Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7943/2008/wif Urteil v om 3 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, Afghanistan, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2008 / N _______.
D7943/2008 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer D._______ aus E._______/Provinz Parwan – reichte am 21. März 2007 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung des BFM vom 23. April 2007 abgelehnt wurde. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers und deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene, auf den Vollzugspunkt beschränkte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D3417/2007 vom 25. Juni 2007 abgewiesen. Mit Schreiben des BFM vom 29. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 31. Juli 2007 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. A.b. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 (Poststempel: 23. Januar 2008) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein und ersuchte in der Hauptsache um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung seines neuerlichen Asylantrags machte er im Wesentlichen geltend, er besuche seit Sommer 2007 die F._______ in G._______ und werde am H._______ mittels Taufe definitiv in die christliche Glaubensgemeinschaft aufgenommen. Es liege somit eine Konversion vom Islam zum Christentum vor, wodurch für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege. Zwar sehe die afghanische Verfassung für die religiösen Minderheiten explizit die Religionsfreiheit vor, doch kollidiere diese mit der Scharia, die in seiner Heimat in gewissen Rechtsfragen, so auch bei Fragen der Konversion, noch immer zur Anwendung komme. Die Scharia sei denn auch bei Konversionen in die tatsächliche Rechtspraxis übergegangen, wie Beispiele zeigten, über die das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und das United States Department of State (USDS) berichtet hätten. Dies habe zur Folge, dass eine Konversion zum Christentum nach geltendem Recht mit der Todesstrafe geahndet werden könne. Überdies ergebe sich die Gefahr von massiven Menschenrechtsverletzungen für Angehörige religiöser Minderheiten in Bezug auf religiöse Streitfragen bereits in prozessualer Hinsicht, da die meisten zivil und strafrechtlichen Angelegenheiten – darunter auch die der Scharia unterstehenden Fälle – zunächst in informellen, die Scharia interpretierenden Komitees
D7943/2008 behandelt würden, welche allfällige Verfassungsrechte nicht beachteten und damit Angehörige religiöser Minderheiten meistens ihrer prozessualen Rechte beraubten. Auch eine im Ausland vollzogene Konversion könne in seiner Heimat nicht verheimlicht werden beziehungsweise das Risiko, dass seine Konversion aufgedeckt werde, sei deshalb als hoch einzuschätzen, weil die christliche Glaubensgemeinschaft in Afghanistan äusserst klein und deshalb auch sehr gut überschaubar sei. Sodann wäre das Verheimlichen seiner Konversion, auch wenn dies gelänge, mit einem Verzicht auf Religionsausübung gleichzusetzen und deshalb aus menschenrechtlicher Sicht nicht zumutbar. A.c. Am 4. November 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. Im Rahmen dieser Anhörung brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vor, er habe vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2007 in I._______ von einem Unbekannten ein Heft erhalten, das sich mit dem "christlichen Jesus" befasst habe. Nach seiner Einreise habe er dann – nachdem er nach J._______ transferiert worden sei – im Zimmer seiner Mitbewohner eine in Farsi geschriebene Bibel vorgefunden, die er zu lesen begonnen habe. Seine afghanischen Mitbewohner hätten in der Folge Angst bekommen, dass er Christ werden könnte. Er seinerseits habe befürchtet, dass er deswegen von den Mitbewohnern zusammengeschlagen werde, und es sei denn auch zwei Mal zu verbalen Auseinandersetzungen mit diesen gekommen. Er habe danach eine Kirche gesucht und ab zirka November 2007 begonnen, regelmässig eine christliche Kirche zu besuchen, in welcher sie die Bibel gelesen und darüber gesprochen hätten. Ferner habe er sich mittlerweile in der Schweiz taufen lassen und versuche, weitere Moslems vom Christentum zu überzeugen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 10. November 2008 – eröffnet am 12. November 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der
D7943/2008 Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheine als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, allenfalls sei vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Es sei ihm zudem die unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und auf den Antrag, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, nicht weiter eingegangen werde. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, wurde abgewiesen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
D7943/2008 E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend seine in der Schweiz vorgenommene Konversion und die damit einhergehende Ausübung des christlichen Glaubens (Bestätigung K._______ vom 7. Juli 2009; Bestätigung L._______ vom 12. Mai 2009; DVD betreffend Seminar L._______ im Februar 2009) zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 sowie vom 6. Juni 2011 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Empfehlungsbrief L._______ vom 27. Juni 2010; Unterstützungsschreiben M._______) ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2011 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. H. Mit Verfügung vom 11. August 2011 hob das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 10. November 2008 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 auf und gewährte dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerde vom 11. Dezember 2008 durch den Entscheid der Vorinstanz vom 11. August 2011, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis zum 29. August 2011 mitzuteilen, ob er seine Beschwerde vom 11. Dezember 2008 zurückziehe, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde von einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen. J. Mit Schreiben vom 17. August 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde respektive am Antrag hinsichtlich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festhalte. Weiter legte er seinem Schreiben die Kostennote seiner Rechtsvertretung bei.
D7943/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar das Rechtsbegehren betreffend vorläufige Aufnahme als Flüchtling stellte (Rechtsbegehren 1), nicht aber die Gewährung von Asyl beantragte. Deshalb ist mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2008 in Rechtskraft erwachsen. Da die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel die Wegweisung ist und der Beschwerdeführer weder über eine
D7943/2008 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), ist Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist und ob die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind. 3. 3.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 4.
D7943/2008 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sei davon auszugehen, dass die behauptete Konversion zum Christentum nur formal geschehen sei, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Er habe nicht überzeugend darlegen können, was ihn zur Konversion bewogen habe respektive warum er zum Christentum konvertiert sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass eine Person, welche die Religionsgemeinschaft wechsle, stichhaltige Argumente für einen solchen Gesinnungswandel habe. Im Weiteren seien seine Kenntnisse über das Christentum wenig fundiert und teilweise unkorrekt ausgefallen. Insgesamt würden sich diese darüber in Allgemeinplätzen erschöpfen, die so von irgendjemandem angegeben werden könnten. Es sei jedoch zu erwarten, dass sich eine Person, welche zum Christentum übergetreten sei, mit der neuen Religion auseinandersetze und sich vertiefte Kenntnisse aneigne. Dies hätte auch vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, insbesondere da er sogar anführe, die Lehre des Christentums an Andersgläubige weiterzugeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Konversion nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe. Demzufolge könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Die Täuschung von Andersgläubigen durch die Verstellung des eigenen Glaubens sei bei Schiiten ausdrücklich erlaubt. In der Diaspora werde die Täuschung von Andersgläubigen auch durch die Sunniten als legitim erachtet. Den afghanischen Behörden sei zudem bewusst, dass viele Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung falscher Gründe ein Asylgesuch einreichten, um sich hier ein Bleiberecht zu sichern. Der Beschwerdeführer müsse daher nicht befürchten, wegen seiner rein formal aus asyltaktischen Gründen geschehenen Konversion bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. 4.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, zunächst sei festzuhalten, dass die Art und Weise der Auseinandersetzung und Aneignung einer Thematik über Intellekt und Gefühl, sowie die Art, darüber zu sprechen, je nach Person sehr unterschiedlich ausfallen könne. So würden die Denk, Handlungs und Wahrnehmungsmuster einer Person massgeblich von deren soziokulturellen Umfeld abhängen. Er selber stamme aus einer N._______ und verfüge über einen minimalen Bildungshintergrund und
D7943/2008 habe ausschliesslich körperliche Arbeit ausgeführt, weshalb von ihm keine intellektuelle Wiedergabe seiner Auseinandersetzungen mit dem Christentum, seiner Konversion sowie seiner Spiritualität verlangt werden könne. Dies sei jedoch von der Vorinstanz zumindest teilweise erwartet worden. Es erscheine daher notwendig, nach anderen Gesichtspunkten zu suchen, die einen ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel belegen könnten, wobei die von ihm geschilderte Chronologie der Konversion sowie der gefühlsbetonte Zugang zum Christentum aufschlussreich seien. So habe ihn die Liebe von Jesus Christus besonders überzeugt und, da er dies vom Islam her nicht gekannt habe, nachhaltig geprägt. Zudem ziehe sich das Thema "Liebe" denn auch wie ein roter Faden durch das Befragungsprotokoll. Vor allem dieser Aspekt des Christentums habe ihn besonders angesprochen und bei ihm eine Tür aufgestossen, weshalb darin – auch wenn er dies im Rahmen der Befragung nicht so habe auszudrücken vermocht – das Hauptargument für seine Konversion liege. Des Weiteren sei sein geringer Wissensstand über den Islam zu berücksichtigen. Er sei zwar als Moslem geboren worden, kenne sich aber im Islam nicht aus, zumal seine Familie dem sunnitischen Islam angehöre und sein Vater nach der Übersiedlung in den O._______ aufgrund der religiös aufgeladenen Situation der dortigen sunnitischen Moschee ferngeblieben sei. Das Ausüben des Glaubens sei in seiner Familie als blosse Privatsache angesehen worden. Er habe somit seit weit über zehn Jahren den institutionellen Bezug zum Islam und damit auch das Wissen über Rituale und religiöse Grundstrukturen verloren. Es erscheine daher auch aus dieser Perspektive glaubhaft, wenn er die Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum nur vage wiedergeben könne. Der anderslautenden vorinstanzlichen Argumentation könne diesbezüglich nicht gefolgt werden. Sodann sei festzuhalten, dass er trotz seiner erst kurzen Zugehörigkeit zum Christentum durchaus viele Details zu erzählen gewusst habe, weshalb dem Vorhalt der Vorinstanz, wonach seine Kenntnisse zum Christentum wenig fundiert seien und sich in Allgemeinplätzen erschöpften, zu widersprechen sei. Mit der Konversion vom Islam zum Christentum bestehe für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Rechtspraxis in solchen Fällen beziehungsweise der Anwendung der Scharia eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. 4.3. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zum Beleg der geltend gemachten Konversion diverse Beweismittel (Schreiben
D7943/2008 P._______ vom 13. November 2008; Bestätigung K._______ vom 7. Juli 2009; Bestätigung L._______ vom 12. Mai 2009 betreffend die am H._______ 2008 durchgeführte Taufe; DVD betreffend Seminar L._______ im Februar 2009; Empfehlungsbrief L._______ vom 27. Juni 2010; Unterstützungsschreiben M._______) zu den Akten. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. 4.3.1. Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der „Abtrünnige vom Islam“ streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of AsylumSeekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 18 ff.; CORINNE TROXLER GULZAR [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011, S. 15; US Department of State, International Religious Freedom Report 2010 – Afghanistan, 13. September 2011). Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
D7943/2008 bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18). 4.3.2. Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens zwar Unterlagen zu seiner erst in der Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten reichte, jedoch ausser der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet zu sein, keinerlei Ausführungen zu einer allfälligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum Christentum machte. Insbesondere wird in keiner Art aufgezeigt, dass die Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan bekannt geworden wäre. Weshalb gerade er individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinlänglich deutlich aufgezeigt. Andererseits kommt das Bundesverwaltungsgericht in casu zum Schluss, dass die angebliche Konversion aufgrund der gesamten Verfahrensumstände ohnehin als unglaubhaft qualifiziert werden muss. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung vom 4. November 2008 anführte, bereits vor der Einreise in die Schweiz während seines Aufenthaltes in I._______ – somit ungefähr in der ersten Hälfte März 2007 – mit dem Christentum in Berührung gekommen zu sein, wobei das Gelesene in seinem Herzen Platz genommen habe. Nach seiner Einreise in die Schweiz, habe er nach seinem Transfer nach J._______ (April 2007) im Raum seiner Zimmergenossen eine Bibel in Farsi gefunden, diese zu lesen begonnen und in der Folge eine christliche Kirche gesucht, deren Gottesdienste er dann besucht habe (vgl. act. B9/11, S. 3 f.). In diesem Zusammenhang
D7943/2008 erstaunt jedoch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz bei der Erstbefragung lediglich angab, er sei Sunnite, jedoch in keiner Art und Weise auf seine Beschäftigung und Hinwendung zum Christentum hinwies (vgl. act. A1/10, S. 2 ff.). Auch befand er es offensichtlich nicht für nötig, während des Beschwerdeverfahrens im ersten Asylverfahren auf seine weitere Hinwendung zum Christentum und die damit einhergehenden Aktivitäten hinzuweisen, obwohl er gemäss der im aktuellen Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung des L._______ vom 27. Juni 2010 seit Frühsommer des Jahres 2007 – somit noch kurz vor dem Ergehen des Beschwerdeurteils vom 25. Juni 2007 – sehr aktiv am christlichen Gemeindeleben teilgenommen habe respektive teilnehme. Überdies bleiben die Angaben zum Beginn der Kirchenbesuche in der Schweiz uneinheitlich: So will der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zirka im November 2007 mit solchen Besuchen begonnen haben (vgl. act. B9/11, S. 4); demgegenüber besuche er gemäss der eingereichten Bestätigung des L._______ vom 12. Mai 2009 die Kirche seit Sommer 2007. Weiter schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführten Erwägungen respektive Zweifeln bezüglich der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum vollumfänglich an, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen des BFM zu verweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, es könne keine intellektuelle Wiedergabe seiner Auseinandersetzungen mit dem Christentum, seiner Konversion sowie seiner Spiritualität verlangt werden, vermag dieser Einwand an obiger Einschätzung nichts zu ändern. So sollte der Beschwerdeführer – auch wenn er keine nennenswerte Bildung besitzt und aus einfachen Verhältnissen stammt – in der Lage sein, in seinen eigenen Worten in überzeugender Weise die Gründe seiner Konversion darzulegen und den Grund dafür, warum gerade das Christentum für die andersgläubigen Moslems, die er zu missionieren versuche, als die wahre und richtige Religion angesehen werden müsse, in einleuchtender Weise zu formulieren. So bedarf es eines erhöhten Argumentationsaufwandes und einigermassen gut abgestützter Kenntnisse sowohl des Christentums als auch des Islams, um vormalige Glaubensbrüder des Beschwerdeführers von seiner "neuen" Religion zu überzeugen und gleichzeitig zur Abkehr vom Islam zu bewegen. Sein Einwand zum Vorhalt, wonach er die Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum nur vage habe wiedergeben können, weil er über die Jahre den institutionellen Bezug zum Islam und damit auch das
D7943/2008 Wissen über Rituale und religiöse Grundstrukturen verloren habe, vermag nicht zu überzeugen. Aus den in diesem Zusammenhang (auch bei der direkten Anhörung) vorgebrachten Äusserungen wird logisch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer überhaupt vom Islam hätte abwenden wollen respektive sollen, wenn er über seine Religion gar nicht (mehr) im Bilde war. Aufgrund des fehlenden Wissensstandes über den Islam wäre der Beschwerdeführer denn auch gar nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung seiner Religionszugehörigkeit zum Islam für ihn zu erkennen und dementsprechend beurteilen zu können, ob diese gut für ihn sei oder nicht und sich je nachdem allenfalls einer anderen Religion zuzuwenden. An diesen Feststellungen vermögen weder die eingereichten Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer sich aktiv in der christlichen Gemeinde engagiere, eine Bibelgruppe leite und bei Andersgläubigen missioniere, noch die ins Recht gelegte DVD von einem christlichen Seminar, worin der Beschwerdeführer ein Glaubensbekenntnis abgebe, nichts zu ändern. So handelt es sich bei den religiösen Überlegungen eines Menschen um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge, weshalb das in den diversen Bestätigungen angeführte und wahrgenommene Interesse an der Bibel und am Christentum auch ohne weiteres vorgespielt sein kann. Zudem ist die auf der DVD festgehaltene Aufnahme ohne Ton geblieben, weshalb nicht beurteilt werden kann, über welche Inhalte von den darin vorkommenden Personen gesprochen wird. 4.4. Zusammenfassend ist nach obigen Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in seinem Entscheid vom 11. August 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des
D7943/2008 Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2. Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise – hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges – mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ). Von der Rechtsvertretung wurde am 17. August 2011 eine Kostennote eingereicht; der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand ist als angemessen zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
D7943/2008 Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 714 VGKE) sowie auf die eingereichte Kostennote ist die hälftige Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, auf Fr. 502.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D7943/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 502.50 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: