Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6140/2011 / sps Urteil v om 2 1 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, und B._______, geboren am _______ Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotà, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2011 / N _______.
D6140/2011 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 (Datum Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Bogotà) ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage mehrerer Beweismittel um humanitären Schutz. B. B.a. Mit Eingabe vom 9. August 2010 (Datum Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Bogotà) ersuchten die Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien im Quartier C._______ in D._______ wohnhaft. Dort hätten die Guerilla und die Paramilitärs um die Vorherrschaft gekämpft. Diese Gruppen hätten zudem Schutzgeldforderungen gestellt. Aus diesen Gründen würden sie ständig um ihr Leben fürchten. Sie hätten die Ereignisse auf der Fiscalía melden wollen, doch dort habe man ihnen gesagt, es würden keine Meldungen aus dem Quartier C._______ mehr entgegengenommen. Die Beschwerdeführenden führten weiter aus, sie hätten einen Lagerraum gehabt, hätten diesen aber schliessen müssen, da sie mehr Schutzgeld hätten bezahlen müssen als sie Gewinn gemacht hätten. Am 29. Oktober 2009 seien sie in ihrem Geschäft von zwei Jugendlichen ausgeraubt worden. Obwohl diese ihnen mit Konsequenzen gedroht hätten, falls sie den Vorfall der Fiscalía melden würden, hätten sie Anzeige erstattet. Da sie sich schliesslich geweigert hätten, den verschiedenen Organisationen Schutzgelder zu bezahlen, seien sie von diesen bedroht worden. Mangels wirtschaftlicher Anreize seien sie nicht in der Lage, ihren Wohnort zu wechseln. Sie hätten zudem in keinem anderen Land Familienangehörige. B.b. Die Beschwerdeführenden reichten diverse Dokumente (alle in Kopie) als Beweismittel zu den Akten (Identitätsdokumente, Eheschein, Wohnsitzbescheinigungen, zwei "Certificado Judicial", eine Anzeige an die Fiscalía General, ein Schreiben der Beschwerdeführerin an R. A. S. vom 23. April 2010, Auszüge aus einer Zeitung). B.c. Die schweizerische Vertretung in Bogotà übermittelte die Eingaben der Beschwerdeführenden am 19. August 2010 an das BFM und teilte dabei mit, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich.
D6140/2011 C. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der eingereichten Beweismittel betrachte es den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt, weshalb sich eine Anhörung durch die schweizerische Botschaft in Bogotá nicht als notwendig erweise. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren werde erwogen, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere werde die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben erachtet. Das BFM räumte den Beschwerdeführenden sodann die Möglichkeit ein, sich zu diesen Feststellungen innert 30 Tagen schriftlich zu äussern. D. Am 12. Oktober 2010 leitete die Botschaft eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden vom 17. September 2010 an das BFM weiter. Darin wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Asylvorbringen und erklärten, sie würden im Heimatland von gewalttätigen Gruppierungen an Leib und Leben bedroht, weshalb sie ausreisen müssten. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 (den Beschwerdeführenden am 1. November 2011 eröffnet) verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gegeben seien, um von einer Anhörung der Beschwerdeführenden abzusehen. In materieller Hinsicht erwog BFM im Wesentlichen, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht anzunehmen sei, dass die Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Eigenen Angaben zufolge seien sie bisher ständig im gleichen Quartier in D._______ wohnhaft gewesen. Um der dort herrschenden schlechten Sicherheitslage zu entkommen, hätten sie die Möglichkeit, sich an einen anderen Ort im Heimatland zu begeben, wo sie nicht bekannt seien und wo sie sich den Übergriffen entziehen könnten. Demzufolge seien die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt, weshalb sie den Schutz der Schweiz nicht benötigten. Im Übrigen seien die
D6140/2011 Asylgesuche auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abzulehnen. Den Beschwerdeführenden sei es nämlich zuzumuten, in einem anderen Land als der Schweiz um Asyl nachzusuchen, zumal sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hätten. In Frage kämen beispielsweise diejenigen Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche in diesen Ländern spreche zudem die Möglichkeit der visumsfreien Einreise sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern (insbesondere in Ecuador) um Asyl ersuchten und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt würden. F. Mit Eingabe vom 4. November 2011 (Datum Eingang bei der Botschaft) erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D6140/2011 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die sinngemässe Beschwerde wurde lediglich von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass sie dabei auch im Namen und im Auftrag ihres Ehemannes gehandelt hat. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist und (wenn auch nur knapp) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt (vgl. zum Folgenden BVGE 2007/30 E. 5.2 ff.), dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann.
D6140/2011 Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen. Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern. Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen. 4.2. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der schweizerischen Botschaft in Kolumbien zu ihren Asylgesuchen nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 19. August 2010 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war. Den Beschwerdeführenden wurde mit Zwischenverfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 mitgeteilt, der entscheidrelevante Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten. Gleichzeitig wurde ihnen zu dieser Feststellung sowie im Hinblick auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung der Asylgesuche das rechtliche Gehör gewährt. Eine diesbezügliche Stellungnahme reichten die Beschwerdeführenden indessen nicht ein, allerdings leitete die schweizerische Botschaft in Bogotà am 12. Oktober 2010 ein Schreiben der Beschwerdeführenden mit ergänzenden Ausführungen zu ihrem Asylgesuch an das BFM weiter (Eingang beim BFM am 25. Oktober 2010). Angesichts der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihren schriftlichen Eingaben sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel ist der entscheidwesentliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt zu erachten. Im Weiteren hat das BFM in der angefochtenen Verfügung das Absehen von einer persönlichen Anhörung in nachvollziehbarer Weise begründet. Somit hat das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Behandlung der Asylgesuche ausreichend Rechnung getragen. 5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
D6140/2011 ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.; dieser Entscheid hat angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zur Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich über keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz verfügen. Auch auf Beschwerdeebene werden keine derartigen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Des Weiteren hat das Bundesamt zu Recht ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in einem anderen lateinamerikanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non
D6140/2011 Refoulement im Sinne von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Wie das BFM zutreffend erwähnt hat, wird jedoch jährlich ein beträchtlicher Teil der kolumbianischen Asylsuchenden in den Nachbarländern (namentlich in Ecuador) als Flüchtlinge anerkannt. Kolumbianische Staatsangehörige können im Übrigen visumsfrei nach Brasilien, Ecuador und Peru einreisen. Eine Schutzsuche in diesen Ländern ist zudem auch aus geografischen, kulturellen und sprachlichen Gründen naheliegender als eine Schutzsuche in der Schweiz. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren (unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel) noch auf Beschwerdeebene ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei ihnen praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f). Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Beschwerdeführenden aufgrund der Akten nicht um landesweit bekannte Personen handelt, die aufgrund einer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch eine innerstaatliche Verlegung ihres Wohnsitzes dauerhaft entziehen könnten. 6.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht den Beschwerdeführenden die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
D6140/2011 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
D6140/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Kolumbien (Bogotá). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: