Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5486/2007 Urteil v om 5 . Augus t 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, alias A._______, geboren E._______, Afghanistan, F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2007 / N _______.
D5486/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein G._______ aus H._______ (Bezirk I._______, Provinz Ghazni), verliess seinen Heimatstaat Afghanistan gemäss eigenen Angaben im Jahr 2000. Via J._______ und K._______ sei er nach L._______ (M._______) gelangt, wo er sich bis 2006 aufgehalten habe. Mitte Mai 2006 habe er sich N._______ begeben, von wo aus er seine Reise fortgesetzt und via ihm unbekannte Länder am 20. Juli 2006 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Juli 2006 wurde im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) O._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Anschluss daran wurde er zu seinem Alter und seinen Familienverhältnissen zusätzlich eingehend befragt beziehungsweise das rechtliche Gehör gewährt. Am 6. September 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den Migrationsdienst des Kantons P._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, sein Vater, ein Kommandant und ehemaliges Mitglied der Q._______, habe während seiner Zeit als aktives Parteimitglied von anderen Parteimitgliedern Wertsachen, Waffen und Geld zur Aufbewahrung in seinem Haus entgegengenommen. Sein Vater habe sich von der Q._______ getrennt. In der Folge hätten im Jahr R._______ S._______ ihr Haus in T._______ überfallen, die dort gelagerten Waffen und Wertsachen entwendet und sämtliche Familienmitglieder getötet. Er habe als einziger überlebt, da er zu diesem Zeitpunkt – er sei etwa {…….} Jahre alt gewesen – draussen gespielt und von dort den Überfall auf sein Elternhaus gesehen habe. Am Überfall hätten sich zwischen fünfzehn und zwanzig Personen beteiligt. Nachdem er seine Mutter sowie seine Geschwister im Hof liegend gesehen habe und er von deren Tod ausgegangen sei, habe er das Haus nicht mehr betreten und sei geflohen. An die Nachbarn habe er sich nicht wenden könne, da Krieg geherrscht und jeder nur für sich geschaut habe. Ebenso wenig habe er sich bei Verwandten verstecken können, da ein grosser Teil seiner Verwandtschaft im Krieg ums Leben gekommen sei und er seinem Grossvater nicht vertraut habe. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Flucht entschlossen. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurück, weil ihn die Parteimitglieder für den Verlust ihrer Waffen und Wertsachen verantwortlich machen und ihn töten würden.
D5486/2007 B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 – eröffnet am 23. Juli 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM zusammengefasst an, die Angaben des Beschwerdeführers zu der angeblichen Tötung seines Vaters seien widersprüchlich, so habe er unter anderem anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, Leute der Q._______ hätten seinen Vater getötet, und in Widerspruch dazu anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt, sein Vater habe als Kommandant der Q._______ an Kämpfen gegen U._______ teilgenommen und sei dabei ums Leben gekommen. Zudem seien die Aussagen zu den Fluchtumständen als realitätsfremd zu werten, so wolle der angeblich kaum V._______ Jahre alte Beschwerdeführer nach der Ermordung seiner Familienangehörigen umgehend ein Auto bestiegen haben, welches ihn in die Provinz K._______ gebracht habe, und anschliessend von einem Schlepper in den M._______ geführt worden sein. Es erscheine realitätsfremd, ein Kind im vom Beschwerdeführer angegebenen Alter habe nach einem solchen Ereignis in dieser Weise umgehend das Heimatland verlassen, ohne sich überhaupt vergewissert zu haben, ob die Mutter und Geschwister tatsächlich tot seien, und sich nicht zu Verwandten oder Nachbarn begeben zu haben. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zumutbar, zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 16. August 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 20. Juli 2007, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D5486/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Namentlich aus den Verfahrensakten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben am E._______ geborenen und somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung minderjährigen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D5486/2007 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Juli 2007 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben vorliegend unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.). 3.3.
D5486/2007 3.3.1. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung führte das BFM vorfrageweise an, die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben sowie seines Erscheinungsbildes als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb ihm im Anschluss an die Befragung im EVZ O._______ für das weitere Verfahren keine Vertrauensperson zugeordnet worden sei. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe er nichts einwenden können, was diese Einschätzung hätte umzustossen vermögen. So habe er in Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der kantonalen Anhörung, wonach er sein Geburtsdatum auf der Rückseite des Korans gelesen habe, vorgebracht, sein Geburtsdatum nie schriftlich auf einem Dokument gesehen zu haben. Zudem würden auch seine Angaben über die von ihm ausgeübten Berufe als W._______ und X._______ sowie seine selbständige Reise in die Schweiz darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr minderjährig sei, weshalb die für Minderjährige vorgesehenen Gesetzesbestimmungen keine Anwendung finden würden. Er habe unglaubhafte Aussagen zu seinen engsten Familienangehörigen gemacht und mit den geographischen Gegebenheiten seiner Region sei er nicht sehr gut vertraut. Seine Aussagen über seine Herkunft seien somit nicht gesichert. Dem BFM sei es deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens eines Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Es sei deshalb aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei. 3.3.2. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, eine Rückkehr in die Region Ghazni sei nicht zumutbar. Die Sicherheitslage sei nach wie vor sehr prekär und er habe dort – sowie auch in anderen Teilen Afghanistans – kein Beziehungsnetz. Aufgrund dessen sei die Wegweisung in andere Gebiete von Afghanistan ebenfalls unzumutbar. Zur Stützung seiner Angaben bezüglich der Situation in Afghanistan verweist der Beschwerdeführer auf Berichterstattungen in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ; erschienen am 7. März 2007, 2. Mai 2007 und 2. Juli 2007) sowie die Lageeinschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Update vom 11. Dezember 2006) sowie zwei
D5486/2007 InternetLinks (datiert vom 14. Juni 2007 und 23. Juni 2007). Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) weiterhin Gültigkeit habe. Gemäss dieser Rechtsprechung gelte der Wegweisungsvollzug in seine Herkunftsregion als unzumutbar. Er verfüge über wenig Bildung und habe kein familiäres Beziehungsnetz, weshalb eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei. 3.4. 3.4.1. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen. 3.4.2. Bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist vorab folgendes festzuhalten: Das BFM führt in seiner Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Herkunft seien nicht gesichert. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei
D5486/2007 fehlenden Hinweisen seitens eines Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. 3.4.3. Diese von der Vorinstanz angeführte Praxis findet in casu keine Anwendung. Sie bezieht sich nämlich nur auf die Fälle, in denen – wie vorliegend – lediglich der Herkunftsort, nicht aber die Staatsangehörigkeit als solche in Frage gestellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.). Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er und seine Familie aus H._______, welches im Bezirk I._______ der Provinz Ghazni liegt, stammen. 3.4.4. Ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni ist gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E 3.4.1) unzumutbar. Zwar trifft es zu, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht eindeutig hervorgeht, in welchen Regionen des Landes noch Familienangehörige leben. Nachdem sich nun jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen auf Kabul und eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert haben, kann aus heutiger Sicht nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass er sich in einer dieser als sicher qualifizierten Städte längere Zeit aufgehalten hätte oder dort über Familienangehörige verfügt. Vielmehr kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, das den strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen gemäss aus heutiger Sicht als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde zur allgemeinen Situation in Afghanistan einzugehen. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist. 3.6. Da sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
D5486/2007 (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte, vollumfänglich gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstandslos. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid ebenfalls gegenstandslos. 4.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D5486/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. Juli 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: