begangen durch zwei Publikationen in der Zeitschrift "Özgür Ortam". Allerdings gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des betreffenden Gerichtsverfahrens in der Türkei in Freiheit abwarten könne. Im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe würde er erst nach rechtskräftigem Urteil des Kassationsgerichts zu einem allfälligen Strafantritt aufgeboten. Im Übrigen handle es sich bei den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen um gezielte Inszenierungen mit dem Zweck, die tatsächlichen Verfasser der Artikel zu decken und ihm einen Aufenthaltsstatus in Europa zu verschaffen. 4.5. Mit dem Urteil vom 15. April 2010 ging das Bundesverwaltungsgericht zwar von der Verwicklung des Beschwerdeführers in verschiedene Strafverfahren in der Türkei aus. Zum einen sei er in den Jahren 2007 und 2008 in drei Strafverfahren im Zusammenhang mit Pressedelikten involviert gewesen. Zum anderen sei er zum Zeitpunkt des Urteils in einem weiteren Strafverfahren aufgrund der Veröffentlichung eines Zeitungsartikels unter dem Vorwurf der Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation der PKK angeklagt gewesen. In Bezug auf das letztgenannte Strafverfahren gelangte das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der asylrechtlichen Relevanz im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen: Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (einem Schreiben der Sicherheitsdirektion Istanbul vom 28. August 2009, einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 11. September 2009, einem Zulässigkeitsentscheid der 14. ACM Istanbul vom 18. September 2009, einem Protokoll des genannten Gerichts vom 18. September 2009, einem Schreiben des genannten Gerichts vom 28. September 2009 an die nationale Sicherheitsbehörde in Ankara sowie einer gerichtlichen Vorladung für den 9. Dezember 2009) sei unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren laufe, das am 11. September 2009 aufgrund eines angeblich von diesem verfassten, am 17. August 2009 in der Zeitschrift "Özgür Ortam" publizierten Artikels mit dem Titel "25. yil" ("25. Jahr") eröffnet worden sei. Indessen kam das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zur Einschätzung, es sei in der Türkei in den letzten Jahren trotz zahlreich eröffneter Strafverfahren wegen Pressedelikten in sehr vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen. Soweit entsprechende Verfahren zu Schuldsprüchen geführt hätten, seien zudem überwiegend bloss bedingte
D8903/2010 Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen worden. In Bezug auf den Beschwerdeführer selbst sei anzunehmen, dass ihn die türkischen Behörden nicht als prokurdischen Aktivisten mit langjährigem politischem Hintergrund einstufen würden, sondern ihn gegebenenfalls wegen des angeblich von ihm verfassten Artikels "25. Jahr" zur Verantwortung ziehen wollten. Auch sei davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden zu erkennen wüssten, ob politische Verlautbarungen Ausdruck einer gelebten politischen Überzeugung seien oder lediglich in der Absicht erfolgten, im Ausland ein Bleiberecht zu erwirken. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe zu gewärtigen habe. Insofern sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet. 4.6. Mit seinem Revisionsgesuch machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts in den Besitz von Beweismitteln gelangt, die belegen würden, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien. So gehe aus den neu eingereichten Beweismitteln hervor, dass entgegen den Vermutungen des BFM gegen den Beschwerdeführer tatsächlich Haftbefehle erlassen worden seien. Damit sei klar, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn in der Türkei hängige Strafverfahren in Freiheit abwarten könne beziehungsweise eine allfällige Freiheitsstrafe erst nach entsprechender Rechtskraft antreten müsste. Das Vorgehen der 14. ACM Istanbul wie auch des zuständigen Generalstaatsanwalts lege zudem nahe, dass die türkischen Behörden keineswegs von einer blossen Inszenierung des Beschwerdeführers im Hinblick die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, sondern von einem gravierenden Fall ausgehen würden. Faktisch habe der Beschwerdeführer mit einer gegen die Rechte von Minderheiten gerichteten, die Meinungsäusserungsfreiheit verletzenden und letztlich politisch begründeten hohen Freiheitsstrafe von bis zu siebeneinhalb Jahren zu rechnen. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. April 2010 sei des Weiteren aufgrund der neuen Beweismittel belegt, dass der Beschwerdeführer den am 17. August 2009 erschienenen Zeitungsartikel mit dem Titel "25. Jahr", wegen dessen gegen ihn das fragliche Strafverfahren eröffnet worden sei, selbst verfasst habe. Ferner sei aufgrund der Berichte verschiedener Nichtregierungsorganisationen die Annahme des Gerichts
D8903/2010 nicht haltbar, dass es trotz zahlreicher in der Türkei eröffneter Pressestrafverfahren in sehr vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen sei. Selbstverständlich bestehe auch weder eine Garantie dafür, dass es im Fall des Beschwerdeführers zu einem Freispruch kommen werde, noch dafür, dass eine allfällige Strafe bedingt ausgesprochen würde. Ein solcher Schluss verbiete sich auch deshalb, weil sowohl die 14. ACM Istanbul als auch der Generalstaatsanwalt Haftbefehle erlassen hätten, was nicht darauf hinweise, dass man den Beschwerdeführer als Bagatelltäter einzustufen gewillt sei. Mit dem Revisionsgesuch und im Verlauf des entsprechenden Verfahrens übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem jeweils mit französischer Übersetzung das Protokoll einer Verhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 9. Dezember 2009, ein Schreiben der Polizeidirektion des Bezirks Esenler vom 10. Februar 2010, das Protokoll einer Verhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010, einen Haftbefehl vom 17. März 2010, ein Übermittlungsschreiben der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010 in Bezug auf den genannten Haftbefehl, ein Schreiben der Polizeidirektion Atişalani (Bezirk Esenler, Provinz Istanbul) vom 18. März 2010, ein Schreiben des türkischen Generalstaatsanwalts vom 23. März 2010, das Protokoll einer Gerichtsverhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 7. Mai 2010, ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2010, ein vom 3. Dezember 2010 datierendes Schreiben des türkischen Rechtsanwalts, eine Übersicht über den Stand des Strafverfahrens vor der 14. ACM Istanbul, das Protokoll einer Verhandlung vor dem genannten Gericht vom 22. November 2010 sowie einen Auszug aus dem türkischen Gesetz Nr. 3713 (Antiterrorgesetz). 5. 5.1. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist nunmehr – über die Aussagen anlässlich seiner Anhörungen und die im vorinstanzlichen Verfahren sowie im ursprünglichen Beschwerdeverfahren abgegebenen Beweismittel hinaus – unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren sowie der seit dem Revisionsurteil vom 24. Mai 2011, mit Eingabe vom 21. Juli 2011, eingereichten Beweismittel zu prüfen. Mit dem Revisionsurteil (E. 3.3.5) wurde bereits festgestellt, dass das Kriterium der Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt ist.
D8903/2010 5.2. Aus den heute vorliegenden Beweismitteln geht im Wesentlichen Folgendes hervor. 5.2.1. Gemäss dem Protokoll einer Verhandlung vor der 11. ACM Istanbul vom 28. März 2008 wurde der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen den Inhaber und Chefredakteur der Zeitschrift " Çağdaş Özgür" als Verfasser eines beanstandeten Artikels bezeichnet; dabei beantragte die angeklagte Person, der Beschwerdeführer sei durch das Gericht als Zeuge vorzuladen. Im Protokoll einer Verhandlung vor der 11. ACM Istanbul vom 11. Juni 2008 wurde festgehalten, der als Zeuge aufgebotene Beschwerdeführer sei nicht erschienen; zudem wurde beschlossen, den Beschwerdeführer erneut als Zeugen vorzuladen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 wandte sich das genannte Gericht im Hinblick auf die Vorführung des Beschwerdeführers als Zeuge an die Polizeidirektion des Istanbuler Bezirks Esenler. Gemäss dem Protokoll einer Verhandlung vor der 13. ACM Istanbul vom 29. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen den Inhaber und Chefredakteur der Zeitung "Haftaya Bakış" als Autor eines beanstandeten Artikels genannt und sollte auf Antrag der angeklagten Person als Zeuge vorgeladen werden. Im Zusammenhang mit dieser Vorladung richtete das genannte Gericht mit Datum vom 4. Juni 2008 ein Schreiben an die Polizeidirektion des Bezirks Esenler. Die soeben genannten Dokumente wurden im vorinstanzlichen Verfahren abgegeben. 5.2.2. Gemäss dem Protokoll einer Verhandlung vor der 12. ACM Istanbul vom 14. Mai 2008 wurde das betreffende Verfahren aufgeschoben, um der angeklagten Person die Möglichkeit zu geben, die Autorenschaft des Beschwerdeführers bezüglich eines bestimmten Zeitungsartikels zu beweisen. Aus einem Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 8. Januar 2009 geht im Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer sei in der Türkei aufgrund der Publikation verschiedener Zeitungsartikel angeklagt, wobei ihm eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohe. Aus dem InternetAusdruck eines am 17. August 2009 in der Zeitschrift "Özgür Ortam" erschienenen Artikels geht hervor, dass sich ein Autor namens Selahattin ERDEM zum 25. Jahrestag des Beginns des kurdischen Widerstands in der Türkei äusserte. Mit Schreiben vom 28. August 2009 teilte die Sicherheitsdirektion Istanbul der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul im Wesentlichen mit, nach Veröffentlichung eines Artikels mit dem Titel "Die Unvergessenen des 15. August" und eines Artikels mit dem Titel "25. Jahr" in der Zeitschrift "Özgür Ortam" vom 17. August 2009, in welchen zugunsten der
D8903/2010 Terrororganisation PKK/KongraGel Propaganda betrieben worden sei, sei gegen den Beschwerdeführer welcher unter dem Pseudonym "Selahattin ERDEM" Verfasser des letztgenannten Artikels sei eine Untersuchung eröffnet worden. Dabei hätten Polizeibeamte den Beschwerdeführer am 26. August 2009 bei seiner Wohnadresse gesucht, aber nicht angetroffen. Dessen Ehefrau habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr abwesend, und sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Aus der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul vom 11. September 2009 geht im Wesentlichen hervor, dass aufgrund der Veröffentlichung des Artikels "25. Jahr" in der Zeitschrift "Özgür Ortam" vom 17. August 2009 gegen den Beschwerdeführer sowie den Chefredakteur der Zeitschrift namens C._______ D._______ Verfahren eröffnet wurden. Aus den beiden Rechtsschriften des 14. ACM Istanbul vom 18. September 2009 geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer und C._______ D._______ Gerichtsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation eröffnet wurden; des Weiteren wurde als Prozesstermin der 9. Dezember 2009 festgelegt. Gemäss dem Schreiben des genannten Gerichts vom 28. September 2009 an die nationale Sicherheitsbehörde in Ankara wurde die Durchführung einer Untersuchung mit dem Ziel beantragt, die Verbindungen des Beschwerdeführers zur PKK beziehungsweise zu deren Nachfolgeorganisation KongraGel (Kongra Gelê Kurdistan; Volkskongress Kurdistan) zu ermitteln. Ausserdem erliess das genannte Gericht eine Vorladung des Beschwerdeführers für die auf den 9. Dezember 2009 festgelegte Verhandlung. Die soeben genannten Dokumente wurden durch den Beschwerdeführer im Verlauf des mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 abgeschlossenen ursprünglichen Beschwerdeverfahrens eingereicht. 5.2.3. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte die Polizeidirektion des Bezirks Esenler an die Adresse der Polizeidirektion Atişalani mit, der Beschwerdeführer sei in einem Gebäude wohnhaft, das bei der Polizeidirektion Esenler registriert sei. Gemäss Protokoll der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010 wurde anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend sei, dass das eröffnete Verfahren weitergeführt werde, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt und ein nächster Gerichtstermin für den 7. Mai 2010 festgesetzt werde. Gemäss zwei durch die 14. ACM Istanbul ausgestellten Dokumenten vom 17. März 2010 (Haftbefehl und Übermittlungsschreiben an die zuständige Justizbehörde) wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer gleichentags
D8903/2010 ein Haftbefehl erlassen, wobei als Anklagegrund Propaganda für eine terroristische Organisation genannt wurde. Mit Schreiben vom 18. März 2010 teilte die Polizeidirektion Atişalani der 14. ACM Istanbul mit, bezüglich des Prozesses vom 17. März 2010 werde die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem Wohnort bestätigt. Mit Schreiben vom 23. März 2010 ordnete die Generalstaatsanwaltschaft von Istanbul die Verhaftung und Zuführung des Beschwerdeführers an. Ferner wurden gemäss entsprechenden Protokollen am 7. Mai 2010 und am 22. November 2010 vor der 14. ACM Istanbul zwei weitere mündliche Verhandlungen durchgeführt, wobei jedesmal die Anhängigkeit des Verfahrens bestätigt und der Beschwerdeführer erneut zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Die soeben aufgeführten Beweismittel wurden im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereicht. 5.2.4. Aus dem Protokoll einer mündlichen Verhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 18. April 2011 geht im Wesentlichen hervor, dass die Feststellung getroffen wurde, der Angeklagte der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht gefasst worden, wobei gemäss Bericht der Sicherheitsdirektion Istanbul weiterhin nach ihm gesucht werde. Zudem wurde entschieden, dass der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehen bleibe, und auf den 29. Juli 2011 ein nächster Gerichtstermin festgesetzt. Ferner informierte der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Juni 2011 über die weiterhin bestehende Hängigkeit des Verfahrens. Die soeben genannten Beweismittel wurden mit Eingabe vom 21. Juli 2011 im vorliegenden wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren eingereicht. 5.3. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Beweismittel erweist sich, dass in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers eine andere Einschätzung zu treffen ist, als mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 erfolgt. 5.3.1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass angesichts der vorhandenen gerichtlichen und weiteren behördlichen Dokumente kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer in der Türkei je nach dem als Zeuge oder als Angeklagter in verschiedene Strafverfahren involviert war und ist. Insbesondere ist er seit dem 11. September 2009 (Datum der Erhebung der Anklage durch die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul) einem zum heutigen Zeitpunkt noch hängigen Strafverfahren unterworfen, in welchem er aufgrund der Veröffentlichung eines ihm von den Strafverfolgungsbehörden als Autor zugeschriebenen Artikels in der
D8903/2010 Wochenzeitung "Özgür Ortam" unter dem Vorwurf separatistischer Propaganda zugunsten der als Terrororganisation bezeichneten PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation KongraGel angeklagt ist. 5.3.2. Dabei ergibt sich aus den betreffenden Schriftstücken, dass die türkischen Behörden das hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit beträchtlicher Konsequenz verfolgen. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unternehmen anhaltende Anstrengungen, den Beschwerdeführer zu verhaften und zur Durchführung des Strafverfahrens vor die 14. ACM Istanbul zu bringen. So wurden gestützt auf Ermittlungen der Polizei von Istanbul, die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul vom 11. September 2009 und den Zulassungsentscheid des 14. ACM Istanbul vom 18. September 2009 bislang (am 9. Dezember 2009, am 17. März 2010, am 7. Mai 2010, am 22. November 2010 und am 18. April 2011) fünf mündliche Verhandlungen vor der 14. ACM Istanbul durchgeführt. Dabei wurde jedesmal die Anhängigkeit des Verfahrens bestätigt und der Beschwerdeführer erneut zur Verhaftung ausgeschrieben. Aus den vorliegenden Schreiben der lokalen Polizeidirektionen der Istanbuler Stadtteile Esenler und Atişalani ergibt sich ausserdem, dass die beauftragten Polizeibehörden dem Beschwerdeführer auch effektiv nachstellen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass es sich bei der mit dem Fall des Beschwerdeführers befassten 14. Grossen Strafkammer Istanbul um ein Gericht für schwere Strafsachen handelt, das gemäss Art. 250 der türkischen Strafprozessordnung für Taten mit einer Strafandrohung von mehr als zehn Jahren Gefängnis zuständig ist (vgl. PHILIPP THALHEIMER, Türkei: Zuständigkeit und Aufgaben der "Gerichte für schwere Straftaten", in: [deutsches] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Hrsg.], Entscheidungen Asyl 14 [2007], Nr. 3, S. 6 f.; SILVIA TELLENBACH, Reformen in Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafvollzugsrecht Ein erster Überblick über die türkischen Reformgesetze des Jahres 2004, S. 11, abrufbar unter <http://www.tuerkeirecht.de/downloads/strafrecht_ tellenbach.pdf>). Dies geht jeweils auch aus den betreffenden Aktenstücken der 14. ACM Istanbul hervor, die allesamt den Hinweis enthalten, dass dieses Gericht für die Behandlung von schweren Straffällen im Sinne von Art. 250 der türkischen Strafprozessordnung zuständig ist. 5.3.3. Aus der vorliegenden Übersetzung eines InternetAusdrucks des in der Ausgabe der Zeitschrift "Özgür Ortam" vom 17. August 2009 veröffentlichten Artikels "25. Jahr" geht hervor, dass in dem betreffenden
D8903/2010 Text im Wesentlichen ausgeführt wird, welche Fortschritte die kurdische Widerstandsbewegung in der Türkei bei ihrem Bestreben nach Selbstbestimmung in den seit dem Datum des 15. August 1984 vergangenen 25 Jahren erreicht habe. An jenem Tag besetzten Einheiten der PKK die beiden Städte Şemdinli (Provinz Hakkâri) sowie Eruh (Provinz Siirt) und griffen die dortigen Polizeistationen und militärischen Einrichtungen an. Diese Ereignisse werden seitens der PKK als Beginn des bewaffneten Kampfs gegen den türkischen Staat aufgefasst und entsprechend idealisiert. Dieser Hintergrund ist bei der Beurteilung der von den türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklage zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere zu erwähnen, dass gemäss öffentlich zugänglichen Berichten im August 2009 im zeitlichen Umfeld des 25. Jahrestags des 15. August 1984 durch die türkischen Behörden verschiedene repressive Massnahmen gegen Zeitungen und Journalisten ergriffen wurden, welche der propagandistischen Unterstützung der PKK verdächtigt wurden (vgl. REPORTERS SANS FRONTIÈRES/REPORTERS WITHOUT BORDERS [RSF], Government urged to include press freedom in its opening to Kurdish minority, 2. September 2009; RSF, Media allowed to use Kurdish language but still forbidden to discuss Kurdish issues freely, 20. November 2009). So wurden gestützt auf das türkische Gesetz Nr. 3713 (Antiterrorgesetz) am 22. August 2009 die Tageszeitung "Günlük" und am 25. August 2009 die Zeitschrift "Özgür Ortam" jeweils aufgrund des Vorwurfs, Propaganda zugunsten der PKK veröffentlicht zu haben, vorübergehend verboten, und mehr als 15 Journalisten wurden unter dem gleichen Vorwurf unter Anklage gestellt. Aus den erwähnten Berichten der PresseschutzOrganisation RSF geht ausserdem hervor, dass die Massnahmen gegen die Zeitschrift "Özgür Ortam" aufgrund zweier in der Ausgabe vom 17. August 2009 veröffentlichter Artikel erfolgte. Der von RSF dokumentierte Sachverhalt betrifft mithin unter anderem den Fall des Beschwerdeführers. Es erweist sich somit, dass das strafprozessuale Vorgehen gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit weitergehenden Bemühungen der türkischen Sicherheitskräfte zu sehen ist, journalistische Kommentare zur PKK und zum kurdischen Widerstand zu verhindern. Dies erscheint insofern als von Belang, als davon auszugehen ist, dass die Veröffentlichung des Artikels "25. Jahr" durch die türkischen Behörden im Zusammenhang mit dem betreffenden Jahrestag des Beginns des bewaffneten Kampfs der PKK gesehen wird, was auch die erhebliche Beharrlichkeit zu erklären vermag, mit welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bis heute verfolgt wird.
D8903/2010 5.4. Soweit aus den vorhandenen Akten ersichtlich, wird dem Beschwerdeführer durch die türkischen Sicherheitsbehörden ausschliesslich vorgeworfen, durch die Publikation des Artikels "25. Jahr" Propaganda zugunsten der verbotenen Organisation PKK betrieben zu haben. Jedoch resultiert aus der vorliegenden Übersetzung des betreffenden Artikels nicht, dass der Beschwerdeführer etwa zu Gewalt oder zu anderweitigen Delikten aufgerufen hätte, sondern er sprach sich im Gegenteil mit lobenden Worten zugunsten der Bestrebungen um eine friedliche Lösung des Konflikts um die kurdischen Ansprüche auf kulturelle und politische Selbstbestimmung aus. Es ist somit keine ausschliesslich gemeinrechtliche, rechtsstaatlich legitime Motivation der Strafverfolgung durch die türkischen Behörden zu erkennen. 5.5. Eine allfällige Inhaftierung und Verurteilung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Verantwortlichkeit als Verfasser eines Zeitungsartikels mit dem Titel "25. Jahr" käme somit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleich. Aus den vorliegenden Beweismitteln und den weiteren zu berücksichtigenden Informationen lässt sich auch schliessen, dass der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa) befürchtet, er würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei durch die türkischen Behörden inhaftiert, im Rahmen des gegen ihn hängigen Strafverfahrens zu einer Haftstrafe verurteilt und somit im Sinne von Art. 3 AsylG ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Begründetheit der Furcht des Beschwerdeführers vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen nachdem mit dem 14. ACM Istanbul ein Gericht für schwere Strafsachen mit seinem Fall befasst ist und zudem die nationale Sicherheitsbehörde in Ankara eingeschaltet wurde offensichtlich auch nicht örtlich beschränkt ist. Dem Beschwerdeführer steht folglich in der Türkei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Nachdem den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu entnehmen sind, ist die Beschwerde folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
D8903/2010 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Weder durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im ursprünglichen Beschwerdeverfahren D276/2009 noch seitens des Rechtsvertreters im vorliegenden wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren wurden Kostennoten eingereicht. Auf die Nachforderung solcher Belege wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D8903/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000. zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: