Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4749/2011 Urteil v om 2 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren …, Irak, vertreten durch lic. iur. Kristina Herenda, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuweisung und Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 / N … .
D4749/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Irak aus ... [dem Zentralirak] – reichte am 2. März 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei gab er im Rahmen der Kurzbefragung und der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen unter anderem an, sein Vater sei auch in der Schweiz, er sei im Kanton V._______ wohnhaft und er verfüge dort über eine Aufenthaltsbewilligung. Seinen Vater habe er bereits seit sieben Jahren nicht mehr gesehen und er wolle nun bei ihm sein. B. Vier Tage nach der Anhörung zu den Gesuchsgründen – am 17. März 2009 – wies das BFM den bereits volljährigen Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton W._______ zu. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. C. Ein Jahr später – mit Verfügung vom 17. März 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Zentralirak die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Dabei wurde der bisherige Zuweisungskanton W._______ vom Bundesamt mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Verfügung des BFM vom 17. März 2010 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Ein weiteres Jahr später – mit Eingabe vom 11. Mai 2011 – liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin … [bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde] des Kantons V._______ um die Bewilligung eines Kantonswechsels ersuchen. In seiner Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, er sei in X._______ [Kanton W.] angemeldet, sein Arbeitsort liege jedoch seit geraumer Zeit in Y._______ [Kanton V.], wo er nach drei temporären Einsätzen seit dem 1. Mai 2011 über eine Festanstellung verfüge. Nachdem auch seine Eltern im Kanton V._______ wohnhaft seien, ersuche er um die Bewilligung eines Wechsels vom Kanton W._______ in den Kanton V._______. Da er im gleichen Betrieb wie sein Vater arbeite und seine Eltern in Z._______ lebten, würde er nach dem Kantonswechsel zu seinen Eltern ziehen.
D4749/2011 E. Am 24. Mai 2011 überwies … [die zuständige ausländerrechtliche Behörde] des Kantons V._______ die Gesucheingabe ans BFM, wobei die kantonale Behörde beim Bundesamt zugleich die Ablehnung des Kantonswechselgesuches beantragte. F. Am 17. Juni 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine voraussichtliche Ablehnung des Kantonswechselgesuches das rechtliche Gehör. Dabei hielt das Bundesamt fest, der Kanton V._______ habe die Zustimmung zu einem Kantonswechsel verweigert und aufgrund der Gesuchseingabe sei nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf Einheit der Familie verfüge oder dass in seinem Fall von einer schwerwiegenden Gefährdung auszugehen wäre. Die Beziehung zu seinen im Kanton V._______ wohnhaften Eltern könne er als volljährige Person auch ohne gemeinsamen Wohnsitz leben und ein Härtefall liege nicht vor, weshalb eine Ablehnung des Kantonswechselgesuches in Erwägung gezogen werde. G. Am 1. Juli 2011 wurde vorab eine Arbeitgeberbestätigung eingereicht und am 12. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme nachreichen. In seiner Stellungnahme machte er vorab geltend, der Entscheid über einen Kantonswechsel nach Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unterliege wie alle Verwaltungsakte dem Verhältnismässigkeitsprinzip, weshalb das öffentlich Interesse an der Verweigerung eines Kantonswechsel seinem privaten Interesse an der Erteilung der Bewilligung gegenüberzustellen sei. In dieser Hinsicht machte er unter Verweis auf seine Festanstellung bei einem Betrieb in Y._______, seinen sehr langen Arbeitsweg, seine Beschäftigung im Schichtbetrieb und seine erheblichen Reisekosten geltend, bei einem gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern würde sowohl er als auch seine Eltern (wegen geringerer Wohnkosten) enorm profitieren. Der bisherige Arbeitsweg sei demgegenüber unzumutbar lang und kostenintensiv, weshalb ein erhebliches Interesse am Kantonswechsel gegeben sei. Zudem befinde sich sein gesamtes Beziehungsnetz rund um Y._______, weshalb er nach Z._______ ziehen wolle. Zudem bestehe auch eine enge Bindung zu den Eltern, weshalb er sich auch auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
D4749/2011 und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stützen könne. Zwar sei er bereits volljährig, doch sei eine Berufung auf den Schutzbereich dieser Bestimmung statthaft, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege. In seinem Falle sei eine ausserordentliche Härte gegeben, da er an seinem Wohnort in X._______ komplett auf sich alleine gestellt sei. H. Mit Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 – eröffnet am 29. Juli 2011 – wurde das Kantonswechselgesuch abgelehnt. Auf die Entscheidbegründung wird nachfolgend eingegangen. I. Am 12. August 2011 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ans BFM, worin er ausdrücklich eine (wiederwägungsweise) Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 und die Bewilligung des ersuchten Kantonswechsels beantragte. Auf die Begründung der Eingabe wird nachfolgend eingegangen. J. Diese Eingabe wurde am 29. August 2011 vom BFM formlos ans zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2011 wurde die vorgenannte Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 entgegengenommen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). L. Am 31. August 2011 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mittels Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. In dieser zweiten Eingabe beantragte er wiederum die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 und die Bewilligung des ersuchten Kantonswechsels. Auf die Begründung wird nachfolgend eingegangen.
D4749/2011 M. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2011 wurde die vorgenannte Eingabe als Beschwerdeergänzung entgegen genommen und auf die noch laufende Zahlungsfrist hingewiesen. N. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde in der Folge am 8. September 2011 fristgerecht eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; im Bereich der vorläufigen Aufnahme sind die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren kann im Regelfall die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Im Zusammenhang mit Kantonswechselgesuchen von vorläufig in der Schweiz aufgenommenen Personen besteht allerdings insofern eine Einschränkung, als ein diesbezüglicher Entscheid des BFM nur insoweit angefochten werden kann, als geltend gemacht wird, der Entscheid verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 4 AuG). Die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 4 AuG und Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), wonach der Zuweisungsentscheid beziehungsweise ein Entscheid über ein Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten werden kann, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt, haben den gleichen materiellen Inhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Bezug auf Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung auch im Rahmen von Art. 85 Abs. 4 AuG zu berücksichtigen. So wurde in diesem Zusammenhang mehrfach auf die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (vgl. statt vieler BVGE 2009/54),
D4749/2011 was zudem dazu führt, dass auch formelle Rügen nur insoweit zulässig sind, als sie sich auf die Frage der Einheit der Familie beziehen (vgl. BVGE 2008/47). 1.3. Der Beschwerdeführer ist demnach insoweit legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), als er eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie geltend macht (Art. 85 Abs. 4 AuG). Die Beschwerde erweist sich als frist und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Sinne einzutreten. 1.4. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichtet, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als zum Vornherein unbegründet erweist. 2. 2.1. Zur Begründung seines Entscheides führt das BFM im Wesentlichen aus, vorläufig aufgenommene Personen seien innerhalb ihres Zuweisungskantons bei Wahl ihres Wohnortes frei, wogegen ein Wechsel des Zuweisungskantons nur verfügt werde, wenn ein Anspruch auf Einheit der Familie bestehe oder wenn eine schwerwiegende Gefährdung vorliege. Würden anderen Gründe geltend gemacht, bedürfe dies der Zustimmung der betroffenen Kantone. Nachdem … [die zuständige ausländerrechtlichen Behörde] des Kantons V._______ die Zustimmung zu einem Kantonswechsel verweigert habe und im Falle des Beschwerdeführers die vorgenannten Kriterien (Einheit der Familie oder schwerwiegende Gefährdung) nicht erfüllt seien, sei das Gesuch vom 11. Mai 2011 abzuweisen. Entgegen seinen Vorbringen könne sich der volljährige Beschwerdeführer auch nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen, da dieser der Kernfamilie und damit Ehegatten und minderjährigen Kindern vorbehalten sei. Als volljähriges Kind könnte er sich darauf nur berufen, wenn er wegen körperlicher oder geistiger Invalidität oder schwerer Krankheit eine dauernde Betreuung benötigen würde und in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern stände. Dies sei jedoch nicht der Fall. 2.2. Im Rahmen seiner Eingaben vom 12. und 31. August 2011 bekräftigt der Beschwerdeführer sein Begehren nach einem Wechsel des Zuweisungskantons, welchem sowohl in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
D4749/2011 1999 (BV, SR 101) als auch vor dem Hintergrund seiner Ansprüche aus Art. 8 EMRK zu entsprechen sei. Diesbezüglich führt er in der Eingabe vom 12. August 2011 an, sein persönliches Interesse an einem Wechsel des Zuweisungskantons sei aufgrund seiner Arbeits und Familiensituation offensichtlich ausgewiesen, wogegen ein öffentliches Interesse an einer Verweigerung der Bewilligung nicht erkennbar sei. Ein Wechsel läge vielmehr auch im öffentlichen Interesse, da damit seine wirtschaftliche Situation gefestigt und der Kanton W._______ vor möglichem Schaden durch eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit bewahrt werde. Mit der Verweigerung der Bewilligung des Kantonswechsels werde er zudem in seinen grundrechtlich geschützten Ansprüchen auf Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und auf Gewährleistung des Familienlebens nach Art. 14 BV beeinträchtigt, was sich mangels eines öffentlichen Interesses an der Verweigerung des ersuchten Kantonswechsels als unverhältnismässig und mit Art. 36 BV unvereinbar erweise. In seiner Eingabe vom 31. August 2011 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Ausführungen zur Frage der Verhältnismässigkeit der Verweigerung des ersuchten Kantonswechsels, wobei wiederum auf seine kosten und zeitmässige Belastung durch seinen bisherigen Wohnort verwies, respektive auf die verschiedenen Entlastungsmöglichkeiten im Falle eines Kantonswechsels. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit habe er ein schutzwürdiges Interesse an der Bewilligung des Kantonswechsels, was das Bundesamt in seinem Entscheid nach Art. 85 Abs. 4 AuG – bei welchem das BFM nicht an die kantonalen Anträge gebunden sei – pflichtgemäss zu würdigen habe. In dieser Hinsicht stehe den Kantonen bei der Verweigerung der Zustimmung nicht mehr als ein blosses Meinungsäusserungsrecht zu. Auch sei seinem persönlichen Interesse in analoger Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG Nachachtung zu verschaffen. Die Bewilligung des Kantonswechsels stehe ihm jedoch nicht nur aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu, sondern auch unter Beachtung der Bestimmung von Art. 8 EMRK. Als bereits volljähriges Kind falle er zwar nicht mehr unter den Schutzbereich der Kernfamilie, eine Berufung auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK sei aber dennoch statthaft, da er erst ein junger Erwachsener und noch sehr stark auf die Unterstützung seines Elternhauses angewiesen sei. Für ihn sei es eine ausserordentliche Härte, dass er an seinem Wohnort … komplett auf sich alleine gestellt sei, während ihn seine Eltern im Kanton V._______ unterstützen könnten. Da sich seine gesamten sozialen Anknüpfungspunkte im Kanton V._______ befänden, sei er aktuell komplett von seinem Lebensmittelpunkt ausgegrenzt. Im Übrigen sei es im Hinblick auf den
D4749/2011 Schutz des Familienlebens nicht nachvollziehbar, dass seiner aus dem Herkunftsland angereisten Familie in der Schweiz eine Wiedervereinigung verwehrt werde. 3. 3.1. Wurde eine vorläufig in der Schweiz aufgenommenen Person einem Kanton zugewiesen, so wird – wie vom BFM zu Recht erwogen – ein Wechsel des Zuweisungskantons auf Gesuch hin nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt (Art. 85 Abs. 3 AuG; Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 3.2. Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen, wobei das Bundesamt nach Anhörung der betroffenen Kantone grundsätzlich endgültig entscheidet. Vorbehalten bleibt wie bereits erwähnt gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG die Anfechtung und dementsprechend auch die Überprüfung dieses Entscheides bezüglich einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie. 3.3. Auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Ferner fallen nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. dazu BVGE 2008/47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c). Von diesem Familienbegriff ist in den nachfolgenden Erwägungen auszugehen (vgl. auch BVGE 2008/47). 4. 4.1. Der volljährige Beschwerdeführer macht namentlich in seiner Eingabe vom 31. August 2011 das Vorliegen eines besonderen
D4749/2011 Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen Eltern im Sinne der vorbeschriebenen Praxis geltend. Seine diesbezüglichen Vorbringen können indes nicht überzeugen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen jungen Erwachsenen, welcher bereits seit dem 24. Juli 2009 selbständig in X._______ (Kanton W._______) lebt. Zuvor war er während vier Monaten … [andernorts im Kanton W._______) wohnhaft. Zwar macht er geltend, er sei auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Diese Unterstützung geht jedoch offensichtlich nicht weiter, als dies bei jungen Erwachsenen üblich ist, sich also vorab auf moralischen Beistand beschränkt, und damit ein Zusammenleben in keiner Weise bedingt. Der Beschwerdeführer ist soweit ersichtlich bereits seit einem Jahr voll erwerbstätig. Dauernder persönlicher Pflege aufgrund besonderer Gebrechen bedarf er offenkundig nicht. Es besteht namentlich auch kein Anlass zur Annahme einer psychischen Instabilität, aufgrund welcher der Beschwerdeführer durch die Trennung von seinen Eltern akut an seiner Gesundheit gefährdet wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Grundsatz der Einheit der Familie werde verletzt, weil er durch eine Trennung von seinen Eltern ein vollständig isoliertes Leben führen müsse, erscheint aufgrund dieser Erwägungen in keiner Weise überzeugend. Bezeichnenderweise wurde denn auch das Gesuch um die Bewilligung des Kantonswechsels vom 11. Mai 2011 ausschliesslich mit der unterschiedlichen Lage von Arbeits und Wohnort begründet, respektive der grossen Distanz dazwischen und den finanziellen sowie praktischen Vorteilen einer Wohnsitznahme im Kanton V._______. Von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem volljährigen Sohn und seinen Eltern im Sinne der geltenden Rechtsprechung kann unter den gegebenen Umständen selbst unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips keine Rede sein. 4.2. Wie vorstehend aufgezeigt kann der Entscheid über ein Kantonswechselgesuch gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 4 AuG nur mit der Begründung angefochten werden, dieser verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Vorliegend ist eine entsprechende Verletzung im Sinne der vorstehenden erwähnten Praxis nicht ersichtlich gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdebegehren erübrigen. 5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Verweigerung der Bewilligung des ersuchten
D4749/2011 Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AuG nicht verletzt, womit die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten – welche auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind – sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
D4749/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: