Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6847/2011 Urteil v om 1 3 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), Äthiopien, alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Äthiopien, alias D._______, geboren (…), Äthiopien, alias E._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N _______.
D6847/2011 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige – Eritrea am 6. Juni 2009 in Richtung F._______, wo sie sich drei Monate lang in G._______ aufhielt. Am 1. September 2009 reiste sie via H._______ illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2009 fand im (…) die Befragung zur Person statt und am 19. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ J._______ zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei die Tochter eritreischer Eltern, welche aus Äthiopien stammten. Sie selbst sei ebenfalls in K._______/Äthiopien aufgewachsen. Sie habe eine Beziehung mit einem Mann gehabt, der halb Eritreer, halb Äthiopier sei. Mit ihm habe sie zwei Kinder. Im Rahmen der Deportierung von Eritreern sei sie im Juni 1999 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern, jedoch ohne ihre Kinder und ihren Partner, nach Eritrea gebracht worden. Von da an habe sie in L._______ gelebt und teils als Coiffeuse gearbeitet. Ende 2008 seien zwei Brüder in F._______ ausgereist, worauf die Polizei andauernd vorbeigekommen sei. Im April 2009 sei zuerst die eine Schwester mitgenommen und umgebracht worden, zwei Tage später habe man die andere Schwester mitgenommen. Deshalb habe sie Eritrea Anfang Juni 2009 verlassen. A.b. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte ein. A.c. Am 4. August 2011 führte ein dem BFM bekannter Experte mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch zu ihrer Herkunft durch. Dazu erstellte er am 25. August 2011 ein Gutachten. Im Weiteren prüfte das BFM am 28. September 2011 die Identitätskarte auf ihre Echtheit hin. Zum Inhalt des LINGUAGutachtens und zum Ergebnis der Analyse des Identitätspapiers wurde der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2011 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 nahm sie dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 17. November 2011 – eröffnet am 23. November 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 1. September
D6847/2011 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihr in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. Als Beweismittel wurde eine Kopie eines an die Beschwerdeführerin adressierten Briefumschlags eines Absenders aus Eritrea ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 reichte der Sozialdienst des Kantons M._______ eine Fürsorgebestätigung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
D6847/2011 endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
D6847/2011 werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Herkunft und zum Lebenslauf seien unglaubhaft. Die im Zusammenhang mit den Geschehnissen vor der Ausreise geschilderten Vorbringen müssten insgesamt als unsubstanziiert und realitätsfremd qualifiziert werden. Im Weiteren habe die interne Analyse der eritreischen Identitätskarte ergeben, dass diese gefälscht sei, weshalb sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung eingezogen werde. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige sei, zumal sich zahlreiche Äthiopier als eritreische Staatsangehörige ausgäben, um ihre Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Darüber hinaus sei die Muttersprache der Beschwerdeführerin Amharisch, was ebenfalls auf ihre äthiopische Herkunft hindeute. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2. 5.2.1. Auf Rechtsmittelebene beanstandet die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, ihr seien bis heute keine Akten zugestellt worden,
D6847/2011 obwohl sie am 24. November 2011 ein entsprechendes Einsichtsgesuch ans BFM gerichtet habe. 5.2.2. Im Weiteren hält sie an ihrer angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit fest und macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, das Bundesamt widerspreche sich, indem es ihr in der angefochtenen Verfügung einerseits zugestehe, sie spreche gutes bzw. nur gebrochenes Tigrinya, während es andererseits davon ausgehe, ihre Muttersprache sei Amharisch. Tatsache sei, dass sie gutes Tigrinya spreche. Sodann habe sie beim Interview beispielsweise das "(…) Hotel" und das "(…) Hotel" genannt, weshalb sie sich nicht erklären könne, warum das BFM nun davon ausgehe, sie kenne keine Hotels. Auch die Feststellung, der Experte sei insgesamt zum Schluss gekommen, sie sei zwar in einem TigrinyaMilieu aufgewachsen, habe jedoch nicht so lange in Eritrea gelebt wie sie behaupte, sei sehr problematisch. Da der Experte offensichtlich ebenfalls davon ausgehe, dass sie in Eritrea gelebt habe, sei es unverständlich, aus welchem Grund das BFM sie als äthiopische Staatsangehörige betrachte. Hinsichtlich der eritreischen Identitätskarte werfe das Bundesamt ihr schliesslich vor, sie habe bei der Befragung zur Person gesagt, nie eine Identitätskarte besessen zu haben. Damit habe sie jedoch gemeint, keine Identitätskarte auf sich zu tragen, welche sie vorweisen könnte. Sie habe die Identitätskarte im Jahr 2000 in Eritrea legal erhalten, weshalb sie nicht verstehe, warum sie gefälscht sein sollte. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würden ihr aufgrund ihrer illegalen Ausreise Haft ohne ein Gerichtsverfahren oder sogar der Tod drohen. Auch eine Wegweisung nach Äthiopien komme nicht in Frage, weil sie dort als Eritreerin nicht problemlos leben könne. Sie sei aus Äthiopien deportiert worden, weshalb eine Wegweisung dorthin unzulässig und unzumutbar wäre. 5.3. 5.3.1. Was die Rüge der fehlenden Aktenzustellung anbelangt, ist festzuhalten, dass das BFM mit eingeschriebenem Brief vom 29. November 2011 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der zur Edition freigegebenen Aktenstücke an die aktuell bekannte Adresse der Beschwerdeführerin verschickte. Gemäss Track & TraceAuszug der schweizerischen Post wurde die Sendung am 30. November 2011 zur Abholung gemeldet, konnte jedoch nicht erfolgreich zugestellt werden, weshalb sie am 13. Dezember 2011 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" dem BFM retourniert wurde. Da die Beschwerdeführerin beim BFM um
D6847/2011 Einsicht in die Akten ersuchte und demzufolge mit deren Zustellung rechnen musste, wäre sie im Sinne der in Art. 8 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, die Postsendung innert der ihr angesetzten Frist entgegenzunehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG). Angesichts dieser Sachlage ist die erhobene Rüge als unbegründet zu erachten. Schliesslich ergibt sich vorliegend aus der Beschwerdebegründung, dass die Verfügung des BFM auch ohne entsprechende Akteneinsicht wirksam angefochten werden konnte. 5.3.2. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer genauen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften. Sowohl das LINGUAGutachten als auch die vom Bundesamt als gefälscht erachtete Identitätskarte führen zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eritreische Staatsangehörige sein kann. So schliesst insbesondere der Umstand, dass sie eigenen Angaben zufolge gut bzw. gemäss dem Gutachter fliessend Tigrinya spricht (vgl. LINGUAGutachten, A22, S. 3), ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht von vornherein aus. Dies umso weniger als Tigrinya auch in Nordäthiopien verbreitet ist (vgl. A22, S. 4). Bei dieser Sachlage ist es durchaus möglich, dass eine Person mit Kenntnissen des Tigrinya amharischer Muttersprache sein kann, weshalb die entsprechenden Ausführungen des BFM entgegen anderslautender Auffassung in der Beschwerde keinen Widerspruch erkennen lassen. Wie sich aus dem Gutachten im Weiteren ergibt, war die Beschwerdeführerin unter anderem nicht in der Lage, ein einziges der Hotels in N._______/Eritrea, wo sie rund 10 Jahre lang gelebt haben will, zu nennen (vgl. A22, S. 2). Da es keinen Grund gibt, an den Ausführungen des Gutachters zu zweifeln, erweist sich ihr Vorbringen, sie habe beim Interview das "(…) Hotel" und das "(…) Hotel" genannt, als wahrheitswidrig. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wohl einige Jahre in Eritrea verbrachte, spricht nicht gegen die Annahme der äthiopischen Staatsangehörigkeit. Schliesslich muss sie die bei der Befragung zur Person gemachte Angabe, sie habe nie eine Identitätskarte besessen (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. September 2009, A1, S. 4), gegen sich gelten lassen, da sie nach der
D6847/2011 Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich bestätigte, dieses entspreche ihren Aussagen und der Wahrheit (vgl. A1, S. 10). Somit vermag sie auch aus den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und das damit eingereichte Beweismittel einzugehen, da das Gericht dadurch zu keiner anderen Einschätzung gelangen würde. Bei dieser Sachlage gibt es keinen Anlass, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abgewiesen wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
D6847/2011 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
D6847/2011 des UNAntiFolterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug derzeit nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UNFriedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 7.3.2. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die noch junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge während mehrerer Jahre die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung verfügt (vgl. A1, S. 2/3), in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr somit zuzumuten, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Im Weiteren lebte sie gemäss eigenen Angaben bis im Jahr 1999 in Äthiopien (vgl. Anhörungsprotokoll vom 19. Oktober 2009, A9, S. 3 F14), weshalb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut ist. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten auch als zumutbar zu bezeichnen.
D6847/2011 An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin aufgrund des grösstenteils unglaubhaften Sachvortrags und der Einreichung einer gefälschten Identitätskarte ihrer Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen in ihrem Heimatland zu forschen. 7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Da die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) kumulativ erfüllt sein müssen und sich in casu die Rechtsbegehren aufgrund tatsachenwidriger Angaben als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
D6847/2011 Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2011 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D6847/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: