Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5230/2009 Urteil v om 2 8 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (…), Kamerun, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 / D5539/2006.
D5230/2009 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 17. Februar 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. August 2006 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 3. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das BFM habe zu Recht festgestellt, die Vorbringen des Gesuchstellers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem bestätigte das Gericht den Entscheid des Bundesamtes in Bezug auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. B. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. August 2009 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 3. Juni 2009. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, es sei auf das Gesuch einzutreten, die Vollzugsbehörden seien im Sinn vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Revisionsgesuch abzusehen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung liess der Gesuchsteller ausführen, er habe von seinem Anwalt in Kamerun ein Urteil vom 9. Oktober 2001 bezüglich der Ermordung seines Bruders erhalten. Daraus gehe, entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Annahme, hervor, dass die Behörden Personen nicht vor Verfolgung aus religiösen Gründen schützen könnten und wollten, da die religiösen Traditionen offenbar über der staatlichen Justiz stünden. Vor diesem Hintergrund erhielten die früher eingereichten und vom Gericht als nicht asylrelevant beurteilten Dokumente klaren Beweiswert. Der Angriff auf den Gesuchsteller, welcher zu seiner Behandlung im Spital geführt habe, sei dadurch erklärt. Als Beilagen zum Revisionsgesuches reichte der Gesuchsteller ein Urteil des "Tribunal de Grande Instance de B._______" vom 9. Oktober 2001,
D5230/2009 einen Briefumschlag, ein "Acte de décès", ein "Certificat MedicoLegal" sowie zwei Vorladungen zu den Akten. C. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers reichte mit Eingabe vom 21. August 2009 ein ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ (UPD) vom 18. August 2009 nach. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2009 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 16. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200. einzuzahlen. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ebenfalls ab. E. Am 15. September 2009 leistete der Gesuchsteller den Kostenvorschuss. F. Mit Mutationsmeldung des Migrationsdienstes des Kantons C._______ vom 18. September 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Gesuchsteller seit dem 31. Juli 2009 unbekannten Aufenthalts sei. Aus diesem Grund wurde die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit Zwischenverfügung vom 29. September 2009 aufgefordert, innert angesetzter Frist den Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekanntzugeben und dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu dokumentieren. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2009 teilte die Rechtsvertreterin den Aufenthaltsort mit und reichte die Erklärung des Gesuchstellers über sein weiterbestehendes Interesse an der Behandlung seines Revisionsgesuches ein. G. Der Instruktionsrichter gelangte in der Folge mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 an die Schweizerische Botschaft in Yaoundé, Kamerun, mit der Bitte um Beantwortung verschiedener Fragen. Am 8. Januar 2010 ging der von der Botschaft veranlasste Abklärungsbericht beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 wurde dem Gesuchsteller
D5230/2009 Gelegenheit eingeräumt, zur Botschaftsanfrage und zum entsprechenden Abklärungsbericht Stellung zu nehmen. Die Vertreterin des Gesuchstellers machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 25. Januar 2010 Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
D5230/2009 2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 2. September 2009 festgehalten, das eingereichte Beweismittel (Urteil des "Tribunal de Grande Instance de B._______" vom 9. Oktober 2001) sei bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden und der Gesuchsteller habe mit keinem Wort dargelegt, weshalb er das Beweismittel bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens hätte beibringen können. Das Kriterium von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach die revisionsweise vorgebrachten Beweismittel erst nachträglich aufzufinden gewesen seien und somit im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, ist offensichtlich nicht erfüllt, zumal der Gesuchsteller sich dazu in keiner seiner Eingaben äusserte. Das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel ist demnach als verspätet zu betrachten. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass weder dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern das im Revisionsverfahren nachgereichte ärztliche Zeugnis vom 18. August 2009 im Hinblick auf dieses hängige Verfahren von Relevanz wäre. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. Dasselbe gilt auch für die bereits im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Vorladungen, "Certificat médicolégal", Todesschein). 3.2. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können indessen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbes. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher
D5230/2009 Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht – worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt – resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK – dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich sind – ausserdem auch fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMAKR 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. 3.3. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrundes eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 3.3.1. Der Gesuchsteller machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Bamiléké an und stamme
D5230/2009 aus D._______ (Westprovinz). Sein Vater habe dort animistische Riten praktiziert; er (der Gesuchsteller) und seine anderen Familienangehörigen seien hingegen katholische Christen. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre (…) habe die überwiegend animistische Bevölkerung von D._______ beziehungsweise hätten deren Würdenträger vom Gesuchsteller (und dessen Brüder) verlangt, für die Ausübung der animistischen Riten die Nachfolge des verstorbenen Vaters anzutreten. Da sie sich geweigert hätten, dieser Aufforderung nachzukommen, seien er und seine Familie zum Verlassen von D._______ gezwungen worden. Er habe in der Folge in B._______, E._______ und F._______ gelebt. Im Jahr (…) sei einer seiner Brüder nach seiner Rückkehr nach D._______ dort ermordet, sechs Jahre später sei ein weiterer Bruder umgebracht worden. Beide Fälle seien von der Staatsanwaltschaft den aus lokalen (animistischen) Würdenträgern bestehenden "tribunaux coutumiers", mithin den gleichen Männern, welche für die Morde an seinen Brüdern verantwortlich seien, zur Beurteilung übertragen worden. Etwa im Jahr (…) habe der Gesuchsteller in F._______ an einer BamilékéVersammlung teilgenommen und sich dort mit seinem Namen vorgestellt. Eine ihm unbekannte Person habe ihn daraufhin tätlich angegriffen und ihn zum sofortigen Verlassen des Ortes aufgefordert. Im (…) 2004 habe seine Mutter schliesslich einen Brief mit Todesdrohungen erhalten und ein weiterer Bruder sei verschwunden, weshalb der Gesuchsteller ausgereist sei. 3.3.2. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Vorliegen des Urteils des "Tribunal de Grande Instance de B._______" vom 9. Oktober 2001. Gemäss dem von einer Vertrauensperson der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé erstellten Abklärungsbericht handelt es sich um ein authentisches Urteil, da es auf der Gerichtskanzlei des "Tribunal de Grande Instance de B._______" registriert sei. Verfahrensgegenstand bildete ein dem Angeklagten J. N. vorgeworfener Raubmord. Dabei soll sich folgender Sachverhalt zugetragen haben: Am (…) 2000 hätten sich ein gewisser D. sowie weitere Personen in der Gaststätte von C.S. aufgehalten, als drei Personen hereingeplatzt seien und die Anwesenden aufgefordert hätten, sich hinzulegen. Die drei Räuber hätten sich daraufhin auf D. gestürzt und ihn verprügelt. Nach ihrer Untat hätten sie sich zurückgezogen und D. dem Tod überlassen. Auf dem Weg in das Spital sei D. verstorben. Bei seiner Befragung habe C. S. angegeben, er habe K., den Sohn des Dorfchefs, unter den Tätern erkannt. Die Untersuchung habe ergeben, dass die Tat durch den "chef du quartier" veranlasst worden sei, welcher seinen Sohn K. geschickt
D5230/2009 habe, um eine Rechnung mit D. zu begleichen, da dieser es ebenso wie seine Brüder ablehne, die Nachfolge ihres verstorbenen Vaters anzutreten. Diese offene Nachfolgeregelung sei die Grundlage für die Zwietracht zwischen den traditionellen Autoritäten und den Nachkommen, weshalb diese auch Drohungen und Aggressionen ausgesetzt seien. Der Tod von D. sei eine Folge dieser Geschichte. Der "chef de quartier" habe sich indessen dem Verfahren entzogen. Insgesamt kam das Gericht zum Schluss, dass dem Angeklagten J. N. eine Beteiligung am Raubmord nicht nachgewiesen werden könne und er deshalb freizusprechen sei. 3.3.3. Eine Prüfung des vorgelegten Beweismittels führt zum Schluss, dass die vorstehend (E. 3.2.) dargelegten Voraussetzungen für die Entkräftung der Verwirkungsfolge des Art. 125 BGG nicht erfüllt sind. Zwar werden im Urteil des Gerichts in B._______ Umstände geschildert, welche sich mit den Vorbringen des Gesuchstellers im Asylverfahren – jedenfalls was den Ursprung der behaupteten Schwierigkeiten im Heimatland betrifft – decken. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die diesbezüglich Ausführungen im Entscheid offenbar auf Zeugenaussagen beruhen, ohne dass sich indessen abschätzen lässt, ob und inwiefern in dieser Hinsicht eine Würdigung stattgefunden hat. Weiter ist zu beachten, dass das Urteil vor mittlerweile rund zehn Jahren erlassen wurde. Damit ist das Beweismittel weder geeignet, den vom Gesuchsteller, der nach eigenen Angaben erst im Januar 2005 aus seinem Heimatstaat ausreiste, geschilderten, gegen ihn persönlich gerichteten Angriff im Jahr 2002 zu belegen, noch vermag es den im (…) 2004 an die Mutter des Gesuchstellers gerichteten Drohbrief glaubhafter erscheinen zu lassen. Ebenso wenig sagt es etwas darüber aus, wie es sich seither mit der angeblich umstrittenen Nachfolgeregelung verhält. Sodann ist dem Urteil zwar zu entnehmen, dass dem Gericht offenbar eine Handhabe fehlte, um den "chef de quartier" zu einer Mitwirkung am Strafverfahren zu zwingen, doch bedeutet dies nicht, dass dem Gesuchsteller jeglicher staatlicher Schutz im Heimatland beim Vorliegen einer Bedrohung versagt würde. 3.3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund des vorliegenden Beweismittels nicht mit der im Sinn der geltenden Praxis (vgl. vorstehend E. 3.2.) erforderlichen Schlüssigkeit nachgewiesen ist, dass in Bezug auf den Gesuchsteller die sinngemäss geltend gemachten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
D5230/2009 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D5230/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: