Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5669/2011/wif Urteil v om 1 8 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2011 / N .
D5669/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat ungefähr Mitte Juni 2009 auf dem Landweg verliess und nach mehrmonatigen Aufenthalten in Marokko und Spanien am 8. Juli 2011 via Frankreich in die Schweiz gelangte, wo er noch gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 19. Juli 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 30. September 2011 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Imo State, wo er als Palmölhändler gearbeitet und mit Frau und Kind gelebt habe, dass er anfangs 2009 nach Kano umgezogen sei, um dort mit Palmöl zu handeln, dass bald danach, im Juni 2009, in Kano schwere Unruhen zwischen Christen und Moslems ausgebrochen seien, in deren Verlauf es zahlreiche Tote und Verletzte gegeben habe, dass er von den muslimischen Haussa in der Nacht aufgesucht worden sei, doch habe er fliehen und sich nach Niger absetzen können, dass er sich in der Folge in Marokko und Spanien aufgehalten habe, bevor er am 8. Juli 2011 in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 – eröffnet am 10. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, weshalb er keine Dokumente habe, um seine Identität zu belegen, seien als Ausflüchte zu bezeichnen, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen,
D5669/2011 dass bei Papierlosigkeit zudem zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass sich zur geltend gemachten Zeit, im Juni 2009, in Kano keine gravierenden Ausschreitungen zwischen Moslems und Christen feststellen liessen, und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht in der Lage gewesen sei, das Ausmass der angeblichen Ausschreitungen im Detail zu beschreiben und in allen Einzelheiten anzugeben, wie ihn die moslemischen Haussa angegriffen hätten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe während dieser Unruhen nicht in sein heimatliches Dorf im Imo State zurückkehren können, wirklichkeitsfremd erscheine, dass des Weiteren auch die Behauptung, die Haussa hätten ihn gemäss den bei der einlässlichen Anhörung gemachten Aussagen auch im mehrere Hundert Kilometer entfernten heimatlichen Dorf im Imo State gesucht (Luftlinie Kano – N._______: 750 km), erfahrungswidrig sei, dass es bei dieser Sachlage nicht zu erstaunen vermöge, wenn der Beschwerdeführer sehr wenig über Kano und die dortigen Begebenheiten wisse, weshalb auch der geltend gemachte, halbjährige Aufenthalt in Kano bezweifelt werden müsse, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht das Gesuch stellte, es sei ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu erlassen,
D5669/2011 dass auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
D5669/2011 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ M._______ am 19. Juli 2011 protokollierten Aussagen sowie auf das
D5669/2011 Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 30. September 2011 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch abgelehnt, weil er nicht in der Lage gewesen sei, ein Reise oder Identitätspapier abzugeben, und dies, obschon sich seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgungssituation in den wesentlichen Punkten als substanziiert und widerspruchsfrei erwiesen hätten und den Tatsachen entsprächen, dass der Konflikt zwischen Muslimen und Christen, der in den vergangenen Jahren Tausende Tote gefordert habe, gerichtsnotorisch sei, weshalb die Verneinung dieser Tatsachen durch die zuständige Behörde Erstaunen auslöse, dass dies umso mehr der Fall sei, als er die ihm gestellten Fragen auf die bestmögliche Weise beantwortet habe, dass die Lebenserfahrung in europäischen Breitengraden nicht mit derjenigen in Afrika übereinstimme und die Vorinstanz bei der Würdigung seines Wissensstandes über Kano und die dortigen Begebenheiten seinem lediglich sechsmonatigen Aufenthalt in dieser Stadt keine Rechnung getragen habe, dass er aus dem während des Asylverfahrens deklarierten Gründen nicht in der Lage sei, ein Reise oder Identitätspapier abzugeben, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer nämlich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23 29, BVGE 2007/8 E. 3.2), dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er habe nie einen Reisepass gehabt und sich auch keine Identitätskarte ausstellen lassen, weil die Ausstellung eines solchen Dokuments viel Zeit in Anspruch nehme, sofern die Behörden überhaupt eine Identitätskarte ausstellten (A4/10 Ziff. 13.2 S. 3),
D5669/2011 dass er indessen geltend machte, er sei von Marokko aus mit dem Schiff nach Cadiz (Spanien) gelangt, wo es keine Einreisekontrolle gegeben habe (A4/10 Ziff. 16 S. 6), dass dieses Vorbringen angesichts der strikten Kontrollen an den Aussengrenzen der Europäischen Union ebenso unglaubhaft ist wie die Behauptung, er sei von Nigeria ausgehend mehr als zwei Jahre unterwegs gewesen ohne jemals kontrolliert zu werden (A10/10 F20 S. 3), dass der Aufenthalt in Marokko, je nach Anhörung, einmal sechzehn und ein anderes Mal sechs Monate gedauert haben soll (A4/10 Ziff. 16 S. 7, A10/10 F26 S. 4), dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sechs Monate lang in Kano gelebt und gearbeitet haben will, ausserstande war, sich substanziiert zur Millionenstadt Kano und den dortigen lokalen Besonderheiten zu äussern (A10/10 F38 – F52 S. 4 – 6), weshalb sein halbjähriger Aufenthalt in Kano ebenso wie die daran anknüpfende Verfolgungssituation unglaubhaft erscheint, dass die Schilderung der angeblichen Verfolgungssituation unsubstanziiert erscheint (A10/10 F62 S. 6), was auch nicht weiter erstaunlich ist, gab es doch zum geltend gemachten Zeitpunkt keine Unruhen zwischen Muslimen und Christen in Kano, dass der Beschwerdeführer demnach bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden hat, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 30. September 2011 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
D5669/2011 2009/50 E. 68 S. 725 733 und E. 10 S. 733737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses offensichtlich überflüssig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
D5669/2011 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht damit zu rechnen braucht, mit einer existenzgefährdenden Situation konfrontiert zu sein, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
D5669/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5669/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: