Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6155/2011 law/auj Urteil v om 2 8 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], dessen Ehefrau B._______, geboren am […], und deren Töchter C._______, geboren am […], D._______, geboren am […], Armenien, […], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N […].
D6155/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die beschwerdeführenden Eltern – armenische Staatsangehörige aus Erevan – am 25. Dezember 2010 für sich und ihre beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 29. Dezember 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien der Eltern und der […]jährigen Tochter erhob und sie zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen befragte, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zuwies, dass das BFM die Eltern und die […]jährige Tochter am 24. Mai 2011 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei als Mitarbeiter des […] in Erevan für die Ausstellung von […] und […] zuständig gewesen, dass sein Vorgesetzter in seiner Abwesenheit im Jahr 2006 einem einflussreichen russischen Geschäftsmann armenischer Herkunft eigenmächtig einen […] ausgestellt habe, dass er im Februar 2007 diesen Korruptionsfall der […] gemeldet habe und anschliessend von einem […] befragt worden sei, worauf man den Vorgesetzten zum […] degradiert habe, dass er in der Folge von Kumpanen oder Leibwächtern des Geschäftsmannes wiederholt telefonisch und mündlich bedroht, zum Widerruf seiner Aussagen aufgefordert und einmal mit Messerstichen verletzt worden sei, dass er während 18 Jahren an dieser Stelle gearbeitet habe und in zwei Jahren in Rente hätte gehen können, dass der degradierte […] im Oktober 2008 wieder befördert worden sei und ihn an den […] versetzt und zur Kündigung seiner Arbeitsstelle gedrängt habe,
D6155/2011 dass man ihn täglich bedroht habe und er in Angst zur Arbeit gegangen sei, dass er 2008 beziehungsweise im März 2009 seine Stelle gekündigt habe, jedoch auch nach der Kündigung bedroht worden sei, dass der […] beziehungsweise der […] Probleme mit dem korrupten […] gehabt und dafür ihn, den Beschwerdeführer, verantwortlich gemacht habe, und er zwischen dem […] auf der einen Seite und dem […] sowie dem Geschäftsmann auf der anderen Seite gestanden sei, dass der […] ihn vor der Ausreise vier Mal, letztmals im Juli 2010, vorgeladen habe, er diese Vorladungen jedoch jeweils ignoriert habe, um sich und seine Familie nicht durch weitere Aussagen zu kriminellen Machenschaften beziehungsweise zur Korruption zu gefährden, dass die Beschwerdeführenden Armenien schliesslich am 9. Dezember 2010 verlassen hätten, zunächst in der Absicht, sich in Minsk (Weissrussland) niederzulassen, dass der Beschwerdeführer dort in den eineinhalb Tagen ihres Aufenthaltes erfahren habe, dass die Verfolger Kenntnis von der Anwesenheit der Familie in Minsk erhalten hätten, und sie deshalb über die Ukraine, Polen und Deutschland in die Schweiz weitergereist seien, dass seine Ehefrau und die Tochter keine eigenen Asylgründe geltend machten und angaben, ihren Heimatstaat wegen der Probleme ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters verlassen zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2011 – eröffnet am 11. August 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid am 17. August 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil D4531/2011 vom 3. Oktober 2011 gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 9. August 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,
D6155/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 – eröffnet am 20. Oktober 2011 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Gefährdung liessen Realkennzeichen weitgehend vermissen und seien widersprüchlich, realitätsfremd sowie in wichtigen Punkten nachgeschoben und daher unglaubhaft, weshalb ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den ihn bedrohenden Personen ([…] beziehungsweise Leibwächter des dubiosen Geschäftsmannes) zu seiner Anzeige (bei […] oder der […]) und deren Konsequenzen (sofortige Degradierung des Vorgesetzten respektive Untätigkeit der Behörden wegen der Hochrangigkeit des betroffenen […]) sowie zum Zeitpunkt der Kündigung seiner Arbeitsstelle (2008 oder März 2009) gemacht habe, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung im EVZ die Person des […] und dessen Rolle nicht erwähnt habe, obwohl er von diesem gemäss seiner Aussage an der Anhörung angeblich vier Mal vorgeladen worden sei und sich durch ihn bedroht gefühlt habe, dass er im EVZ auch nicht erwähnt habe, dass die ihn bedrohenden Leibwächter ihn mit Messerstichen verletzt hätten, dass die Beschwerdeführenden ferner bis zu ihrer Ausreise trotz der angeblich täglich drohenden Übergriffe und der behaupteten Behelligungen durch die staatlichen Untersuchungsorgane ohne ersichtlichen Grund eineinhalb Jahre bis zur Ausreise aus Armenien hätten verstreichen lassen und ein solches Verhalten in keiner Weise demjenigen von tatsächlich verfolgten Personen entspreche sowie mit dem geltend gemachten Ausmass der Übergriffe nicht zu vereinbaren sei, dass sie während dieser Zeit auch keine Anzeige bei den staatlichen Organen erstattet hätten, obwohl ihnen die Täterschaft und die Hintergründe der Bedrohung bekannt gewesen seien,
D6155/2011 dass dem Beschwerdeführer angesichts der angeblichen Befürchtungen und der beabsichtigten Flucht aus Armenien nicht geglaubt werden könne, er habe in der Schule seiner Kinder sein beabsichtigtes Reiseziel Minsk erwähnt, hätte er dadurch doch den Fluchtort unnötig preisgegeben, wofür gar kein Grund bestanden habe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Leibwächter des dubiosen Geschäftsmannes hätten ihn durch ihre Drohungen zum Widerruf seiner Aussage bewegen wollen und damit die Ursachen der angeblichen Gefährdung kaum nachzuvollziehen seien, da ein späterer Widerruf der bereits aktenkundigen Aussage am Ergebnis der durchgeführten Untersuchung gar nichts mehr hätte ändern können, dass schliesslich die Kündigung der Arbeitsstelle asylrechtlich nicht relevant sei, habe sie doch aufgrund ihrer Art und Intensität keine Zwangssituation begründet, welcher sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, dass die Beschwerdeführenden sodann keine Reisepapiere eingereicht hätten und deshalb weder das genaue Ausreisedatum noch die tatsächliche Reiseroute feststünden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, dass sie an der geltend gemachten Gefährdung in ihrer Heimat festhalten und sinngemäss die Gewährung von Asyl beantragen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
D6155/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D6155/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer gemäss den Befragungsprotokollen den Korruptionsfall der […] gemeldet hat (vgl. BFMact. A17/21 S. 8 Frage 75), und er fünf bis sechs Tage später durch einen […] zur Sache befragt worden ist (vgl. act. A 17/21 S. 8 Fragen 7880) beziehungsweise gegenüber […] eine Aussage gemacht hat (vgl. act. A8/10 S. 5), und darin entgegen der Einschätzung der Vorinstanz keine Widersprüche zu erkennen sind, dass auch die Aussage des BFM, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu den ihn bedrohenden Personen geäussert, so nicht zutrifft, hat er doch bereits an der Befragung im EVZ nicht nur den […] erwähnt, sondern auch andere Personen (vgl. act. A8/10 S. 5 f.), wobei er erst an der Anhörung präzisierte, es habe sich dabei um Leute beziehungsweise Leibwächter des Geschäftsmannes gehandelt (vgl. act. A17/21 S. 8 Frage 82, S. 9 Frage 93), dass indessen die übrigen Erwägungen des BFM vollumfänglich zu bestätigen sind, dass die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat unauflösbar sind, wenn er an der Anhörung angibt, der Vorgesetzte sei nach Bekanntwerden des Korruptionsfalles umgehend degradiert worden (vgl. act. A17/21 S. 8 Frage 78), während er bei der Erstbefragung im EVZ ausgesagt hat, die Behörden seien untätig geblieben, da es sich beim korrupten Beamten um eine hochrangige Person gehandelt habe (vgl. act. A8/10 S. 5), dass der Auffassung des BFM beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, den Zeitpunkt seiner Kündigung widerspruchsfrei anzugeben, dass die in der Beschwerde erfolgende Beschreibung der angeblichen tätlichen Übergriffe auf den Beschwerdeführer mit einem Messer im Jahr
D6155/2011 2008 auf offener Strasse – "die Unbekannten hatten sich von hinten angeschlichen und durch meine Kleidung hindurch gestochen und dabei Drohungen ausgesprochen" (vgl. Seite 3 der Beschwerde) – konstruiert wirkt und ausserdem in der Anhörung nicht von unbekannten Tätern die Rede war, sondern von Leibwächtern des Geschäftsmannes (vgl. act. A17/21 S. 9 Frage 93), dass ferner nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführenden, wären sie denn tatsächlich verfolgt gewesen, vor der Flucht ihre Kinder in der Schule abgemeldet und den zunächst vorgesehenen Zufluchtsort Minsk (Weissrussland) bekanntgegeben hätten, dies auch nicht mit der in der Beschwerde (auf Seite 3) nachgeschobenen Begründung, sie seien verpflichtet gewesen, der Schule zu sagen, wo sie hinreisen würden, und sie hätten erst im Nachhinein gemerkt, dass es ein Fehler gewesen sein könnte, da die Verfolger so ihren Aufenthaltsort herausfinden könnten, dass des Weiteren nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer vier angeblichen Vorladungen des […] keine Folge geleistet (vgl. act. A17/21 S. 16 Fragen 175178), dafür aber die ihn bedrohenden Leibwächter des Geschäftsmannes über die Vorladungen informiert haben will, anlässlich derer er gegen seinen Vorgesetzten und den Geschäftsmann hätte aussagen sollen (vgl. act. A17/21 S. 16 Fragen 171173), dass sich zudem die Darstellung in der Beschwerde, da die Verfolger den Aufenthaltsort der Familie herausgefunden hätten, hätten sich ihre Pläne bezüglich des Ziellandes "im Laufe der Zeit" geändert, nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vereinbaren lässt, wonach die Familie bereits nach einem eineinhalbtägigen Aufenthalt in Minsk in Richtung Schweiz weitergereist sei (vgl. act. A17/21 S. 18 Frage 188), dass vor diesem Hintergrund auch die für die verzögerte Ausreise in der Beschwerde abgegebene Erklärung, sie hätten erst nach eineinhalb Jahren über die finanziellen Mittel für die kostspielige Reise verfügt, nicht zu überzeugen vermag, ist aus den Akten doch zu schliessen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um wohlhabende Leute handelt (vgl. act. A8/10 S. 2, A17/21 S. 3 Fragen 17 ff.), für welche die Reise bis nach Minsk, ihrem angeblich ursprünglichen Zielland, ohne Weiteres erschwinglich gewesen wäre,
D6155/2011 dass das BFM sodann zutreffend festgehalten hat, die Ursachen der angeblichen Gefährdung seien kaum nachzuvollziehen, war der Beschwerdeführer doch an der Anhörung nicht in der Lage, hinreichend detailliert und konkret anzugeben, inwiefern er auch nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle bedroht worden sei (vgl. act. A17/21 S. 1416), dass er sich stattdessen mit wenig ergiebigen Antworten begnügte, indem er beispielsweise auf die Frage, inwiefern er für die ihn bedrohenden Leute interessant gewesen sei, ausführte: "Ja, irgendeine Bedeutung hat das ja, dass sie mich bedrohen. Ich muss ja aus irgendeinem Grund für diese Leute wichtig sein." (vgl. act. A17/21 S. 15 Frage 160), dass sich sodann für den Einwand in der Beschwerde, es sei dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen "oft nicht gestattet worden frei zu erzählen" (Beschwerde S. 3), er sei häufig unterbrochen worden und habe auf Fragen oft kurz mit "ja" oder "nein" antworten müssen, in den Akten keine Bestätigung findet, dass vielmehr aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auf die zahlreich gestellten offenen Fragen auffallend wenig konkrete, dafür umso zahlreichere ausweichende Antworten gab, beispielsweise, wenn er auf die Frage, vor wem er denn Angst habe, entgegnete: "Ich habe Angst vor diesen Leuten. Ich will, dass diese Leute mich vergessen, dass ich nicht mehr existiere, es gibt mich nicht mehr." (vgl. act. A17/21 S. 15 Frage 159), oder auf die Frage, was man von ihm nach seiner Kündigung gewollt habe, antwortete: "Rufen, Fragen stellen, mich in eine schlechte Position bringen, alles Mögliche." (vgl. act. A17/21 S. 14 Fragen 151 f.), dass seine Vorbringen schliesslich auch deshalb unglaubhaft sind, weil er sich in unauflösbare Widersprüche verstrickt, indem er einerseits zu Protokoll gibt, der […] kenne die Geschichte ganz genau und könne die Sache jederzeit ohne ihn zum Abschluss bringen (vgl. act. A17/21 S. 14 Frage 150), andererseits aber darauf beharrt, man habe ihn mit den Drohungen zu einem Rückzug seiner Aussagen zwingen wollen (vgl. act. A17/21 S. 14 Frage 153), auf Nachfrage hin aber nicht in der Lage war, zu präzisieren, welche Aussagen er denn hätte zurückziehen sollen (vgl. act. A17/21 S. 14 Frage 156), dass auch die in der Beschwerde vorgebrachten diffusen Befürchtungen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Armenien in
D6155/2011 eine bedrohliche Lage geraten, weil sich die Situation in keiner Weise verbessert habe und die genannten Personen noch Macht und Kraft besässen, um die Drohungen in die Tat umzusetzen, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
D6155/2011 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Armenhien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, sie würden im Falle der Rückkehr nach Armenien aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es sich beim beschwerdeführenden Ehemann und Vater gemäss Aktenlage um einen diplomierten Ökonomen und wohlhabenden Mann mit langjähriger Berufserfahrung handelt, der nach der Kündigung seiner […]stelle als Grossist im Handel mit […] und […] tätig war (vgl. act. A8/10 S. 2) und daher in der Lage sein wird, für sich und seine Familie erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen, so dass nicht zu befürchten ist, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr nach Armenien in eine existenzbedrohende Situation geraten,
D6155/2011 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Armenien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6155/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: