Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4889/2011 law/joc/sed Urteil v om 1 3 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Côte d’Ivoire, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N (…).
D4889/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Februar 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 2. März 2011 im EVZ Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. August 2011 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug anordnete, feststellte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis am 28. September 2011 zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
D4889/2011 Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – mit nachfolgender Einschränkung – auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 3235 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
D4889/2011 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Abgabe eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen insbesondere angab, wie sein verstorbener Vater Staatsangehöriger der Côte d’Ivoire und dort geboren worden zu sein, nie einen Reisepass, eine Identitätskarte oder eine Geburtsurkunde besessen zu haben, ohne Papiere von Ghana, woher seine Mutter stamme und wo er unter anderem aufgewachsen sei, mehrmals nach
D4889/2011 Côte d’Ivoire gereist zu sein und später von dort via Burkina Faso, Niger und Libyen nach Italien sowie nach einem mehrjährigen illegalen Aufenthalt von Italien in die Schweiz gereist zu sein, wobei er auf erwähnten Reisen keine Probleme gehabt habe, jeweils ohne Papiere gereist sei und nicht wisse, wie er Papiere beschaffen solle (vgl. act. A7/13 S. 1, S. 4 f. und S. 8 f., act. A 23/17 S. 4 ff.), dass er nie beabsichtigt habe, ins Ausland zu reisen, und deshalb weder in der Côte d’Ivoire noch in Ghana Ausweispapiere beantragt habe und es auch nicht möglich gewesen wäre, eine Geburtsurkunde zu erhalten (vgl. act. A23/17 S. 7), dass diese Aussagen des Beschwerdeführers zu der von ihm angegebenen Staatsangehörigkeit, zur Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren sowie zu seinem Reiseweg – übereinstimmend mit den Ausführungen des BFM – zufolge widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und realitätsfremder Angaben als nicht glaubhaft zu erachten sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. act. A23/17 S. 3 f.), dass dabei hervorzuheben ist, dass die vom Beschwerdeführer angeblich in seinem Heimatstaat gesprochene Sprache und die Ethnie Karango (vgl. act. A7/13 S. 3, act. A23/17 S. 2 und 7) dort nicht existieren und es sich dabei auch nicht etwa um ein Gebiet in der Côte d’Ivoire handelt (vgl. act. A23/17 S. 2), dass sich der Beschwerdeführer zudem über seinen angeblichen Aufenthalt in dem von ihm angegebenen Heimatstaat massiv wider spricht, indem er einmal erklärt, sich von Januar bis Februar 2005 in der Côte d’Ivoire aufgehalten zu haben, an anderer Stelle jedoch behauptet, bereits 2004 von Ghana dorthin gereist zu sein, was sich wiederum nicht mit seiner Aussage, in Ghana aufgewachsen zu sein, vereinbaren lässt (vgl. act. A7/13 S. 2 und act. A23/17 S. 3), dass er im Widerspruch dazu geltend macht, sich bis zum Alter von 15 Jahren, das heisst bis 1984, in der Côte d’Ivoire aufgehalten zu haben und danach nach Ghana gereist zu sein (vgl. act. A23/17 S. 3 und 8), diese Aussage jedoch nicht mit seiner weiteren Behauptung in Einklang steht, wonach seine Mutter ihn vor ihrem Tod, als er fünf
D4889/2011 Jahre alt gewesen sei, nach Ghana gebracht habe (vgl. act. A23/17 S. 11), dass er zudem erklärt, er habe seinen Heimatstaat im Jahre 2005 verlassen (vgl. act. A7/13 S. 8) und sei im August 2010 von Ghana in die Côte d’Ivoire zurückgekehrt (vgl. act. A7/13 S. 6), im Widerspruch dazu aber darlegt, er habe sich im Jahre 2005 in Italien aufgehalten und dort fünf Jahre verbracht (vgl. act. A7/13 S. 6 und 8), dass im Weiteren – wie vom BFM zutreffend aufgeführt – insbesondere realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer die ganze Reise von Burkina Faso nach Europa ohne Papiere unternommen habe und dabei für den Weg nach Libyen lediglich den geringen Geldbetrag von umgerechnet ungefähr Fr. 150.– zur angeblichen Bestechung sämtlicher Kontrollposten und seinen eigenen Lebensunterhalt ausgegeben haben soll und er zudem für die Bootsfahrt von Libyen nach Italien keinerlei Vorauszahlung habe leisten müssen (vgl. act. A23/17 S. 6 f.), zumal es einer notorischen Tatsache entspricht, dass Schlepper, die den illegalen Transport von Personen von Libyen nach Italien auf dem Seeweg organisieren, sehr hohe und im Voraus zu bezahlende Summen für diese Dienstleistung verlangen, dass schliesslich – übereinstimmend mit dem BFM – aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter Staatsangehörige von Ghana sei, er dort aufgewachsen sei respektive dort lange Zeit gelebt habe sowie der Tatsache, dass er ausser Twi, einer hauptsächlich in Ghana weit verbreiteten und gesprochenen Sprache, keine weitere Sprache beherrscht (vgl. A7/13 S. 2 f. und S. 10, act. A23/17 S. 16), davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in Ghana sozialisiert worden, habe dort legal gelebt und besitze deshalb entweder die Staatsangehörigkeit dieses Landes oder aber verfüge dort über eine Aufenthaltsberechtigung, dass sich der Beschwerdeführer, der bis heute keine Papiere nachreichte, in der Beschwerde darauf beschränkt, zu wiederholen, dass er in Ghana über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und Staatsangehöriger der Côte d’Ivoire sei und – wie viele andere afrikanische Auswanderer – über keine Papiere verfüge, dass diese Erklärungen indes nicht geeignet sind, die zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten zu entkräften,
D4889/2011 dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Kern vorbrachte, Banden aus den Grossstädten hätten das Heimatdorf respektive seinen Geburtsort C._______ in der Côte d’Ivoire immer wieder angegriffen und dabei seinen Vater getötet, weshalb er nach Europa geflohen sei, zumal er auch in Ghana nicht hätte leben können, da dieselben Leute, die seinen Vater getötet hätten, in Ghana aufgetaucht wären (vgl. act. A7/13 S. 6, act. A23/17 S. 10 und S. 13), dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragungen vom 2. März 2011 und vom 26. August 2011 sowie die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, er stamme aus der Côte d’Ivoire und habe dort in C._______ gelebt, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft erscheint, weshalb dessen Vorbringen, in diesem Dorf hätten Angriffe stattgefunden, die ihn zur Flucht veranlasst hätten, von vornherein die Grundlage entzogen ist, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. September 2011 hauptsächlich auf bereits dargelegte Sachverhaltsvorbringen verweist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig ist,
D4889/2011 dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass, wie vorstehend aufgezeigt, die Behauptung des Beschwerdeführers, Staatsangehöriger der Côte d’Ivoire zu sein, nicht glaubhaft und vorliegend davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in Ghana sozialisiert worden und verfüge über die ghanaische Staatsangehörigkeit oder aber in Ghana über einen Aufenthaltstitel, was jedoch mangels entsprechender Belege vorliegend nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass jedoch die Frage des tatsächlichen Heimatstaates des Beschwerdeführers, obwohl an sich von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges, letztlich offen bleiben kann, da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei wie vorliegend klar irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen, sich
D4889/2011 aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in hypothetischen Herkunftsländern ergebenden Vollzugshindernissen zu forschen, dass in solchen Fällen von der Vermutung auszugehen ist, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.), dass sich im Übrigen auch aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstiesse oder er bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig und zumutbar sowie auch als möglich zu erachten ist, obliegt es doch dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr in seinen tatsächlichen Heimat oder Herkunftsstaat notwendigen Papiere zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D4889/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D4889/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
D4889/2011 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, zu den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie) – (…)