Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6809/2011 Urteil v om 9 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Somalia, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 / N … .
D6809/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – von Nairobi kommend – am 24. November 2011 auf dem Flughafen ZürichKloten ankam, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte, dass ihr mit Verfügung des BFM vom 24. November 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihr für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass sie vom BFM am 29. November 2011 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt und am 12. Dezember 2011 einlässlich angehört wurde, dass sie bei dieser Gelegenheit vorbrachte, sie sei eine Staatsangehörige von Somalia und stamme ursprünglich aus Mogadischu, dass sie dabei zu ihrem ethnischen Hintergrund ausführte, sie gehöre von Seiten ihres Vaters eigentlich zum Clan R._______, Subclan Rr.______, nach dem Tod ihres Vaters vor zirka sechs Jahren sei sie jedoch im Umfeld ihrer Mutter aufgewachsen, welche dem Clan S._______, Subclan Sa.______, angehöre, welcher sich wiederum in die Subsubclans Saa._____, Sab._____ und Sac._____ unterteile, wobei die S._______ mit anderen Clans in T._______ lebten …, dass sie gleichzeitig angab, sie habe mit ihrer Familie ursprünglich im Quartier U._______ gelebt, welches früher V._______ geheissen habe, und dort seien im Mai 2005 bei einem Granatangriff ihr Vater und ihre drei älteren Brüder getötet worden, dass sie nach diesem Ereignis respektive richtigerweise ab 2007 mit ihrer Mutter und ihren drei jüngeren Geschwistern in der Nähe des W._______ Marktes gelebt habe, bis sie 2007 respektive richtigerweise 2008 ins Flüchtlingslager X._______ geflohen seien, dass sie anlässlich der Kurzbefragung (BzP) als Grund für ihr Asylgesuch vorbrachte, in ihrer Heimat herrsche Bürgerkrieg, weshalb man sich dort kein Leben aufbauen könne, wobei sie namentlich auf den Tod ihres Vaters und ihrer Brüder verwies (vgl. BzPProtokoll, Ziff. 7.01), dass sie demgegenüber im Rahmen der Anhörung vorbrachte, sie sei sehr lange krank gewesen, worauf ihr Onkel (bzw. ihr Schwiegervater)
D6809/2011 beschlossen habe, sie müsse das Land aus gesundheitlichen Gründen verlassen (vgl. Anhörungsprotokoll, Ziff. 1 am Ende), dass sie in diesem Zusammenhang vorbracht, sie sei bis vor zwei Jahren meist verwirrt gewesen und von ihrer Familie – wie vormals bereits ihre Grossmutter – als von einem Dämonen besessen angeschaut worden, da Dämonen mit ihr gesprochen hätten, weshalb sie früher über Monate von Imamen mit Koranversen behandelt worden sei, dass sie sich aufgrund ihrer Erkrankung sowohl in Mogadischu als auch in X._______ nur sehr wenig in der Öffentlichkeit bewegt habe, dass es ihr aber seit zwei Jahren besser gehe und sie normal geworden sei, worauf ihre Mutter und ihr Onkel beschlossen hätten, dass sie jetzt einen Cousin heiraten müsse, welchen sie nicht gekannt habe, welcher aber Arbeit in einem Restaurant im W._______ Markt habe, dass sie im Hinblick auf die Heirat von X._______ nach T._______ gebracht worden sei, wo sie am 10. April 2011 mit ihrem Cousin verheiratet worden sei, respektive sie bereits in X._______ verheiratet worden sei und erst danach mit ihrem Ehemann nach T._______ gegangen seien, dass sie ihren Ehemann jedoch nur kurze Zeit später wieder aus den Augen verloren habe, weil er kurz nach der Hochzeit wieder nach Mogadischu zurückgekehrt sei, wo er alle seine Freunde und auch seine Arbeit habe (vgl. dazu das BzPProtokoll, Ziff. 9.01 [am Ende]), respektive weil er in T._______ von der Shabaab verschleppt worden sei (vgl. dazu das Anhörungsprotokoll, F. 1 und F. 94 ff.) dass sie danach alleine in der ehelichen Wohnung in T._______ gelebt habe und in dieser Zeit sehr krank geworden sei, da sie überall am Körper und besonders im Unterleib Schmerzen bekommen habe, dass sie deshalb im August 2011 wieder von T._______ nach X._______ zurückgebracht worden sei, wo sie wieder mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt habe, bis ihr Onkel sie im Hinblick auf ihre Ausreise von dort wieder abgeholt habe, dass sie auf die Frage nach dem Zeitpunkt und den Umständen ihrer Ausreise vorbrachte, sie sie sei am 28. Oktober 2011 von X._______ nach T._______ gebracht worden, von wo sie am folgenden Tag auf dem Seeweg ihre Heimat verlassen habe,
D6809/2011 dass sie … [in der Folge] Mombasa (Kenia) erreicht habe, von wo sie drei Tage später per Bus nach Kampala (Uganda) gefahren sei, dass sie von dort in zwei Tagen per LKW eine Ortschaft im Sudan erreicht habe, wo sie eine Woche später von ihrem Schlepper in Empfang genommen worden sei, welcher sie zu einem Flughafen gefahren und danach auf dem Luftweg vom Sudan nach Nairobi (Kenia) gebracht habe, wo er sie anschliessend auf ihren Flug in die Schweiz geschleust habe, dass sie gemäss Feststellung der Flughafenpolizei ZürichKloten (auf der Basis von AirlineInformationen) anlässlich des CheckIn in Nairobi einen kenianischen Reisepass vorgelegt hatte (ausgestellt … 2008 und lautend auf B._______, geboren … ), dass sie diesbezüglich auf Vorhalt des BFM geltend machte, sie habe ihre Reise mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass absolviert, welcher ihr vom Schlepper für die Reise respektive die Reisekotrollen nur zur Verfügung gestellt und danach wieder weggenommen worden sei, dass sie auf der Reise von ihrem Schlepper im Flugzeug ins Gesicht geschlagen worden sei, weil sie sich den Pass habe anschauen wollen, dass die gesamte Reise 4'000.– USDollar gekostet habe und von ihrem Onkel finanziert worden sei, welcher in Y._______ bei T._______ lebe, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten sowie der Verzeichnung im Anhörungsprotokoll während ihres Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens in ein Spital gebracht werden musste, wo ihr mehrere Nierensteine entfernt wurden (vgl. Protokoll, Ziff. 19 ff.), dass das BFM der Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung eröffnete, es bestünden Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Somalia und Hinweise auf eine Herkunft aus Kenia, worauf die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 (eröffnet durch die Flughafenpolizei am gleichen Tag) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens ZürichKloten sowie den Wegweisungsvollzug nach Kenia anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft als teils widersprüchlich und die
D6809/2011 geltend gemachte Ausreise aus Somalia erst am 29. Oktober 2011 als unglaubhaft erklärte, mithin ihre Vorbringen betreffend ihre angeblich ausschliesslich somalische und nicht kenianische Staatsangehörigkeit stark anzuzweifeln seien, dass das Bundesamt gleichzeitig die Vorbringen über das Verschwinden des Ehemannes als unglaubhaft erklärte und im Anschluss daran festhielt, die Beschwerdeführerin habe auch zu ihrem Reiseweg offensichtlich unwahre Angaben gemacht, da der Sudan von Kampala per LKW nicht in nur zwei Tagen erreicht werden könne und sie zudem ihren Abflugsort im Sudan nicht habe nennen können, dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund schloss, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um die rechtmässige Besitzerin des oben erwähnten kenianischen Reisepasses, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Kenia als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme in Kenia verweis, dass die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2011 eine Beschwerde gegen den Entscheid des BFM einreichte (bei der Flughafenpolizei ZürichKloten und zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts), dass sie in der Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, jedenfalls aber die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass sie daneben um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, wie auch darum, den fremdsprachigen Teil ihrer Eingabe von Amtes wegen zu übersetzen, dass sie ihm Rahmen ihrer Beschwerdebegründung an der geltend gemachten Herkunft aus Somalia festhielt, dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 19. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
D6809/2011 dass nach Eingang der Beschwerde eine Übersetzung des somalisch sprachigen Teils der Beschwerdebegründung veranlasst wurde, welche in der Zwischenzeit beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist und sich ihre Eingabe als fristgerecht und nach amtlicher Übersetzung auch als formgerecht erweist (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei auf eine Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM seinen Entscheid sowohl im Asylpunkt (nach Art. 3 und 7 AsylG) als auch im Vollzugspunkt (nach Art. 44 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auf den Schluss
D6809/2011 abstützt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Staatsangehörige von Kenia, mithin es abschliessend den oben erwähnten kenianischen Reisepass – welcher im Original nicht zur Verfügung steht – als der Beschwerdeführerin rechtmässig zustehend erklärt, dass der Schluss betreffend die angeblich kenianische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin – welcher den gesamten Entscheid trägt – in den Akten jedoch keine genügende Basis findet, dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zwar ausführt, die Angaben der Beschwerdeführerin zu Somalia seien lückenhaft und teilweise auch veraltet, der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Herkunft aus Somalia aber nicht abspricht, dass das Bundesamt vielmehr davon ausgeht, die Beschwerdeführerin stamme zwar aus Somalia, sie habe ihre Heimat aber schon etwas länger als geltend gemacht verlassen, dass sich von daher jedoch nicht auf die kenianische Staatsangehörigkeit schliessen lässt, da diese Staatsangehörigkeit – wenn sie nicht durch Abstammung erworben wird – einzig durch Einbürgerung nach mindestens sieben Jahren ungetrennter Ehe mit einem kenianischen Ehegatten oder aber nach mindestens sieben Jahren rechtmässigem und klaglosem Aufenthalt im Lande erworben werden kann, womit somalische Staatsangehörige in Kenia in aller Regel von einer Einbürgerung ausgeschlossen sind, da sich diese ganz überwiegend als Flüchtlinge und damit illegal im Lande aufhalten, dass sich in diesem Zusammenhang auch nichts aus der von der Flughafenpolizei über die Airline erhältlich gemachten Passkopie ableiten lässt, zumal vom BFM bereits am 29. November 2011 festgestellt wurde, dass eine sichere Zuordnung des Passes nicht möglich sei, indem vom Bundesamt in einer Aktennotiz vermerkt wurde, zwar bestünden gewisse Ähnlichkeiten, ein Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Farbkopie des Passes falle aber schwer, da die Beschwerdeführerin ein Kopftuch trage und die erhaltene Farbkopie nicht sehr deutlich sei, dass alleine der Vermerk in der Aktennotiz über eine gepflegte Erscheinung der Beschwerdeführerin und gewisse Englischkenntnisse nicht für deren kenianische Staatsangehörigkeit spricht,
D6809/2011 dass damit das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der von ihr auf dem Flug vom Sudan nach Narobi und beim Antritt ihrer Reise in die Schweiz beim CheckIn in Nairobi verwendete Reisepass (ausgestellt bereits … 2008) stehe ihr nicht zu, sondern sei ihr lediglich von ihrem Schlepper zur Verfügung gestellt worden, nicht entkräftet ist, dass gleichzeitig das Vorbringen betreffend die Verwendung eines nicht zustehenden Passes aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Reiseetappen und dem Verhalten ihres Schleppers keineswegs als haltlos zu bezeichnen ist, dass in dieser Hinsicht anzumerken bleibt, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz über die angeblich Haltlosigkeit der Angaben zum Reiseweg als nicht stichhaltig erweisen, da nicht nur Schiffsverbindungen zwischen T._______ und Mombasa bestehen, sondern sowohl tägliche Busverbindungen von Mombasa über Nairobi nach Kampala als auch von Kampala ins südsudanesische Juba (Reisezeit dort bei guten Verhältnissen zirka 12 Stunden), wobei von Juba wiederum direkte Flugverbindungen nach Nairobi bestehen (täglich gleich mehrere Flüge verschiedener Anbieter), dass der von der Beschwerdeführerin grundsätzlich übereinstimmend geschilderte Reiseweg zwar auf den ersten Blick als aufwändig erscheinen mag, von Schleppern jedoch nicht möglichst einfache, sondern möglichst effiziente Routen verwendet werden, will heissen Routen, auf welchen die Sicherheitskontrollen im internationalen Personenverkehr am ehesten unterlaufen werden können (was bei Flugreisen einen Start in einem möglichst schwach entwickelten Land wie dem Südsudan nahelegt), dass das BFM in seinen Erwägungen – mit einer klaren Ausnahme (Angaben zum Ehemann; vgl. dazu unten) – überhaupt nur auf sehr wenige Mängel im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin verweisen kann, dass sich beispielsweise der vorinstanzliche Vorhalt betreffend eine angeblich widersprüchliche Datierung der bisherigen Wohnorte aufgrund der Akten als nicht stichhaltig erweist, da die Beschwerdeführerin diesbezügliche Ungereimtheiten zwischen der Kurzbefragung und der Anhörung zum Schluss der Anhörung durchaus erklären konnte (vgl. dazu das Anhörungsprotokoll, F. 115 f.),
D6809/2011 dass aufgrund ihrer aktenkundigen Angaben zu ihrem ethnischen Hintergrund auch die vorinstanzliche Feststellung nicht überzeugen kann, die Beschwerdeführerin habe ihre ClanZugehörigkeit nur unvollständig darstellen können, sondern von hinreichend vertieften und insgesamt nachvollziehbaren Angaben auszugehen ist, dass das Bundesamt zwar zu Recht dafür hält, die Beschwerdeführerin habe die Reisezeit von X._______ nach T._______ unzutreffend dargestellt, da es mit Sicherheit nicht bloss der von ihr genannten vier Stunden, sondern mutmasslich der doppelten Zeit bedarf, um per Bus von X._______ ins 450 Kilometer entfernte T._______ zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin jedoch in vielen anderen Punkten zu durchaus zutreffenden Angaben in der Lage war (bspw. Lokalisierung von X._______, von Y._______ bei T._______, von verschiedenen Quartieren in Mogadischu oder des Clans der S._______ innerhalb Somalias), dass die Beschwerdeführerin zwar hin und wieder eine angebliche Unwissenheit vorschützte, weil sie nur selten in der Öffentlichkeit gewesen sei, alleine daraus aber nicht zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin sei nicht eine somalische Staatsangehörige, dass das BFM demgegenüber zu Recht davon ausgeht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine angebliche Verschleppung ihres Ehemannes seien völlig unglaubhaft, was sich aber in entscheidrelevanter Hinsicht – betreffend die Frage der geltend gemachten Herkunft – letztlich als nicht erheblich erweist, dass in diesem Zusammenhang aber immerhin angemerkt werden kann, dass von der Beschwerdeführerin an sich schon am Ende der Kurzbefragung offengelegt wurde, dass ihr Mann nicht im Bürgerkrieg verschwunden oder von der Shabaab verschleppt worden ist, sondern er sie vielmehr nur kurz nach der arrangierten Heirat am gemeinsamen Wohnort in T._______ zurückgelassen hat, da er zu seinem Freundeskreis und seiner Arbeitsstelle in Mogadischu zurückkehren wollte, was aber vom BFM weder im Rahmen der einlässlichen Anhörung noch in der angefochtenen Verfügung erkannt worden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen der Schluss des BFM, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Staatsangehörige von Kenia, nicht überzeugen kann, sondern alleine von der geltend gemachten
D6809/2011 somalischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden muss, womit der angefochtenen Verfügung die tragende Basis entzogen ist, dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde – die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, dass in der Folge die Akten zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sind (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 3 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D6809/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: