Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6777/2009 Urteil v om 1 5 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2009 / N (…).
D6777/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2008 auf dem Landweg verliess und über C._______, D._______ und E._______ am 12. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ F._______ vom 26. Juni 2008 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 15. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als Sohn eines Eritreers und einer Äthiopierin in G._______ (heute Staatsgebiet von Eritrea) geboren und im Alter von zwei Jahren nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter nach Addis Abeba (Äthiopien) gezogen, dass er fortan zwar in Äthiopien gelebt habe, er sei aber dennoch eritreischer Staatsangehörigkeit, dass sein Vater ein ehemaliger Soldat des Koordinationskomitees der Streitkräfte, Polizei und Territorialarmee (DERG) und Gegner der Eritrean People's Liberation Front (EPLF/Shabia) gewesen sei, dass seine Mutter im Jahre 2007 infolge Krankheit verstorben sei und er einen Monat danach eine Vorladung der Behörden der Kebele (Verwaltungsbezirk) erhalten habe, dass er sich infolge bei den Behörden gemeldet habe, woraufhin er der Spionage für die EPLF/Shabia beschuldigt, beziehungsweise aufgefordert worden sei, das von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Haus und das Land zu verlassen, dass der Beschwerdeführer ungefähr 15 Tage später mit Hilfe seiner in Addis Abeba wohnhaften Tante aus Äthiopien ausgereist sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. September 2009 – eröffnet am 30. September 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen darlegte, die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl zu seiner Identität als auch zu den Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die
D6777/2009 Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das Bundesamt den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien – da verschiedene Merkmale auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit hinweisen würden – als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen die bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholte und zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen Stellung nahm, dass er insbesondere geltend machte, das BFM habe es versäumt, ihm anlässlich der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zu einigen der festgestellten Widersprüche zu gewähren, dass er ferner beantragte, es seien zur Bestätigung seiner Angaben bei seiner Tante und den Behörden in Addis Abeba Abklärungen zu seiner Identität vorzunehmen, dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem die Vorladung der Verwaltungsbehörde (Kopie eines Telefaxes) einreichte, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. November 2009 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und ihn unter
D6777/2009 Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, bis zum 24. November 2009 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 17. November 2009 eingezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2010 eine Vorladung der Kebele vom (…) sowie einen "Nationalitätsausweis" seines Vaters vom (…) (beide im Original; mit Übersetzung) einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D6777/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt hat und die wesentlichen Widersprüche und Ungereimtheiten, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird, in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat (vgl. Ziff. 1 Nr. 2 S. 3), weshalb der Begründungspflicht genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 4), dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG) nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben beschlägt, weshalb dem Betroffenen in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BGE 114 Ia 99; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999), dass somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beschwerdeführer – entgegen seiner Meinung – an der Anhörung nicht zwingend auf seine Widersprüche aufmerksam gemacht werden musste (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 S. 111 ff.) und daher das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
D6777/2009 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe es trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit – da seine Tante in Addis Abeba eigenen Angaben zufolge über Dokumente verfüge, welche zur Klärung seiner Identität beitragen könnten – unterlassen, Beweismittel zu seiner (eritreischen) Identität einzureichen, dass widersprüchliche Angaben zu Geburtsjahr, Muttersprache und seinem Aufenthaltsstatus in Äthiopien die Zweifel an der (eritreischen) Identität des Beschwerdeführers und den Anschein, wonach er möglicherweise die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze, verstärkten, dass die vom Bundesamt festgestellten Widersprüche zu bestätigen sind und der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführten, die unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsjahr liessen sich durch verschiedenen Kalender in Äthiopien und Europa erklären, dass er beim Ausfüllen des Formulars im EVZ F._______ die Begriffe "Muttersprache" und "andere Sprache" verwechselt habe, weshalb es zu den widersprüchlichen Angaben gekommen sei, dass er im Rahmen der Anhörungen kongruente und substanziierte Aussagen zu seiner Identität gemacht habe, weshalb das BFM vorliegend die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers durch Abklärungen vor Ort zu bestätigen habe, dass diese Ausführungen als unbeholfene Erklärungsversuche zu werten sind und sie nicht ansatzweise geeignet sind, die vom BFM festgestellten Unstimmigkeiten in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
D6777/2009 dass die eritreische Herkunft nach Auffassung des Gerichts insgesamt immerhin zweifelhaft erscheint, zumal die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Identität sowie zur Herkunft seiner Familie unsubstanziiert und insgesamt unzureichend ausgefallen sind und kaum Realkennzeichen aufweisen (vgl. A1/10 S. 1 und 3; A18/11 S. 4 f.), dass dies aber letztlich offenbleiben kann, zumal aufgrund der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger, dass mit dem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz von 2003 Personen gemischter Herkunft der Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft verliehen und mit der Direktive von 2004 eritreischstämmigen Personen die Möglichkeit gewährt wurde, ihren Aufenthalt in Äthiopien zu legalisieren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] ÄthiopienUpdate, 11. Juni 2009), dass somit insgesamt davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer besitze aufgrund seiner äthiopischen Mutter und der Tatsache, dass er beinahe sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht hat, gemäss Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) die äthiopische Staatsbürgerschaft, dass daher und mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, es seien zur Klärung seiner Identität Abklärungen vor Ort vorzunehmen, abzulehnen ist, dass aufgrund der äthiopischen Staatsangehörigkeit die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe nicht geglaubt werden können, dass die vorgetragenen Asylgründe aber auch deshalb unglaubhaft sind, weil sich der Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten Vorladung durch die KebeleBehörden und des anschliessenden Landesverweises – wie vom BFM festgestellt – in Widersprüche verstrickte und oberflächliche und wenig nachvollziehbare Angaben machte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vorladung und Ausweisung durch die äthiopischen Behörden konkret und substanziiert darzulegen,
D6777/2009 dass er auf die Frage, weshalb ihn die Beamten aus Äthiopien weggewiesen hätten, im Rahmen der beiden Anhörungen unterschiedliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe, dass ferner in Anbetracht des Vorbringens, wonach sein Vater für das DERGRegime und folglich gegen die EPLF/Shabia gekämpft habe, nicht nachvollziehbar sei, weshalb die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer der Spionage zugunsten Letzterer bezichtigt haben sollen, dass das Vorbringen bezüglich der Vorladung durch die KebeleBehörden und deren Aufforderung an den Beschwerdeführer, das Land zu verlassen, nicht hinreichend begründet worden sei und der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass diese Erwägungen – wie mit Zwischenverfügung vom 9. November 2009 festgehalten – zu bestätigen sind und die Rechtsmitteleingabe keine Argumente enthält, welche die Einschätzung des BFM in Frage stellen könnten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Verdächtigung der äthiopischen Behörden auch für ihn nicht nachvollziehbar sei, nicht zu überzeugen vermag, dass ferner sein Argument, die erwähnten Widersprüche würden sich nicht auf zentrale Punkte in seinen Ausführungen beziehen, weshalb sie der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht abträglich seien, nicht einleuchtet, handelt es sich doch bei der Frage nach seiner Herkunft/Staatsangehörigkeit und den angeblichen Vorwürfen der äthiopischen Behörden um den Kern seines Vorbringens, dass es sich bei seinem Vorbringen, wonach er seine Fluchtgründe detailliert und widerspruchsfrei geschildert habe, lediglich um eine pauschale Behauptung handelt, dass an der Einschätzung, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
D6777/2009 dass es sich beim eingereichten "Nationalitätsausweis" seines Vaters um eine Bewohneridentitätskarte der Stadt Addis Abeba handelt, in welcher die Stadt G._______ als dessen Geburtsort vermerkt ist, dass dieses Dokument keinen Aufschluss über die Staatsangehörigkeit seines Vaters gibt, was aber letztlich nicht von Belang ist, da der Beschwerdeführer jedenfalls die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, dass sodann auch die ins Recht gelegte Vorladung der Verwaltung – wie mit Zwischenverfügung vom 9. November 2009 festgehalten – ungeachtet deren Authentizität an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts ändert, zumal aus dem Dokument der Anlass für die Vorladung nicht ersichtlich wird, dass zudem auffällt, dass die Vorladung nach gregorianischem Kalender vom (…) (im Original: […]) datiert, während der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen geltend machte, die Vorladung am (…) erhalten zu haben (vgl. A1/10 S. 5; A18/11 S. 7), dass das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers daher zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat und er im Weiteren in Äthiopien offensichtlich nie nennenswerte Schwierigkeiten hatte, die asylrechtlich von Bedeutung sein könnten (vgl. A1/10 S. 5), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
D6777/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Äthiopien drohen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich Äthiopien – und insbesondere bezüglich der Hauptstadt Addis Abeba – unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgmeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, zumal der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer insbesondere über insgesamt zwölf Jahre Schul und Berufsbildung sowie Arbeitserfahrung als Schreiner verfügt (vgl. A1/10 S. 2 f.; A18/11 S. 6),
D6777/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D6777/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn Versand: