Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6266/2011 Urteil v om 1 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Nigeria, vertreten durch Christoph von Blarer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N_______.
D6266/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass es demzufolge feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 3. Februar 2010 Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Art. 63 Abs. 4 VwVG ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Februar 2010 die Beschwerde als aussichtslos erachtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 4. März 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, zumal gestützt auf die aktuelle Aktenlage keine besonderen Gründe zu erkennen seien, die einen ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses rechtfertigen würden, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Februar 2010 (Poststempel) die Übernahme des Mandats anzeigte und weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht legte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2010 die mit dem Schreiben vom 17. Februar 2010 eingereichten Beweismittel im Original nachreichte,
D6266/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2010 auf die Beschwerde vom 3. Februar 2010 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 17. März 2010 eine neue Frist bis 15. April 2010 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2011 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe an das BFM gelangte, dass er in dieser Eingabe beantragte, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 30. Dezember 2009 neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel vorlägen, die das abgeschlossene Verfahren betreffen würden, die aber im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens entweder nicht bekannt gewesen seien oder auf die man sich in jenem Zeitpunkt nicht habe berufen können, und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die kantonalen Vollzugsbehörden umgehend anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen eines Entscheides über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verzichten, dass dem Wiedererwägungsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und er aus der Ausschaffungshaft zu entlassen sei, dass die Verfügung vom 30. Dezember 2009 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, Asyl in der Schweiz zu gewähren und eventuell die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, und er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. September 2011 das B._______ ersuchte, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen,
D6266/2011 dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2011 aufforderte, bis zum 7. Oktober 2011 seinen C._______ einzureichen, und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu den Gründen einräumte, weshalb er die Erklärungen der Kontaktperson der D._______ vom (...) – welche seine Identität, seine Funktion innerhalb der D._______ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Asylverfahren belegen könnten – nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 das Wiedererwägungsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 30. Dezember 2009 bestätigte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ablehnte und als Folge davon eine Gebühr von Fr. 600. erhob, festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und das Gesuch um Fristerstreckung vom 7. Oktober 2011 ablehnte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 17. November 2011 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, es sei die Verfügung vom 17. Oktober 2011 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, auf Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über den Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise bis zum Vorliegen eines Urteils zu verzichten, dass er gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses stellte, dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift eine (Auflistung der eingereichten Unterlagen) einreichte,
D6266/2011 dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides auf dem Gebiet des Asyls abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht – ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
D6266/2011 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Rahmen dieses qualifizierten Gesuchs lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, so das Original der C._______, die beim ursprünglichen BFM Entscheid noch nicht vorhanden gewesen sei, und Bestätigungen einer Kontaktperson der D._______, wodurch seine Identität, seine Mitgliedschaft und Funktion bei dieser Bewegung belegt würden, weshalb er bei einer Rückkehr Festnahme und Folter durch die nigerianischen Sicherheitskräfte befürchten müsse, dass seine Aussagen anlässlich der Bundesanhörung vom 15. Dezember 2009 zu Organisationsform und zum Hauptquartier der D._______ durch die Kontaktperson bestätigt würden, wodurch die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen wiederhergestellt werde, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass unter anderem Revisionsgründe nach Art. 66 VwVG einen solchen Anspruch begründen können, sofern sich diese auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch in der Variante des Gesuchs um Widerruf einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung, vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), dass insbesondere die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im ursprünglichen Verfügungsverfahren oder das Bekanntwerden neuer, erheblicher Tatsachen und Beweise im revisionsrechtlichen Sinne, die trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht früher, namentlich nicht in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten,
D6266/2011 einen Anspruch auf Wiedererwägung der fehlerhaften Verfügung begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1a S. 203 mit weiteren Hinweisen), dass Wiedererwägungsgesuche nicht dazu missbraucht werden dürfen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f. mit weiteren Hinweisen), dass es sich bei der Eingabe vom 20. September 2011 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handelt, da das am 3. Februar 2010 angehobene Beschwerdeverfahren am 15. März 2010 mit einem formellen Urteil endete, dass vorweg die formelle Rüge der Verletzung der Begründungpflicht zu prüfen ist, da sie im Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnte, dass im Rahmen der unmittelbar aus dem Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) die verfügende Behörde die Überlegungen substanziiert zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, zumal eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung bildet und eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz ist, dass sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör allerdings keine Pflicht der Behörden ergibt, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen, und sie sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken können, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, das BFM unterlasse es zu begründen, weshalb die eingereichten Bestätigungsschreiben nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts geführt hätten, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das BFM sich in der angefochtenen Verfügung auf die wesentlichen Gründe des
D6266/2011 Wiedererwägungsgesuchs konzentrierte, diese unbestrittenermassen korrekt im Sachverhalt erfasste und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die für das ausserordentliche Verfahren wesentlichen Punkte knapp, aber rechtsgenüglich beurteilte, so dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte, dass die Vorinstanz insbesondere festhielt, die mit dem Gesuch vom 20. September 2011 eingereichten Bestätigungsschreiben bildeten gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG keinen Wiedererwägungsgrund, da nicht begründet werde, weshalb diese vom Beschwerdeführer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden seien, und die bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens vorliegende C._______ stelle kein neues Beweismittel dar, dass das BFM daraufhin in einer blossen Anmerkung anfügte, dass die erwähnten Beweismittel im ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts geführt hätten, mithin nicht als erheblich zu qualifizieren gewesen wären, dass an der Qualifikation oben erwähnter Beweismittel auch nichts geändert hätte, wenn die Anmerkung von der Vorinstanz in ihrer Begründung gänzlich weggelassen worden wäre, es sich somit bei dieser Anmerkung um einen für das ausserordentliche Verfahren unerheblichen Punkt handelt, mit dem sich das BFM im Rahmen der Begründungspflicht nicht auseinanderzusetzen brauchte, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid abzuweisen ist, dass im konkreten Fall mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, wonach der Beschwerdeführer die im Wiedererwägungsgesuch angebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – die C._______ lag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bereits vor – schon eineinhalb Jahre früher im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2009 hätte beschaffen und dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung hätte unterbreiten können, umso mehr, als ihm mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Februar 2010 mitgeteilt wurde, dass gestützt auf eine summarische Prüfung der Akten von der Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren auszugehen sei,
D6266/2011 dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch noch in der Rechtsmitteleingabe irgendwelche Hinweise anführt, weshalb es ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen wäre, die in Frage stehenden Tatsachen und Beweismittel bereits im ordentlichen Asylverfahren beizubringen, weshalb er sich somit die verpasste Möglichkeit selber anzulasten hat, dass – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – das Wiedererwägungsverfahren nicht dazu dienen darf, vom Beschwerdeführer im früheren Verlauf begangene vermeidbare Unterlassungen nachzuholen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24), welches sich aus der – für das Wiedererwägungsverfahren analog anwendbaren – revisionsrechtlichen Regel von Art. 66 Abs. 3 VwVG ergibt, wonach Gründe, welche im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten, dass hinlänglich auszuschliessen ist, die Nichtberücksichtigung der verspäteten Vorbringen hätte eine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen wie namentlich der Rückschiebungsverbote von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Folge (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 S. 83 ff., EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b S. 21 f.), dass die eingereichten Berichte und Artikel aus dem Internet zur Situation von Mitgliedern der D._______ in Nigeria keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, weshalb aus diesen keine völkerrechtlich beachtliche Gefährdung für den Beschwerdeführer hergeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer aus den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismitteln hinsichtlich seiner Verlobten (Auflistung Beweismittel) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal aus dem (...) vom (...) hervorgeht, dass die Verlobte am gleichen Datum (...) entlassen wurde und sie gemäss dem eingereichten (...) am (...), also rund (...) Monate später, an (Nennung Ursache) starb, dass mit den eingereichten Dokumenten die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Verlobte sei infolge (Nennung Ursache) gestorben (vgl. act. A10/17, S. 8), nicht belegt wird,
D6266/2011 dass die per EMail erhaltenen Schreiben, die von einer Person namens E._______ stammen sollen und wonach die Identität und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der D._______ bestätigt würden, zum Beweis einer Verfolgung nicht tauglich sind, da die Identität der ausstellenden Person – diese soll gemäss Wiedererwägungsgesuch auch den Namen F._______ tragen – nicht erstellt ist und nicht begründet wird, inwiefern eine Drittperson die Identität des Beschwerdeführers bestätigen kann, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Dokumente bisher nicht nachgewiesen wurde und das von der nigerianischen Botschaft ausgestellte (...) lediglich seine Nationalität, nicht indessen seine übrigen Personalien belegt, dass auf weitere Einwendungen in der Beschwerde sowie auf die weiteren eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nicht näher einzugehen ist, da diese nach dem Gesagten nicht geeignet sind, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, soweit es überhaupt darauf eintrat, dass der Vollständigkeit halber die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600. in der angefochtenen Verfügung (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) ebenfalls zu bestätigen ist, dass das BFM eine Verfahrensgebühr erhebt, sofern es – wie vorliegend – ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass das BFM auf Gesuch hin die gesuchstellende Person von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, wenn sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 ohne Einschränkung beantragte (Beschwerdebegehren 1), ohne jedoch zu rügen, das BFM habe unter Verstoss gegen die genannten Bestimmungen sein Gesuch um Befreiung
D6266/2011 von der Bezahlung von Verfahrenskosten abgewiesen und ihm eine Gebühr von Fr. 600. auferlegt, dass das Wiedererwägungsgesuch von vornherein aussichtslos erschien, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nicht gegeben waren und das BFM zu Lasten des Beschwerdeführers eine Gebühr erheben durfte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung respektive über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als solchen und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1200. festzulegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6266/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: