Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4689/2007 law/rep Urteil v om 8 . Augus t 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 / N (…).
D4689/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Jahre 1998 und lebte fortan im Iran, den er ungefähr im April oder Mai 2005 verliess. Schliesslich gelangte er am 16. Juni 2005 via die Türkei und weitere Länder illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. Juni 2005 erhob das BFM im damaligen Empfangszentrum (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum; EVZ) Basel seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2005 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu. A.b Abklärungen des BFM in Belgien Ende Juni 2005 haben Mitte Juli 2005 ergeben, dass der Beschwerdeführer dort am (…) daktyloskopisch erfasst worden ist. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 teilte der Service Public FédéralIntérieur in Brüssel dem BFM ergänzend mit, der Beschwerdeführer habe am (…) in Belgien ein Asylgesuch gestellt, wobei sich Griechenland am (…) im Verlaufe des durchgeführten Dublin Verfahrens zur dessen Rückübernahme bereit erklärt habe. In der Folge sei Letzterer untergetaucht. Es sei auch nicht möglich, die Schweizer Asylbehörden mit einer Kopie seiner Asylanhörung in Belgien zu bedienen. A.c Am 16. August 2005 befragte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen. Gleichzeitig gewährte sie ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich der Abklärungsergebnisse in Belgien. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei im Jahre 1995 als Soldat der C._______ im Kampf gegen die Taliban gefallen. Nach der militärischen Einnahme Kabuls durch die Taliban sei er mit seiner Familie nach Mazar geflohen, wo sie D._______ kennengelernt und alsdann in Untermiete bei ihm gelebt hätten. Im Jahre 1998 sei auch seine Mutter bei einem Angriff der Taliban auf die Stadt Mazar ums Leben gekommen. Nach diesem Vorkommnis habe er sich zusammen mit D._______ nach Kabul begeben, wo sie am früheren Wohnsitz seiner Familie gelebt hätten. In
D4689/2007 Kabul sei er indessen wenig später von den Taliban festgenommen worden. Diese hätten sich nach seinem Vater erkundigt, den sie für einen Kommandanten der C._______ gehalten hätten. Dabei hätten ihn die Taliban geschlagen und von ihm erfahren wollen, wo sein Vater Waffen versteckt habe. Im Weiteren hätten sie von ihm auch Informationen über andere Waffenbesitzer verlangt. Schliesslich habe er den Taliban in seiner Bedrängnis die Namen und Adressen von drei Personen aus seinem Wohnquartier genannt. Diese drei Personen seien in der Folge von den Taliban ebenfalls festgenommen, verhört und misshandelt worden, wobei eine dieser Personen getötet worden sei. Die Familien der Denunzierten hätten beabsichtigt sich an ihm zu rächen. Deshalb habe er Kabul bereits eine Woche nach seiner Freilassung durch die Taliban mit Hilfe von D._______ verlassen und sei nach Kandahar weitergereist, wo er sich allerdings auch nicht sicher gefühlt habe. Dies sei auch der Grund gewesen, dass er in den Iran weitergezogen sei, wo er als Teppichknüpfer und später bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005 in einem Steinbruch gearbeitet habe. Den Iran habe er im Jahre 2005 verlassen, weil zwischenzeitlich bekannt geworden sei, dass die iranischen Behörden afghanische Flüchtlinge in ihre Heimat ausschaffen würden. Hinsichtlich der Abklärungsergebnisse in Belgien räumte der Beschwerdeführer ein, bereits am 20. Mai 2004 nach Europa gelangt zu sein. Nach mehreren erfolglosen Versuchen sei es ihm schliesslich gelungen, Griechenland zu verlassen und via Italien und Frankreich nach Belgien zu gelangen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Die belgischen Behörden hätten im Rahmen des Asylverfahrens allerdings entschieden, ihn wieder nach Griechenland zurückzuschicken, weshalb er untergetaucht und schliesslich Mitte Juni 2005 in die Schweiz eingereist sei. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine in Ghazni ausgestellte afghanische Identitätskarte Nr. (…) aus dem Jahre 1995 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 – eröffnet am 19. Juni 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, weshalb diese nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des
D4689/2007 Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diesbezüglich hielt es fest, der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu seiner Identität sowie zu seiner persönlichen und familiären Situation gemacht, weshalb die Annahme nahe liege, dass er den Schweizer Asylbehörden sein wahres familiäres Beziehungsnetz wie auch seine persönliche Situation zu verheimlichen beabsichtige. Wiewohl Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht. Es sei nämlich nach ständiger gerichtlicher Rechtsprechung indessen nicht die Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan erscheine aber auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage im Land als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007. Er beantragte dabei, der Entscheid des BFM vom 15. Juni 2007 sei in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort keine Wohnmöglichkeit und kein soziales Netz habe, da beide Eltern verstorben seien. Ausserdem habe er seine Heimat bereits in der Kindheit verlassen. Ferner werde die angefochtene Verfügung der prekären Situation in Afghanistan nicht gerecht, da die Einschätzungen des BFM viel zu optimistisch und wohl eher einer Hoffnung als einer objektiven Analyse entsprungen seien. Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmittelschrift eine Unterstützungsbestätigung der E._______ B._______ (…) vom 27. Juni 2007, zwei Zeugnisse der F._______ bezüglich absolvierter Deutschkurse vom 10. Februar 2006 und vom 28. Juli 2006 sowie ein Zwischenzeugnis des G._______ vom 18. Juni 2007 bei.
D4689/2007 D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss seines Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2007 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer trage vor, in Afghanistan keine Wohnmöglichkeit und kein soziales Netz zu haben. In der Verfügung vom 15. Juni 2007 seien jedoch seine Angaben zu seiner persönlichen Situation als unglaubhaft taxiert worden. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 14. August 2007 die Vernehmlassung des BFM vom 2. August 2007 zur Kenntnisnahme zu. G. Am 30. August 2007 reichte die vom Beschwerdeführer am 20. August 2007 mandatierte Rechtsvertreterin eine Replik ein. Darin verwahrte sie sich gegen den Vorwurf der Vorinstanz, ihr Mandant habe die Asylbehörden zu täuschen versucht und sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Tatsache sei, dass dieser den Schweizer Asylbehörden anlässlich der Asylgesuchstellung eine in der Provinz Ghazni ausgestellte afghanische Identitätskarte abgegeben habe, aus welcher seine Identität und ethnische Zugehörigkeit klar und zweifelsfrei hervorgehe. Die Vorinstanz habe sich zur abgegebenen Identitätskarte nicht geäussert und insbesondere auch nicht geltend gemacht, diese sei eine Fälschung.
D4689/2007 Es sei somit davon auszugehen, dass keine Zweifel an der Identität und der Herkunft ihres Mandanten bestünden. H. Mit Begleitschreiben vom 4. August 2011 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 15. Juni 2007. Die Ziffern 1 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und 2
D4689/2007 (Verweigerung des Asyls) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung ist im Übrigen Regelfolge eines abgewiesenen Asylgesuchs (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) und als solche – da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt – zu Recht angeordnet worden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 4.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 5. 5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
D4689/2007 die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im zur Publikation vorgesehenen Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte MazariSharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3). 5.3. Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus Afghanistan. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten afghanischen Identitätskarte, die das BFM nie als Fälschung eingestuft hat, scheinen er beziehungsweise seine Familie ursprünglich aus dem Distrikt H._______
D4689/2007 in der Provinz Ghazni zu stammen. Zwar trifft es zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einzelner Familienangehöriger Unstimmigkeiten enthalten: So gab er einerseits an, eine Tante mütterlicherseits lebe in H._______ (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 12), wogegen er bei der kantonalen Anhörung verneinte, dass seine Mutter Schwestern gehabt habe (vgl. act. A13/24 S. 5). Nicht plausibel ist sodann auch seine Aussage, wonach ein im Iran lebender Onkel I._______ (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 12) beziehungsweise J._______ (vgl. act. A13/24 S. 5) heisse. Die entsprechenden Unklarheiten fallen vorliegend indessen nicht ins Gewicht, da der fragliche Onkel des Beschwerdeführers nach dessen übereinstimmenden Angaben im Iran lebt (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 12 unten und act. A13/24 S. 5), wohin der Beschwerdeführer – wie auch die Vorinstanz implizit anzunehmen scheint – nicht mehr zurückkehren kann. Alsdann ist selbst für den Fall, dass eine Tante des Beschwerdeführers heute noch in Afghanistan leben sollte, nicht anzunehmen, diese sei als einzelne – zumal weibliche – Person in der Lage, dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung im Heimatland entscheidend zu unterstützen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts sowie der Todesumstände seiner Eltern in Afghanistan konzise Angaben gemacht (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 12), weshalb davon auszugehen ist, dass seine Eltern heute tatsächlich nicht mehr leben. Unbestritten ist im Weiteren die Aussage des Beschwerdeführers geblieben, wonach er Afghanistan bereits im Jahre 1998 – also im Alter von etwa zehn Jahren – verlassen und anschliessend während sechs oder sieben Jahren im Iran gelebt habe. Dass er dabei – mit der Tatsache konfrontiert, im Februar 2005 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht zu haben – einräumte, bereits im Mai 2004 und nicht erst im Mai oder Juni 2005 nach Europa gelangt zu sein, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der Aktenlage bereits vor etlichen Jahren endgültig verlassen zu hat und demnach in Afghanistan selbst zufolge seines damaligen Kindesalters nicht nachhaltig sozialisiert worden ist. Dass der Beschwerdeführer überdies in Afghanistan nebst der erwähnten Tante über weitere Verwandte verfügt, lässt sich aufgrund der Akten ebenfalls nicht annehmen. 5.4. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
D4689/2007 Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt. 6. Die Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen, soweit sie sich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des vollumfänglichen Obsiegens ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 4. August 2011 eine Kostennote im Betrage von Fr. 1'269.30 (inklusive Auslagen und 8% Mehrtwertsteuer) eingereicht. Da sie das Mandat erst im Verlaufe des hängigen Beschwerdeverfahrens am 20. August 2007 übernommen und einzig die vom 30. August 2007 datierende Replik verfasst und eingereicht hat, erweisen sich die in der Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen als überhöht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 911 und 13 VGKE) sind die als notwendig zu erachtenden Kosten für die Parteivertretung auf Fr. 550. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu veranschlagen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D4689/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 550. auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: