Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6106/2011 Urteil v om 1 6 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), und deren Kinder D._______, geboren (…) und E._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa), (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N _______.
D6106/2011 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 28. Oktober 2001 und reiste via ein afrikanisches Land und F._______ am 29. Oktober 2001 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch einreichte. Die Beschwerdeführerin verliess ihre Heimat gemäss eigenen Angaben am 12. Februar 2007 und gelangte am 13. Februar 2007 via H._______ illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im EVZ G._______ um Asyl nachsuchte. A.b. Mit Verfügungen vom 26. Februar 2003 und 14. März 2007 stellten das BFF beziehungsweise das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnten deren Asylgesuche vom 30. Oktober 2001 und 13. Februar 2007 ab und ordneten die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die gegen die Verfügung vom 26. Februar 2003 erhobene Beschwerde trat die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. Mai 2003 nicht ein. Eine gegen die Verfügung vom 14. März 2007 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2007 ab. Diese Verfügungen erwuchsen damit in Rechtskraft. A.c. Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 wies das BFM ein erstes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 14. Mai 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. August 2009 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 19. September 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden beim BFM sinngemäss um erneute Wiedererwägung der Verfügungen vom 26. Februar 2003 und 14. März 2007 im Vollzugspunkt. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, ein Wegweisungsvollzug sei zum heutigen Zeitpunkt absolut unzumutbar. Namentlich stelle der inzwischen über 10 Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers bereits ein starkes Indiz für eine fortgeschrittene Integration dar, was auch dadurch untermauert werde, dass er sich im Laufe der Zeit bei zahlreichen humanitären Projekten beziehungsweise Organisationen ehrenamtlich engagiert habe. Ausserdem habe er eine ihm zugesicherte Arbeitsstelle in Aussicht, weshalb er dringend auf eine vorläufige Aufnahme angewiesen sei, umso
D6106/2011 mehr als die Beschwerdeführenden nicht nur des Französischen mächtig seien, sondern auch mit den hiesigen Wertvorstellungen und Gepflogenheiten vertraut seien. Ihnen, ihrer zweijährigen Tochter und dem neugeborenen Sohn würden bei einem Wegweisungsvollzug zweifellos grosse, unzumutbare Nachteile drohen. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 19. September 2011 ab, soweit es darauf eintrat, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der negativen Asylentscheide vom 26. Februar 2003 und 14. März 2007 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600. und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 9. November 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das BFM sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und für das vorliegende Verfahren seien keine Kosten zu erheben. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende bereits dem BFM eingereichte Dokumente ins Recht gelegt: – Entscheid des Amts für (…), vom 30. September 2010 betreffend den Beschwerdeführer, – Schreiben der (…), vom 5. Oktober 2010 an das Amt für (…), – Antwortschreiben der Sektion (…) an die (…) vom 12. Oktober 2010 und – Mitteilung der Sektion (…) an die Sektion (…) vom 16. November 2010 betreffend den Beschwerdeführer Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
D6106/2011 E. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2011 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung nicht aus, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200. zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 29. November 2011 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamts betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indes ergibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa).
D6106/2011 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
D6106/2011 5. Das BFM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch mit Ausnahme des Antrags auf Wohnsitzverlegung eingetreten. Angesichts dessen, dass sich das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richten, hat das Bundesverwaltungsgericht in casu einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügungen vom 26. Februar 2003 und 14. März 2007 eine massgebende Veränderung der Sachlage besteht, die hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs zu einem anderen Ergebnis führen könnte. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3. Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich Vollzug der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f.). 7. 7.1. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 19. September 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auf Lebensbedingungen stossen würden, welche gemessen an anderen dort lebenden Familien in gesteigertem Mass in Frage gestellt wären. Es seien insbesondere keine Gründe
D6106/2011 ersichtlich, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gleichkämen beziehungsweise es den Beschwerdeführenden unzumutbar machten, sich wieder in die in der Heimat herrschenden Lebensverhältnisse einzugliedern. Demnach sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 26. Februar 2003 und 14. März 2007 beseitigen könnten. Schliesslich ergäben sich aus den Akten auch keine anderen Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo sprechen würden, weshalb der Vollzug dorthin nach wie vor möglich und zumutbar sei. 7.2. Auf Beschwerdeebene wird zunächst in formeller Hinsicht gerügt, die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte Kostenlosigkeit des Verfahrens sei vom BFM nicht geprüft worden, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme und eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertige. Was den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sich im Wiedererwägungsgesuch vom 19. September 2011 findenden identischen Ausführungen verwiesen werden. 7.3. 7.3.1. Wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, besteht seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügungen vom 26. Februar 2003 und 14. März 2007 keine zu einem Bleiberecht in der Schweiz führende, wesentlich veränderte Sachlage, weshalb das BFM gestützt auf Art. 17b Abs. 1 AsylG zu Recht eine Gebühr erhoben hat. Ausserdem wurde in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb eine Gebühr zu erheben sei und somit die beantragte Kostenlosigkeit implizit abgewiesen. Angesichts dessen liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Einschätzung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, so dass sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist und eine Aufhebung der Verfügung ausser Betracht fällt. Es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, hat sich doch die Vorinstanz mit allen entscheidrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführenden in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. 7.3.2. 7.3.2.1 Gemäss der von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführten Rechtsprechung ist eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo zumutbar, wenn der
D6106/2011 letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa gewesen ist oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. beispielsweise Urteil E 3459/2011 vom 26. Juli 2011, E. 11.2., S. 15). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin legte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E2651/2007 vom 11. Juli 2007 detailliert dar, weshalb der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) zu bestätigen sei. Dabei wurde namentlich ausgeführt, es bestünden keine persönlichen Gründe, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, sich in Kinshasa wieder niederzulassen, zumal sie dort seit Mitte des Jahres 2005 bis zur Ausreise bei ihren Eltern gelebt habe und als Händlerin über ein Beziehungsnetz verfügen sollte (vgl. a.a.O., S. 6). Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 1993 bis zur Ausreise in Kinshasa, während sich die Beschwerdeführerin dort seit ihrer Kindheit bis zur Ausreise aufgehalten haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. November 2001, A1 S. 1; Befragungsprotokoll vom 22. Februar 2007, B1 S. 1). Angesichts dessen, dass sie mehrere Jahre in Kinshasa verbrachten, darf auch davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden könnten dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihnen bei einer Wiedereingliederung eine Stütze sein wird. Ihr Vorbringen, in der Heimat bestehe kein Beziehungsnetz mehr, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal diese Behauptung durch keinerlei Beweismittel belegt ist. Sie gaben anlässlich der Befragungen vielmehr an, verschiedene ihrer Familienangehörigen (Kinder, Eltern, Geschwister, Halbgeschwister) lebten in der Heimat (vgl. A1 und B1 S. 3). 7.3.2.2 Den Akten ist im Übrigen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung, eine Ausbildung als Elektriker, mehrjährige Berufserfahrung und Kenntnisse des Französischen verfügt (vgl. A1 S. 2; Anhörungsprotokoll vom 21. Mai 2002, A6 S. 4). Die Beschwerdeführerin ihrerseits liess sich zur Sekretärin ausbilden, war im Kleiderhandel tätig und verfügt über Kenntnisse des Französischen (vgl. B1 S. 2). Bei dieser Sachlage ist insgesamt davon auszugehen, dass es
D6106/2011 ihnen gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden, um den familiären Unterhalt bestreiten zu können. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nach der Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden nicht genügen, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Demnach gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, aus ihrer Argumentation, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund der sehr hohen Arbeitslosigkeit nicht möglich sein werde, seine junge Familie zu ernähren, geschweige denn ihr ein sicheres Obdach zu garantieren, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.3.2.3 Bei den von der angefochtenen Verfügung ebenfalls betroffenen Kindern handelt es sich um Kleinkinder im Alter von bald drei Jahren beziehungsweise sechs Monaten. Erfahrungsgemäss stehen Kinder in diesem Alter in einem sehr starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern, weshalb noch nicht von einer Entwurzelung aus einem stabilen, vertrauten Umfeld gesprochen werden kann, welche die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung stark belasten würde. Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden. 7.3.2.4 Schliesslich ist auch das unter Hinweis auf Art. 96 Abs. 1 AuG geltend gemachte Vorbringen, der inzwischen über 10 Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle ein starkes Indiz für eine fortgeschrittene Integration dar, als unbehelflich zu qualifizieren, zumal diese Frage nicht im Asylverfahren zu prüfen ist (Art. 14 Abs. 2 AsylG) und die Beschwerdeführenden die Schweiz bereits seit mehreren Jahren hätten verlassen müssen (vgl. hinsichtlich Beschwerdeführer: neu angesetzte Ausreisefrist per 30. Juni 2003 [Schreiben des BFF vom 5. Mai 2003], hinsichtlich Beschwerdeführerin: neu angesetzte Ausreisefrist per 10. August 2007 [Schreiben des BFM vom 13. Juli 2007, B18]). Aus der verweigerten Rückkehr können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch ein solches Verhalten als missbräuchlich zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund sprechen weder die dem Beschwerdeführer angeblich zugesicherte Arbeitsstelle noch die geltend gemachten Kenntnisse des Französischen und die Vertrautheit mit den hiesigen Wertvorstellungen gegen eine Rückführung. Die eingereichten Beweismittel können demnach zu keinem anderen Resultat führen.
D6106/2011 Dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden stehen aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Hindernisse entgegen. 7.3.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass beim aktuellen Stand der Akten keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügungen vom 26. Februar 2003 und 14. März 2007 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt. Infolgedessen hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 19. September 2011 zu Recht unter Kostenauflage abgewiesen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen würden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. November 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D6106/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 29. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: