Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5709/2009/sed Urteil v om 1 6 . Februar 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N (…).
D5709/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 28. März 2009 und gelangte am 21. April 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 28. April 2009 wurde der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, am 24. April 2007 seien Angehörige der srilankischen Armee bei seiner (Werkstatt) in Jaffna vorbeigekommen, hätten ihm die Unterstützung zu Gunsten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorgeworfen und ihn ins Camp von JaffnaStadt mitgenommen, wo man ihn geschlagen habe. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden. Aufgrund ständiger Beobachtungen durch Armeeangehörige sei er ungefähr im September 2008 nach Colombo gegangen, wo er sich registriert, eine eigene (Werkstatt) betrieben und anfänglich keine Probleme gehabt habe. Am 16. Oktober 2008 sei er im Rahmen einer Ausweiskontrolle von Leuten des Geheimdienstes der Armee vor einem Lodge festgenommen worden. Es sei ihm erneut die Unterstützung zu Gunsten der LTTE vorgeworfen worden. Vor diesem Hintergrund habe er Sri Lanka schliesslich verlassen. Irgendwelche anderen Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen verneinte der Beschwerdeführer. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. August 2009 – eröffnet am 11. August 2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten einerseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und andererseits denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung von April 2007 in
D5709/2009 Jaffna handle es sich um ein abgeschlossenes Ereignis, das zu keinen weiteren Nachteilen geführt habe. Die Freilassung ohne Bedingungen ergäbe auch, dass seitens der srilankischen Armee keine weiteren Verfolgungsabsichten bestanden haben. Die Inhaftierung sei zwar ein Eingriff in die psychische Integrität des Beschwerdeführers, indes diene die Asylgewährung nicht dazu, einmal erlittenes Unrecht wieder gut zu machen. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde ferner ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen, erst im späteren Verlaufe des Verfahrens geltend gemacht worden und würden der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen (Angaben zur Dauer der Festnahme vom 16. Oktober 2008 in Colombo; Angaben im Zusammenhang mit der wiederholten Suche nach ihm nach der Freilassung sowie den gestellten Geldforderungen durch Armeeangehörige; Angaben zur behördlichen Suche nach ihm in Jaffna). Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Eingabe vom 10. September 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid an das BFM. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und das BFM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege sowie eventualiter der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Nach erfolgter Eingangsbestätigung wurde mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
D5709/2009 E. In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
D5709/2009 oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich seiner Anhörungen (Erstanhörung im EVZ/direkte Bundesanhörung) während rund viereinhalb Stunden äussern. Er berief sich grundsätzlich auf denselben Sachverhalt. Die Verständigung mit den Dolmetschern bezeichnete er bei beiden Anhörungen als gut. Den Protokollen sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Ebenfalls ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, dass ihm nicht genügend Zeit für die Darlegung seiner Fluchtgründe zur Verfügung gestanden hätte. Dem Beschwerdeführer wurden nach seiner freien Erzählung zu den Gesuchsgründen im EVZ zusätzliche konkrete respektive klärende Fragen zu den von ihm erwähnten zwei massgebenden fluchtauslösenden Vorkommnissen gestellt. Auch erhielt er die Gelegenheit, allfällige weitere Gründe darzutun, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben beziehungsweise die gegen eine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden. Mit der Befragung beim Bundesamt verhält es sich gleichermassen. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche vertiefende Fragen hinsichtlich des gegenüber der Erstbefragung grundsätzlich unverändert gebliebenen Sachvortrags gestellt. Ferner bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (Bundesamt) der diesbezüglichen Protokolle, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem an Gewicht, als
D5709/2009 dass die beim Bundesamt anwesende Hilfswerkvertretung auf die ihr eingeräumte Gelegenheit, selbst Fragen an den Beschwerdeführer zu richten, verzichtete und darüberhinaus mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass sie keine Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen habe. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung sehr kurz gehalten und nicht jede vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einzelheit aufgeführt hat. In Verbindung mit dem unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen erfolgten Begründungsteil ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Sachverhalt als erstellt (vollständig) zu erachten ist. Entgegen der vertretenen Ansicht in der Beschwerde kann demnach von einer bloss teilweisen Erfassung des Sachverhalts und einer bloss partiellen Würdigung der Vorbringen keine Rede sein. Der entsprechende Hauptantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Ziff.1 S. 2 der Beschwerdeanträge sowie Ziff. 6 S. 6 der Begründung) ist somit abzuweisen. 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann zum Schluss, dass die dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Akten grösstenteils Stütze finden. Ebenfalls ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen, wenn es die asylrechtliche Beachtlichkeit des geltend gemachten Ereignisses von April 2007 in Abrede stellt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach diesem Vorkommnis bis zu seinem Wegzug nach Colombo während rund anderthalb Jahren keinen nennenswerten Nachteilen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte mehr ausgesetzt gewesen ist. Seine in diesem Zeitraum empfundene Angst, weil er vier bis fünf Mal überwacht worden sei, ist zwar nachvollziehbar; sie ist im Gesamtkontext aber als eine subjektiv übersteigerte Wahrnehmung zu bezeichnen, mit welcher er keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun vermag. Schliesslich ist zu erwähnen, dass im Gegensatz zur Bundesanhörung von einem Spitalaufenthalt bei der Erstbefragung keine Rede war und sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile, die ihm während der Festhaltung im April 2007 zugefügt worden sind, nur schwerlich mit der im eingereichten Arztzeugnis enthaltenen Diagnose (Motorradunfall) in Einklang bringen lassen. Insgesamt geben die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. Bst. B hiervor sowie nachstehend).
D5709/2009 4.3. Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe ist ungeeignet, die dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Sie erweist sich unter anderem als mutmassend, womit die diversen Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht überzeugend erklärt und beseitigt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen sind vielmehr als eine nachträgliche Anpassung an den bereits festgestellten Sachverhalt zu werten. Insbesondere vermögen – wie bereits unter E. 4.1 ausgeführt – weder der Einwand der unzureichenden Bildung des Beschwerdeführers noch die Berufung auf die unterschiedliche Dauer und die Übersetzungsproblematik bei den Befragungen die Divergenzen zu erklären. Ebensowenig überzeugen seine Aussagen, wonach er beim ersten Mal Angst gehabt habe, weil er nicht gewusst habe, was man ihn fragen würde oder weil er sehr aufgeregt gewesen sei. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer ausgerechnet gegenüber denjenigen Behörden, bei denen er um Schutz nachsucht, seine fluchtauslösenden Gründe derart unterschiedlich zu Protokoll gibt oder massgebende, ihn betreffende Vorkommnisse, aus unerfindlichen Gründen vergisst zu erwähnen. Sodann gilt vorliegend – ungeachtet der unterschiedlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zwischen Erst und Bundesbefragung – zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten Probleme mit Leuten der CID in Colombo (ca. Mitte Oktober 2008) eher zufällig angefangen haben sollen, und er sich diesen Schwierigkeiten durch Schmiergeldzahlungen zu entledigen gewusst haben will. Auch kann dem Protokoll der Bundesanhörung entnommen werden, dass er allenfalls weiteren ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes nicht ausgesetzt gewesen ist (A 8 S. 14 f.). Die erst mehr als fünf Monate später erfolgte Ausreise aus dem Heimatland vermag deshalb durchaus die Vermutung zu nähren, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Colombo nicht unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden ist. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen in diesem Zusammenhang ebenfalls dessen Schilderungen zu den Ausreiseumständen. Sein Verhalten muss jedenfalls als gegen eine behauptete Gefährdungssituation sprechend qualifiziert werden. So erscheint es kaum verständlich, dass er sich vollkommen dem Schlepper vertrauend, als verdächtige Person und der singhalesischen Sprache nicht mächtig dem Risiko des Entdecktwerdens bei den rigorosen Kontrollen rund um den Flughafen und im Flughafen selbst ausgesetzt haben soll, indem er mit einem auf einen anderen Namen lautenden srilankischen Pass, der mit seinem Foto und seinem Geburtsdatum versehen war, sein
D5709/2009 Heimatland auf dem Luftweg verlassen haben will. Angesichts dieser Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Bedrohungs oder Verfolgungssituation unterbleiben – erübrigen sich weitere Erörterungen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus dem Gefälligkeitscharakter aufweisenden Bestätigungsschreiben von K.P. nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
D5709/2009 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
D5709/2009 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002 3818). 6.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 6.4.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "VanniGebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E 13.2.2.3. und 13.3.). 6.4.3. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 6.4.2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar ist. Er verfügt über eine siebenjährige Schulbildung und ging gemäss seinen
D5709/2009 Angaben seit 1983 bis zur Ausreise im Jahr 2009 einer Erwerbstätigkeit als Motorradmechaniker nach. Die letzten Jahre betrieb er zunächst in Colombo und später in Jaffna eigene (Werkstätten) und führte anlässlich der Bundesanhörung aus, dass diejenige in Jaffna wieder eröffnet werden könne (A 1 S. 3 und 6; A 8 S. 5, 6 und 7). Mithin besitzt er gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss zu fassen. Ferner kann der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder, Eltern, Geschwister, Familienangehörige der Ehefrau) zurückgreifen, das eine Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte ( 1 S. 4; A 8 S. 4 und 5). Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwerdeführer indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht
D5709/2009 erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers werden demzufolge keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
D5709/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: