Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4591/2011 Urteil v om 1 5 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, [...] Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Zuweisung an den Kanton; Zwischenverfügung des BFM vom 5. August 2011
D4591/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, im Hinblick auf die Einreichung eines Asylgesuchs mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesamt für Migration (BFM) vom 21. Juli 2011 sinngemäss darum ersuchte, dem Kanton Luzern, dem Wohnkanton ihres in der Schweiz lebenden Bruders C._______ B._______, zugewiesen zu werden, dass sie am 25. Juli 2011 ein Asylgesuch stellte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 5. August 2011 im Anschluss an die summarische Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel zu den Gründen ihres Gesuchs um Zuweisung in den Kanton Luzern anhörte, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit geltend machte, sie sei krank und könne nicht alleine leben, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. August 2011 eröffnet am 9. August 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zuwies, dass die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 5. August 2011 mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, die genannte Zwischenverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei dem Kanton Luzern zuzuweisen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D4591/2011 dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie rügt und damit den in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannten zulässigen Rügegrund anruft (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2), dass auf die im Übrigen frist und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin somit einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, Staatsangehörigkeiten und eine allfällige Betreuungsintensität berücksichtigt, dass sich das Bundesamt dabei in formeller Hinsicht mit einem ausdrücklichen und eingehend begründeten Gesuch um Zuweisung in einen bestimmten Kanton aus familiären Gründen konkret auseinandersetzen muss und in der Zuweisungsverfügung eine Abwägung vorzunehmen und diese zu begründen hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 3),
D4591/2011 dass das BFM im vorliegenden Fall den formellen Anforderungen Rechnung getragen hat, indem es der Beschwerdeführerin am 5. August 2011 zur Frage der Kantonszuweisung mündlich das rechtliche Gehör gewährte und sich in der angefochtenen Zwischenverfügung mit den betreffenden Vorbringen in ausreichender Einlässlichkeit auseinandersetzte, dass mit der Beschwerdeschrift unter anderem vorgebracht wird, der angefochtenen Zwischenverfügung fehle es im Zusammenhang mit dem vom BFM angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung an einer rechtsgenüglichen Begründung, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei, dass zwar festzustellen ist, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb mit der angefochtenen Zwischenverfügung durch das BFM der Entzug der aufschiebenden Wirkung angeordnet wurde, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eines Zuweisungsentscheids im Sinne von Art. 27 AsylG einer Beschwerde überhaupt ein Suspensiveffekt zukommen könnte, dass jedoch bei der Anfechtung eines Entscheids des BFM über die Zuweisung an einen Kanton nach Art. 27 Abs. 3 AsylG formelle Rügen so insbesondere betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur insoweit zulässig sind, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3), dass somit auf die Rüge, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verletzt worden, nicht weiter einzugehen ist, dass das Bundesamt zur Begründung des angefochtenen Entscheids in materieller Hinsicht im Wesentlichen ausführte, der Bruder der Beschwerdeführerin lebe seit dem Jahr 1989 in der Schweiz, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein vorbestehendes Abhängigkeitsverhältnis berufen könne, und mit der Zuweisung in den Kanton Aargau werde der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, dass das Bundesamt weiter festhielt, es werde in jedem Zuweisungskanton eine adäquate medizinische Versorgung gewährt,
D4591/2011 dass mit Blick auf das Beschwerderecht bei Kantonszuteilungen der Schutzbereich des in Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG erwähnten Grundsatzes der Einheit der Familie nicht über denjenigen hinausgeht, der sich aus den entsprechenden Begriffen in Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergibt (BVGE 2008/47 E. 4.1), dass mithin für die Berufung auf diesen Grundsatz bei nahen Angehörigen, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind, nach der Rechtsprechung ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein muss (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 4.1.2, mit weiteren Hinweisen), dass die volljährige Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz lebender, ebenfalls volljähriger Bruder C._______ B._______ [...] entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift offensichtlich nicht der gleichen Kernfamilie im Sinne der relevanten Bestimmungen angehören, dass C._______ B._______ der heute im Besitz der schweizerischen Staatsangehörigkeit ist seinen ursprünglichen Heimatstaat Sri Lanka am 6. Oktober 1989 verliess und seit der damaligen Einreichung seines Asylgesuchs am 16. Oktober 1989 in der Schweiz lebt, womit eine tatsächlich gelebte Beziehung zur Beschwerdeführerin bereits seit entsprechend langer Zeit nicht mehr besteht, dass mit der Eingabe der Rechtsvertreterin an das BFM vom 21. Juli 2011, mit welcher sinngemäss um Zuweisung in den Wohnsitzkanton von C._______ B._______ ersucht wurde, keinerlei Angaben zu einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis gemacht wurden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 5. August 2011 ausschliesslich geltend machte, sie sei krank und könne nicht alleine leben, wobei sie auch auf entsprechende Nachfrage hin nicht weiter konkretisierte, worin ihre Erkrankung bestehe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Erstbefragung vom 5. August 2011 im Zusammenhang mit ihren Asylgründen ausführte, sie habe im srilankischen Bürgerkrieg am 10. Februar 2009 eine Schussverletzung an der Hüfte erlitten, sei deshalb in Spitalbehandlung gewesen und habe aufgrund der Operation nach wie vor Schmerzen,
D4591/2011 dass mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen soweit zumindest annähernd für die vorliegenden Rechtsfragen relevant geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei verwirrt, habe Depressionen und Albträume, da sie im Krieg Kinderleichen sowie Frauen gesehen habe, die keine Füsse gehabt hätten, dass zudem ihr Handgelenk gebrochen gewesen sei, dass sie Schwindelgefühle und Probleme mit der Verdauung habe und ihre Nase andauernd laufe, dass mit der Beschwerdeschrift ausserdem ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei seit geraumer Zeit alleine gewesen und habe niemanden zum Reden gehabt, der sie von ihren Erfahrungen als Soldatin in Sri Lanka abgelenkt hätte, weshalb sie bei ihrem Bruder und dessen Familie ihre Depression eher überwinden könnte, dass das Laufen der Nase ein typisches Zeichen dafür sei, dass die seelischen Schmerzen sehr gross seien und sich die Abwesenheit von ihrer Familie auch physisch bemerkbar mache, dass die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, die verwandtschaftliche Unterstützung unter Tamilen sei ausgesprochen eng und die Familienbande sehr intensiv, dass indessen festzustellen ist, dass die geltend gemachten körperlichen und psychischen Probleme die im Übrigen in keiner Weise mit ärztlichen Zeugnissen belegt worden sind nicht eine derartige Intensität aufweisen, dass aufgrund einer erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung von einer ausgeprägten Unterstützungsbedürftigkeit auszugehen wäre, dass auch das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Beweismittel, ein Auszug aus einem Ratgeber zur Betreuung depressiv Erkrankter, in Bezug auf diese Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass ferner auch eine allenfalls soziokulturell bedingt besonders enge familiäre Verbundenheit, wie durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht, keine andere Einschätzung herbeiführen kann, dass das BFM in der angefochtenen Zwischenverfügung somit zu Recht das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der zitierten Rechtsprechung verneint hat,
D4591/2011 dass das Bundesamt ferner zutreffenderweise darauf hingewiesen hat, dass bei gegebener Notwendigkeit ungeachtet des konkreten Zuweisungskantons adäquate medizinische Behandlungsangebote bestehen, was sowohl für allfällige psychische als auch für körperliche Leiden gilt, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, darzulegen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung den Grundsatz der Einheit der Familie verletze, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D4591/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600. werden der Be schwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: