Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D837/2010 law/auj Urteil v om 1 7 . Augus t 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Sri Lanka, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, […], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2010 / N[…].
D837/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Vanni) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in Colombo am 23. Mai 2009 auf dem Luftweg, reiste mit einem SchengenVisum nach Italien und gelangte von Mailand am 25. Mai 2009 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Mai 2009 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen (BzP). Am 10. Juni 2009 hörte das Amt den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2009 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Y._______ zu. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zwischen Dezember 2002 und Januar 2003 mit seinen Mitschülern bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein Training absolviert. Einem Waffentraining habe er wegen der Schule entgehen können. Nach dem Kriegsausbruch im Jahr 2006 und der Rückeroberung von Kilinochchi durch die Armee habe seine Mutter ihm empfohlen, das Land zu verlassen, müsse er als ältestes ihrer Kinder doch für die Familie sorgen. Seit 2006 habe er erfolglos versucht, einen Reisepass zu erhalten. Als die LTTE im Jahr 2008 aus jedem Haushalt eine Person gezwungen habe, sich ihr anzuschliessen und in seiner Umgebung mehrere Jugendliche zwangsrekrutiert worden seien, habe er das VanniGebiet im Dezember 2008 verlassen und sei über Mullaitivu und Vavuniya nach Colombo gegangen. Dort habe er im Haus des Parlamentsabgeordneten B._______, eines Bekannten seines Vaters, wohnen können. Im Februar 2009 sei er bei einer Personenkontrolle festgenommen und auf einen Polizeiposten gebracht worden, weil auf der Identitätskarte seine Herkunft aus dem VanniGebiet ersichtlich sei. Auf dem Posten habe er eineinhalb Stunden auf einer Sitzbank gesessen, bis er auf Intervention eines Freundes oder Verwandten seines Vaters und von Parlamentariern freigelassen worden sei mit der Auflage, am nächsten Tag seine Identitätskarte abzuholen. Am 8. März 2009 hätten ihn mehrere Personen mit einem weissen Van entführt, um ihn umzubringen, falls er ein LTTEMitglied gewesen wäre, oder um Geld zu erpressen. Sie hätten ihn gefragt, ob er ein Tiger sei, und die
D837/2010 Telefonnummer von B._______ verlangt. Nach drei Tagen hätten sie ihn auf der Strasse ausgesetzt. Er könne weder in Vanni noch in Colombo leben und werde einerseits von der Armee und vom weissen Van verfolgt, andererseits habe er Angst, dass die LTTE ihn zwingen würden, sich ihnen anzuschiessen, und/oder dass ehemalige LTTEMitglieder ihn verraten würden. Vor seinem Weggang aus dem VanniGebiet habe er die LTTE bei verschiedenen Anlässen unterstützen müssen. So habe er für sie Plakate geklebt und an den Todestagen von einzelnen LTTE Soldaten bei der Dekoration mitgeholfen, Flaggen aufgehängt, ein kleines Zelt aufgestellt und Kerzen angezündet, sowie bei der Beerdigung von LTTEKämpfern Blumen geworfen und Lieder abgespielt. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er gleich am Flughafen von der Armee und der Polizei gequält werden; sollte er den Flughafen lebendig verlassen können, würde er sehr wahrscheinlich von den weissen Van mitgenommen, oder spätestens in Vanni würde er Schwierigkeiten bekommen, quäle und foltere die Armee doch jeden einzelnen Tamilen, der mit der LTTE etwas zu tun gehabt habe. Der Beschwerdeführer reichte eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde sowie eine Bestätigung einer Behörde in Jaffna über die zweimalige interne Vertreibung der Familie in den Jahren 1990 und 1995 ein. C. Am 17. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um einen Kantonswechsel von Y._______ nach X._______, wo eine […] und ein […] mit ihren Familien leben. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 lehnte das Bundesamt das Kantonswechselgesuch ab. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 – eröffnet am 12. Januar 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom
D837/2010 11. Januar 2010 sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei mit ihm eine ergänzende Befragung durchzuführen, und es sei ihm die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein: Schriftliche Ausführungen zu seinen Asylgründen, Kopien einer vom 19. März 2009 datierten Haftbestätigung („Receipt on Arrest“) und zweier handschriftlicher Vorladungen vom 21. Juni 2009 und vom 10. Dezember 2009, eine srilankische Identitätskarte im Original sowie je ein Bestätigungsschreiben eines srilankischen Rechtsanwaltes vom 7. Februar 2010 und einer Tante aus W._______ vom 1. Februar 2010. Ferner stellte er weitere Beweismittel aus Sri Lanka in Aussicht und reichte eine Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2010 ein. F. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innerhalb von 30 Tagen die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. G. Mit Eingaben vom 22. und 26. März 2010 sowie vom 9. April 2010 reichte der Rechtsvertreter einen vom 27. Mai 2009 datierten Haftbefehl („Warrant of Arrest“) als EMailAusdruck und Kopie mit englischer Übersetzung sowie ein Schreiben eines weiteren srilankischen Rechtsanwalts vom 22. Februar 2010 als Kopie und im Original ein. H. Mit Verfügung vom 13. April 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Nachdem die ihm dazu angesetzte Frist infolge Verzögerungen bei Abklärungen der Schweizer Botschaft in
D837/2010 Colombo mehrmals verlängert wurde, liess sich das BFM mit Eingabe vom 17. Juni 2011 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2011 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Replik legte er einen auf ihn ausgestellten Studentenausweis sowie als „Academic Record“ des Studienjahres 2007/2008 und „Registration Record“ für das Jahr 2008/2009 bezeichnete Dokumente bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D837/2010 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftmachung derselben gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, das geltend gemachte Training bei den LTTE könne nicht geglaubt werden, weil der Beschwerdeführer dazu widersprüchliche Angaben gemacht habe. Bei der Befragung zur Person habe er gesagt, es habe sich um ein GrenzschutzTraining gehandelt; anlässlich der Anhörung aber habe er von einem EigenschutzTraining beziehungsweise einem Selbstverteidigungskurs gesprochen. Ebenfalls als unglaubhaft bezeichnet das Bundesamt die vorgebrachte Entführung in einem weissen Van und das anschliessende dreitägige Festhalten des Beschwerdeführers, weil er dieses Ereignis an der BzP nicht erwähnt, sondern lediglich gesagt habe, Angst vor Unbekannten mit einem weissen Van zu haben. Zur geltend gemachten polizeilichen Festnahme im Februar 2009 in Colombo anlässlich einer Personenkontrolle hielt das BFM fest, diese stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, sondern sei eine gewöhnliche Routinekontrolle gewesen, welche dem
D837/2010 Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka weder verunmögliche noch in unzumutbarer Weise erschwere. 4.2. In der Beschwerde vom 11. Februar 2009 wird demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an den beiden Befragungen die Wahrheit gesagt, aber zwei zentrale Elemente seiner Geschichte nicht erwähnt – die Tätigkeit für die LTTE und die zweiwöchige Inhaftierung in W._______ mit den dort erlittenen Folterungen. Der Übersetzer habe ihn bei der Empfangsstellenbefragung dazu gedrängt, nicht zu sehr ins Detail zu gehen und seine Asylgründe nur grob zu schildern. Diese Umstände seien nicht geeignet gewesen, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, Vertrauen in die Schweizer Behörden zu fassen, zumal andere Asylsuchende ihm gesagt hätten, er erhalte kein Asyl und werde nach Sri Lanka zurückgeschickt, wenn er offenlege, dass er bei den Tamil Tigers gewesen sei. Er habe seine Geschichte aufgeschrieben und belege sie mit diversen Beweismitteln, aus denen hervorgehe, dass er nach seiner Flucht aus dem Kriegsgebiet bereits einmal von der Polizei verhaftet worden sei, und die Behörden demzufolge seine Personalien kennen und wissen würden, dass er für die LTTE gearbeitet habe. Auch wenn er den Tamil Tigers nicht als Kämpfer gedient habe, werde er gesucht, würden die srilankischen Behörden doch alle Tiger als Staatsfeinde betrachten. Das BFM gehe von einem falsch festgestellten Sachverhalt aus und im Lichte der neuen Vorbringen und Beweismittel erscheine zudem die Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM als obsolet und offensichtlich ohne Grundlage. In der als Beschwerdebeilage Nr. 4 eingereichten schriftlichen Darlegung der Asylgründe macht der Beschwerdeführer geltend, als ältestes Kind der Familie habe er in Z._______ ein GrenzschutzTraining bei den LTTE absolvieren müssen, dessen Zweck es gewesen sei, von den LTTE eroberte Gebiete sichern zu können. Dies beinhalte keinen bewaffneten Kampf mit der srilankischen Armee, doch wenn diese an der Grenze zu den LTTEGebieten auftauche und die diese Gebiete sichernden Tamilen zu ergreifen drohe, diene das im Selbstschutz beziehungsweise SelbstverteidigungsTraining Gelernte dazu, die Armee anzugreifen. In der ersten Anhörung habe er sich nur zum GrenzschutzTraining geäussert, weil der Übersetzer ihn aufgefordert habe, sich kurz zu halten. Zudem habe er zu wenig Kenntnisse von den genauen Ausbildungen. Da er sich nicht für den bewaffneten Kampf geeignet habe, sei er für den politischen Flügel der LTTE im VanniGebiet tätig gewesen. In Friedenszeiten habe er intern Vertriebene bei der Wiederansiedlung
D837/2010 unterstützt und die Familien von "Helden" wirtschaftlich und mental unterstützt. Nach dem Wiederaufflammen des bewaffneten Kampfes im Jahr 2006 habe er für die LTTE Nahrungsmittelhilfe an die Zivilbevölkerung und an verletzte Kämpfer geleistet, Flüchtlingslager und Bunker aufgebaut, an Schulen für die Sache der Tamil Tigers und die Rekrutierung von Kämpfern geworben und an Begräbnissen von gefallenen Kämpfern teilgenommen. Wegen häufiger Armee und Polizeikontrollen in Colombo sei er zu seiner Tante nach W._______ gezogen. Am 8. Januar 2009 sei er dort wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei den LTTE festgenommen und während zweier Wochen in der Polizeistation inhaftiert und gefoltert worden. Nach Bezahlung einer Geldsumme habe man ihn freigelassen. Nach seiner Rückkehr nach Colombo sei es zunächst zu der bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Kurzfestnahme und der Entführung in einem weissen Van gekommen. Am 19. März 2009 sei er von der Polizei in Colombo erneut wegen Mitgliedschaft bei den LTTE festgenommen worden, nach einer dreiwöchigen Inhaftierung und schweren Folterungen vor ein Gericht gestellt und schliesslich gegen Kaution und eine wöchentliche Meldepflicht freigelassen worden. Am 6. Juni und 10. Oktober 2009 habe die Polizei bei[…] B._______ nach ihm gesucht und polizeiliche Vorladungen abgegeben. Er werde gesucht und gegen ihn sei ein Gerichtsverfahren hängig. 4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer hätte im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur – wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht – die LTTEMitgliedschaft und die Verhaftung in W._______ verschwiegen, sondern auch die Festnahme am 19. März 2009 in Colombo und das in diesem Zusammenhang gegen ihn hängige Gerichtsverfahren. An den Befragungen habe er bestätigt, ausser der Kurzfestnahme in Colombo beziehungsweise der Kurzfestnahme und der Entführung in Colombo keine weiteren Asylgründe zu haben. Die nachträglichen Vorbringen seien zum Vornherein erheblich zu bezweifeln, da sie nach dem negativen Asylentscheid nachgeschoben worden seien. Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo hätten sodann ergeben, dass der Beschwerdeführer einen am 24. Februar 2005 ausgestellten und am 26. April 2007 bis am 24. Februar 2015 verlängerten Pass gehabt habe. In diesem Pass habe er am 7. April 2009 seine Berufsbezeichnung abändern lassen, und mit diesem Dokument habe er am 16. April 2009 auf der italienischen Botschaft in Colombo ein für eine mehrmonatige Arbeitstätigkeit in Italien bestimmtes SchengenVisum beantragt, welches
D837/2010 am 4. Mai 2009 ausgestellt worden sei. Den Visumsunterlagen sei zu entnehmen, dass er einen festen Wohnsitz in Colombo […] gehabt habe und nicht vorbestraft gewesen sei. Des Weiteren habe die Botschaft herausgefunden, dass der Beschwerdeführer diverse Male nach Indien gereist und von dort jeweils nach Sri Lanka zurückgekehrt sei – so habe er sich vom 9. August 2005 bis 3. September 2005, vom 6. Dezember 2007 bis 2. Februar 2008, vom 9. Februar 2008 bis 9. April 2008 sowie vom 1. Januar 2009 bis 29. Januar 2009 in Indien aufgehalten; am 13. Mai 2009 sei er nach Paris ausgereist. Nach der Ausreise habe er offensichtlich nicht die Stelle in Italien angetreten, sondern sei mit dem SchengenVisum legal in die Schweiz eingereist, wo er am 25. Mai 2009 um Asyl nachgesucht habe. Das BFM hält fest, vor diesem Hintergrund könnten die aufgrund der verspäteten Geltendmachung bereits bezweifelten Asylvorbringen erst recht nicht geglaubt werden. Während der angeblich im VanniGebiet mit den LTTE verbrachten Zeit sei der Beschwerdeführer mehrmals nach Indien gereist, und auch während der angeblichen Inhaftierung in W._______ am 8. Januar 2009 sei er in Indien gewesen. Eine weitere Überschneidung ergebe sich mit der behaupteten, über dreiwöchigen Inhaftierung nach der letzten Festnahme in Colombo am 19. März 2009, habe er doch am 7. April 2009 seine Berufsbezeichnung im Pass abändern lassen und am 16. April 2009 seinen Visumsantrag mit zahlreichen Beilagen und italienischem Arbeitsvertrag auf der italienischen Botschaft eingereicht. Die eingereichten Dokumente mit amtlichem Charakter ("Warrant of Arrest" vom 27. Mai 2009 vom Magistrate Court Colombo 12 sowie "Receipt on Arrest" vom 19. März 2009) hätten aus Kapazitätsgründen nicht innert nützlicher Frist durch den Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung in Colombo überprüft werden können. Solche Dokumente könnten jedoch leicht käuflich erworben oder selbst hergestellt werden, und da sie lediglich als Kopien vorlägen, komme ihnen bereits deshalb grundsätzlich kein Beweiswert zu. Im in sehr schlechtem, kaum verständlichem Englisch abgefassten Schreiben des srilankischen Rechtsvertreters vom 22. Februar 2010 erwähne dieser den "Supreme Court". Sollte ein Verfahren schon bis zu dieser Instanz gelangt sein, wären zahlreiche Gerichtsdokumente der Vorinstanz beibringbar. Der Umstand, dass diese fehlten, vermindere den Beweiswert der anderen Dokumente zusätzlich. Die drei Schreiben vermöchten kein hängiges Gerichtsverfahren zu belegen. Beim handschriftlichen Schreiben der
D837/2010 Tante vom 1. Februar 2010 sowie dem Schreiben eines srilankischen Rechtsanwaltes vom 7. Februar 2010, welche eine zweiwöchige Inhaftierung in W._______ bestätigen sollten, handle es sich offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, sei der Beschwerdeführer zur besagten Zeit doch in Indien gewesen. 4.4. In der Replik räumt der Beschwerdeführer ein, die Abklärungsergebnisse des BFM seien grösstenteils korrekt. Weiter führt er aus, in Tat und Wahrheit habe er in W._______ studiert und sei im Kontakt mit Exponenten der LTTE gestanden. Ein langjähriger Schulkollege, der bei den LTTE gewesen sei, habe ihn gebeten, verletzte Kämpfer in Indien zu besuchen und zu betreuen. Auf Kosten und organisiert von den LTTE habe er sich dreimal nach Indien begeben; die Daten könnten mit denjenigen übereinstimmen, welche das BFM eruiert habe. Nach der Rückkehr von seiner letzten Reise sei er anfangs Februar 2009 in W._______ verhaftet und für zwei Wochen festgehalten worden. Die Bestätigung der Tante nenne als Datum der Festnahme in W._______ irrtümlich den 8. Januar 2009 statt den 8. Februar 2009; es handle sich offensichtlich um ein Versehen der Tante, ansonsten gebe die Bestätigung die Wahrheit wieder. Der Beschwerdeführer legt sodann Wert auf die Feststellung, er habe bis zu seiner Ausreise an der Universität in W._______ Biologie studiert und dort auch seinen Wohnsitz gehabt. Weil er befürchtet habe, mit Wohnsitz W._______ kein Visum zu erhalten, habe er in den Visumsunterlagen Colombo als Wohnsitz angegeben. Er sei überdies nicht nach Paris gereist, sondern in Rom ausgestiegen. 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nachgeschoben und widersprüchlich und daher unglaubhaft sowie asylrechtlich nicht relevant sind. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten polizeilichen Festnahme im Februar 2009 in Colombo anlässlich einer Personenkontrolle um eine gewöhnliche Routinekontrolle ohne asylrechtlich erheblichen Charakter handelte, zumal der Beschwerdeführer nach eineinhalb Stunden bereits wieder freigelassen wurde. Das vorgebrachte Training bei den LTTE im Jahr 2002/2003 sowie die geltend gemachte Entführung in einem weissen Van in Colombo im März 2009 und das anschliessende dreitägige Festhalten des Beschwerdeführers erweisen sich als unglaubhaft, wenngleich aus
D837/2010 anderen als den vom BFM angeführten Gründen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz kommt den in einem EVZ gemachten Aussagen einer asylsuchenden Person zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 mit weiteren Hinweisen). Widersprüche dürfen nur dann zu Ungunsten der asylsuchenden Person herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. Im vorliegenden Fall erweist sich das angebliche Training bei den LTTE als unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer weder an der Anhörung, noch in der schriftlichen Darlegung seiner Asylgründe auf Beschwerdeebene (Beilage 4) in der Lage war, Inhalt und Zweck des Trainings anschaulich und nachvollziehbar zu beschreiben und schliesslich sogar zugibt, über die genauen Ausbildungen zu wenig zu wissen (vgl. E. 4.2). Auch die geltend gemachte Entführung in Colombo ist unglaubhaft, da der Beschwerdeführer die drei Nächte und zwei Tage, die er in der Gewalt von Unbekannten verbracht haben will, nicht in der erforderlichen Detailliertheit und Konkretheit zu schildern vermag. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb man ihn so lange festgehalten, sich dann aber damit begnügt haben soll, von ihm die Telefonnummer des Parlamentsabgeordneten in Colombo zu verlangen, in dessen Haus er gewohnt haben will (vgl. act. A9/17 S. 7, 1113 und schriftliche Darlegung der Asylgründe, Beschwerdebeilage Nr. 4, S. 4). 5.2. Wie das BFM in der Vernehmlassung gestützt auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo festgestellt hat, hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE im VanniGebiet mehrmals in Indien auf, und auch während der angeblichen Inhaftierung in W._______ im Januar 2009 befand er sich in Indien. Während der behaupteten Inhaftierung in Colombo im März 2009 liess er die Berufsbezeichnung in seinem Pass abändern, und kurz nach der angeblichen Freilassung reichte er auf der italienischen Botschaft in Colombo einen Visumsantrag mit umfangreichen Beilagen ein. Den entsprechenden Asylvorbringen, an deren Wahrheitsgehalt bereits aufgrund der verspäteten Geltendmachung Zweifel angebracht sind, wird
D837/2010 mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung jegliche Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer gesteht in der Replik ein, dass die Abklärungsergebnisse grösstenteils korrekt seien. Von den vier durch die Botschaft eruierten Aufenthalten in Indien gibt er drei zu, allerdings ohne zu konkretisieren, welche Reise er bestreitet. Sein Erklärungsversuch, er habe sich im Auftrag der LTTE dreimal nach Indien begeben, um dort verletzte Kämpfer zu besuchen und zu betreuen, ist offensichtlich nachgeschoben und vermag angesichts der durch die zahlreichen, im Laufe des Verfahrens vorgebrachten unterschiedlichen Versionen der angeblichen Tätigkeiten zugunsten der LTTE vollends erschütterten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. An der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Festnahme in W._______ und der anschliessenden zweiwöchigen Inhaftierung mit schwerer Folter hält der Beschwerdeführer auch in der Replik fest. Seine Argumentation, die Tante habe in ihrem Bestätigungsschreiben aus Versehen den 8. Januar 2009 als Datum seiner Festnahme genannt statt den 8. Februar 2009, ist als Versuch zu werten, die zeitliche Kollision der angeblichen Inhaftierung in W._______ mit dem vierten Aufenthalt in Indien vom 1. bis 29. Januar 2009 zu vermeiden. In ihrem Schreiben gab die Tante an, ihren Neffen am 23. Januar 2009 nach seiner Freilassung aus Sicherheitsgründen nach Colombo zum Haus des B._______ gebracht zu haben, mithin an einem Datum, an welchem der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Replik zufolge noch gar nicht verhaftet gewesen sein will. Abgesehen davon, dass die Tante sich nicht nur – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – in einer Datumsangabe, sondern gleich in zwei getäuscht haben müsste, ist darauf hinzuweisen, dass ein blosses Bestätigungsschreiben einer verwandten Person – wie vorliegend jenes der Tante des Beschwerdeführers – als solches ohnehin nicht geeignet ist, zu beweisen, dass ein Familienmitglied polizeilich gesucht wird und/oder ein Gerichtsverfahren gegen dieses hängig ist. Auch den handschriftlichen und fremdsprachigen polizeilichen Vorladungen kommt kein Beweiswert zu, liegen sie doch lediglich als Kopien vor. Die Angaben des Beschwerdeführers, die Polizei habe am 6. Juni 2009 und am 10. Oktober 2009 bei[…] B._______ nach ihm gesucht und die polizeilichen Vorladungen abgegeben, sind angesichts der Datierung der Vorladungen vom 21. Juni 2009 beziehungsweise 10. Dezember 2009 nicht nachvollziehbar. An der Echtheit des erst mit der Replik eingereichten, unvollständig ausgefüllten und nicht unterzeichneten Studentenausweises sowie der Computerausdrucke von Notenblättern zur Untermauerung der – erstmals in der Replik geltend gemachten Studienzeit in W._______ – bestehen ernsthafte Zweifel zum einen
D837/2010 deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag, weshalb er die Dokumente erst mit der Replik einreicht, und zum anderen, da er sich in den Studienjahren 2007/2008 sowie 2008/2009 nachweislich dreimal während insgesamt fünf Monaten in Indien aufgehalten hat. Im Übrigen sind diese Dokumente ohnehin nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Den zutreffenden Ausführungen des BFM zum Gefälligkeitscharakter der Bestätigungsschreiben der Tante und des Rechtsanwaltes, zum fehlenden Beweiswert der eingereichten Kopien des Haftbefehls und der Haftbestätigung sowie zum nicht belegten und auch nicht glaubhaften Gerichtsverfahren wird in der Replik denn auch nichts Substanzielles entgegengehalten. Die Erklärung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe beim BFM deshalb nicht die Wahrheit gesagt, weil Landsleute ihm erzählt hätten, er würde dann kein Asyl erhalten, ist im Übrigen eine wenig überzeugende Ausflucht, wurde er doch sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht hingewiesen (vgl. act. A1/10 S. 1 und A9/17 S. 2). 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die oben wiedergegebenen Erwägungen aus der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat dessen Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Asylgründe des Beschwerdeführers hinreichend erstellt ist. Der Beschwerdeführer konnte die Sachverhaltselemente, welche er im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFM in Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) noch verschwiegen hat, nachträglich auf Beschwerdeebene geltend machen und dazu mit Eingaben vom 11. Februar 2010, 22. März 2010, 26. März 2010, 9. April 2010 und vom 14. Juli 2011 diverse Beweismittel nachreichen. Es besteht deshalb kein Grund, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Kassationsantrag sowie der Antrag auf eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers sind mithin abzuweisen. 6.
D837/2010 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 6.3. Nachdem das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2010 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung angeordnet hat, erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Februar 2010 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen worden ist. Dieser geht seit März 2010 einer Erwerbstätigkeit als […] in einem […] nach. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch Einkünfte erzielt, die über den für Alleinstehende geltenden Grundbetrag von Fr. 1100. hinausgehen. Somit ist er nach wie vor als prozessual bedürftig
D837/2010 zu betrachten, weshalb die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D837/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: