Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4028/2011 Urteil v om 2 1 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (…).
D4028/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge ungefähr im (…) 2010 verliess und nach rund (…) Aufenthalt im Sudan mit einem (möglicherweise gefälschten) Visum für Italien am (…) 2010 nach Rom reiste, dass sie am 5. Oktober 2010 von Italien kommend in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und ihre Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Januar 2011 mit Urteil vom 26. Januar 2011 abwies, dass die Beschwerdeführerin am (…) März 2011 nach Italien überstellt wurde, dass sie am 24. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung sowie der Nachbefragung im EVZ C._______ vom 5. April 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der erneuten Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2011 – eröffnet am 12. Juli 2011 – wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, auf ein Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
D4028/2011 der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die DublinIIVerordnung ([DublinIIVO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) anzuwenden, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sie habe sich bis zu ihrer erneuten Einreise in die Schweiz immer in Italien aufgehalten, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Schweiz keine Stellung bezogen hätten, womit gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens am 28. Juni 2011 an Italien übergegangen sei, dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am 28. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ vorgebracht habe, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie auf der Strasse habe leben müssen und sie zudem keine Hilfe erhalten habe, dass diese Situation für sie als Frau gefährlich gewesen sei und sie gehört habe, in Italien würden die Menschenrechte nicht respektiert,
D4028/2011 dass das BFM hierzu anmerkte, diese Erklärung sei nicht geeignet, eine Rückführung nach Italien zu verhindern, insbesondere sei Italien Mitglied der Europäischen Union (EU) und habe als solcher den Acquis der EU im Bereich Menschenrechte vollständig übernommen, zudem sei Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dass somit weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien bis zu einem Entscheid über die Beschwerde abzusehen, dass sie überdies beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
D4028/2011 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
D4028/2011 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe sich bis zu ihrer erneuten Einreise in die Schweiz immer in Italien aufgehalten, auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird, dass das BFM ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an Italien gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren durch Italien als akzeptiert gilt, dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht, ein Rücktransfer im Rahmen des DublinVerfahrens sei aufgrund der allgemeinen humanitären Situation für Asylsuchende in Italien insgesamt als unzumutbar zu werten, dass sie zur Begründung auf mehrere Berichte (Schweizerische Be obachtungsstelle für Asyl und Ausländerrecht, Bericht vom Juni 2009; Untersuchung des EUParlaments zu den Aufenthaltsbedingungen von
D4028/2011 Asylsuchenden aus dem Jahr 2007; Dokument des italienischen Ministro dell'Interno, Dipartimiento per le Libertà Civili e l'Immigrazione vom 26. November 2009; Publikation des European Council on Refugees and Exiles vom Juni 2009; Bericht des Consiglio Italiano per i rifugiati [CIR] vom 3. Dezember 2009; Pro Asyl, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, vom 28. Februar 2011; SFHMedienbericht vom 18. Juli 2011) verweist, dass mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch der EMRK ist, dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs. Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen, dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
D4028/2011 Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 00180025), dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass solche Indizien im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ersichtlich sind, da sich die Beschwerdeführerin weder während ihres ersten noch während ihres zweiten – und zwar trotz ausdrücklicher Aufforderung – Aufenthaltes nie an die italienischen Behörden gewendet hat, dass sich dieses Verhalten entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift nicht dadurch rechtfertigen lässt, die aufforderungsgemässe Meldung auf der Questura hätte sowieso nichts gebracht, da dieses Verhalten es den italienischen Behörden gerade verunmöglichte, die notwendigen Massnahmen zu treffen, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, sie habe während ihres ersten Aufenthalts in der Schweiz einen (…) Asylsuchenden kennengelernt, mit dem sie zusammenleben wolle, und dass sie mittlerweile schwanger sei, aber möglicherweise eine (…) vorliege,
D4028/2011 dass der Beschwerde ein Zeugnis der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2011 beilag, wonach die Beschwerdeführerin vom Universitätsspital wegen Verdachts auf (…) respektive (…) betreut werde und deswegen spezielle Medikamente benötige, dass das Vorliegen einer (…) für die Beschwerdeführerin zweifellos keine einfache Situation darstellt, jedoch aus medizinischer Sicht eine Überstellung nach Italien nicht ausschliesst, nachdem die notwendige Behandlung offenbar bereits stattgefunden hat und die benötigten Medikamente auch in Italien erhältlich sein dürften, dass es – soweit noch notwendig – vielmehr Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu informieren, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der Nähe ihres Freundes zwar verständlich ist, angesichts des Kennenlernens vor nur wenigen Monaten und des Umstandes, dass die Beteiligten noch nie zusammenlebten, auf Beschwerdeebene zu Recht nicht geltend gemacht wird, beim Freund der Beschwerdeführerin handle es sich um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. I Dublin IIVO, dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage mangels tatsächlich gelebter, intensiver Beziehung auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die bei pflichtgemässem Ermessen eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung
D4028/2011 gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein trittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung nach Italien zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht darzutun ver mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei sen ist, dass die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
D4028/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D4028/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: