Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D713/2012 Urteil v om 1 0 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (…).
D713/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger aus B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. November 2008 illegal verliess und einige Tage später via Libyen nach C._______ (Italien) gelangte, dass er von Italien herkommend am 19. November 2011 illegal in die Schweiz einreiste und am 20. November 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl ersuchte, dass das BFM am 16. Dezember 2011 im EVZ D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2001 für die Familie (Mutter und drei Schwestern) habe aufkommen müssen, dass er nach seinem Maturitätsabschluss und einer Ausbildung als Automechaniker als Kleiderhändler gearbeitet habe, dass er von den tunesischen Behörden regelmässig schikaniert worden sei, wenn er Waren aus Libyen importiert habe, dass er in Tunesien im Jahr 2007 in Haft gewesen sei, weil es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und einem Polizisten gekommen sei, der von ihm Bestechungsgeld verlangt habe, um die Waren einzuführen,
D713/2012 dass er aus diesen Gründen seinen Heimatstaat am 17. November 2008 verlassen habe und einige Tage später via Libyen nach C._______ (Italien) gelangt sei, dass er dort zehn Tage in einem Zentrum verbracht habe und am 29. November 2008 nach F._______ transferiert worden sei, dass er dort aufgefordert worden sei, Italien innert fünf Tagen zu verlassen, was er nicht getan habe, sondern mit dem Zug nach G._______ gefahren und dort zwei bis drei Monate lang geblieben sei, dass er anschliessend mit dem Zug nach H._______ gelangt, dort verhaftet und während acht Monaten im Gefängnis I._______ festgehalten worden sei, dass er danach sechs Monate in Ausschaffungshaft verbracht habe, dass er nach seiner Freilassung erneut wegen illegalen Aufenthalts inhaftiert und sechseinhalb Monate festgehalten worden sei, dass er sich nach der Freilassung nach J._______ begeben habe und am 19. November 2011 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien vorbrachte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort nicht gerecht behandelt worden sei, dass er in Italien kein Asylgesuch habe stellen können und insgesamt nur ein Jahr ausserhalb von Gefängnissen verbracht habe, dass er mehrmals eine Wegweisungsverfügung erhalten habe, dass er gehört habe, in der Schweiz könne man ein Asylgesuch stellen, dass er sich deshalb wünsche, in der Schweiz bleiben zu können, dies auch, weil ihn der Aufenthalt in Italien müde gemacht habe und er dort keine Zukunft habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist,
D713/2012 dass das BFM am 9. Januar 2012 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) stellte, dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 25. Januar 2012 in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 DublinIIVO ausdrücklich zustimmten, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 1. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und feststellte, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er sei am 20. November 2008 illegal in Italien eingereist und habe sich dort anschliessend bis zu seiner Ausreise in die Schweiz am 19. November 2011 illegal aufgehalten, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 DublinIIVO gutgeheissen hätten, weshalb gemäss des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) die Zuständigkeit bei Italien liege, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens am 25. Juli 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht eingetreten werde,
D713/2012 dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass das BFM in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Italien nicht gerecht behandelt worden zu sein, dass er erklärt habe, jeder Araber, der in Italien von der Polizei angehalten werde, würde einen Wegweisungsentscheid erhalten, so auch er, dass er gehört habe, in der Schweiz hätten die Leute das Recht, einen Asylantrag zu stellen, dass das BFM diesen Vorbringen entgegenhielt, der Beschwerdeführer könne auch in Italien einen Antrag auf Asyl einreichen; es lägen keine Hinweise vor, dass Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und möglich erachtete, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels einer an das BFM gerichteten Eingabe vom 6. Februar 2012 (Datum des Poststempels) Beschwerde erhob, wobei er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragte, dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers am 7. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht überwies (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
D713/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
D713/2012 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vom 20. November 2008 bis am 19. November 2011 in Italien aufhielt, dass das BFM die italienischen Behörden am 9. Januar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 25. Januar 2012 in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 DublinIIVO ausdrücklich zustimmten, dass somit Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das DAA, die DublinII VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Italien sprechen würden, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, zumal Italien seine Zustimmung zu einer Übernahme des
D713/2012 Beschwerdeführers ausdrücklich erteilt und sich zur Behandlung seines Asylverfahrens verpflichtet hat, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz als unbeachtlich zu erkennen ist, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin Vertragsstaaten obliegt, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehenden – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er werde sterben, wenn er nach Italien zurückkehren müsse, dass zwar Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum, respektive der starken Zunahme von Asylsuchenden, akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit aus den Akten ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit keine Veranlassung besteht, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
D713/2012 auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D713/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: