Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4424/2009 Urteil v om 2 2 . Augus t 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, alias B._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2009 / N _______.
D4424/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – reiste am 28. März 1989 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 5. Dezember 1991 stellte das BFF fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Eingabe vom 30. Dezember 1991 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim vormals zuständigen Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement Beschwerde erheben. A.b. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1993 hob das BFF wiedererwägungsweise den negativen Asylentscheid vom 5. Dezember 1991 auf, anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl, woraufhin die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission die Beschwerde mit Beschluss vom 3. November 1993 als gegenstandslos geworden abschrieb. B. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2009 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, angesichts des Umstands, wonach sich der Beschwerdeführer etwa von März bis Juli 2007 in der Türkei aufgehalten habe, werde ein Widerruf des Asyls und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) geprüft. Da der Beschwerdeführer zudem in der Schweiz eine beträchtliche Zahl strafbarer Handlungen begangen habe, sei ein Asylwiderruf auch gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Es werde darauf hingewiesen, dass eine Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG gegenüber der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG subsidiär erfolgen würde. Im Hinblick auf einen möglichen Widerruf des Asyls und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. C. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2009 liess der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend machen, dass vorliegend weder die
D4424/2009 Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK noch von Art. 63 Abs. 2 AsylG für einen Asylwiderruf erfüllt seien. D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm am 22. Oktober 1993 gewährte Asyl. E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: – Der auf den Namen A._______ lautende türkische Pass Nr. C._______ im Original, – ein Schreiben von D._______ vom 3. Juli 2009 und – zwei Schreiben von E._______ und F._______ vom 6. Juli 2009. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 forderte der vormals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Juli 2009 fristgerecht einbezahlt. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten.
D4424/2009 I. Am 17. August 2009 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis. J. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 forderte der inzwischen zuständige Instruktionsrichter das BFM auf, den auf Beschwerdeebene im Original eingereichten türkischen Pass Nr. C._______ innert Frist auf seine Echtheit überprüfen zu lassen. K. Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 reichte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht das Untersuchungsergebnis des Forensischen Instituts Zürich vom 4. Juni 2011 zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 gab der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 13. Juli 2011 zum Untersuchungsergebnis zu äussern und wies darauf hin, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgeführt werde. Der Beschwerdeführer unterliess es, eine Stellungnahme einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D4424/2009 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffn. 16 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 4. 4.1. In der Stellungnahme vom 9. März 2009 wurde hinsichtlich der Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zunächst ausgeführt, der zentrale Punkt bestehe darin, dass der Beschwerdeführer sich nicht unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, sondern vielmehr seine wahre Identität den heimatlichen Behörden verborgen gehalten habe. Sein Vorgehen und die Tatsache, unentdeckt geblieben zu sein, beweise, dass er eine konkrete Angst gehabt habe, entdeckt zu werden und aufgrund dieser Angst die nach seinem Wissen bestmöglichen Vorkehrungen getroffen habe, um eine Entdeckung zu vermeiden. Aus seinem Vorgehen könne infolgedessen nicht von einer fehlenden Verfolgungsfurcht ausgegangen werden. Die Gefährdungssituation habe sich nicht geändert. Bei einer Ausschaffung in die Türkei müsste er mit Folter und unmenschlicher Behandlung im Sinne
D4424/2009 von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie bleibendem Schaden an Leib und Leben rechnen. Die Voraussetzungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK seien in casu nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Da er unter falscher Identität aufgetreten sei, habe er als "B._______" auch nicht freiwillig Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufgenommen. Er habe aufgrund des hängigen Strafverfahrens und der persönlichen Krise die Schweiz verlassen. In der Türkei habe er das Grab seines Vaters besucht und auch in Erwägung gezogen, sich den kurdischen Rebellen anzuschliessen, habe sich jedoch für eine Rückkehr in die Schweiz entschlossen, da er als Christ nicht genügend akzeptiert worden sei. Auch aus der Aufenthaltsdauer könne nichts gegen den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Er sei zwar einige Monate in der Türkei geblieben, habe das Land dann aber definitiv verlassen. Schliesslich wurde festgehalten, der Beschwerdeführer gefährde weder die innere und äussere Sicherheit der Schweiz noch habe er besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 2 AsylG nicht gegeben seien. Da vorliegend zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs die Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen wird (vgl. E. 5), kann an dieser Stelle auf eine detaillierte Darlegung der im Zusammenhang mit Art. 63 Abs. 2 AsylG geltend gemachten Vorbringen verzichtet werden. 4.2. Das BFM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorübergehende Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei offenkundig aus eigenem Antrieb, mithin freiwillig erfolgt sei. Wie der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen sei, habe er sich sodann faktisch dem Schutz des Heimatstaates unterstellt. Unter Benützung eines auf einen Drittnamen lautenden, jedoch mit seinem Lichtbild versehenen, türkischen Reisepasses sei er auf ordentlichem Wege über den Flughafen G._______ in die Türkei zurückgekehrt. In G._______ habe er sich sodann am 13. März 2007 einen neuen Reisepass ausstellen lassen, lautend wiederum auf jene Drittperson. Zu diesem Zweck habe er sich offenbar persönlich an die zuständige Passbehörde gewandt. Schliesslich habe er die Türkei am 18. Juli 2007 ebenfalls wieder auf ordentlichem Wege über den Flughafen G._______ verlassen, diesmal unter
D4424/2009 Vorweisung des neu ausgestellten türkischen Reisepasses, versehen mit einem neu beschafften französischen Visum. Insbesondere durch seine Vorsprache beim (…) Passamt und seine Beantragung eines neuen Reisepasses habe der Beschwerdeführer einen direkten Behördenkontakt gepflegt. Durch seine Vorgehensweise gegenüber der türkischen Passbehörde mittels Vorspiegelung einer falschen Identität habe er sich spezifisch exponiert. Er habe dadurch in Kauf genommen, allenfalls entlarvt und mit daraus folgenden Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Zu denken sei dabei etwa an eine mögliche vertiefte Prüfung seiner Personalien oder an eine Registrierung des Erstpasses als verloren oder gestohlen, was wohl mit einer umgehenden Anhaltung seitens der türkischen Polizei verbunden gewesen wäre. Dieses gezielte Verhalten des Beschwerdeführers sei unter die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 9 aufgeführten und teilweise offen formulierten Anwendungsfälle zu subsumieren. In diesem Licht vermöchten die Argumente des Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 9. März 2009 (vgl. Akte B20) und den früheren Eingaben (vgl. Akten B5, B11) nicht zu überzeugen. Denn gerade wenn der Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich eine so ausgeprägte Furcht vor einer aktuellen politischen Verfolgung gehabt hätte, wie in der Stellungnahme geltend gemacht werde, hätte er sich bei nüchterner Betrachtung offensichtlich davor gehütet, eine derartige Rückreise in die Türkei zu unternehmen und insbesondere, sich auf die geschilderten Behördenkontakte einzulassen. Durch seine spezifische Vorgehensweise gegenüber der türkischen Passbehörde habe er zudem ein zusätzliches Risiko geschaffen. Angesichts dessen könne es nicht angehen, bei einer sich falscher Papiere bedienenden und sogar einen falschen Reisepass beschaffenden Person eine Unterschutzstellung zu verneinen. Nüchtern betrachtet, habe der Beschwerdeführer mit dem immerhin rund fünf Monate dauernden Aufenthalt im ursprünglichen Verfolgerstaat vielmehr in erster Linie bezweckt, sich einer strafrechtlichen Verfolgung in der Schweiz zu entziehen. Für die geltend gemachten, jedoch unsubstanziiert geschilderten PKKKontakte im Jahre 2007 in der Türkei und die ebenfalls nicht näher dargelegte Furcht vor einer aktuellen politischen Verfolgung in der Türkei ergäben sich weder aus den Eingaben des Rechtsvertreters noch in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage greifbare Hinweise. Für diese Schlussfolgerung spreche auch, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz
D4424/2009 nicht angemeldet habe sowie eine verfälschte bulgarische Identitätskarte und einen verfälschten bulgarischen Führerschein verwendet habe, offenkundig um sich auch weiterhin einer strafrechtlichen Verfolgung in der Schweiz zu entziehen, wie ja auch der Rechtsvertreter selbst eingeräumt habe (vgl. Akte B11). Weil nach dem Gesagten die Bedingungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK erfüllt seien, werde das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl widerrufen und seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Sodann hielt das BFM fest, angesichts des Verfahrensausgangs könne offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen vom Ausmass her zu einem Widerruf des Asyls im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG führen würden. Das diesbezügliche Gesamtbild spreche indessen eine deutliche Sprache und lasse den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer zur hiesigen Rechts und Gesellschaftsordnung insgesamt ein gespanntes Verhältnis aufweise. Vor diesem Hintergrund könne auch dahingestellt bleiben, ob inzwischen von einer Resozialisierung des Beschwerdeführers ausgegangen und ihm eine gute Prognose gestellt werden könne, wie in der Stellungnahme vorgebracht worden sei (vgl. Akte B20, S. 35). Schliesslich wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es sei ohnehin fraglich, ob und inwiefern der Asyl und Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers noch materiell begründet sei. Die Asylgewährung datiere aus dem Jahre 1993, nachdem der Beschwerdeführer die Türkei bereits im Jahr 1989 verlassen habe. Der damaligen Asylgewährung hätten politische Aktivitäten während der Gymnasialzeit zugrunde gelegen, welche bereits seinerzeit keine strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer zur Folge gehabt hätten. Jedenfalls liessen sich den damaligen Akten keine konkreten Hinweise auf eine in der Stellungnahme vom 9. März 2009 geltend gemachte aktuelle behördliche Suche und politische Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat entnehmen. 4.3. In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere festgehalten, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf verletzten Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 FK, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe sich nicht unter den Schutz des Heimatstaates gestellt, sondern habe vielmehr alles getan, um dies zu vermeiden. Zwar habe er sich durch sein
D4424/2009 Verhalten, sich ins Heimatland zu begeben, grundsätzlich dem Zugriff des Verfolgerstaates ausgesetzt. Da er dies jedoch unter einer anderen Identität getan habe, die vor einer Entdeckung faktisch sicher gewesen sei, sei er nur ein sehr geringes Restrisiko eingegangen, welches derart gering gewesen sei, dass er effektiv habe sicher sein können, nicht entdeckt zu werden. Der Beschwerdeführer sei zwar ohne Zwang des Heimatstaates dorthin zurückgekehrt, habe indessen den Kontakt zu den türkischen Behörden unter einer fremden Identität aufgenommen, weshalb sich die Frage stelle, ob das Kriterium der Freiwilligkeit vorliegend erfüllt sei. Der vom BFM dargelegte Sachverhalt betreffend Benutzung und nachträgliche Erneuerung eines auf eine Drittperson lautenden, jedoch mit dem eigenen Lichtbild versehenen, türkischen Reisepasses sei zwar zutreffend, aber unvollständig. Das Verhalten des Beschwerdeführers als Unterschutzstellung zu beurteilen, verletze somit Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 FK. Zu ergänzen sei der Sachverhalt einerseits durch die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das BFM geschilderten Umstände der ersten Passbeschaffung und andererseits durch die Sachlage bezüglich des Passes selbst, welche für das Verhalten des Beschwerdeführers entscheidend gewesen sei, da dadurch die Entdeckungsgefahr faktisch eliminiert worden sei. Er hätte sich nicht in seine Heimat begeben, wären diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Demnach sei erstellt, dass die Gefahr, bei der ersten Einreise, der späteren Erneuerung des Passes und beim Erhalten des Schengenvisums entdeckt zu werden, objektiv nicht bestanden habe. Sodann habe der Beschwerdeführer aufgrund der Sachlage auch in subjektiver Hinsicht soweit beruhigt sein können, dass er sich trotz der Angst vor Verfolgung in die Türkei begeben habe und sich dort während einer gewissen Zeit habe aufhalten können. Bei korrekter Berücksichtigung und Würdigung dieser Tatsachen hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer nur unter falscher Identität mit den Behörden in Kontakt getreten sei und er sich erst in die Türkei begeben habe, nachdem ihm ein Pass beschafft worden sei, der ihn faktisch gänzlich vor einer Entdeckung geschützt habe, so dass er kein besonderes Risiko eingegangen sei und sich auch subjektiv in Sicherheit habe wiegen dürfen. Angesichts dessen könne aus seinem Verhalten nicht auf eine fehlende Verfolgungsfurcht geschlossen werden. Die Vorinstanz habe mit ihrer Behauptung, der Beschwerdeführer sei durch sein Verhalten ein besonderes Risiko eingegangen, den
D4424/2009 Sachverhalt unvollständig oder falsch festgestellt und durch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen ihr Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch, dass er eine andere Identität verwendet habe, nur als diese Drittperson unter den Schutz des Heimatstaates gestellt, nicht jedoch als die Person, die er tatsächlich sei. Soweit die Vorinstanz davon ausgehen sollte, die Schutzgewährung gegenüber der zwecks Geheimhaltung verwendeten Drittidentität sei als tatsächliche Schutzgewährung gegenüber dem Beschwerdeführer zu beurteilen, verletze sie Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 FK. Soweit sie das Kriterium der tatsächlichen Schutzgewährung durch den Heimatstaat dadurch als erfüllt betrachte, dass der Beschwerdeführer keine ausgeprägte Furcht vor Verfolgung gehabt und sich durch spezifische Behördenkontakte dem Risiko einer Entdeckung ausgesetzt habe, lasse sich daraus keine "tatsächliche Schutzgewährung" ableiten oder unterstellen. Es würde sich bei einer solchen Schlussfolgerung um eine reine Fiktion handeln. Verlangt sei, dass der Staat der tatsächlichen Person Schutz gewähre, nicht aber der Drittidentität betreffend der er getäuscht werde. 5. 5.1. 5.1.1. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm am 22. Oktober 1993 gewährte Asyl widerrufen hat. Damit Art. 1 C Ziff. 1 FK zur Anwendung gelangt, müssen – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde – kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65). Nach dem Gesagten muss der Beschwerdeführer – als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls – mit seinem Heimatland in Kontakt getreten sein, was in casu mit dem vom Beschwerdeführer anerkannten, im Jahr 2007 in der Türkei verbrachten mehrmonatigen Aufenthalt geschehen ist. 5.1.2. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den
D4424/2009 Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine der Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.) 5.2. Bevor nachstehend abgeklärt wird, ob die Voraussetzungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK gegeben sind, ist vorab auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt hinzuweisen, wonach er sich für seine Reise in die Türkei eines verfälschten türkischen Reisepasses, lautend auf den Namen einer Drittperson, versehen mit einem Lichtbild von sich selbst, bediente und diesen während seines Aufenthalts erneuern liess. Diesen Ausführungen ist in Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses des Forensischen Instituts Zürich vom 4. Juni 2011 entgegenzuhalten, dass sich der besagte, auf Beschwerdeebene im Original eingereichte türkische Pass Nr. C._______, lautend auf den Namen "A._______", als echt erwiesen hat, weshalb den Vorbringen des Beschwerdeführers (Einreise in die Türkei und Passerneuerung unter falscher Identität) jegliche Grundlage entzogen ist. In Anbetracht der Echtheit des Passes steht vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer unter seiner eigenen Identität (A._______, geboren […]) aufgetreten ist. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass es sich bei der am 15. Juli 1988 in H._______ auf den Namen "B._______" ausgestellten Identitätskarte Nr. I._______ (vgl. Akte A3) um ein Falsifikat handelt, welches gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist. 5.3. 5.3.1. 5.3.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1 S. 202 f. mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
D4424/2009 5.3.1.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Schweiz aufgrund des hängigen Strafverfahrens und einer persönlichen Krise verlassen. Sodann habe er sich gewünscht, das Grab seines Vaters in der Türkei zu besuchen, was er auch tatsächlich getan habe. Ausserdem habe er überlegt, sich den Freiheitskämpfern anzuschliessen (vgl. Stellungnahme vom 9. März 2009, B20, S. 3). Da den Akten keine Hinweise auf einen äusseren Zwang zu entnehmen sind, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Reise in die Türkei freiwillig unternommen hat und ebenso aus eigenem Antrieb mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten ist. 5.3.2. Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3 S. 203 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie vorstehend ausgeführt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die Türkei gereist ist. Mit der Beschaffung des für die Heimatreise benötigten Passes, dem Grenzübertritt, dem rund fünfmonatigen Aufenthalt und der Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden zwecks Passerneuerung hat er darüber hinaus klar seine Absicht zum Ausdruck gebracht, sich unter den Schutz des Landes zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Angesichts der Echtheit des Passes hat er sich – entgegen anderslautender Sachverhaltsdarstellung in der Stellungnahme vom 9. März 2009 sowie der Beschwerde – unter seiner richtigen Identität, mithin ohne die Behörden zu täuschen, unter den Schutz der Türkei gestellt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er seitens der heimatlichen Behörden keinerlei Behelligungen befürchtete, ansonsten er jeglichen Kontakt gescheut hätte beziehungsweise ihnen gegenüber zweifelsohne nicht unter seiner wahren Identität aufgetreten wäre. Infolgedessen vermag er aus der Argumentation, wonach sein Vorgehen nicht auf fehlende Verfolgungsfurcht schliessen lasse, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
D4424/2009 5.3.3. Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). In Anbetracht der Umstände, wonach der Beschwerdeführer mit seinem echten Pass (vgl. E. 5.2. vorstehend) offenbar problemlos in die Türkei einreisen, sich dort von zirka März bis Juli 2007 aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte (vgl. Ausreisestempel vom 18. Juli 2007), bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der Türkei bereits damals nicht mehr gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Dies umso mehr, als der Pass am 13. März 2007 von den türkischen Behörden erneuert wurde und dem Beschwerdeführer im Übrigen am 13. Juli 2007 ein Schengenvisum für Frankreich ausgestellt wurde (vgl. Passeinträge). Angesichts dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass er als PKKSympathisant seitens der türkischen Behörden in der Schweiz unter besonderer Beobachtung stand beziehungsweise steht. Aus denselben Gründen ist ebenso wenig davon auszugehen, dass sich die in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Denunziation, unbesehen deren Glaubhaftigkeit, nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Die als Beweismittel eingereichten Schreiben vom 6. Juli 2009 sind somit nicht geeignet, zu einer anderen Auffassung zu führen. Entgegen anderslautender Einschätzung auf Beschwerdeebene erübrigt es sich nach dem Gesagten, entsprechende Abklärungen zur Registrierung des Beschwerdeführers als Sympathisant der PKK über die schweizerische Vertretung zu veranlassen. Schliesslich ist gestützt auf vorstehende Ausführungen kein Grund ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer in seiner Glaubensbetätigung überwachen sollten, so dass davon ausgegangen werden kann, er habe auch wegen der angeblichen Konversion zum Christentum keine negativen Konsequenzen zu fürchten. 5.4. Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend sämtliche in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt sind. Das BFM hat demnach gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm am 22. Oktober 1993 gewährte Asyl widerrufen.
D4424/2009 Angesichts der klaren Rechtslage erübrigt es sich, einen Asylwiderruf zusätzlich gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Auf die diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen sowie das mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichte Schreiben vom 3. Juli 2009 ist infolgedessen nicht näher einzugehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Juli 2009 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D4424/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Identitätskarte Nr. I._______ vom 15. Juli 1988 wird eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 24. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: