Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5004/2011/sed Urteil v om 1 9 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D267/2010 vom 11. August 2011.
D5004/2011 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller verliess Afghanistan eigenen Aussagen gemäss am 4. Juni 2009 und suchte in der Schweiz am 19. September 2009 um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 15. Januar 2010 mit Urteil D267/2010 vom 11. August 2011 ab. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. September 2011 (per Telefax am 12. September 2011, per Post am 13. September 2011 übermittelt) liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2011 sei in Revision zu ziehen, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei der Unterzeichneten vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungen zu gewähren. Dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und das B._______ anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei dem Gesuchsteller die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben und auf die Erhebung allfälliger Kostenvorschüsse zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. C. Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Vollzugsaussetzung, Erteilung vollumfänglicher Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 16. September 2011 ab. Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen. Er forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 3. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten.
D5004/2011 D. Am 2. Oktober 2011 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
D5004/2011 2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. In der Eingabe vom 7. September 2011 wird ausgeführt, nach Erhalt des Urteils vom 11. August 2011 sei ein am 7. April 2011 ins (anwaltliche) Dossier des Gesuchsteller gelangtes Schreiben des Afghanischen Islamischen Komitees gefunden worden, in dem er mit dem Tod bedroht werde. Dieses Dokument habe aufgrund von absolut sehr unglücklichen, nicht alltäglichen Umständen – die in der Eingabe ausführlich dargelegt werden – nicht früher eingereicht werden können. Aus denselben Gründen habe dem Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren auch nicht mehr mitgeteilt werden können, dass die drei Schwestern des Gesuchstellers Kabul fluchtartig verlassen hätten. Seiner Familie sei ein weiteres Dokument zugegangen, in dem die Todesdrohungen auch auf seine Familienmitglieder ausgeweitet würden. Dieses Dokument müsse jemandem anvertraut werden, der bereit sei, es an Strassensperren der Taliban vorbeizuschmuggeln. Mit diesen Dokumenten werde bewiesen, dass seine Rückkehr nach Afghanistan lebensgefährlich sei. Vor wenigen Tagen habe der Gesuchsteller aufgrund plötzlich auftretender Lähmungserscheinungen im Kantonsspital C._______ untersucht werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass diese auf die enormen psychischen Belastungen, denen er ausgesetzt sei, zurückzuführen seien. Ein entsprechendes Gutachten werde umgehend nach Erhalt zugestellt. Die zwei neu eingereichten Dokumente unterstützten die Notwendigkeit der vom vormaligen Rechtsvertreter gestellten Zusatzanträge, es seien bei der schweizerischen Vertretung in Afghanistan Auskünfte einzuholen. Mit den neu eingereichten Unterlagen sowie mit den sich bereits in den Akten befindlichen Tatsachen werde aufgezeigt, dass eine allfällige Rückkehr nach Afghanistan für ihn lebensbedrohend wäre, womit er die Eigenschaften des Flüchtlings erfülle. Die im Urteil vom 16. Juni 2011 (gemeint ist wohl das Urteil E 7625/2008 vom 16. Juni 2011) geäusserte Tatsache, wonach für Rückkehrer aus Europa ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe, müsse schon für sich alleine als Asylgrund gelten. Ein Trauma, das auf den Folgen von kriegerischen Ereignissen basiere, könne wohl kaum vor Ort therapiert und geheilt werden. Ausserdem sei im Urteil vom 11. August 2011 die Tatsache nicht berücksichtigt worden, dass sich die Situation in Kabul in den letzten Wochen verschlechtert habe. Es habe auch nicht
D5004/2011 einbezogen werden können, dass der Gesuchsteller in Kabul keine Verwandten mehr habe. Selbst wenn seine Schwestern Kabul nicht verlassen hätten, könne er dort aufgrund der patriarchalischen Struktur nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen, wie im Urteil fälschlicherweise behauptet werde. Mit all diesen Argumenten sei auch der Vollzug der Ausschaffung nicht zumutbar. 4. 4.1. Die Revision kann gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2. Unbesehen der in der Revisionseingabe aufgeworfenen Frage, ob das in Kopie eingereichte Dokument – Vorladung des Afghanischen Islamischen Komitees vom 3. April 2011 – rechtzeitig eingereicht wurde, vermag dieses mangels Erheblichkeit nicht zur Revision des Urteils vom 11. August 2011 zu führen. Im ordentlichen (Beschwerde)Verfahren wurde vom Gesuchsteller eine angeblich von einem Talibankommandanten ausgestellte, vom 3. Dezember 2009 datierende Vorladung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht befand, dieses Dokument könne von irgendeiner Person verfasst und abgestempelt worden sein, und der Inhalt desselben lasse nicht den Eindruck aufkommen, ein hochrangiger Kommandant der Taliban sei tatsächlich der Aussteller des Schriftstücks. Diese Einschätzung trifft im Wesentlichen auch auf das im Revisionsverfahren in Kopie eingereichte Schreiben zu. Dieses Dokument kann inhaltlich in keiner Weise mit den als unglaubhaft gewerteten ursprünglichen Asylvorbringen des Gesuchstellers in Übereinstimmung gebracht werden. Zudem soll sich nun eine andere Instanz als die in der ersten Vorladung vom 3. Dezember 2009 genannte mit der gleichen, den Gesuchsteller betreffenden Angelegenheit befassen. Schliesslich wurde in der Vorladung vom 3. Dezember 2009 in Aussicht gestellt, der Entscheid (über das Schicksal des Gesuchstellers) werde in seiner Abwesenheit getroffen, falls er der Vorladung nicht innerhalb einer Woche Folge leiste. Die Taliban sollen nun am 3. April 2011 in der gleichen Angelegenheit nochmals eine Vorladung ausgestellt haben, in der gedroht wird, man werde den Gesuchsteller umbringen, falls man ihn erwische. Abgesehen davon, dass eine derart formulierte Vorladung zugleich eine Einladung
D5004/2011 zur Nichtbefolgung derselben beinhaltet, würde sie auch dem Inhalt der ersten Vorladung widersprechen, gemäss der längstens ein Entscheid gefällt worden wäre. Aufgrund obiger Erwägungen wird klar, dass an dieser Sachlage auch ein weiteres Dokument, in dem nunmehr auch die Familienangehörigen des Gesuchstellers bedroht werden sollen, nichts ändern würde, weshalb dessen Einreichung nicht abzuwarten ist. 4.3. Im Revisionsgesuch wird behauptet, die in Kabul lebenden Schwestern des Gesuchstellers hätten diese Stadt fluchtartig verlassen müssen. Dabei handelt es sich lediglich um eine durch nichts belegte, pauschale Parteibehauptung, die in keiner Weise geeignet ist, zur Revision des in Rechtskraft erwachsenen Urteils zu führen. 4.4. Hinsichtlich der Behauptung, im Urteil vom 11. August 2011 sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Lage in Kabul in den letzten Wochen vor der Urteilsfällung verschlechtert habe, ist einzig darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch an der im zur Publikation vorgesehenen Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011 getroffenen Lageeinschätzung und der diesbezüglich definierten Praxis festhält. 4.5. Insofern geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe wegen plötzlich auftretenden Lähmungserscheinungen im Kantonsspital C._______ untersucht werden müssen, ist festzustellen, dass sich ein nach Erlass eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verschlechternder Gesundheitszustand – und somit eine geltend gemachte veränderte Sachlage – nicht zur Revision eines Urteils führen kann. Das Bundesverwaltungsgericht zog nicht in Zweifel, dass der Gesuchsteller unter gesundheitlichen Schwierigkeiten leidet, befand indessen, diese seien im Heimatland behandelbar. Sollte sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers nach dem Urteilszeitpunkt wesentlich und dauerhaft verschlechtert haben, wäre dies allenfalls in einem Wiedererwägungs, nicht aber in einem Revisionsverfahren zu prüfen und zu beurteilen. Deshalb kann auf die Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Gutachtens verzichtet werden, da dieses auf den Ausgang des Revisionsverfahrens keinen Einfluss hat. 4.6. Die im Revisionsgesuch geäusserte, von der im Urteil D267/2010 vom 11. August 2011 vorgenommenen Einschätzung in verschiedenen Punkten abweichende Auffassung ist als appellatorische Urteilskritik zu werten, mit der letztlich beabsichtigt wird, eine andere Würdigung eines
D5004/2011 bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Art. 123, N. 7, HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 29 zu Art. 121 BGG, S. 518, KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Winterthur/Schaffhausen/Zürich 2006, Rz. 5, S. 225). In diesem Zusammenhang ist ausserdem in Erinnerung zu rufen, dass die nochmalige Beurteilung einer Streitsache, über die bereits rechtskräftig befunden wurde, aufgrund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" ausgeschlossen ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D267/2010 vom 11. August 2011 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D5004/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: