Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5874/2010 Urteil v om 1 9 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Carlo Monti. Parteien A._______, alias B._______, Georgien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 / N […].
D5874/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 7. Juli 2009 verliess und am 1. November 2009 in Begleitung ihrer Tochter in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Transitzentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Transitzentrum C._______ vom 18. November 2009 und der Anhörung durch das BFM vom 26. November 2009 vorbrachte, sie habe aus Angst vor einer Blutrache zusammen mit ihrer Tochter ihr Heimatland verlassen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2009 fast täglich Anrufe von unbekannten Personen, welche die Spielschulden ihres Mannes zurückverlangten, erhalten habe, dass man ihr mit dem Tode gedroht habe, falls ihr Mann das Geld nicht zurückzahlen sollte, dass im Mai 2009 Unbekannte der Beschwerdeführerin auf den Kopf geschlagen hätten, worauf sie bewusstlos wurde, dass sie am 6. Juni 2009 erfahren habe, dass der Bruder ihres Mannes umgebracht worden sei und ihr Mann daraufhin am 5. oder 6. Juni 2009 einen Svaneten getötet habe, dass aus Angst vor einer möglichen Blutrache der Mann ihrer Schwester ihr geraten haben soll, sofort mit ihrer Tochter auszureisen, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2009 zusammen mit ihrer Tochter mit einem Schengenvisum von D._______ nach E._______ geflogen sei, dass sie sich in Begleitung ihrer Tochter vier Monate bei einer ihnen unbekannten Frau an einem ihnen unbekannten Ort aufgehalten hätten, dass dieselbe Frau, nachdem sie von den Problemen der Beschwerdeführerin erfahren habe, ihr geraten habe, in die Schweiz zu gehen, damit die Georgier sie in Frankreich nicht finden könnten, dass sie somit am 1. November 2009 in Begleitung ihrer Tochter mit dem Zug von E._______ nach F._______ gefahren sei,
D5874/2010 dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 15. März 2010 freiwillig ihr Asylgesuch zurückzog und am 5. Mai 2010 kontrolliert nach D._______ zurückkehrte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2010 – eröffnet am 27. Juli 2010 – abwies, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die dargelegten Vorfälle stellten Übergriffe durch private Dritte dar und würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, dass die Blutrache als solche sowie die damit zusammenhängenden Behelligungen von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass betroffenen Personen es somit möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen, dass, angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin keine Anzeige erstattet habe, den heimatlichen Behörden auch nicht mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden könne, dass im Falle einer Weigerung der Polizei, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, die Möglichkeit bestünde, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren, dass Betroffene sich ausserdem an eine Menschenrechtsorganisation wie das "Liberty Institute" oder den "Public Defender" wenden könnten, dass der georgische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei, dass es jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, dass das Bundesamt weiter ausführte, die Tochter der Beschwerdeführerin sei trotz der angeblich drohenden Blutrache freiwillig nach Georgien zurückgekehrt,
D5874/2010 dass sich aus den Akten keine Hinweise auf staatliche Verfolgung ergäben und dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 7. Juli 2009 kontrolliert über den Flughafen D._______ verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin ausserdem anlässlich der Anhörung als neues Sachverhaltselement geltend gemacht habe, sie sei überall von den Leuten des Getöteten, welche Svaneten seien, gesucht worden, dass sie auf Vorhalt, weshalb sie dieses für die Beurteilung ihres Asylgesuchs zentrale Element nicht schon anlässlich der BzP vom 18. November 2009 angeführt habe, erklärte, man habe ihr damals gesagt, es sei nur eine kurze Befragung, dass dieser Rechtfertigungsversuch indessen nicht gehört werden könne, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP vom 18. November 2009 explizit erklärte habe, alle Asylgründe genannt zu haben, dass die Beschwerdeführerin ausser den erwähnten Problemen, angab keinerlei Schwierigkeiten mit Privatpersonen oder Organisationen ihres Heimatlandes gehabt zu haben, dass sie ausserdem in der BzP vom 18. November 2009 angegeben habe, mit ihrem Pass und einem ihr unbekannten Schengenvisum von D._______ nach E._______ geflogen zu sein, dass ihr Pass und derjenige ihrer Tochter nach der Ankunft am Flughafen gestohlen worden seien, dass diese Angaben tatsachenwidrig seien, denn die Beschwerdeführerin sei in Begleitung ihrer Tochter im Besitze eines slowakischen Visums von D._______ nach E._______ geflogen und den schweizerischen Asylbehörden bei der Einreichung ihres Asylgesuches ihren Pass vorenthalten habe, dass die Reisepässe von der G._______ Polizei bei einer Hausdurchsuchung am 20. Januar 2010 bei der Beschwerdeführerin und deren Tochter sichergestellt worden seien, dass die Beschwerdeführerin durch dieses Verhalten nicht nur ihre Mitwirkungspflicht verletzt, sondern das BFM zudem daran gehindert habe, die staatsvertraglichen und asylgesetzlichen Bestimmungen über die Wegweisung in einen Drittstaat zu prüfen und anzuwenden,
D5874/2010 dass aus den geltend gemachten Vorbringen somit keine Asylrelevanz abgeleitet werden könne und die Vorinstanz deshalb darauf verzichten könne, auf allfällige weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, dass damit die Asylgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass deshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weiter weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen, dass zudem auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mittleren Alters handelt, welche über eine Ausbildung als Buchhalterin und über ein gutes funktionierendes familiäres Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfüge, dass mit Schreiben vom 15. Februar 2010 die Beschwerdeführerin dem BFM mitteilte, dass sie sich in der Schweiz verlobt habe und ihren Verlobten bald heiraten wolle, dass die von ihr beabsichtigte Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen dem Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK nicht entgegenstünde, da eine Heirat durch einen allfälligen Wegweisungsvollzug nicht verunmöglicht würde und es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, das Ehevorbereitungsverfahren in ihrem Heimatstaat abzuwarten beziehungsweise die Heirat in Georgien erfolgen könne,
D5874/2010 dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2010 (eingegangen am 19. August 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei im Wegweisungs und Vollzugspunkt (Dispositivziffern 3, 4 und 5) aufzuheben, eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass weiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, indem der Beschwerdeführerin zu erlauben sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, das BFM habe es unterlassen, den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu begründen, weshalb sich die Verfügung in diesem Punkt als willkürlich erweise, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fluchtgründe angesichts der Aktenlage beachtlich seien, zumal die diesbezüglichen Feststellungen des BFM nicht ausreichend seien, um ihr den Flüchtlingsstatus nach Art. 3 AsylG nicht zuzuerkennen, dass weiter ein "real risk" bei der Beschwerdeführerin mit einer an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit anzunehmen sei, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass in Bezug auf die weitere Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2010 der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, sie dürfe gemäss Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
D5874/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt (offensichtlich begründet bezüglich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und offensichtlich unbegründet im Wegweisungs und Vollzugspunkt), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64 im ordentlichen Rechtsmittelverfahren die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat,
D5874/2010 dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Art. 55 VwVG kumulativ voraussetzt, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint und der Beschwerdeführer andere Personen oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit in ernstzunehmender Weise gefährdet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Instruktionsverfügung vom 27. August 2010 der Beschwerdeführerin gemäss Art. 42 AsylG erlaubte, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass dies implizit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat und deshalb das BFM zu Unrecht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, dass der Beschwerdeführerin daraus jedoch keinerlei Schaden entstanden ist, da der Termin für die Wegweisung von der Vorinstanz auf den 20. September 2010 angesetzt wurde und sie rechtzeitig in der Beschwerdeschrift um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen konnte und diese in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht wiederhergestellt wurde, dass infolge Nichtanfechtens der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde, ob diese zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass wenn das Bundesamt das Asylgesuch ablehnt oder es darauf nicht eintritt, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, dass bezüglich der geplanten Heirat auf die zutreffenden Ausführungen des BFM zu verweisen ist, dass demnach aus Art. 8 EMRK nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann,
D5874/2010 dass die Wegweisung deshalb zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen (vgl. die in diesem Umfang rechtskräftige Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010), dass sie ausserdem in der Beschwerdeschrift selber ausführte, dass ihre Vorbringen nicht ausreichen würden, um "ihr den Flüchtlingsstatus nach Art. 3 AsylG anzuerkennen", dass deshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter
D5874/2010 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen), dass aufgrund der Akten indessen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien eine derartige Gefahr droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin (act. BFM A1/15, S. 3) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Georgien über ein tragfähiges soziales Netz verfügt (Mutter, verschiedene Verwandte und Bekannte, einen Bruder und zwei Schwestern, welche sie nach der Scheidung finanziell unterstützt haben), dass sie eine überdurchschnittliche Schulbildung genossen zu haben scheint, da sie angegeben hat, Ökonomin zu sein (vgl. act. BFM A1/15, S. 2), dass ansonsten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
D5874/2010 Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend von der Vorinstanz zu Recht als zumutbar erachtet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass sich aus den vorgenannten Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen der Wegweisung und den Vollzug betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten in diesen Punkten abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren betreffend Wegweisung und Vollzug nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sich rechtfertigt der Beschwerdeführerin reduzierte Kosten für das Verfahren von Fr. 400.– aufzuerlegen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5874/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:
D5874/2010 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N […] (per Kurier; in Kopie) – das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen ad: SO […] (in Kopie)