Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5425/2011 Urteil v om 5 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Liberia, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensverfahren); Verfügung des BFM vom 20. September 2011 / N (…).
D5425/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, wobei er keine Reise oder Identitätspapiere einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mangels fristgerechter Leistung des wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 22. Oktober 2010 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. Juli 2011 und der gleichentags erfolgten Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM im Wesentlichen geltend machte, er sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und halte hinsichtlich der Asylbegründung an seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren fest, dass der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom (…) einreichte, gemäss welchem er an (Aufzählung Beschwerden) leide (vgl. Akten Vorinstanz B14), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. B8 und B10), dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2011 – eröffnet am 22. September 2011 – auf das zweite Asylgesuch vom 1. Juli 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete sowie eine Gebühr von Fr. 600.– erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2011 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 28. September 2011) beim
D5425/2011 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin in materieller Hinsicht um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. September 2011 eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer – unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom (…), wonach er unter (Aufzählung Beschwerden) leide – zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, der Wegweisungsvollzug sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vollständigen Vorakten am 3. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
D5425/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und seither nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, dass vorliegend das Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2011 und die Anordnung der Wegweisung unangefochten geblieben und mithin in Rechtskraft erwachsen sind, dass indes der angeordnete Wegweisungsvollzug angefochten wurde,
D5425/2011 dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mithin einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen, was vorliegend nicht der Fall ist, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, so dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die gegenwärtige Lage in Liberia nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, aufgrund dessen die Bevölkerung
D5425/2011 konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen jedoch nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Aufzählung Beschwerden) nicht auf eine medizinische Notlage schliessen lassen, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, dass hinsichtlich der in der Beschwerdeeingabe geäusserten Bedenken bezüglich des Gesundheitssystems Liberias erneut darauf hinzuweisen ist, dass ein tieferes Niveau der medizinischen Versorgung im Heimatland nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass es dem Beschwerdeführer zudem offen steht, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen, was er gemäss den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung bereits getan hat, dass hinsichtlich der weiteren Finanzierung der medizinischen Behandlung zudem festzuhalten ist, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die Behandlung nicht auf Dauer sichergestellt ist, der
D5425/2011 Betroffene indes selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4), dass es dem (…) Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich nach dem Vollzug der Wegweisung um eine Arbeit zu bemühen, wobei allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass damit insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Liberia in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass damit der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
D5425/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
D5425/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: