Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4411/2011 Urteil v om 1 4 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am …, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2011 / N … .
D4411/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie – reichte am 11. Juli 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er vom BFM am 19. Juli 2011 summarisch befragt und am 3. August 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Dabei führte er zu seiner Person aus, er stamme ursprünglich aus dem Dorf X._______ bei Y._______ (Nordprovinz), er habe jedoch seit zirka seinem elften Lebensjahr (zirka 1996) bei seiner Schwester und ihrem Ehemann in Z._______ (Zentralprovinz) gelebt, wo er den Rest seiner Schulzeit verbracht habe. Aufgrund des im Norden herrschenden Krieges seien damals auch seine Eltern nach Z._______ gezogen, die Eltern seien jedoch nach vier oder fünf Jahren wieder nach Y._______ zurückgekehrt, wo sie bis heute wohnhaft seien. Er sei in Z._______ ordentlich angemeldet und wahlberechtigt gewesen. Ab 2010 habe er seiner Schwester und seinem Schwager in deren Geschäft im Lebensmittelgrosshandel geholfen und im Übrigen sei er von seinem Vater und von einem seiner in Europa lebenden Brüder unterstützt worden. Auf die Fragen nach seinen weiteren familiären Verbindungen gab er an, er habe in London zwei ältere Brüder, welche beide über die britische Staatsangehörigkeit verfügten, eine ältere Schwester halte sich als Flüchtling in Indien auf und in der Schweiz lebten eine ältere Schwester und ein älterer Bruder, welche beide über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügten. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der Vergangenheit an seinem Wohnort in Z._______ von seinem Cousin B._______ besucht worden, welcher bei der LTTE sei. Nach diesen Besuchen, respektive erstmals zu Anfang 2006 sei er von der Polizei zuhause aufgesucht oder auf der Strasse angehalten und nach der Person seines Besuchers befragt worden. Zu ihm nach Hause sei die Polizei dreimal gekommen, wobei es auch zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Die polizeilichen Fragen hätten über all die Jahre angedauert, obwohl der Krieg vorbei sei und er von seinem Cousin schon lange nichts mehr gehört habe. Am 5. Mai 2011 sei er schliesslich in Z._______ von der Polizei auf offener Strasse verhaftet und aufgrund der in seiner Identitätskarte verzeichneten Herkunft aus dem Norden nach Y._______ gebracht worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Polizei seine Identitätskarte nicht behalten, sonder ihm wieder
D4411/2011 ausgehändigt. In Y._______ sei er von der Polizei für zwei Tage festgehalten, nach dem Aufenthaltsort seines Cousins befragt und dabei geschlagen worden. Zwar habe ihn die Polizei nach zwei Tagen wieder freigelassen, unter der Auflage, im Ort zu bleiben, fünf Tage später respektive bereits am 7. oder 10. Mai 2011 sei er jedoch am Wohnort seiner Eltern wieder verhaftet worden. Zu einer Hausdurchsuchung sei es dort aber nicht gekommen. Er sei daraufhin nochmals für vier oder fünf Tage in Haft gekommen, dabei wieder geschlagen worden und schliesslich nur freigekommen, weil sein Vater jemanden bestochen habe. Gleich nach seiner Entlassung sei er in einem Van nach Mannar gebracht worden, von wo er Sri Lanka auf dem Seeweg verlassen habe. Zu seinem Reiseweg brachte er vor, er habe seine Heimat am 17. Mai 2011 verlassen, indem er mit Hilfe eines Schleppers und ausgestattet mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass von Mannar auf dem Seeweg nach Thailand gereist sei. Die Seereise habe rund zehn Tage gedauert und nach fünfzehn Tagen Aufenthalt in einem Haus an einem ihm unbekannten Ort habe er Thailand ebenfalls auf dem Seeweg verlassen. Die zweite Seereise habe acht Tage gedauert und ihn in ein ihm unbekanntes Land geführt. Er habe dort in der Folge während zwanzig Tagen mit anderen Flüchtlingen in einem geschlossenen Haus an einem ihm unbekannten Ort verbracht, bis er von dort mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Die Autofahrt habe rund zehn Stunden gedauert und er habe die Schweiz in der Nacht auf den 11. Juli 2011 erreicht, wobei er sich an der Grenze mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass ausgewiesen habe. Anlässlich der Gesucheinreichung erhob das BFM beim Beschwerdeführer einen vom 13. Mai 2011 datierenden Auszahlungsbeleg einer Londoner Bank. Der Beschwerdeführer erklärte diesen Beleg als ihm nicht zustehend, mithin der Beleg während seines 20tägigen Aufenthalts in dem geschlossenen Haus zufälligerweise in seinen Besitz gelangt sei. Anlässlich der Gesuchseinreichung legte er keine Reise oder Identitätspapiere im Original, sondern lediglich die englische Übersetzung eines Geburtsregisterauszuges vor. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Papiere führte er in der Folge an, er habe zwar einen Reisepass besessen, dieser sei jedoch schon vor fünf Jahren abgelaufen und er wisse nicht, wo sich der Pass heute befinde. Nachdem sich seine Eltern und er im Jahre 2004 erfolglos um ein Visum für die Schweiz bemüht hätten, habe er den Pass nicht mehr verlängert. Er verfüge im Weiteren über eine im Jahre 2002 oder 2003 ausgestellte Identitätskarte, diese sei
D4411/2011 aber vermutlich bei seiner Schwester in Z._______ zurückgeblieben. Anlässlich der Kurzbefragung brachte er vor, er werde sich um die Zustellung seiner Identitätskarte bemühen, und im Verlauf der einlässlichen Anhörung gab er an, sein in der Schweiz befindlicher Bruder habe die Zustellung der Identitätskarte in die Wege geleitet. B. Mit Verfügung vom 5. August 2011 – eröffnet am gleichen Tag – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. August 2011 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Mit der Beschwerde reichte er eine Identitätskarte im Original und ein Zustellcouvert aus Sri Lanka zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung und die vorgelegten Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2011 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet (Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Gleichzeitig wurde das BFM unter Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2011 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
D4411/2011 vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt, und nachdem dieser Zustellungsversuch erfolglos war, nochmals am 29. September 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Auf die frist und formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG). 2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
D4411/2011 3. 3.1. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides hält das BFM vorab fest, der Beschwerdeführer habe innert der Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs und auch noch bis zur Anhörung vom 3. August 2011 keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, sondern lediglich eine nicht rechtsgenügliche englische Übersetzung eines Geburtsregisterauszuges, und für das Fehlen hinreichender Papiere lägen keine entschuldbaren Gründe vor. So dürfte dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen sein, dass er mit der Übersetzung eines Geburtsregisterauszuges keinesfalls ein rechtsgenügliches Dokument vorgelegt habe. Aufgrund der Akten sei zudem davon auszugehen, er bediene sich bei der Beschaffung von Papieren aus der Heimat einer Hinhaltetaktik. Schliesslich seien auch seine mangelhaften Angaben über den angeblich verwendeten Reisepass, über welchen er nichts berichten könne, nicht nachvollziehbar. Daran anschliessend führt das Bundesamt aus, aufgrund einer offenkundig mangelnden Substanziierung der Gesuchsvorbringen, welche jeden Eindruck subjektiven Erlebens und einer persönlichen Betroffenheit vermissen liessen, sowie aufgrund von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag sei offenkundig, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und aufgrund der Aktenlage seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegeweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Bei dieser Sachlage sei nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Dabei wird vom Bundesamt im Rahmen der Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges angemerkt, der Beschwerdeführer habe bereits seit 1996 in Z._______ (Zentralprovinz) gelebt und die dort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen den Wegweisungsvollzug. 3.2. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Identitätskarte im Original und eines Zustellcouverts aus Sri Lanka (mit Poststempel mutmasslich vom 26. Juli 2011) vorab geltend, ihm sei erst im Rahmen der Kurzbefragung bewusst geworden, dass der von ihm anlässlich der Gesuchseinreichung vorgelegte Geburtsregisterauszug unzureichend sei. Er habe sich in der Folge umgehend über seinen Bruder um die Beschaffung seiner Identitätskarte bemüht, welche jedoch erst im Verlauf der ersten Augustwoche bei seinem Bruder eingetroffen sei. So treffe es zwar zu, dass er die gesetzliche Frist zur Beibringung
D4411/2011 dieses Papiers versäumt habe, jedoch seien seine Bemühungen zu dessen Beschaffung klar erkennbar, womit entschuldbare Gründe vorlägen. Im Folgenden führt er an, ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG müsse auch von daher ausser Betracht fallen, da er in seiner Heimat gefährdet sei und die Flüchtlingseigenschaft erfülle. So sei er wegen seines Cousins B._______ zweimal verhaftet, befragt und misshandelt worden. Dabei sei ergänzend anzumerken, dass er damals von der Polizei auch noch nach zwei weiteren engen Freunden befragt worden sei, sowie insbesondere nach seinem in London lebenden Bruder, welcher in England Asyl erhalten habe. Die Beamten hätten ihn damals gefragt, ob diese Personen zur LTTE gehörten oder die Tigers unterstützt hätten. In diesem Zusammenhang macht er geltend, aufgrund seiner schlimmen Erlebnisse in der Heimat sei er bei der Kurzbefragung und ihm Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht in der Lage gewesen, alles zu erzählen. So habe das BFM seine Angstblockade nicht erkannt, womit der Sachverhalt ungenügend erstellt sei. Ihm sei daher die Möglichkeit einzuräumen, seine Vorbringen zu ergänzen. In seinen weiteren Ausführungen hält er an seinen Gesuchsvorbringen betreffend eine zweimalige Verhaftung und betreffend erlittene Misshandlungen fest, und er macht Ausführungen über eine LTTEUnterstützungstätigkeit seiner im Ausland befindlichen Geschwister, aufgrund welcher er ebenfalls gefährdet sei. Da er aus X._______ bei Y._______ stamme und wegen vermuteter LTTEKontakte bereits Nachstellungen erlitten habe, sei in seinem Fall von einem erheblich gesteigerten Verfolgungsrisiko auszugehen, weshalb ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei. Entgegen dem BFM könne nicht von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (mit Ausnahme des VanniGebietes) ausgegangen werden, sondern aufgrund der im Lande herrschenden Verhältnisse sei für Angehörige der tamilischen Minderheit, insbesondere wenn der Verdacht auf eine LTTE Zugehörigkeit bestehe, der Wegweisungsvollzug weiterhin als unzulässig und unzumutbar zu erkennen, sei doch die Gefahr einer mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbaren Behandlung absehbar. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die englische Übersetzung eines Geburtsregisterauszuges vorgelegt, welche – wie vom BFM zu Recht erkannt – den gesetzlichen
D4411/2011 Anforderungen an ein Reise oder Identitätspapier in keiner Weise genügt (vgl. für die diesbezüglichen Anforderungen BVGE 2007/7 E. 4 6). Da demzufolge innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches kein rechtsgenügliches Papier vorgelegt wurde, ist die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt. Zwar hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Identitätskarte im Original nachgereicht, das verspätete Nachreichen führt jedoch praxisgemäss nicht zu einer Aufhebung des Nichteintretensentscheides (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5/c/aa). Nachdem die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob dem vorinstanzlichen Entscheid einer der Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a c AsylG entgegen steht. 4.2. 4.2.1. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden Reise oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Vermag die asylsuchende Person glaubhaft darzutun, dass sie beispielsweise deshalb nicht in der Lage ist, Reise oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, und bemüht sie sich umgehend und ernsthaft um deren Beschaffung innert angemessener Frist, ist die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 und E. 6). 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe das Vorliegen einer entschuldbaren Verspätung im vorgenannten Sinne geltend. So will er anlässlich seiner Ausreise aus Sri Lanka sowohl seinen angeblich bereits abgelaufenen Reisepass als auch seine Identitätskarte zurückgelassen, sich dann aber nach seiner Einreise in die Schweiz über seinen Bruder innert nützlicher Frist und erfolgreich um die Beschaffung immerhin seiner Identitätskarte bemüht haben. Zwar legt er dabei gleichzeitig ein mutmasslich am 26. Juli 2011 in Sri Lanka abgestempeltes Zustellcouvert vor, die Vorbringen betreffend eine angeblich insgesamt entschuldbare Verspätung können jedoch aufgrund der Akten nicht überzeugen.
D4411/2011 4.2.3. In dieser Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Reiseweg als insgesamt haltlos erweisen. Zunächst werfen bereits die Angaben zur Reise auf dem Seeweg von Mannar in zehn Tagen nach Thailand und von dort in nur acht Tagen nach Europa gewichtige Zweifel auf. Diese Zweifel werden durch die unsubstanziierten und vagen Aussagen zum Reiseweg bestätigt. So war der Beschwerdeführer, welcher auch Englisch spricht, ausserstande, nähere Angaben zu seinen Aufenthaltsorten während seiner Reise zu machen. Der Beschwerdeführer will sich dabei während einer beachtlichen Zeitdauer – nämlich während fast drei Wochen und zusammen mit vielen anderen – nur zehn Autostunden von der Schweiz entfernt aufgehalten haben, über diesen Ort jedoch gar nichts berichten können, was nicht überzeugen kann. Das Vorbringen, er habe die ganze Zeit in einem geschlossenen Haus verbracht und in der ganzen Zeit nichts über den Ort in Erfahrung bringen können, ist daher als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. Schliesslich wurde beim Beschwerdeführer ein Auszahlungsbeleg einer Londoner Bank vom 13. Mai 2011 gefunden, was auf einen Aufenthalt in England, wo der Beschwerdeführer im Übrigen über sehr enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, hinweist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beleg sei durch einen Kleidertausch mit einer ihm unbekannten Person an dem ihm unbekannten Ort in seinen Besitz gelangt, muss als unglaubhafte Schutzbehauptung qualifiziert werden. 4.2.4. Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg, und damit auch zum angeblichen Verbleib seiner Papiere in der Heimat und der angeblichen erst nach der Gesuchseinreichung möglichen Beschaffung seiner Identitätskarte, als offenkundig haltlos zu erkennen. Im Resultat ist aufgrund der Akten zu schliessen, vom Beschwerdeführer seien nicht nur die Angaben zu seinem tatsächlichen Reiseweg, sondern bis dahin auch ihm zustehende Reisepapiere bewusst unterdrückt worden, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 S. 24 ff.). 4.3. 4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2007/8 zur Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG respektive der Anwendung der Ausschlussbestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG geäussert, wobei es das Folgende festgehalten hat: Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist
D4411/2011 auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass als "Wegweisungsvollzugshindernisse" nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur Hindernisse geltend, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzuges auswirken können, nicht aber solche, welche (bloss) die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzuges betreffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 5 8 S. 725 ff.). 4.3.2. Unter Beachtung dieser Praxis ist vorliegend dem Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, zu folgen, wobei sich die Vorinstanz auf eine summarische Prüfung beschränken konnte. So blieben die Angaben zu den angeblich verfolgungsauslösenden Besuchen des Cousins inhaltlich völlig vage und in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. Nicht zu überzeugen vermag auch, dass die Polizei jahrelang nachgefragt, sich aber stets mit der Antwort begnügt haben soll, bei dem Besucher habe es sich um einen Kollegen gehandelt. Diese Ausführungen lassen sich denn auch nicht ansatzweise mit dem bis heute überaus konsequenten Vorgehen der srilankischen Sicherheitskräfte in Sicherheitsfragen vereinbaren. Auch die Ausführungen zur Haft im Jahre 2011 erweisen sich als in keiner Weise substanziiert, obwohl sie Ereignisse unmittelbar vor der Ausreise betreffen sollen, und auch bei diesen Vorbringen bestehen klare Widersprüche in zeitlicher Hinsicht. Aufgrund der aktenkundigen Befragungs und Anhörungsprotokolle ist schliesslich mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Eindruck einer persönlichen Betroffenheit vermissen lassen und insgesamt von konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist. Zwar macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, er sei wegen einer Angstblockade nicht zu grundsätzlich übereinstimmenden, hinreichend vertieften und damit insgesamt nachvollziehbaren Schilderungen in der Lage gewesen. Dieses Vorbringen findet in den Akten jedoch keinerlei Stütze und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Erst auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer sodann geltend, er sei einer Reflexverfolgung ausgesetzt, weil seine Geschwister in Europa die LTTE finanziell unterstützen würden. Auch dieses
D4411/2011 Vorbringen muss jedoch als offensichtlich nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt werden. Wäre den srilankischen Behörden das Verhalten der Geschwister in Europa aufgefallen, so hätten sie den Beschwerdeführer zweifellos bereits vor seiner Ausreise dazu befragt, befinden sich die Geschwister doch bereits seit Jahren im Ausland. 4.3.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich auf Beschwerdeebene geltend, er sei ein junger Tamile aus dem Norden, weshalb er nur schon aufgrund der allgemeinen Lage in seiner Heimat gefährdet sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen jedoch an den Akten vorbei, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits seit Jahren in Z._______ lebte, wo er ordentlich angemeldet und stimmberechtigt war. Alleine aus der ursprünglichen Herkunft aus dem Norden lässt sich keine Gefährdung ableiten, und es besteht weder aufgrund seiner ursprünglichen Herkunft noch seines ethnischen Hintergrundes ein Bedarf an weiteren Abklärungen (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägungen). 4.4. Nach vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt, und einer Anwendung dieser Bestimmung steht auch keiner der Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a c AsylG entgegen. Bei dieser Sachlage ist der Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D4411/2011 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
D4411/2011 des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht, da die geltend gemachte Bedrohungslage wegen eines angeblichen "LTTE Cousins" sich als offensichtlich unglaubhaft erwiesen hat. Zwar macht der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund seines ethnischen Hintergrundes als Tamile geltend. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Zentralprovinz – dem Heimatort des Beschwerdeführers seit 1996 – lässt indes den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägungen). 6.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich letztmals in BVGE 2008/2 ausführlich mit der Sicherheitslage in Sri Lanka auseinandergesetzt (Grundsatzurteil). Dabei hat es – in Bestätigung und Fortsetzung der Praxis der ARK – den Wegweisungsvollzug in die Nord und die Ostprovinz von Sri Lanka als unzumutbar erkannt, und gleichzeitig für Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus diesen Gebieten stammen, die Inanspruchnahme einer innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes nur unter der Voraussetzung günstiger Einzelfallumstände als zumutbar erklärt. Die bisherige Praxis dürfte aufgrund der seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich der kompletten Niederlage der LTTE und einer zunehmenden Beruhigung im Lande, in nächster Zeit einer Überprüfung unterzogen werden. Auf Erwägungen dazu kann in vorliegender Sache jedoch verzichtet werden, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz vor der Ausreise nicht wie auf Beschwerdeebene sinngemäss behauptet im Norden, sondern schon seit
D4411/2011 1996 in der Stadt Z._______ – … [ein grosser Ort in der] Zentralprovinz – und damit im Süden des Landes hatte. Der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet wurde stets als grundsätzlich zumutbar eingeschätzt (vgl. diesbezüglich EMARK 2006 Nr. 6, EMARK 2001 Nr. 16 und EMARK 1994 Nr. 3). 6.3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen jungen und gesunden Mann, dessen Eltern angeblich in Y._______ leben sollen. Er selbst war jedoch von seiner Kindheit an und bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka ununterbrochen in Z._______ ansässig, wo er ordentlich angemeldet und stimmberechtigt war. In Z._______ hat er soweit ersichtlich stets bei seiner Schwester und seinem Schwager gelebt, welche dort ein Geschäft im Lebensmittelgrosshandel führen. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt schon seit dem Jahre 1996 und damit mehr als sein halbes Leben in Z._______ hat, darf davon ausgegangen werden, er verfüge dort neben seiner Schwester und seinem Schwager auch noch über mannigfache andere Anknüpfungspunkte. Wird weiter berücksichtigt, dass er seinen Angaben zufolge nicht nur tamilisch, sondern auch gut singhalesisch spricht, darf davon ausgegangen werden, er könne sich in Z._______ ohne weiteres reintegrieren. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG). Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist demnach zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D4411/2011 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 9. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte Identitätskarte ist zuhanden des BFM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 2 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D4411/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die nachgereichte Identitätskarte wird zuhanden des BFM sichergestellt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: