Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4439/2011 Urteil v om 1 7 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N (…).
D4439/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 23. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs und Verfahrenszentrum D._______ vom 26. Mai 2011 im Wesentlichen vorbrachten, der Beschwerdeführer habe sich vom islamischen Glauben abgewendet, weshalb sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin zudem von der Schwiegermutter und ihrem Schwager schlecht behandelt und geschlagen worden sei, dass sie sich deshalb zur Ausreise entschlossen hätten, wobei ihr Ziel als Asylland die Schweiz gewesen sei, dass sie zirka Mitte/Ende September 2010 mit Hilfe eines Schleppers via den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt seien, wo sie registriert worden seien, dass sie nach rund drei Monaten weitergereist seien, wobei sie erst in Ungarn und dann auch in Österreich festgenommen worden seien, bevor sie schliesslich in die Schweiz gelangt seien, dass sie nicht bereit seien, in eines der genannten europäischen Länder zurückzukehren, zumal ihr Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A5 und A6), dass das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden und dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac (Asylgesuchseinreichung in Ungarn am […] und in Österreich am […], keine solche in Griechenland) am 1. Juli 2011 ein Übernahmeersuchen an die ungarischen Behörden (Erstasylstaat) stellte, welchem am 13. Juli 2011 zugestimmt wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. Juli 2011 – eröffnet am 10. August 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ungarn und den Wegweisungsvollzug
D4439/2011 anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Ungarn sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die ungarischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis am 13. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
D4439/2011 dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführenden, sie seien in Ungarn wegen illegaler Einreise festgenommen und der Beschwerdeführer sei zu einer dreimonatigen Haftstrafe verurteilt, mit Hilfe eines Anwalts jedoch bedingt freigesprochen worden, darauf hinzuweisen sei, dass es den ungarischen Behörden obliege, die Befolgung der ungarischen Gesetze sicherzustellen, dass keine konkreten Hinweise vorlägen, dass die ungarische Justiz kein korrektes Verfahren durchgeführt hätte, dass es den Beschwerdeführenden obliege, bei einer allfälligen erneuten, in ihren Augen nicht gerechtfertigten Anordnung einer Haftstrafe wiederum eine Rechtsvertretung aufzusuchen und Berufung einzulegen, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit französischsprachiger Eingabe vom 11. August 2011 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch ersucht wurde, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, nicht Ungarn, sondern Griechenland sei das erste "DublinLand", das sie betreten hätten, und eine Rückführung dorthin sei nicht zumutbar, dass bei einer Rückführung nach Ungarn die Gefahr bestehe, dass sie von dort nach Afghanistan ausgewiesen würden, zumal sie in Ungarn bereits wegen illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien,
D4439/2011 dass ihr Ziel die Schweiz gewesen sei, wo seit langem ein (Verwandter) lebe, dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 16. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D4439/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Ungarn und die Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Ungarn, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Griechenland nicht zur Diskussion steht, dass daran auch die in Kopie eingereichten, offenbar von griechischen Behörden ausgestellten Dokumente nichts zu ändern vermögen, zumal die Beschwerdeführenden gemäss Eurodac in Griechenland ohnehin nicht als Asylbewerber registriert worden sind, dass sich Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Griechenland daher erübrigen, dass hinsichtlich der geäusserten Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Rückschiebung von Ungarn nach Afghanistan festzuhalten ist, dass Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
D4439/2011 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Ungarn sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass das geltend gemachte Strafverfahren wegen illegaler Einreise in Ungarn nicht auf eine geplante Rückführung nach Afghanistan schliessen lässt, dass keine Hinweise dafür vorliegen, Ungarn würde eine Inhaftierung der Beschwerdeführenden anordnen, die rechtsstaatlich nicht legitim wäre, und diesbezügliche Beanstandungen bei den zuständigen ungarischen Behörden vor Ort vorzubringen sind, dass diesbezüglich anzumerken ist, dass Verstösse gegen die ausländerrechtliche Gesetzgebung – beispielsweise illegale Einreise – auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Ungarn aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass bezüglich des Einwands der Beschwerdeführenden, in der Schweiz über einen Verwandten zu verfügen, festzuhalten ist, dass es sich bei einem (Verwandten) nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVO (Ehegatten, minderjährige Kinder) handelt, weshalb die Beschwerdeführenden aus Art. 7 DublinIIVO nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14), dass zwischen den – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführenden (vgl. A9 [medizinische Behandlung der
D4439/2011 Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 wegen nicht gravierender Beschwerden]) und dem (Verwandten) in der Schweiz keine derartige, durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist, zumal die Beschwerdeführenden diesen anlässlich der Befragungen vom 26. Mai 2011 nicht einmal erwähnten, sondern angaben, in der Schweiz über keine Verwandten zu verfügen (vgl. A5, S. 4; A6 S. 3), dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss, dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D4439/2011 dass sich sowohl das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweisen, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4439/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: