Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5777/2011 Urteil v om 2 5 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold. Parteien A._______ alias B._______, geboren am (…), dessen Lebenspartnerin C._______ alias D._______, geboren am (…), und deren Kind E._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 10. Juli 2011.
D5777/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 20. August 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 16. September 2011 im Wesentlichen vorbrachten, sie stammten aus Tschetschenien (Russland), gehörten der tschetschenischen Ethnie an und seien muslimischen Glaubens, dass der Beschwerdeführer – welcher von der Staatsanwaltschaft F._______ mit Strafbefehl vom 8. September 2011 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Geld und Freiheitsstrafe verurteilt worden war weiter ausführte, er sei im Jahre 2009 von Belgien nach Russland ausgeschafft worden und werde nun verdächtigt, an der Ermordung eines Mannes namens G._______ in Tschetschenien beteiligt gewesen zu sein, dass er daher wiederholt von Angehörigen G._______ zu Hause gesucht worden sei, weshalb er sich entschlossen habe, Tschetschenien erneut zu verlassen und nach Polen zu reisen, dass die Leute G._______ auch seinen Aufenthaltsort in Polen ausfindig gemacht hätten, dass er Hepatitis C habe und ausserdem seit dem Jahre 2006 auf dem rechten Auge nichts mehr sehe, die erforderliche ärztliche Hilfe aber in Polen nicht erhalten könne, dass die Beschwerdeführerin sodann vorbrachte, sie habe Tschetschenien im September 2010 zusammen mit ihrer Tochter E._______sowie weiteren Familienangehörigen wegen wiederholter Probleme mit ihrem alkohol und vermutlich auch drogenabhängigen Ex Mann und Vater ihres Kindes verlassen und sei unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Polen gereist, wo sie ihren Lebenspartner kennengelernt habe, dass sie später gemeinsam nach Belgien gereist seien, dass die Beschwerdeführerin gehört habe, ihr ExMann sei ihr gefolgt und wohne jetzt bei seinem Bruder in Polen,
D5777/2011 dass die Beschwerdeführenden nach dem Erhalt negativer Asylentscheide in Belgien nicht in ihre Heimat zurückgekehrt, sondern am 20. August 2010 in einem Bus in die Schweiz gefahren seien, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A15/10 und A16/10), dass das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden und dem mit der mehrfachen Stellung von Asylgesuchen in Zusammenhang stehenden Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac (Erfassung des Beschwerdeführers am 5. August 2006, am 19. Oktober 2006 und am 5. August 2010 in Polen sowie am 21. August 2006, am 8. Mai 2007, am 13. August 2008 und am 23. Mai 2011 in Belgien; Erfassung der Beschwerdeführerin am 12. September 2010 in Polen und am 23. Mai 2011 in Belgien) am 29. September 2011 ein Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden (Erstasylstaat) stellte, welchem am 4. Oktober 2011 (betreffend Beschwerdeführer) beziehungsweise am 7. Oktober 2011 (betreffend Beschwerdeführerin und ihr Kind) zugestimmt wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 – eröffnet am 13. Oktober 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Polen sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
D5777/2011 (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis spätestens am 4. April 2012 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 7. April 2012 (Beschwerdeführerin und ihr Kind) zu erfolgen habe, dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Polen herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführenden, sie könnten nicht nach Polen zurückkehren, da sie dort in Gefahr seien, überdies bekomme der Beschwerdeführer in Polen nicht die nötige medizinische Hilfe, darauf hinzuweisen sei, dass die Beschwerdeführenden bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen die polnischen Behörden um Schutz ersuchen könnten und im Übrigen grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, Polen vermöge die allenfalls benötigten medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
D5777/2011 dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Eintreten auf das Asylgesuch und sinngemäss um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz ersucht wurde, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen ein am 4. Oktober 2011 von H._______ erstelltes Schreiben in Kopie zu den Akten reichten, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
D5777/2011 Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Polen und Belgien und die Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Polen, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass Polen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
D5777/2011 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Polen sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) gemachten Behauptung – keine Hinweise dafür vorliegen, Polen sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz vor Nachstellungen durch Drittpersonen zu gewähren, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen nicht die erforderliche medizinische Betreuung erhalten, dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss dem in Kopie eingereichten Schreiben der H._______ zwar eine Sehschwäche hat und daher ein Besuch beim Augenarzt "ratsam wäre", er jedoch nicht – wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 35) behauptet – "praktisch blind" ist, dass sodann auch keinerlei Unterlagen eingereicht wurden, welche sich zu den weiteren geltend gemachten medizinischen Problemen (Hepatitis C, psychische Probleme) äussern würden, dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt, dass die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 oben) angebrachte, durch keine entsprechende Unterlagen bestätigte Behauptung, die Tochter Chava habe in Polen nicht zur Schule gehen dürfen, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Polen der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
D5777/2011 steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss, dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich sowohl das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweisen, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5777/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Mangold Versand: