Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5297/2011 Urteil v om 3 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, Irak, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensverfahren); Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N _______.
D5297/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus D._______ (Provinz Dohuk) stammende irakische Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit am 7. Januar 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 dieses Gesuch ablehnte und gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2005 gegen diese Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug eine Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhob, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2006 wiedererwägungsweise die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2004 aufhob und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete, dass die ARK mit Beschluss vom 17. Januar 2006 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2008 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und ihm eine Frist bis spätestens 17. Mai 2008 zum Verlassen der Schweiz ansetzte und das Bundesverwaltungsgericht auf die am 11. April 2008 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mangels Zahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 11. Juni 2008 nicht eintrat, dass das BFM dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 16. Juni 2008 eine neue Frist bis 1. Juli 2008 zum Verlassen der Schweiz einräumte, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein zweites Asylgesuch einreichte und dort am 8. September 2011 summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Erlass eines Nichteintretensentscheides gewährt wurde, dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
D5297/2011 durch die Vorinstanz die Schweiz nicht verlassen, sondern hier gearbeitet und sich wohlverhalten, sei jedoch auf die Strasse gestellt worden und habe keine Unterstützung mehr erhalten, dass er aus den bereits im ersten Asylgesuch gemachten Gründen (Probleme mit der Familie seiner Freundin) und wegen des in seiner Heimat herrschenden Krieges nicht in den Irak zurückkehren könne, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 – frühestens gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Wegweisung des Beschwerdeführers sei seit dem 12. (recte: 11.) Juni 2008 rechtskräftig und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass nach dem Abschluss des vorgängigen Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Beilage verschiedener Beweismittel beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe seit knapp eineinhalb Jahren in der Schweiz eine Freundin, die er gerne heiraten möchte und welche von ihm schwanger sei, dass sie daran seien, die für eine Heirat nötigen Papiere zu beschaffen, und er sehr gerne bei der Geburt seines Kindes, die im F._______ zu erwarten sei, dabei sein möchte, dass er nach der Geburt die Vaterschaft anerkennen werde und sein Kind ein Recht darauf habe, mit seinem Vater zusammen aufzuwachsen, dass er aus Angst, im EVZ E._______ nicht angehört zu werden, diese Umstände bei der dortigen Befragung verschwiegen habe,
D5297/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), jedoch eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D5297/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Verfügung des BFM vom 21. September 2011, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist, dass, da das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D5297/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass geblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, und auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak – insbesondere in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass zwar gemäss Art. 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens hat und sich unter gewissen Umständen daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339), wobei das fragliche Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen muss, dass die Verlobte des Beschwerdeführers, bei der es sich um eine schweizerische Staatsangehörige handelt, über ein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, jedoch in casu kein Familienmitglied des Beschwerdeführers ist und der Beschwerdeführer auch nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihr lebt,
D5297/2011 dass eine allfällige Vaterschaft nicht belegt ist, weshalb sich weitere Ausführungen – auch unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel (Ultraschallbilder) – erübrigen, dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und es dem Beschwerdeführer auch nicht verunmöglicht wird, die in der Schweiz begonnenen Ehevorbereitungen fortzuführen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in dem in BVGE 2008/5 publizierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, und zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, wodurch das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt, dass im erwähnten Entscheid unter anderem festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5), dass sich die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert hat und in der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats eine insgesamt stabile Situation beschrieben wird (vgl. statt vieler: AMT DES HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note
D5297/2011 on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers, Juli 2010, S. 2 ff.), dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund sei ner längeren Landesabwesenheit zwar mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, er indes bis zu seiner Ausreise im Jahre 2004 in seinem Heimatort lebte, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und das dort bestehende familiäre Beziehungsnetz eine Rein tegration erleichtern wird, dass der Beschwerdeführer als Berufsbezeichnung G._______ angab, in seiner Heimat auf diesem Beruf arbeitete und er ferner eigenen Angaben zufolge auch in der Schweiz erwerbstätig war (vgl. act. C4/7, S. 2 und 4), weshalb er bei einer Rückkehr auch von diesen beruflichen Erfahrungen profitieren kann, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512 f.), dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (vgl. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D5297/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D5297/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: