Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5732/2011 Urteil v om 2 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Tunesien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2011 / N _______.
D5732/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge im Juli 2011 aus seinem Heimatland ausreiste und über Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 8. August 2011 um Asyl nachsuchte, dass er im C._______ am 18. August 2011 gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einem damit verbundenen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie einer Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er habe sein Heimatland verlassen, weil er Arbeit gesucht habe und es in Tunesien keine Arbeit gegeben habe, dass er daher zunächst nach Italien gegangen sei, wo er aber auch keine Arbeit gefunden habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 25. August 2011 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien am 15. September 2011 zustimmend antwortete, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 – frühestens eröffnet am 5. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, Italien sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), gestützt auf das Übereinkommen vom 17.
D5732/2011 Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrages (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien am 15. September 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 15. März 2012 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 18. August 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt worden sei, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit erklärt habe, in Italien riskiere er die Rückschaffung in sein Heimatland, dass diese Erklärung indessen kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug nach Italien darstelle, denn Italien sei ein Rechtsstaat, der die Menschenrechte achte und der daher auch das Gebot des NonRefoulement berücksichtige, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter Eingabe vom 12. Oktober 2011, die an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm Schutz zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D5732/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
D5732/2011 aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass sich nämlich aus den Akten ergibt, dass er in Z._______, Italien, am 4. Juli 2011 daktyloskopisch erfasst wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei über Italien in den DublinRaum eingereist, und demzufolge sei Italien als erster DublinMitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 DublinII VO), dass das BFM am 25. August 2011 denn auch die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 DublinII VO bejahten und der Rückübernahme gestützt auf dieselbe Norm zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
D5732/2011 dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm im Rahmen der Befragung vom 18. August 2011 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Italien vorbrachte, er könne nicht dorthin zurückkehren, weil es in Italien so viel Kriminalität gebe und er bei einer Überstellung nach Italien von dort aus nach Tunesien ausgeschafft werde, dass er in der Beschwerdeschrift sodann geltend macht, er sei in Italien bestohlen und angegriffen worden und es sei für ihn zu gefährlich, nach Italien oder gar Tunesien zurückzukehren, weshalb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass diese Einwände jedoch nicht gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, dass insbesondere festzuhalten ist, dass die italienischen Behörden an die aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) hervorgehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden sind und entsprechend zu überprüfen haben, ob ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Tunesien auch zulässig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in Italien nicht verkennt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6038/2010 vom 3. September 2010; CHRISTINA VON GUNTEN, SFH; MARIA PITZ JACOBSEN, IDA JORDAL, Juss Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oslo, Mai 2011; sowie MARIA BETHKE, DOMINIK BENDER, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, Förderverein Pro Asyl, Frankfurt am Main, 28. Februar 2011), dass indes die geltend gemachten Einwände und Vorbringen des Beschwerdeführers generell zu wenig substanziiert und stichhaltig sind, um zur Auffassung zu gelangen, er sei in Italien einem individuell realen Risiko ausgesetzt (vgl. u.a. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 10. Dezember 2005, Shamayev c. Russland, No. 36378/02), dass infolgedessen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt sind,
D5732/2011 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass somit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ebenfalls zu Recht die Überstellung (Wegweisung) nach Italien angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5732/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
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