Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4246/2011 Urteil v om 8 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (…), Irak, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 / N (…).
D4246/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1999 mit Verfügung vom 12. März 2001 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass mit Urteil vom 4. September 2001 die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung am 12. April 2001 erhobene Beschwerde abwies, dass das BFM mit Schreiben vom 7. September 2001 dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 21. September 2001 einräumte, dass gemäss Vollzugs und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 20. März 2002 der Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin seit dem 18. März 2002 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten seit dem 2. August 2006 getrennt von seiner Ehefrau lebt, dass B._______ mit Verfügung vom 13. Januar 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abwies und ihm eine Frist zum Verlassen des Staatsgebiets bis zum 31. März 2010 einräumte, dass mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 das Bezirksgericht C._______ die vom B._______ gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete, bis zum 13. Januar 2011 dauernde Ausschaffungshaft bestätigte, dass der Beschwerdeführer die am 8. Juni 2011 vorgesehene Rückführung nach D._______ auf dem Luftweg verweigerte, wobei er im Rahmen der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme (Rechtliches Gehör/Wegweisung) ausführte, er habe Angst, im Irak umgebracht zu werden, dass seine Familie im Irak ihn verstossen habe, da er eine Nichtmuslimin geheiratet habe,
D4246/2011 dass B._______ diese Ausführungen als Asylgesuch (Zweitgesuch/Haftfall – prioritär) qualifizierte und die Angelegenheit samt den entsprechenden Unterlagen am 9. Juni 2011 zur weiteren Behandlung an das hierfür zuständige BFM überwies und festhielt, beim Bezirksgericht C._______ Vorbereitungshaft für vorerst drei Monate zu beantragen, dass mit Verfügung vom 10. Juni 2011 das Bezirksgericht C._______ die vom B._______ gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete, bis zum 5. September 2011 dauernde Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 im Flughafengefängnis zu seinem zweiten Asylgesuch befragt wurde und zu den Asylgründen zusammenfassend ausführte, aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin, von der er mittlerweilen geschieden sei, sei er in den Augen seiner Familie Christ geworden, dass seine Angehörigen sich von ihm deswegen losgesagt hätten, dass sein Vater ihm am Telefon gesagt habe, er habe Ruf und Namen der Familie ruiniert und solle daher lieber sterben, dass er deswegen seit dem Jahr 2003 oder 2004 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen im Irak habe, dass er aufgrund dieser Haltung befürchte, von der Familie im Irak umgebracht zu werden, wobei sich diese nicht bloss aus seinen Eltern und Geschwistern zusammensetze, sondern aus Verwandten und allen möglichen Leuten bestehe, dass die im Irak lebenden Moslems ihn als Christen betrachten und auf öffentlichem Platz steinigen würden, dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2011 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
D4246/2011 dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es möge zwar zutreffen, dass die Familie des Beschwerdeführers auf dessen Verehelichung mit einer Christin ablehnend reagiert habe, indessen sei es realitätsfremd, daraus eine von der Familie ausgehende, im gesamten irakischen Staatsgebiet zu befürchtende und von der gesamten Bevölkerung getragene Todesdrohung abzuleiten, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt, wonach durch die Scheidung von seiner Ehefrau der Stein des Anstosses für das Zerwürfnis mit der Familie beseitigt sei, nichts Überzeugendes zu entgegnen vermocht habe, dass die Vermutung naheliege, dass die damalige Verehelichung eine Zweckverbindung zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer – nebst Anpassungen hinsichtlich Herkunft, Ethnie, Religion und Aufenthaltsort vor der Ausreise – für seine neuen Vorbringen in untauglicher Weise der Situation Angehöriger ethnischer Minderheiten, vorliegend Christen, im Irak bediene, worunter er indessen nicht falle, dass diese (Christen) gemäss Erkenntnissen des BFM zwar häufig benachteiligt, im Nordirak jedoch keiner Verfolgung durch die kurdischen Behörden oder Verweigerung staatlichen Schutzes unterworfen seien, dass sie im Zentralirak auch nicht von einer überdurchschnittlich intensiven, gegen sie in ihrer Eigenschaft als Christen gerichteten Verfolgung betroffen seien, wenngleich es zu berücksichtigen gelte, dass sie infolge Übereinstimmung ihres Glaubens mit demjenigen der multinationalen Besatzung grundsätzlich einem erhöhten Risiko unterliegen würden, für Kollaborateure gehalten zu werden, dass das am 1. Februar 1999 eingeleitete Asylverfahren seit dem 4. September 2001 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach Abschluss dieses Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse eingetreten seien, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei; diesem stünden keine triftigen Gründe entgegen,
D4246/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D4246/2011 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
D4246/2011 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuches vorbringt, aufgrund seiner Heirat mit einer Nichtmuslimin (Schweizerbürgerin) sei er für seine Familie Christ geworden, dass ihn die Familie im Irak verstossen habe und ihn umbringen würde, wobei die Familie nicht bloss seine Eltern und Geschwister seien, sondern Verwandte, Angehörige und alle möglichen Leute, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind, dass auf Asylgesuche demnach eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung (weiter Verfolgungsbegriff) ergeben, die nicht zum Vorneherein haltlos sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 sowie EMARK 2004 Nr. 5 E. 4. c.aa, S. 35 f), dass die Tatsache der Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer Nichtmuslimin (Christin) sowie der mittlerweile erfolgten Scheidung von ihr vom BFM nicht bestritten wird, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft respektive haltlos erkennbare Verfolgungshinweise qualifiziert werden können, dass das BFM aufgrund der Begründung in der angefochtenen Verfügung, insbesondere derjenigen hinsichtlich der Situation der christlichen Minderheit im Nordirak und Zentralirak, letztlich gar zum Ausdruck bringt, dass in casu Hinweise auf Verfolgung nicht in Abrede gestellt werden können, dass das BFM mithin den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen nicht gerecht wird beziehungsweise die Voraussetzungen
D4246/2011 zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Rahmen eines Nichteintretensentscheides nicht gegeben sind, dass der festgestellte Verfahrensmangel schwer wiegt und sich nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren heilen lässt, dass vor diesem Hintergrund auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann, da sich von daher am Ausgang des Verfahrens nichts ändert, dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich demzufolge wiederum im Asylverfahren befindet, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4246/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: