Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D8626/2010 Urteil v om 1 9 . Augus t 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Lars Dubach, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom15. November 2010 / N_______.
D8626/2010 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Oktober 2002 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er begründete dieses damit, er habe nach dem Tod seiner Eltern in P._______ gelebt, die ihn ungerecht behandelt habe. Dieses Gesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit Verfügung vom 3. August 2004 abgelehnt. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit neuer Verfügung vom 7. Oktober 2005 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 3. August 2004, soweit sich diese auf den Vollzug der Wegweisung bezog, in Wiedererwägung und ordnete infolge Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Die gegen die ursprüngliche Verfügung vom 3. August 2004 betreffend den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 12. Dezember 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.b. Am 7. Januar 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm Frist bis zum 5. März 2008, um die Schweiz zu verlassen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Februar 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Zahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 7. März 2008 nicht ein. In der Folge setzte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2008 eine neue Frist bis 25. März 2008 zum Verlassen der Schweiz an. A.c. Die am 2. April 2008 als "Fristwiederherstellungsgesuch" bezeichnete und ans Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers wurde als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 7. März 2008 entgegengenommen und mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 abgewiesen. A.d. Ein am 11. September 2009 an das BFM gerichtetes Gesuch des Beschwerdeführers um vorläufige Aufnahme in der Schweiz wurde mit Schreiben des BFM vom 16. September 2009 dahingehend beantwortet, dass mit dem rechtskräftigen Asyl und Wegweisungsentscheid seine Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar, zulässig und möglich beurteilt worden sei und ein Antrag auf erneute vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur durch die
D8626/2010 kantonalen Behörden gestellt werden könne. Er könne also bereits im heutigen Zeitpunkt in seine Heimat zurückkehren und er werde angehalten, die Anweisungen der mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Migrationsbehörde des Kantons B._______ zu befolgen, ansonsten er mit Zwangsmassnahmen rechnen müsse. Mit Eingabe vom 20. November 2009 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er verfüge in C._______ über kein Beziehungsnetz und Eigentum und würde dort nicht hinreichend geschützt. Das BFM beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 und wies ihn darauf hin, es würden keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe geltend gemacht, weshalb der Eingabe keine weitere Beachtung geschenkt werde. A.e. Mit Eingabe vom 30. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein und ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Zumindest sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Vollzug der angeordneten Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. A.f. Mit Schreiben vom 17. September 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, eine Überprüfung der eingereichten Dokumente und deren Übersetzungen habe Ungereimtheiten ergeben. So stehe in der Todesurkunde des (...) in arabischer Schrift, dass der Tote ledig gewesen und am Y._______ geboren worden sei. Der (...) sei am Z._______, also im neunzehnten Lebensjahr, an Blutverlust verstorben. Der eingereichten deutschen Übersetzung sei zu entnehmen, dass der Verstorbene verheiratet gewesen und am W._______ geboren worden sei. Diese abgeänderten Angaben würden sich eher mit den im Gesuch vom 30. Juli 2010 gemachten Angaben in Einklang bringen lassen. Der eingereichte Haftbefehl laute in arabischer Sprache auf D._______. In der deutschen Übersetzung stehe aber E._______. G._______ sei gemäss Akten der Name des vom Beschwerdeführer getöteten (...). Neben diesen unkorrekten Angaben und den Anpassungen in den Übersetzungen sei
D8626/2010 auch fraglich, wie der Beschwerdeführer zu diesen Dokumenten gekommen sei und weshalb er beispielsweise mehr als (...) Jahre nach der Tötung die Todesurkunde des mit ihm verfeindeten (...) erhalte. So habe der Beschwerdeführer doch keinen Kontakt mehr mit den Verwandten der P._______ gehabt, die möglicherweise im Jahre (...) einen Todesurkunde erhalten hätten. Weiter handle es sich beim eingereichten Haftbefehl um ein internes Dokument der Behörde. Diese Dokumente würden nicht herausgegeben. Trotzdem habe der Beschwerdeführer ein solches Dokument eingereicht, ohne diesen Umstand im Gesuch vom 30. Juli 2010 zu erklären. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zum Abklärungsergebnis bis zum 4. Oktober 2010 schriftlich zu äussern. A.g. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis Stellung und führte diesbezüglich im Wesentlichen an, sein (...) sei verheiratet gewesen und in der Todesurkunde sei das Kreuz zwischen "ledig" und "verheiratet" gesetzt worden. Er könne sich nicht erklären, weshalb nicht eindeutig "verheiratet" angekreuzt worden sei; es müsse sich diesbezüglich um ein Versehen handeln. Sein (...) sei am W._______ geboren worden. In der Todesurkunde mache es den Anschein, als wäre als Geburtsjahr (...) angeführt. In der arabischen Schrift würden die Zahlen 8 und 6 aber je nach Schriftbild sehr ähnlich aussehen. Er werde versuchen, weitere Unterlagen betreffend den Zivilstand und das Geburtsdatum des (...) zu beschaffen. Weiter laute sein vollständiger Name D._______. Im Irak gebe es keinen Nachnamen/Familiennamen wie in der Schweiz. Der Name einer Person setze sich aus dem eigenen Vornamen, dem Vornamen des Vaters und dem Vornamen des Grossvaters zusammen. Sein Vorname laute N._______. Sein leiblicher Vater habe O._______ zum Vornamen geheissen und der Vorname des Grossvaters laute I._______. Der im Haftbefehl genannte Name sei demnach korrekt, hingegen der in der Übersetzung aufgeführte Name falsch. Der Name des (...) laute im Übrigen korrekt "J._______". Er habe gegenüber den Asylbehörden dessen Namen mit "G._______" angegeben, weil er aus Angst vor einer Blutrache seitens der Verwandten seines (...) habe verhindern wollen, dass sein Aufenthalt in der Schweiz der P._______ zur Kenntnis gelangen könnte. Zur Beschaffung der eingereichten Dokumente sei anzuführen, dass er im Irak einen alten Freund habe, den er zwar für einige Zeit aus den Augen verloren, vor kurzem aber wieder über das Internet gefunden habe. Dieser habe ihm bei der Beschaffung
D8626/2010 der Dokumente geholfen, ohne dass er jedoch wisse, wie sein Freund an diese Dokumente gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 15. November 2010 – gleichentags eröffnet – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 3. August 2004 rechtskräftig und vollziehbar sei. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 16. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 15. November 2010 aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen, es sei die Verfügung des BFM vom 3. August 2004 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument (Bestätigung vom U._______) bei. D. Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 17. Dezember 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das eingereichte fremdsprachige Beweismittel (Bestätigung) bis zum 1. Februar 2011 in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Ablauf der angesetzten Frist befunden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
D8626/2010 F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer die amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung der Bestätigung vom U._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
D8626/2010 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Da die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
D8626/2010 und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe in seinem Wiedererwägungsgesuch angegeben, nach dem Tod seiner biologischen Eltern bei P._______ aufgewachsen zu sein. Vom alkoholabhängigen (...) sei er regelmässig geschlagen und von R._______ sexuell missbraucht worden. Bei einem solchen sexuellen Übergriff im Jahre (...) seien er und R._______ vom (...) überrascht und er in der Folge von diesem mit dem Tod bedroht worden. Bei der darauffolgenden Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer den (...) mit einem Messer verletzt, worauf dieser verstorben sei. Nach der Tat sei er nach M._______ geflüchtet und es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Bei einer Rückkehr in den Irak drohe dem Beschwerdeführer die Todesstrafe respektive befürchte dieser die Blutrache seitens der Verwandten des (...). Die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel (Nennung Beweismittel) vermöchten jedoch die neu vorgebrachten Tatsachen nicht zu untermauern. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 zu den offensichtlichen Ungereimtheiten bei der eingereichten Todesurkunde vermöchten die Einschätzung des Bundesamtes vom 17. September 2010, dass das erwähnte Dokument Fälschungsmerkmale aufweise, nicht zu beseitigen. Denn tatsächlich stehe auf der Todesurkunde des (...) das Geburtsjahr (...) und nicht wie angeführt (...). Eine arabische 6 sei unten auf der Urkunde handschriftlich aufgeführt und werde von der ausstellenden Person klar anders geschrieben als die arabische 8 beim Geburtsdatum. Die in der Stellungnahme angeführte Erklärung, weshalb der (...) auf der Todesurkunde als ledig bezeichnet werde, vermöge nicht zu überzeugen. Die Todesurkunde sei am Todestag des (...) ausgestellt worden und der ausstellenden Behörde hätte geläufig sein müssen, welchen Zivilstand die verstorbene Person gehabt habe. Neben diesen unkorrekten Angaben und den Anpassungen in der Übersetzung sei auch fraglich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokumentes gekommen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er mehr als (...) Jahre nach der Tötung die Todesurkunde des mit ihm verfeindeten (...) erhalten habe, zumal er doch seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit den Verwandten der P._______ gehabt habe. Die angeführte Erklärung, wonach der Beschwerdeführer dieses Dokument durch einen Freund erhalten habe,
D8626/2010 wirke stereotyp und vermöge nicht zu überzeugen. Die Namensgebung im Irak sei einer Behörde, die sich täglich mit Asylgesuchen aus dem Nahen Osten befasse, bekannt. Für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches sei nicht erheblich, weshalb der Haftbefehl falsch übersetzt worden sei. Vielmehr bleibe die Frage offen, wie der Beschwerdeführer dieses Dokument habe erhalten können, handle es sich dabei doch um ein internes Dokument der Behörde. Solche internen Dokumente würden auch im Irak von den Behörden nicht an Privatpersonen herausgegeben, denn ihre Veröffentlichung würde den Gesuchten warnen und einen Fahndungserfolg verunmöglichen. Diese wichtige Ungereimtheit habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ebenfalls nicht ausreichend erklären können. Die von ihm eingereichte Übersetzung eines medizinischen Gutachtens und die Kopie des Verhandlungsprotokolls des Verwaltungsgerichts B._______ seien ebenfalls nicht geeignet, die Verfolgung durch die Familie des (...) oder die heimatlichen Behörden zu belegen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die beiden eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu begründen. Somit lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 3. August 2004 und vom 7. Januar 2008 (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) beseitigen könnten. Die mit Schreiben vom 30. Juli 2010 geltend gemachten Asylgründe würde den bisher gemachten Aussagen widersprechen. Der Beschwerdeführer habe jeweils ausgesagt, er habe bis (...) in L._______ (C._______) gelebt. Nun gebe er an, er sei bereits im (...) nach M._______ ausgereist. Er habe bisher nie vorgebracht, dass sein (...) verstorben sei und er deswegen Probleme habe. Er habe in seinen Eingaben immer wieder Gelegenheit gehabt, die jetzt mit untauglichen Beweismitteln geltend gemachten Asylgründe aus dem Jahre (...) zu schildern, was er aber unterlassen habe. Die angegebenen Gründe – er habe sich geschämt und habe darüber nicht sprechen können – würden nicht überzeugen. 3.2. Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen die Tötung des (...) durch den Beschwerdeführer und die daraus folgende behördliche Suche mittels Haftbefehls sowie die Angst des Beschwerdeführers vor einer Blutrache seitens der Familie des Getöteten angeführt. Diesbezüglich reichte er zum Beleg verschiedene Beweismittel ein.
D8626/2010 Vorliegend führt eine Gesamtbeurteilung zur Überzeugung, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach die (neuen) Vorbringen und Beweismittel nicht geeignet sind, einen im Sinn eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs relevanten Sachverhalt zu begründen. Eine dem Beschwerdeführer drohende Todesstrafe oder eine Blutrache konnte nicht glaubhaft gemacht werden. 3.3. 3.3.1. Insoweit die Eingabe vom 30. Juli 2010 in Bezug auf eine Asylgewährung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch – die ursprüngliche Verfügung des BFF vom 3. August 2004 wurde lediglich betreffend den Wegweisungsvollzug angefochten – entgegenzunehmen und zu prüfen ist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht konkret begründet, inwiefern es ihm aus nicht von ihm selber zu verantwortenden Gründen nicht möglich gewesen sei, die vorerwähnten Dokumente bereits im Verlauf der früheren Verfahren vorzulegen, zumal er auch damals unter anderem von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Dass er es unterliess, eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 3. August 2004 in Bezug auf die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl einzureichen, kann vorliegend nicht dazu führen, dass er nachträglich entsprechende Vorbringen wiedererwägungsweise geltend machen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 17). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, bereits in seinen diversen, in den Jahren 2004 bis 2009 eingereichten Eingaben in mehreren Verfahren vor den schweizerischen Asylbehörden die vorgebrachte Tötung von (...), welche im Jahre (...) geschehen sein soll, zu schildern. Sein Einwand, er habe sich geschämt und nicht darüber sprechen können, erweist sich in der Tat als stereotyp und vermag auch daher nicht zu überzeugen, weil er eigenen Angaben zufolge kurz vor seiner Tat selber durch (...) mit dem Tode bedroht worden sein soll und sich somit in einer auch für Aussenstehende erklärbaren und nachvollziehbaren Notwehrsituation befunden hätte. Dass er im Weiteren aus Angst vor einer Auslieferung an den Irak durch die Schweizer Behörden über das Tötungsdelikt Stillschweigen bewahrt habe, ist ebenfalls als nicht stichhaltig zu erachten, begab er sich doch
D8626/2010 freiwillig in die Schweiz, um hier Schutz vor einer Verfolgung im Irak zu erhalten. 3.3.2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe zur Schreibweise der Ziffern auf der eingereichten Todesurkunde ein, das Geburtsjahr seines (...) sei in der Tat das Jahr (...). Je nachdem, wie man eine arabische 6 schreibe, könne diese wie eine arabische 8 aussehen. Unten auf der Todesurkunde sei zwar eine arabische 6 geschrieben, welche aber nicht von der gleichen Person geschrieben worden sei wie das Geburtsjahr des (...). So werde eine Todesurkunde im Irak von mehreren Personen ausgestellt (Krankenschwester, Arzt, Archivar). Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. So sind die arabischen Ziffern für die Zahlen 6 ( ٦ ) und 8 ( ۸ ) derart verschieden, dass auch bei nachlässiger oder unterschiedlicher Schreibweise kaum ein Irrtum über die effektiv geschriebene Zahl entstehen kann. Abgesehen davon sind die im fraglichen Dokument handschriftlich vermerkten Zahlen deutlich und gut lesbar aufgeführt, weshalb in casu ohnehin nicht von einer allfälligen Verwechslungsgefahr auszugehen ist, selbst wenn die in Frage stehenden Zahlen von verschiedenen Personen niedergeschrieben worden wären. Soweit der Beschwerdeführer – wie bereits in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 vorgebracht – erneut anführt, dass er sich nicht erklären könne, weshalb das Kreuz in der Todesurkunde zwischen "ledig" und "verheiratet" gesetzt worden sei und es sich dabei um ein Versehen handeln müsse, kann auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Wird zudem die Tatsache berücksichtigt, dass das Arabische von rechts nach links geschrieben wird, so erscheint es nur logisch, dass im fraglichen Dokument das Kreuz links vom Wort ledig angebracht wurde und mithin zwischen den vorgedruckten Wörtern "ledig" und "verheiratet" erscheint, ohne dass aus diesem Umstand darauf geschlossen werden könnte, es handle sich dabei um einen Verschrieb oder es sei nicht klar erkennbar, ob nun mit dem Kreuz die Rubrik "ledig" oder "verheiratet" gemeint gewesen sein könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt der Todesurkunde sind nicht glaubhaft. So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 diesbezüglich einen Freund anführte, der ihm die Dokumente im Irak organisiert habe, ohne zu
D8626/2010 wissen, wie dies der Freund bewerkstelligt haben könnte, und letztlich auf seine Unfähigkeit verwies, in diesem Zusammenhang irgendwelche weiteren Informationen liefern zu können. Demgegenüber war der Beschwerdeführer laut seiner Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2010 in der Lage, weitergehende Informationen zum Erhalt der Todesurkunde abzugeben. So handle es sich bei der Todesurkunde um ein vom Spital ausgefertigtes Dokument, das der Freund direkt vom Spital erhalten habe. Der Beschwerdeführer unterlässt es in diesem Zusammenhang, konkret darzulegen, auf welchem Weg er nun diese zusätzlichen Informationen erhältlich machen konnte, nachdem er zuvor kategorisch verneinte, weitere Auskünfte geben zu können. Zudem bleibt er eine Erklärung darüber schuldig, wie er gewusst haben will, in welchem Spital die fragliche Todesurkunde ausgestellt worden sei respektive wo sein Freund hätte Nachforschungen anstellen müssen, zumal er nach der Tat umgehend nach M._______ geflüchtet sein soll (vgl. act. C1/7, S. 3). Überdies ist es als unglaubhaft zu erachten, dass das Spital – selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es dem Freund des Beschwerdeführers gelungen wäre, dieses ausfindig zu machen – dem Freund die Todesbescheinigung ausgehändigt hätte, weil es sich bei diesem weder um ein Familienmitglied noch um einen Freund der Familie des Verstorbenen handelt. Weiter sind auch die Entgegnungen zum Erhalt des Haftbefehls angesichts des von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten internen Charakters dieses Dokumentes als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Insbesondere erscheint die in der Beschwerdeschrift gemachte nähere Erklärung, wonach nach zwei bis drei Jahren im Falle einer missglückten Verhaftung ein Exemplar des Haftbefehls an die Familie des Getöteten herausgegeben werde, damit diese ihrerseits die Verhaftung des Gesuchten durch die zuständige Polizei veranlassen könne, als nicht nachvollziehbar, handelt es sich beim fraglichen Dokument doch um eine Anweisung an die örtlich zuständige Polizeibehörde, den Beschwerdeführer zu verhaften. Zudem ist dieser Einwand auch deshalb unplausibel, weil dies eine Übertragung behördlicher Kompetenzen auf Privatpersonen voraussetzte, was jedoch – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht – in keiner Weise der Realität entspricht. Unter diesen Umständen braucht auf die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten bezüglich des im Haftbefehl aufgeführten Namens nicht weiter eingegangen zu werden, zumal vorliegend weder der Todesurkunde noch dem Haftbefehl rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann.
D8626/2010 Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der in der Schweiz durchlaufenen Verfahren den Namen des (...) variierte, indem er im Rahmen der kantonalen Anhörung angab, dieser heisse "H._______" (vgl. act. A11/16, S. 7), um demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 erstmals darauf hinzuweisen, dass dieser korrekt "J._______" geheissen habe (vgl. act. C9/3, S. 2). Zu diesem Umstand gab der Beschwerdeführer in der erwähnten Stellungnahme zur Begründung an, er habe befürchtet, dass – falls die Schweizer Behörden mit dem Irak Kontakt aufnehmen würden – die P._______ seinen Aufenthalt in der Schweiz erfahren könnte, was er aus Angst vor einer Blutrache habe verhindern wollen. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer doch zu Beginn des Asylverfahrens anlässlich der kantonalen Anhörung auf die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ihm versichert, dass nichts, was er im Laufe seines Asylverfahrens vorbringen werde, seinen heimatlichen Behörden zur Kenntnis gebracht werde (vgl. act. A11/16, S. 2 unten). Soweit er auf die eingereichte Bestätigung des Regionsrates der Stadt C._______ vom U._______ verweist, welche belege, dass er vom (...) bis am Z._______ im Haus von J._______ und dessen Familie gelebt habe, so ist dieses Dokument als nicht beweiserheblich zu qualifizieren, lässt sich dessen Inhalt doch mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung bringen. So führte er anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen an, seine Eltern seien im Jahre (...) verstorben, weshalb er in der Folge bei einer (...) aufgewachsen sei (vgl. act. A1/8, S. 3 f.). Gemäss der erwähnten Bestätigung wäre der Beschwerdeführer jedoch schon ein Jahr vor dem Tod seiner Eltern bei einer (...) untergebracht gewesen. In Anbetracht der dargestellten Ungereimtheiten sind die eingereichten Dokumente (Todesurkunde, Haftbefehl und Bestätigung vom U._______) gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zur Vermeidung weiterer missbräuchlicher Verwendung einzuziehen. 3.4. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde – soweit sie den Wegweisungsvollzug betreffen – keine entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
D8626/2010 beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Vorliegend ist eine Rückkehr in eine der drei kurdischen Nordprovinzen auch nach Ablauf einer Zeitspanne von rund (...) Jahren seit der Einreise in die Schweiz nicht als unzumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer bereits nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Jahre 2008 gehalten war, die Schweiz zu verlassen. Überdies konnte er weder eine ihm drohende Todesstrafe noch eine Blutrache glaubhaft machen und er verbrachte den weitaus grösseren Teil seines Lebens in seiner Heimat. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 3.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Januar 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt (nach Ablauf der Beweismittelfrist) verwiesen und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
D8626/2010 Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten in der Höhe von Fr. 1'200. zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D8626/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die eingereichten Dokumente (Todesurkunde, Haftbefehl und Bestätigung vom U._______) werden eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: