Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5536/2011 Urteil v om 1 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Armenien, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2011 / N (…).
D5536/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein in B._______ geborener armenischer Staatsangehöriger, Russland im Jahr 2006 verliess, sich danach in der Ukraine aufhielt und am 28. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug derselben anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer den Empfang dieser Verfügung (samt Beilagen) mit vom 6. Juli 2009 datierender Bestätigung quittierte, dass die Verfügung in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer laut einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde am 24. August 2009 aus seiner Unterkunft "verschwand", dass er am 11. März 2010 in der Schweiz beim Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe ein zweites Asylgesuch stellte, dass er am 14. März 2010 aus diesem Zentrum "verschwand", dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und seine Wegweisung nach Spanien sowie deren Vollzug verfügte, dass diese Verfügung indessen zufolge des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 25. Mai 2011 erneut in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag zum dritten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 8. Juni 2011 geltend machte, er habe Russland im Jahr
D5536/2011 2006 verlassen und in Spanien, Deutschland, der Schweiz, Norwegen und Frankreich Asylgesuche eingereicht, dass er die Schweiz, nachdem er hier im März 2010 erneut um Asyl nachgesucht habe, freiwillig verlassen habe und nach Frankreich zurückgekehrt sei, dass er aus denselben Gründen, die er bei der Befragung zu seinen Asylgründen vom 10. Dezember 2008 (act. A14/14) geltend gemacht habe, in die Schweiz gekommen sei, dass sein "Schwiegervater" – er sei nicht verheiratet – ihm versprochen habe, bis Ende Jahr alles zu unternehmen, damit er ein Identitätspapier erhalten werde, dass er bis Ende Jahr in der Schweiz bleiben wolle, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 8. August 2011 mitteilte, es gedenke, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten, und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2011 (Poststempel) ankündigte, er werde innerhalb von zwei bis vier Wochen Schreiben von Zeugen einreichen, die die von ihm geltend gemachten Probleme belegten, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2011 – eröffnet am 3. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 28. September 2009 (recte: 2008) eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 14. Juli 2009 rechtskräftig abgeschlossen, und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
D5536/2011 dass in Würdigung der gesamten Umstände auch die in Aussicht gestellten Zeugenaussagen daran nichts änderten, da diese erst im dritten Asylverfahren erwähnten Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu werten seien, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu erteilen, die Dispositivziffern 2 und 3 seien aufzuheben und von einer Wegweisung sei abzusehen, die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, auf das Asylgesuch einzutreten und die geltend gemachten Asylgründe zu prüfen, und dem Unterzeichneten seien die vollständigen Asylakten der früheren Verfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D5536/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde mit Ausnahme des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde vom 6. Oktober 2011 geltend gemacht wird, dem Unterzeichneten fehlten vom zweiten Asylgesuch die von der Vorinstanz zugestellten Akten und ebenso der Entscheid des dritten Verfahrens, dass dem Beschwerdeführer ein früherer negativer Entscheid nie rechtsgültig eröffnet worden sei und die geltend gemachten Verfügungen in den zur Verfügung gestellten Akten nicht auffindbar seien,
D5536/2011 dass indessen dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid des BFM vom 27. September 2011 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, weshalb das Akteneinsichtsrecht der Partei hinsichtlich des dritten Asylverfahrens gewahrt ist, dass dem Rechtsvertreter vom BFM am 5. Oktober 2011 die entscheidwesentlichen Akten aller drei Verfahren zugestellt wurden, weshalb der Anspruch auf Akteneinsicht auch insgesamt gewahrt ist, und der Antrag, dem Unterzeichneten seien die vollständigen Asylakten der früheren Verfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, gegenstandslos ist, dass die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei ein früherer negativer Entscheid nie rechtsgültig eröffnet worden, aktenwidrig ist, da er den Empfang der Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 mit den darin erwähnten Beilagen auf der Empfangsbestätigung vom 6. Juli 2009 quittierte, dass ihm die Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 nicht eröffnet werden konnte, da er die Schweiz zuvor, ohne dass er eine Korrespondenzadresse hinterlassen hätte, verlassen hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September
D5536/2011 2008 mit Verfügung vom 3. Juli 2009 nicht eintrat und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht in seinen Heimat oder Herkunftsstaat zurückkehrte (Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG) und ihm das BFM mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 das rechtliche Gehör gewährte (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vom 8. Juni 2011 angab, er sei nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz nicht in seinen Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt und berufe sich auf dieselben Asylgründe, die er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, dass sich mithin aus den Akten keine Hinweise ergeben, nach Abschluss des ersten Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass daran auch die in der Beschwerde vorgenommene Wiederholung des vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalts nichts zu ändern vermag, da das erste Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das BFM vom 18. August 2011 (Poststempel) in Aussicht gestellten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts ändern dürften, zumal es ihm angesichts seiner Aufenthaltsdauer im westeuropäischen Raum längstens möglich gewesen wäre, allfällig vorhandene Beweismittel zu beschaffen und einzureichen,
D5536/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
D5536/2011 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das BFM in der Verfügung vom 3. Juli 2009 darauf hinwies, dem Beschwerdeführer sei es – sollte er staatenlos sein – möglich, die armenische Staatsangehörigkeit zu erlangen, da er armenischer Abstammung sei und sich 1992 in Armenien habe als Flüchtling registrieren lassen, dass es sich bei ihm um einen jüngeren Mann handelt, der sich in neuen Lebenssituationen offenbar immer wieder zurechtfindet, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich in Armenien wieder integrieren können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
D5536/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5536/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: