Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6446/2011 Urteil v om 5 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2011 / N (…).
D6446/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 21. Juni 2011 durch das BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 18. Oktober 2011 in C._______ angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz D._______ und habe die letzten zwanzig Jahre vor der Ausreise in E._______ gewohnt. Seit seiner Gymnasialzeit sei er viele Male festgenommen und während längstens zwei Wochen bei der Antiterroreinheit festgehalten worden, insbesondere da er sich politisch betätigt habe. Mit der Hilfe von Anwälten oder Menschenrechtsvereinen sei er jeweils wieder freigekommen. Zuletzt sei er im Frühling 2011 von der Polizei mitgenommen und an einem ihm unbekannten Ort eine Nacht lang festgehalten worden. In dieser Nacht sei er verhört und misshandelt worden. Da er ein aktives Mitglied der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi/Partei des Friedens und der Demokratie) sei, hätten ihn die Polizisten zudem aufgefordert, für sie als Spitzel tätig zu sein. Er habe, aus Angst um sein Leben, eingewilligt. Zirka fünfzehn Tage nach seiner Freilassung sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, er solle sich zu einem Kaffeehaus in E._______ begeben. Dort habe er zwei der Polizisten getroffen, die ihn fünfzehn Tage zuvor verhört und misshandelt hätten. Diese hätten ihm einen Codenamen zugeteilt und ihm eine Telefonnummer gegeben sowie ihn erneut aufgefordert, sie telefonisch über Neuigkeiten bezüglich der BDP zu informieren. Da er das Gefühl gehabt habe, er müsse ihnen etwas mitteilen, habe er ihnen am 30. Mai 2011 eine belanglose Information anvertraut. Weil er Angst gehabt habe, erneut festgenommen oder gar beseitigt zu werden, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Deshalb habe er am 10. Juni 2011 mit der Hilfe eines Schleppers die Türkei per LKW verlassen und sei durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie seinen Führerschein zu den Akten.
D6446/2011 B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 – eröffnet am 31. Oktober 2011 – stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid hauptsächlich damit, der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sei widersprüchlich und durch nachgeschobene Aussagen gekennzeichnet. Zudem seien seine Aussagen realitätsfremd. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb er sich – angeblich über einen Schlepper – überhaupt einen Reisepass habe ausstellen lassen, welchen er letztendlich gar nicht mitgenommen haben wolle und der beim Schlepper geblieben sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wiesen insgesamt eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und erweckten alles in allem den Eindruck, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund dieser gravierenden Unglaubhaftigkeitsmerkmale könne der Sachverhaltsvortrag nicht geglaubt werden. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 28. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die Verfügung vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
D6446/2011 Schweiz abwarten könne. Der Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, kam der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2011 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D6446/2011 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 3/8 S. 6, A 8/14 S. 1). Das (sinngemässe) Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide, weshalb seine Aussagen, welche nach Auffassung des BFM als unglaubhaft erscheinen würden, "nicht notwendigerweise als das zu verstehen" seien, ist leidglich als Schutzbehauptung zu werten, um die widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen zu rechtfertigen, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei psychisch nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe vorzutragen. 5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Beispielsweise sagte er bei der Kurzbefragung aus, seine letzte Festnahme sei am 15. April 2011 erfolgt (A 3/8 S. 5), während er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er sei zuletzt am 3. Mai 2011 festgenommen worden (A 8/14 S. 4, 10).
D6446/2011 Auf Vorhalt machte er lediglich geltend, er wisse nicht, wieso er bei der Kurzbefragung gesagt habe, er sei am 15. April 2011 zuletzt festgenommen worden (A 8/14 S. 12). In Berücksichtigung des Umstandes, dass die letzte Festnahme kurz vor der Ausreise stattgefunden haben soll, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer das einschneidende Erlebnis widerspruchsfrei zu datieren vermag. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst geltend, er sei seit seinem achtzehnten Lebensjahr Mitglied in verschiedenen Parteien gewesen (A 8/14 S. 8), während er kurz darauf erklärte, er sei weder bei der HADEP (Halkin Demokrati Partisi/Partei der Demokratie des Volkes) noch bei der DTP (Demokratik Toplum Partisi/Partei für eine demokratische Gesellschaft) Mitglied gewesen, er sei erst im Jahre 2008 bei der BDP Mitglied geworden (A 8/14 S. 8 f.). Gegen das vom Beschwerdeführer vorgebrachte politische Engagement und damit für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung tatsachenwidrig zu Protokoll gab, die direkte Nachfolgepartei der aufgelösten HADEP sei die DTP gewesen (A 8/14 S. 8). Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich im geltend gemachten Ausmass politisch engagiert, hätte er bei der Anhörung mit Sicherheit anzugeben vermocht, aus welcher Bewegung die DTP hervorging. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens wesentliche Vorbringen unbegründet nachgeschoben hat. So machte er erst anlässlich der Anhörung geltend, er habe sich fünfzehn Tage nach seiner letzten Festnahme im Frühling 2011 mit zwei Polizisten in einem Kaffeehaus getroffen, wo man ihm einen Codenamen und eine Telefonnummer gegeben sowie ihn erneut zur Spitzeltätigkeit aufgefordert habe (A 8/14 S. 6 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses wesentliche Sachverhaltselement nicht schon bei der Kurzbefragung zumindest ansatzweise erwähnte, zumal er bei der Anhörung zu Protokoll gab, nach diesem Treffen habe er kein Vertrauen mehr in die Leute gehabt, von da an habe er Angst gehabt (A 8/14 S. 7). Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungssituation begründet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war, die konkrete Bezeichnung der Antiterroreinheit anzugeben, welche ihn viele
D6446/2011 Male festgenommen haben soll (A 3/8 S. 5, A 8/14 S. 4). Wäre es tatsächlich zu den behaupteten Festnahmen gekommen, hätte der Beschwerdeführer in der Lage sein müssen, den richtigen Namen dieser Antiterroreinheit zu nennen. Unglaubhaft sind ausserdem die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses, zumal er bei der Anhörung einerseits behauptete, er habe sich den Pass für seine Ausreise aus der Türkei ausstellen lassen, er aber andererseits kurz darauf vorbrachte, er sei ohne den Pass und ohne den Schlepper, dem er den Pass übergeben habe, ausgereist (A 8/14, S. 2 f.). Der Einwand in der Beschwerde, wonach den Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verbleibes seines Reisepasses nichts Aussergewöhnliches oder Unglaubhaftes anhafte, überzeugt das Gericht nicht. Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei von den türkischen Behörden verfolgt würde, wie das von ihm geltend gemacht wird. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Da die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. 5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde ist nicht einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D6446/2011 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
D6446/2011 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von krie gerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde.
D6446/2011 7.3.3. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung als (…), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine Eltern sowie drei seiner Geschwister nach wie vor in E._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Dezember 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D6446/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D6446/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 8. Dezember 2011 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: