Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5506/2011 Urteil v om 1 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Tunesien, und dessen Ehegattin C._______, geboren D._______, alias E._______, geboren D._______, Tunesien, F._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 16. September 2011 / N _______.
D5506/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ein tunesisches Ehepaar, eigenen Angaben zufolge Tunesien am 26. März 2011 verliessen und am 23. Juli 2011 via Italien illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ am 2. August 2011 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihre Heimat aus familiären Gründen verlassen, dass die Beschwerdeführerin dazu ausführte, ihr Stiefvater habe sie und ihre Mutter schlecht behandelt und die Mutter manchmal geschlagen, dass der Stiefvater auch ihr gegenüber handgreiflich geworden sei, worauf sie ihn bei der tunesischen Polizei angezeigt, diese ihr jedoch nicht geglaubt habe, dass sie bei ihrem Ehemann Unterstützung gefunden habe und sie zusammen beschlossen hätten fortzugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärte, die Eltern seiner Gattin seien mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin ihn geschlagen und ihn mit der Behauptung bei der Polizei angezeigt habe, er schlage dessen Stieftochter, worauf er verhaftet worden sei, dass die Cousins der Beschwerdeführerin versucht hätten, ihn umzubringen, dass sie in Italien im Besitz eines bis Mai 2012 gültigen "permesso di soggiorno" gewesen seien, dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 30. März 2011 in H._______ (Italien) daktyloskopiert worden waren und dort am 5. Juli 2011 um Asyl ersucht hatten,
D5506/2011 dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 11. August 2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen wurden, dass das BFM am 19. August 2011 Italien um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 3. September 2011 unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2011 – eröffnet am 19. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass gleichzeitig festgehalten wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. September 2011 (Poststempel: 23. September 2011) gegen die Verfügung der Vorinstanz via BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, diese Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat undurchführbar sei und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Terminvereinbarung für die nächste Konsultation im J._______ der Rechtsmittelschrift beilegte,
D5506/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
D5506/2011 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
D5506/2011 dass die Vorinstanz keine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat verfügte, weshalb mangels Anfechtungsgegenstandes auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 5. Juli 2011 in Italien Asylgesuche eingereicht hätten, dass gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), Italien für die Prüfung der am 23. Juli 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuche der Beschwerdeführenden als zuständig zu erachten sei, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2011 die Abklärungsresultate des BFM bestätigt und hinzugefügt hätten, in Italien weder eine Arbeit noch eine Unterkunft zu haben, dass die Vorinstanz gleichzeitig ausführte, diese Aussagen der Beschwerdeführerenden würden kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen, zumal es sich um logistische Probleme handle, die die Beschwerdeführenden mit den Behörden des zuständigen Dublin Staates regeln müssten, weil Italien seinen rechtsstaatlichen Verpflichtungen nachkomme, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Italien zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbrachten, weder in Tunesien noch in Italien ein normales Leben führen zu können,
D5506/2011 dass die Beschwerdeführerin (…) erfahren habe, ihr Vater sei nicht ihr leiblicher Vater, und es regelmässig zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen gekommen sei, dass sie vom Stiefvater gezwungen worden sei, für die Familie arbeiten zu gehen, und sie im Unterlassungsfall von ihm geschlagen worden sei, weshalb sie auf der Strasse oder im Park gewohnt habe, um nicht zu Hause sein zu müssen, dass ihre Mutter nichts habe einwenden können, da diese an (…) leide, dass sich die Beschwerdeführenden währenddessen kennengelernt und geheiratet hätten, ihr Stiefvater jedoch gegen diese Beziehung gewesen sei und Verwandte beauftragt habe, ihren Ehegatten zusammenzuschlagen, und (…), dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Anliegen an soziale Einrichtungen gewandt habe, jedoch nichts von den tunesischen Behörden unternommen worden sei, um ihr zu helfen, dass sie in Italien auch im Park habe übernachten müssen, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren wolle, da es ihr in Italien weder möglich sei zu arbeiten noch ein normales Leben zu führen, dass die Beschwerdeführenden seit drei Jahren verheiratet seien, (…) sie sich möglicherweise einer Operation unterziehen müsse und die Sorgen um ihren Gesundheitszustand an ihr zehren würden, dass sie am 31. Oktober 2011 einen Arzttermin im J._______ habe, dass sie zudem darum bittet, bis zur Operation in der Schweiz bleiben zu dürfen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien unbestritten ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden bis zum 3. September 2011 nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italien gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
D5506/2011 dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt, dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist, dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin Rückkehrende und verletzliche Personen, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
D5506/2011 dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das Vorbringen, es fehle an staatlicher Unterstützung, nicht zu überzeugen vermögen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe erstmals darauf hinweist, an (…) zu leiden, diese jedoch weder belegt noch präzisiert wird und aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist, wann sie von diesem Befund Kenntnis erhielt, dass sie bei der Befragung vom 2. August 2011 im EVZ in G._______ – nach den Gründen, die gegen die Wegweisung nach Italien sprechen könnten, gefragt – keine diesbezüglichen Einwendungen vorbrachte, sondern lediglich geltend machte, sie wolle nicht nach Italien zurück, weil sie dort keine Arbeit finde, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt wurden, sie indessen einen in einem Spital in H._______ erstellten Arztbericht vom 30. Juni 2011 bei der Vorinstanz abgab (vgl. A9/S. 4), der Arzt jedoch nur bestätigt, dass die Beschwerdeführerin einen (...) habe, dass sich unter den vorinstanzlichen Akten zudem ein Arztbericht vom 5. August 2011 (A12/2) befindet, welcher auf einen Spitalbesuch aufgrund (...) schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe darauf hinweist und belegt, für Ende Oktober 2011 einen Arzttermin beim J._______ zu haben, jedoch nicht weiter darauf einzugehen ist, da die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – nicht weiter substanziiert wurden und auch bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht angezeigt wäre, da nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist, dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umsetzte und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuten, existieren, dass deshalb die Beschwerdeführerin gehalten ist, sich betreffend eine allfällige medizinische Betreuung an eine medizinische Einrichtung in
D5506/2011 Italien zu wenden, was sie nachgewiesenermassen bereits während ihres Aufenthaltes in Italien tat, dass die Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machten, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – richtig folgerte, Italien habe die Beschwerdeführenden zurück zu übernehmen, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und 8.3, mit weiteren Hinweisen), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
D5506/2011 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass – wie bereits erwähnt – im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist zur Vornahme einer Operation abzuweisen ist, da aufgrund der Akten einerseits gar nicht feststeht, ob eine solche vorzunehmen ist, und anderseits eine solche auch in Italien durchgeführt werden könnte, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
D5506/2011 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5506/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: