Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5902/2009 Urteil v om 1 3 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2009 / N (…).
D5902/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Westprovinz, nahe der Hauptstadt Colombo) – suchte am 2. Mai 1991 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. Mai 1994 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 13. Oktober 1997 stellte der Beschwerdeführer – ohne nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein – in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1997 trat das BFF auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug an. Am (…) 1997 wurde der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückgeführt. C. C.a Am 26. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein drittes Asylgesuch ein. C.b Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 28. Mai 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 8. Juni 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in B._______ im Jahr 2004 Teilhaber eines (Ladens) geworden. Als sich nach einem Anschlag der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) auf den Flughafen in Colombo im Juni oder Juli 2005 herausgestellt habe, dass die Täter eine (…) aus seinem Laden verwendet hätten, seien sein Geschäftspartner und die drei (vgl. vorinstanzliche Akten C2 S. 5) beziehungsweise zwei Angestellten (vgl. C10 S. 11 F83) von Beamten des "Criminal Investigation Departments" (CID) in seiner Abwesenheit verhaftet worden. Da der Laden von der Polizei versiegelt und während eines Jahres rund um die Uhr von Polizisten beobachtet worden sei, habe er fortan im (Laden) seines Vaters ausgeholfen. Sein Geschäftspartner und die Angestellten seien erst nach dem Regierungswechsel im Jahr 2007 aus der Haft entlassen worden. Er selbst sei im September 2005 von der Polizei in B._______ zu
D5902/2009 den (…)Verkäufen befragt worden. Im Jahr 2007 sei er diesbezüglich noch einmal polizeilich befragt worden, wobei er nach dem Verhör wieder nach Hause habe gehen können, allerdings mit der Auflage, sich fortan zwei Mal wöchentlich bei der Polizei zu melden. Er sei der Meldepflicht bis zu seiner Ausreise im Mai 2009 immer nachgekommen. Nach der Haftentlassung seines Geschäftspartners hätten sie die Ladenschlüssel zurückerhalten, sie hätten das Geschäft jedoch nicht wieder eröffnet, sondern verkauft. Nachdem die beiden Angestellten im Jahr 2007 (vgl. C2 S. 5) beziehungsweise im März und Juli 2008 (vgl. C10 S. 13 F91 und S. 14 F100) umgebracht worden seien, sei sein Geschäftspartner im Dezember 2008 (vgl. C10 S. 14 F101) nach D._______ geflohen. Nach der Flucht des Geschäftspartners hätten Leute in einem weissen Van zwei Mal pro Woche nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht; man habe von ihm wissen wollen, wo sich sein Geschäftspartner aufhalte (vgl. C2 S. 5), beziehungsweise CIDBeamte hätten ihn in einem weissen Van bereits im Jahr 2007 während fünf Monaten regelmässig aufgesucht. Nach einem mehrmonatigen Unterbruch hätten die wöchentlichen Besuche im Januar 2009 wieder eingesetzt (vgl. C10 S. 14 F102). Er habe nie selbst mit den CIDBeamten gesprochen, sondern seine Ehefrau habe dies jeweils getan; er habe immer rechtzeitig fliehen können. In Sri Lanka sei es allgemein bekannt, dass man in Lebensgefahr sei, wenn ein weisser Van auftauche. Am 18. Mai 2009 sei er zudem in eine Demonstration in B._______ geraten, bei der es zu Zusammenstössen zwischen Singhalesen und Tamilen gekommen sei. Dabei sei er geschlagen und verletzt worden. Aufgrund dieser Ereignisse habe er sein Heimatland am 23. Mai 2009 erneut verlassen. Er sei mit einem auf seinen Namen lautenden Pass, den der Schlepper für ihn beantragt habe, von Colombo via E._______ nach F._______ geflogen. Von dort aus sei er mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Er könne erst nach Sri Lanka zurückkehren, wenn kein Krieg mehr herrsche. C.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. C2 und C10). D. D.a Mit Verfügung vom 13. August 2009 – eröffnet am 17. August 2009 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch vom 26. Mai 2009 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D5902/2009 D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Suche nach ihm wegen des Verkaufs einer (…) an die Täter des Anschlags auf den Flughafen in Colombo im Jahr 2005 seien nicht glaubhaft. So habe er unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie viele Personen festgenommen und umgebracht worden seien und wann dies gewesen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch festgenommen, sondern lediglich zwei Mal – im Abstand von zwei Jahren – befragt worden sei, während der Geschäftspartner und selbst die Angestellten über ein Jahr inhaftiert gewesen seien. Daran vermöge die Meldepflicht nichts zu ändern. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer auch keine Beweismittel zu seinen Behauptungen eingereicht. Sein Verhalten, wonach er bis zur Ausreise im Mai 2009 zwei Mal wöchentlich seiner Meldepflicht nachgekommen sei und im Laden des Vaters gearbeitet habe, sei mit den angeblichen behördlichen Massnahmen – mehrmonatige Suche nach ihm im Jahr 2007 und erneut ab Januar 2009 – ebenso wenig vereinbar wie die legale Ausreise mit dem eigenen Pass. Überdies seien die Angaben des Beschwerdeführers äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Realitätsmerkmale, wie sie bei einer Person, die selbst Erlebtes wiedergebe, erwartet werden dürften, seien keine erkennbar. Die geltend gemachte Verfolgungssituation könne deshalb nicht geglaubt werden. Aus den Ereignissen vom 18. Mai 2009 könne der Beschwerdeführer – selbst wenn er dabei verletzt worden sei – keine Asylrelevanz herleiten. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Der Beschwerdeführer stamme nicht aus den nördlichen oder östlichen Gebieten des Landes, wo der Konflikt, der dem Bürgerkrieg zu Grunde liege, vorerst ungelöst bleibe. Im Süden und Westen des Landes bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt und es sei davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage in dieser Region stabilisieren und verbessern werde. Der Beschwerdeführer sei in G._______ geboren und aufgewachsen, habe bis auf die Aufenthalte in H._______ (…) und im Ausland (…) immer dort gelebt und verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz.
D5902/2009 E. E.a Mit Eingabe vom 16. September 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. August 2009 und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Befragung im EVZ komme aufgrund ihres summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürften nur herangezogen werden, wenn die Aussagen beim EVZ von den Angaben bei der Anhörung in wesentlichen Punkten abweichen würden, oder wenn zentrale Asylgründe nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Derartige qualifizierte Widersprüche lägen indes nicht vor. Zwar habe er gewisse Einzelheiten unterschiedlich geschildert, jedoch handle es sich dabei nicht um die zentralen Asylgründe, sondern um mehrere Jahre zurückliegende Ereignisse, die nicht direkt mit den fluchtauslösenden Umständen zu tun hätten. Es treffe auch nicht zu, dass er sich realitätsfremd und unsubstanziiert geäussert habe. Er habe dargelegt, dass diejenigen Personen im Laden festgenommen worden seien, die zum fraglichen Zeitpunkt dort anwesend gewesen seien. Er habe einfach Glück gehabt, nicht anwesend gewesen zu sein. Bezüglich der ihm auferlegten Meldepflicht dürfte es dem BFM bekannt sein, dass solche Meldepflichten gerade für Tamilen häufig angeordnet würden. In örtlichen Zeitungen werde kaum darüber berichtet. Er werde aber versuchen, eine diesbezügliche amtliche Bestätigung erhältlich zu machen. Hinsichtlich des Einwands des BFM, es sei nicht glaubhaft, dass das CID regelmässig nach ihm gesucht habe, wenn er doch bei der Erfüllung der Meldepflicht oder bei der Tätigkeit im Laden seines Vaters hätte angehalten werden können, präzisiere er, dass Tamilen unter sich jeweils vom CID sprechen würden, wenn sie von den Leuten sprächen, die meist in weissen Vans auftauchen und Tamilen verschleppen würden. Ob es sich dabei effektiv um CIDBeamte handle, könne nur vermutet werden. Er gehe davon aus, dass die Polizeistelle, bei der er sich regelmässig habe melden müssen, nicht eng mit dem CID zusammenarbeite. Die Leute, die ihm nachgestellt hätten, hätten offensichtlich nichts von der Meldepflicht gewusst, ansonsten sie ihm
D5902/2009 wohl bei der Polizeistelle aufgelauert hätten. Unabhängig davon, ob es sich effektiv um CIDBeamte gehandelt habe, seien es diese Verfolgungen gewesen, die ihn zur Flucht veranlasst hätten. Dass er das Land mit einem auf seinen Namen lautenden Pass verlassen habe, spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Die Reise sei durch einen Schlepper organisiert worden, der vermutlich mittels Bestechungsgeldern arrangiert habe, dass gar keine eigentliche Passkontrolle stattgefunden habe. Die Ereignisse vom 18. Mai 2009, denen das BFM die Asylrelevanz abspreche, dürften nicht isoliert betrachtet werden. Sie stünden vielmehr am Ende einer Kette von Ereignissen, die ihn schliesslich zur Flucht bewogen hätten. Die Situation im Grossraum Colombo erlaube zurzeit noch kein sicheres Dasein, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Er verweise diesbezüglich auf die im Juli 2009 veröffentlichte Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH). F. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 6. Oktober 2009, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 5. Oktober 2009 wurde der Kostenvorschuss geleistet. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. I. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 18. November 2011 eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
D5902/2009 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
D5902/2009 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). 4. 4.1. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers kein stimmiges Bild vermitteln; sie weisen gewichtige Widersprüche und Ungereimtheiten auf und das BFM hat sie aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund des Verkaufs einer (…) an die Täter eines Anschlags auf den Flughafen in Colombo im Juni/Juli 2005 vom CID gesucht worden, wäre schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er lediglich zwei Mal polizeilich befragt und überdies nach dem ersten Verhör im September 2005 ohne Auflagen – die Meldepflicht sei ihm erst nach der zweiten Befragung im Jahr 2007 auferlegt worden – wieder entlassen worden sei, währenddessen sein Geschäftspartner und selbst die Angestellten diesbezüglich über ein Jahr lang inhaftiert gewesen seien. Die Angabe in der Beschwerdeeingabe vom 16. September 2009, er habe einfach Glück gehabt, am Tag, als der Laden durchsucht und der Geschäftspartner und die Angestellten verhaftet worden seien, nicht anwesend gewesen zu sein, vermag nicht zu erklären, weshalb er nicht in einem späteren Zeitpunkt – beispielsweise bei dem Verhör im September 2005 – auch noch festgenommen worden ist. Wenn er tatsächlich verdächtigt worden wäre, bei dem betreffenden Anschlag involviert gewesen zu sein, wäre er im Jahr 2005 wohl kaum nur ein einziges Mal befragt und bis zum zweiten Verhör im Jahr 2007 nicht mehr belangt worden; dies erscheint völlig realitätsfremd. Für die angeblich bis zu seiner Ausreise im Mai 2009 bestehende Suche nach ihm vermochte der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund zu nennen. Vielmehr äusserte er sich auch diesbezüglich widersprüchlich. So gab er als Grund für die Suche an, man habe von ihm wissen wollen, wohin sich sein
D5902/2009 Geschäftspartner abgesetzt habe (vgl. C2 S. 5); indes erfolgte die Flucht des Geschäftspartners nach D._______ laut dem Beschwerdeführer erst im Dezember 2008 (vgl. C10 S. 14 F101) und kann somit nicht der Anlass für die mehrmonatige Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 gewesen sein. Auch hinsichtlich der Ereignisse, welche die Flucht des Geschäftspartners ausgelöst hätten (Ermordung der Angestellten), äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, indem er erst angab, die Angestellten seien im Jahr 2007 getötet worden (vgl. C2 S. 5), später jedoch ausführte, diese seien erst im März und Juli 2008 umgebracht worden (vgl. C10 S. 13 F91 und S. 14 F100). Ein Grund, weshalb CIDBeamte den Beschwerdeführer weiterhin gesucht hätten, ist denn auch nicht ersichtlich. Wäre er tatsächlich weiterhin gesucht worden, hätten ihm die Behörden die Schlüssel zu seinem (Laden) im Jahr 2007 wohl kaum wieder ausgehändigt. Im Übrigen vermag die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe vom 16. September 2009, weshalb er denn nicht einfach bei der regelmässig ausgeübten Meldepflicht vom CID angehalten worden sei, nicht zu überzeugen. Es kann nicht geglaubt werden, dass die örtliche Polizeistelle in B._______ nicht eng mit dem CID zusammengearbeitet habe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien die Durchsuchung des Ladens und die Verhaftung des Geschäftspartners und der Angestellten durch CIDBeamte durchgeführt worden und es wäre somit davon auszugehen, dass auch die Befragungen des Beschwerdeführers und allfällig verhängte Sicherungsmassnahmen wie die Meldepflicht auf Anordnung des CID erfolgt wären. Das CID hätte ihm also durchaus habhaft werden können, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre. Die in der Beschwerdeeingabe vom 16. September 2009 vorgebrachte Relativierung hinsichtlich der Urheberschaft der Suchaktionen, wonach es sich nur um eine Vermutung handle, dass es sich bei den Leuten in dem weissen Van um CIDBeamte gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers jeweils mit den Betreffenden gesprochen habe und sie ihrem Ehemann somit mitgeteilt haben dürfte, um wen es sich dabei gehandelt habe. Hinsichtlich der Vorbringen im Zusammenhang mit der Demonstration vom 18. Mai 2009, bei welcher der Beschwerdeführer verletzt worden sei, hat das BFM schliesslich zutreffend festgestellt, dass diese die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 4.2. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
D5902/2009 oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D5902/2009 6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
D5902/2009 Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 6.2.2. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "VanniGebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E 13.2.2.3. und 13.3.). 6.2.3. Der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Westprovinz, nahe der Hauptstadt Colombo, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in E. 6.2.2. grundsätzlich zumutbar ist. Der Beschwerdeführer war – abgesehen von zwei Unterbrüchen in den Jahren (…) (Schulbesuch in H._______) und (…) (Auslandsaufenthalt) – immer in B._______ wohnhaft und ist somit mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut. Mit seinen in B._______ lebenden (Aufzählung Angehörige) verfügt er über ein enges Beziehungsnetz im Heimatstaat. Nach seiner Rückschaffung nach Sri Lanka im (…) 1997 war der Beschwerdeführer in der Lage, sich in B._______ eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, indem er in einem (Laden), dessen Teilhaber er im Jahr 2004 wurde, und im (Laden) seines Vaters arbeitete. Zusammen mit der in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrung im (…) verfügt der Beschwerdeführer über gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss zu fassen. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
D5902/2009 6.2.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D5902/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: