Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3926/2008 law/auj Urteil v om 2 8 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], dessen Ehefrau B._______, geboren am […], und deren Kinder C._______, geboren am[…], D._______, geboren am[…], E._______, geboren am[…], Afghanistan, alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, […], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2008 / N […].
D3926/2008 Sachverhalt: A. Die aus Z._______ (Y._______, Provinz Wardat) stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge mit ihren Kindern Ende Februar respektive Anfang März 1999. Über Pakistan und die Türkei gelangten sie am 18. März 1999 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung vom 31. März 1999 (BzP) erhob das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) im Transitzentrum Altstätten die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen. Nach diesen Erhebungen wies das Bundesamt sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zu, wo sie von der zuständigen kantonalen Behörde am 23. April 1999 zu den Asylgründen angehört wurden. B. B.a. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Frühling 1998 hätte die Hezbe Wahdat ihn – wie alle männlichen Hazara im Alter von 16 bis 50 Jahren – zum Krieg gegen die Taliban eingezogen. Nach der Eroberung von Bamian durch die Taliban im Herbst 1998 habe er die Front verlassen und sich mit Frau und Kindern zu einem Onkel nach Kabul begeben. Während des fünfmonatigen Aufenthalts in Kabul, wo er sich nicht auf die Strasse getraut habe, habe er erfahren, dass die Taliban bei ihm zu Hause am 12. Oktober 1998 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei Bilder von ihm mitgenommen sowie einen Bruder, welcher als Mitglied der WahdatPartei gegen die Taliban gekämpft habe, verschleppt hätten. Die Taliban hätten seinen Vater während der Eroberung von Bamian im Zeitraum zwischen dem 13. September 1998 und dem 30. Oktober 1998 getötet, weil dieser den Krieg in Bamian finanziell unterstützt habe. Ein Bruder sei im Krieg gefallen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban ermordet und von der WahdatPartei in den Krieg geschickt zu werden. Zudem brachte er vor, mit diversen Splittergruppen der Hazara Probleme gehabt zu haben, da diese ihn (und andere Hazara) für den Kriegsdienst oder für materielle Unterstützung hätten gewinnen wollen. Sodann gehe es ihm auch um die Zukunft und die Ausbildung seiner Kinder. B.b. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe eine Verschleppung durch die Taliban befürchtet, weil diese Frauen und
D3926/2008 Kinder der von ihnen gesuchten Männer als Geiseln nähmen, damit sich die Gesuchten stellten. Zudem habe sie Angst um ihre Kinder gehabt, da die Taliban immer wieder Knaben und junge Frauen entführten. Während ihres mehrmonatigen Aufenthalts in Kabul habe ein Talib sie einmal geschlagen beziehungsweise ihr gedroht, sie umzubringen, als sie ohne Burka das Haus verlassen habe. C. Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 teilte die kantonale Behörde dem BFF mit, gemäss Mitteilung der Dolmetscherin nach der Befragung dürfte es sich bei den Beschwerdeführenden um iranische Staatsbürger handeln. D. Am 7. Juni 1999 ging beim BFF ein anonymes fremdsprachiges Denunziationsschreiben ein, in welchem erklärt wird, die Beschwerdeführenden hätten die letzten 14 Jahre in Iran gelebt und die Kinder sprächen Persisch. E. Am 7. August 2000 reichte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der Wahdat sowie ein Schreiben zu den Akten, worin der Chefkommandant der Wahdat bestätigt, der Beschwerdeführer habe für die Partei gekämpft und werde von den Taliban gesucht. F. Am […] gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter, E._______. G. Das Bundesamt liess in der Folge durch die Fachstelle LINGUA Herkunftsabklärungen vornehmen. Die beiden beauftragten Experten legten dem BFF ihre – in einem Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise aufgrund von auf Tonband festgehaltenen Sprachaufzeichnungen desselben gewonnenen – Erkenntnisse am 18. Februar 2002 respektive am 11. März 2002 vor. H. Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Falle eines zwangsweisen Vollzugs der
D3926/2008 Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder an. I. Mit Urteil vom 17. November 2006 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wegen Verfahrensfehlern der Vorinstanz (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) gut, hob die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 25. Juli 2003 – die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung betreffend – auf und wies das Verfahren an das Bundesamt zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück. J. Das BFM veranlasste am 22. Dezember 2006 weitere Herkunftsanalysen durch die Fachstelle LINGUA. Die beiden beauftragten Experten legten dem BFM ihre – in Telefongesprächen mit der Beschwerdeführerin und dem Sohn F._______ gewonnenen – Erkenntnisse am 7. Februar respektive am 26. Februar 2007 vor. K. Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 gingen dem Gericht ein den Beschwerdeführer betreffendes Arztzeugnis vom 23. Oktober 2007 sowie ein vom 12. Dezember 2007 datiertes und vom Beschwerdeführer sowie acht in der Schweiz wohnhaften afghanischen Staatsangehörigen unterzeichnetes Schreiben ein, in welchem die Aussagen im Denunziationsschreiben als unwahr bezeichnet werden. L. Mit Verfügung vom 18. März 2008 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt des Denunziationsschreibens vom Sommer 1999 und zum wesentlichen Inhalt sämtlicher Herkunftsanalysen. M. Mit Eingabe vom 28. März 2008 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. N. Mit Verfügung vom 3. April 2008 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu weiteren Abklärungsergebnissen, wonach die Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin im Jahre 1992 aus Iran in die
D3926/2008 Schweiz gelangt seien, die Familie einschliesslich der Beschwerdeführerin sich seit 1980 in Iran als Flüchtlinge aufgehalten hätten, drei Schwestern (darunter die Beschwerdeführerin) aus wirtschaftlichen Gründen bereits im Alter von […] Jahren verheiratet worden seien und die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu ihren Personalien gemacht habe. Ferner äusserte das BFM die Vermutung, auch der Beschwerdeführer habe vor der Einreise in die Schweiz mindestens zehn Jahre in Iran gelebt. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe vom 15. April 2008 unter Beilage der Niederschrift eines Interviews Stellung, welches der Rechtsvertreter mit einem der in der Schweiz lebenden […] der Beschwerdeführerin am Vortag geführt hatte. O. Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 – eröffnet am 14. Mai 2008 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder an. P. Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Punkte 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche, Anordnung der Wegweisung; Anm. des Gerichts) seien aufzuheben, und die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei direkt gestützt auf die Akten die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen umgehend das Denunziationsschreiben zu edieren, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Q. Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Edition des Denunziationsschreibens und Offenlegung der Identitäten der Verfasser ab und lud das BFM unter Beizug der Akten N […] der Mutter
D3926/2008 und von Geschwistern der Beschwerdeführerin ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. R. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter liess die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden am 31. Juli 2008 zur Kenntnisnahme zustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D3926/2008 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. 4.1.1. Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, die Beschwerdeführenden hätten behauptet, vor ihrer im März 1999 erfolgten Ausreise aus Afghanistan nie im Ausland gelebt zu haben. Gemäss dem Denunziationsschreiben, welches dem Bundesamt im Sommer 1999 zugestellt worden sei, hätten die Beschwerdeführenden jedoch vor ihrer Einreise in die Schweiz 14 Jahre lang im Iran gelebt und sich vor der Einreichung des Asylgesuches beim Bruder der Beschwerdeführerin (in W._______: Anm. des Gerichts) aufgehalten. Die im Frühjahr 2002 erstellte Analyse der Fachstelle LINGUA habe zwar ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sozialisiert worden sei. Der Umstand, dass er einige typische Farsi Ausdrücke verwendet habe, deute jedoch auf einen Aufenthalt im Iran hin. Am 18. März 2008 sei den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. In der Stellungnahme vom 28. März 2008 hätten diese einen vorgängigen Aufenthalt in Iran bestritten. Hingegen hätten sie eingeräumt, dass Verwandte der
D3926/2008 Beschwerdeführerin – Halbbrüder, nicht wie im Denunziationsschreiben angegeben, Brüder – in W._______ wohnten. Weitere Abklärungen hätten in der Folge ergeben, dass im Jahr 1992 die Mutter und auch Geschwister der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Sonderaktion von Iran aus in die Schweiz eingereist seien. Gemäss Befragungsnotiz des UNHCR vom Dezember 1990 habe die Mutter der Beschwerdeführerin erklärt, sie habe zusammen mit ihren Kindern seit 1980 in Iran gelebt. Die drei ältesten Töchter hätten aus wirtschaftlichen Gründen bereits mit 14 Jahren verheiratet werden müssen und lebten nicht mehr bei ihr zu Hause. Mit Schreiben vom 15. April 2008 (recte: 3. April 2008) sei den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. In der Eingabe vom 15. April 2008 hätten diese anerkannt, dass die Verwandten in der Schweiz nicht lediglich Halbbrüder, sondern Brüder der Beschwerdeführerin seien. Ebenfalls bestätigt hätten sie, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1980 nach Iran gereist sei. Bestritten hätten sie hingegen, dass die Beschwerdeführerin mindestens zehn Jahre in Iran gelebt habe. Vielmehr habe sie sich im Zeitraum zwischen 1984 und 1986 zu ihrem Ehemann nach Afghanistan begeben und dort eine Familie gegründet. Es stehe somit fest, dass die Beschwerdeführenden wiederholt in tatsachenwidriger Weise angegeben hätten, die Beschwerdeführerin habe sich nicht in Iran aufgehalten. Die Abklärungsergebnisse seien bloss teilweise akzeptiert worden. Die zuletzt vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdeführerin sei zwischen 1984 und 1986 von Iran nach Afghanistan zurückgekehrt, sei deshalb als Versuch zu taxieren, den Sachverhalt nochmals an die vorgehaltenen, objektiv nicht mehr bestreitbaren Abklärungsergebnisse anzupassen. Schliesslich falle auf, dass dem Beschwerdeführer der Name einer afghanischen Geldeinheit sowie ein für die Geschichte Afghanistans bedeutsames Datum (Abdankung Nadschibullahs) nicht bekannt gewesen sei, und er, nachdem ihm beide Nationalhymnen abgespielt worden seien, die pakistanische als Nationalhymne Afghanistans zu erkennen geglaubt habe (BFMact. A7/24 S. 17 f.). Diese elementaren Wissenslücken seien zusätzliche Indizien dafür, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz schon seit langer Zeit in einem Drittstaat aufgehalten habe. Angesichts der Aktenlage sei es deshalb unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden bis 1999 in Afghanistan gelebt hätten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, ein Mitgliederausweis der Wahdat sowie ein Bestätigungsschreiben des Chefkommandanten der Wahdat, wonach der Beschwerdeführer vom 1.1.1377 bis 23.6.1377 (afghanischer Kalender) im Einsatz gestanden sei, nichts zu ändern. Die
D3926/2008 Erfahrung im afghanischen Kontext zeige nämlich, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien und keinen genügenden Beweiswert besässen. Der Beschwerdeführer habe überdies vorgetragen, sein Bruder habe anlässlich von Kampfhandlungen den Bruder eines HazaraKommandanten getötet, welcher mindestens 200 bewaffnete Kämpfer unter seinem Kommando gehabt habe. Der Beschwerdeführer befürchte deshalb, Opfer eines Blutracheaktes zu werden. Da er dies erst im Rahmen der Beschwerde an die ARK vom 13. August 2003 und somit mehr als vier Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs, vorgetragen habe, sei dieses Sachverhaltselement als nachgeschoben und angesichts der Aktenlage als unglaubhaft zu qualifizieren. 4.1.2. Das BFM führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung ferner angegeben, er fürchte sich wegen seiner Ethnie und seines mehrmonatigen militärischen Einsatzes für die Wahdat gegen die Taliban vor einer Verfolgung durch Letztere. Überdies habe er erklärt, bei einer Rückkehr damit rechnen zu müssen, von der Wahdat in den Krieg geschickt zu werden. Angesichts der seither grundlegend veränderten Lage in Afghanistan werde mit diesen Vorbringen jedoch keine aktuelle Gefährdungssituation mehr dargelegt. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2. 4.2.1. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die verweigerte Offenlegung des Denunziationsschreibens und der Identität seiner Autoren verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden und beeinträchtige ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde. Ohne Kenntnis des genauen Inhalts des Schreibens sei nicht eruierbar, weshalb das BFM ihm derart viel Gewicht beimesse, dass es mehrere Herkunftsanalysen veranlasst habe. Namentlich sei nicht ersichtlich, auf welche Informationsquellen sich die Verfasser des Schreibens gestützt hätten. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Autoren, und das Dokument sei zu edieren. 4.2.2. Zu den Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA wird in der Beschwerde ausgeführt, die afghanische Herkunft des Beschwerdeführers werde im Gutachten nicht bezweifelt. Der Experte Nr. 314 habe fälschlicherweise aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einige typische FarsiWörter verwendet habe, auf
D3926/2008 einen Aufenthalt desselben in Iran geschlossen. Die verwendeten Farsi Wörter hätten jedoch durch zahlreiche aus Iran zurückkehrende afghanische Flüchtlinge in den täglichen Sprachgebrauch der in Afghanistan lebenden afghanischen Bevölkerung Eingang gefunden. Das den Beschwerdeführer betreffende Gutachten des Experten PA03 vom Frühjahr 2002 sowie die zwei Herkunftsanalysen desselben Gutachters für die Beschwerdeführerin und den Sohn F._______ enthielten keine Hinweise auf einen Aufenthalt in Iran. Es würden somit widersprüchliche Gutachten vorliegen. Der Verfügung sei nicht zu entnehmen, weshalb das BFM das eine Gutachten stärker gewichte und wieso es den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass in drei anderen Gutachten keine Hinweise auf einen Aufenthalt im Iran festgestellt worden seien, obwohl die Tatsache, dass der Experte PA03 sowohl die beschwerdeführenden Eltern als auch den Sohn begutachtet habe, für eine stärkere Gewichtung von dessen Analyseergebnissen spreche. Die Sprachanalyse des Sohnes sei insofern von grosser Relevanz, als Kinder und Jugendliche die Sprache und den Dialekt des Aufenthaltsortes bekanntlich verstärkt aufnähmen. Das BFM habe die stärkere Gewichtung des Gutachtens des Experten 314 nicht hinreichend begründet und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Die Würdigung der Expertisen sei zudem willkürlich. 4.2.3. In der Beschwerde wird sodann eingeräumt, die Beschwerdeführerin habe tatsächlich verschwiegen, dass sie 1980 mit ihrer Familie in den Iran gereist sei und dort gelebt habe, und dass ihre Familie sich seit 1992 in der Schweiz aufhalte. Der paschtunische Dolmetscher im Transitzentrum habe offenbar ethnischreligiös motivierte Ressentiments gegen die Beschwerdeführenden gehegt und diesen daher geraten, die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz sowie den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Iran zu verschweigen. Der Dolmetscher der Erstbefragung habe auch die Rückübersetzung teilweise verweigert, was der Beschwerdeführer bereits anlässlich der kantonalen Anhörung moniert habe. Zudem habe der Dolmetscher unter Verletzung seiner Geheimhaltungspflichten innerhalb der afghanischen Exilgemeinschaft Gerüchte und Verleumdungen über die Beschwerdeführenden verbreitet, was im Denunziationsschreiben an das BFM gegipfelt habe. Der Dolmetscher trage eine persönliche Fehde gegen die Beschwerdeführenden aus und gehöre zu den Autoren des Schreibens. Seine falschen und völlig haltlosen Anschuldigungen, denen das BFM nachgegangen sei, hätten sich auch nicht durch die LINGUA Gutachten bestätigen lassen. Nur die Behauptung, die Familie der
D3926/2008 Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz, treffe zu – diese Tatsache habe der Dolmetscher gekannt, da er selber den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung geraten habe, sie zu verschweigen. Einzig das BFM wisse derzeit mit Sicherheit, ob der besagte Dolmetscher zu den Autoren des Denunziationsschreibens gehöre; sollte dies der Fall sein, würde dadurch die Aussagekraft der Empfangsstellenbefragung erheblich beeinträchtigt. Die Beweiswürdigung des BFM bezüglich des Denunziationsschreibens erscheine fragwürdig. Das BFM messe einer unbestätigten Aussage von Privatpersonen, die einen Asylsuchenden diffamierten, mehr Gewicht zu als einem Bestätigungsschreiben, mit dem sich mehrere Personen dafür verbürgten, dass der besagte Asylsuchende die Wahrheit gesagt habe. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem unterzeichnenden Rechtsanwalt zunächst behauptet habe, bei den in der Schweiz lebenden Verwandten handle es sich nur um ihre Halbbrüder, sei verständlich, hätten die Beschwerdeführenden doch eine Weile gebraucht, um Vertrauen zum während des Beschwerdeverfahrens neu mandatierten Rechtsvertreter aufzubauen. Deshalb hätten sie ihm leider erst sehr spät anvertraut, dass die Familie der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe. Diese Tatsache sei dem BFM mittels Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Bei den Ausführungen in der Eingabe vom 15. August 2008, welche das BFM ohne nähere Begutachtung als Schutzbehauptung abgetan habe, handle es sich keineswegs um den Versuch, den Sachverhalt an die Abklärungsergebnisse anzupassen. Ein Bruder der Beschwerdeführerin, G._______ (N […]) habe im am 14. April 2008 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden durchgeführten Interview (vgl. act. A56/3) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 1980 mit der Familie – der Mutter und den anderen Geschwistern – nach Iran gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei allerdings "nicht sehr lange" in Iran geblieben, da sie "schon etwa 1984" an den Beschwerdeführer verheiratet worden und nach Afghanistan zurückgekehrt sei (vgl. Ziff. 3.4 Seite 8 der Beschwerde). Das BFM habe das Interview mit dem Bruder der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt und somit nicht beachtet, was ebenfalls einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. 4.2.4. Die von der Vorinstanz als mangelhaft beanstandeten Afghanistan Länderkenntnisse des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde damit erklärt, dieser sei in einem Dorf in einer sehr abgelegenen Region des Landes aufgewachsen, wo er die Nationalhymne wohl nicht oft zu hören bekommen habe, was auch für die übrigen, ihm vermeintlich fehlenden Kenntnisse zutreffe. Zahlreiche Fragen zu Afghanistan habe er
D3926/2008 völlig richtig beantwortet. Die LINGUAHerkunftsgutachten hätten übereinstimmend ergeben, dass die Beschwerdeführenden afghanischer Herkunft seien und ihre Sozialisierung in Afghanistan stattgefunden habe. Hätten sich die Beschwerdeführenden tatsächlich mehrere Jahre vor der Einreise in die Schweiz bereits im Ausland aufgehalten, wäre dies anhand der sprachlichen Sozialisierung des Sohnes F._______ zweifelsohne feststellbar. In den Herkunftsgutachten werde aber vielmehr festgehalten, es lägen keine Hinweise auf einen Auslandaufenthalt vor. Die Vorinstanz gewichte ohne sachliche Gründe einzelne Indizien stärker als ein fachliches Gutachten von kompetenter Stelle. 4.2.5. Den eingereichten Beweismitteln habe das BFM in antizipierter Beweiswürdigung jeglichen Beweiswert abgesprochen mit der Begründung, solche Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar, dies, ohne allfällige Fälschungsmerkmale oder konkrete Hinweise für diese Annahme darzutun. Die eingereichten Dokumente seien echt und auf ordentliche Weise beschafft worden. Der Argumentation der Vorinstanz, das Vorbringen der Tötung des Bruders eines HazaraKommandanten durch den Bruder des Beschwerdeführers sei nachgeschoben und damit unglaubhaft, wird in der Beschwerde entgegengehalten, aufgrund der durch den paschtunischen Dolmetscher verursachten feindseligen Stimmung habe sich der Beschwerdeführer nicht getraut, ausführlich über sämtliche Probleme seiner Familie zu berichten. Deshalb müsse dieses erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen berücksichtigt werden. Die Taliban seien in Afghanistan wieder stark im Aufwind, weshalb der Beschwerdeführer als ehemaliger Kämpfer für die Wahdat nach wie vor ernsthaft damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr Opfer eines Racheaktes der Taliban zu werden. Hinzu komme die Bedrohung seitens der Familie des HazaraKommandanten. Zusammenfassend wird festgehalten, das BFM stütze seine Einschätzung grösstenteils auf wenig überzeugende Argumente sowie auf Mutmassungen. Die verweigerte Offenlegung des Denunziationsschreibens verletze das rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden. Der angefochtene Entscheid sei in verschiedener Hinsicht ungenügend begründet und stütze sich auf eine willkürliche Beweiswürdigung. Die Sache sei daher zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1. Das BFM hat den Beschwerdeführenden am 18. März 2008 den wesentlichen Inhalt des Denunziationsschreibens offengelegt und ihnen
D3926/2008 das rechtliche Gehör dazu gewährt. Aus diesem Grund und weil ein Anwendungsfall von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Juli 2008 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Edition des Denunziationsschreibens abgewiesen. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. Festzuhalten ist jedoch, dass in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, es sei unklar, aus welchen Quellen die Aussagen stammten, die Beschwerdeführenden hätten 14 Jahre als Flüchtlinge in Iran gelebt, und ein Bruder des Beschwerdeführers sei bei einem Motorradunfall ums Leben gekommen und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, im Krieg gegen die Taliban. Weder ist gesichert, wer das Schreiben verfasst hat, noch steht fest, ob die darin enthaltenen Informationen auf eigener Wahrnehmung der anonym bleibenden Autoren oder auf Informationen von unbekannten Drittpersonen beruhen. Daher lässt sich aus dem Denunziationsschreiben nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Im Gegensatz zur Vorinstanz misst das Bundesverwaltungsgericht dem Denunziationsschreiben bei der Prüfung der Asylvorbringen denn auch keinerlei Beweiswert bei. 5.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bestehen zwischen den verschiedenen Herkunftsgutachten zur Frage eines allfälligen vorgängigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Iran keine Widersprüche. Widersprüchliche Ergebnisse zwischen dem Gutachten des Experten Nr. 314 und den drei Analysen des Experten PA03 würden nur dann vorliegen, wenn Letztere explizit zum Ergebnis kämen, es bestünden keine Hinweise auf einen Aufenthalt in Iran. Dies ist vorliegend nicht der Fall, äussern sich doch weder das den Beschwerdeführer betreffende Gutachten des Experten PA03 vom Frühjahr 2002 noch die zwei Herkunftsanalysen desselben Gutachters über die Beschwerdeführerin und den Sohn F._______ zu einem Aufenthalt in Iran. Dass beim Sohn keine Hinweise auf FarsiKenntnisse erwähnt werden, erstaunt angesichts der Tatsache nicht, dass er im Alter von […] Jahren in die Schweiz eingereist ist und die Herkunftsanalyse erst im Alter von fast […] Jahren erstellt wurde. Die Frage, ob die Beschwerdeführenden bis kurz vor ihrer Einreise in die Schweiz tatsächlich in Afghanistan gelebt haben, wie sie vorbringen, oder sich während einer ungewissen Zeit in einem Drittstaat aufgehalten haben – wovon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeht – kann vorliegend offenbleiben, weil sich nach Prüfung der Akten ergibt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten zu wenig begründet sowie teilweise tatsachenwidrig,
D3926/2008 widersprüchlich und nachgeschoben sind, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl G ohnehin nicht zu genügen vermögen. 5.3. 5.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden verschwiegen haben, dass die Beschwerdeführerin ab 1980 zumindest einige Jahre lang mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Iran gelebt hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Beschwerdeführerin dies nicht nur an der BzP verheimlicht, an der sie "unter dem Einfluss des böswilligen Dolmetschers" gestanden haben soll (vgl. Ziff. 3.5 Seite 8 der Beschwerde), sondern auch an der Anhörung zu den Asylgründen, bei welcher der genannte Dolmetscher nicht anwesend war (vgl. act. A6/25 S. 8). Die Aussage, die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Ausreise aus Afghanistan nie in einem anderen Land aufgehalten, ist zumindest in Bezug auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin offensichtlich wahrheitswidrig. Die Beschwerdeführenden haben ferner tatsachenwidrig zu Protokoll gegeben, sie hätten in der Schweiz ausser dem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern keine Familienangehörigen (vgl. act. A2/9 S. 2, A1/10 S. 3, A6/25 S. 7, A7/24 S. 6); dass sich die Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalten, haben sie verschwiegen. Die diesbezüglichen Rechtfertigungsversuche in der Beschwerde überzeugen nicht, ist doch nicht ersichtlich, weshalb es eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum neu mandatierten Rechtsvertreter bedurft hätte, um diesem mitzuteilen, dass die Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, beziehungsweise, weshalb die Beschwerdeführenden ihm erst anvertrauten, dass Brüder – und nicht Halbbrüder – hier lebten, nachdem sie ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufgebaut hätten. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden erst einräumten, die Familie der Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz, nachdem sie mit den entsprechenden Abklärungsergebnissen konfrontiert worden waren. 5.3.2. Für die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der paschtunische Dolmetscher im Transitzentrum habe ethnischreligiös motivierte Ressentiments gegen die Beschwerdeführenden gehegt sowie mit diesen eine persönliche Fehde ausgetragen und ihnen daher während der BzP geraten, die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz sowie den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Iran zu verschweigen, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise. Sie ist ebenso
D3926/2008 spekulativ und nicht plausibel wie die durch keinerlei Hinweise, geschweige denn Beweise belegte Unterstellung, der Dolmetscher sei Mitautor des dem BFM zugegangenen Denunziationsschreibens. Aus der Perspektive des Dolmetschers ist nicht ersichtlich, weshalb dieser den Beschwerdeführenden den – ihre Erfolgschancen im Asylverfahren mutmasslich erhöhenden – Rat gegeben haben sollte, einen Aufenthalt in Iran zu verheimlichen, wenn er ihnen tatsächlich hätte schaden wollen. Aus der Sicht der Beschwerdeführenden ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb sie auf den Rat eines Dolmetschers gehört haben sollten, von dem sie den Eindruck hatten, dieser sei ihnen feindlich gesinnt. Als völlig haltlos erweist sich auch die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, aufgrund der durch den paschtunischen Dolmetscher verursachten feindseligen Stimmung habe sich der Beschwerdeführer nicht getraut, ausführlich über sämtliche Probleme seiner Familie zu berichten, weshalb er die angebliche Tötung des Bruders eines Hazara Kommandanten durch den Bruder des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt habe. Diese Aussagen erweisen sich auch deshalb als nicht plausibel, weil bei der Anhörung sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin ein anderer Dolmetscher anwesend war als der ihnen angeblich feindlich gesinnte paschtunische Dolmetscher an der BzP. Wenn sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in der Gegenwart des paschtunischen Dolmetschers an der BzP unwohl gefühlt hätten, vermag dies noch nicht zu erklären, weshalb sie auch anlässlich der Anhörung nicht die Wahrheit sagten, hätten sie doch dazu ausreichend Gelegenheit gehabt, und wurden sie zu Beginn der Anhörung ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht sowie die nachteiligen Folgen einer Verletzung derselben hingewiesen (vgl. act. A7/24 S. 3, A6/25 S. 3). Der Beschwerdeführer hat zudem mit seiner Unterschrift bezeugt, dass das Protokoll der BzP seinen Aussagen entspricht (vgl. act. 1/10 S. 8), und er hat anlässlich der Anhörung bestätigt, dass er an der Empfangsstelle alle wichtigen Asylgründe vortragen konnte (vgl. act. A//24 S. 4). Auch die anlässlich der Anhörung geäusserte Aussage des Beschwerdeführers, der paschtunische Dolmetscher habe das Protokoll der BzP nicht vollständig rückübersetzt, wird nicht weiter substanziiert. Solche abenteuerlichen Verschwörungstheorien sind nicht geeignet, die bereits zweifelhafte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden zu erhöhen, sondern tragen im Gegenteil eher dazu bei, diese weiter zu schmälern. 5.3.3. Der Beschwerdeführer macht als wesentliche Asylvorbringen geltend, die Taliban wollten ihn aus Rache ermorden, weil er mit der
D3926/2008 Wahdat zwischen März/April 1998 und Mitte September 1998 gegen sie gekämpft habe. Der behauptete Fronteinsatz auf Seiten der Wahdat gegen die Taliban erweist sich indes als unglaubhaft, da der Beschwerdeführer den angeblich geleisteten und als Hauptasylgrund angegebenen fünfmonatigen Kampfeinsatz gegen die Taliban nicht in der erforderlichen Detailliertheit und Anschaulichkeit zu schildern vermochte. Von sich aus äusserte er sich gar nicht zum angeblichen bewaffneten Kampf gegen die Taliban. Erst auf Nachfrage hin machte er – einsilbige – Angaben zum Ort der Kämpfe, zur Anzahl auf der Seite der Hazara kämpfender Männer sowie zu den Namen der Kommandanten. Ferner äusserte er sich zu den verwendeten Waffen, wobei er den zum Einsatz gekommenen Raketentyp nicht angeben konnte und die übrigen Waffen nur oberflächlich beschrieb: "Wir hatten M1 und Minen. Ich hatte ein 11 Schussgewehr und die Leibwächter der Kommandanten hatten Kalaschnikov" (vgl. act. A7/24 S. 15). Die Unglaubhaftigkeit des Fronteinsatzes gegen die Taliban wird sodann durch das völlige Schweigen der Ehefrau zu diesem Thema bestätigt. Von einer Ehefrau und Mutter, deren Ehemann über fünf Monate lang an der Front gegen die Taliban gekämpft haben will, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zu einer solchen für sie und die Kinder sicherlich belastenden Situation Ausführungen machen würde, und sei dies auch nur, indem sie ihre Angst um den an der Front kämpfenden Ehemann und Vater in irgendeiner Form ausgedrückt oder sich zum (allenfalls schwierigen) Alltag in seiner Abwesenheit geäussert hätte. Auch mit einer sehr wohlwollenden Betrachtungsweise lässt sich schliesslich aus folgender Antwort der Beschwerdeführerin nach den Problemen ihres Ehemannes im Heimatland kein Hinweis auf einen Fronteinsatz desselben gegen die Taliban entnehmen: "Ich weiss von seinen Problemen wirklich nichts. Als die Taliban unser Dorf umzingelt hatten, konnte mein Mann nicht mehr seiner Arbeit nachgehen. Er hatte einen Laden" (vgl. act. 6/25 S. 11). Die Aussage des Beschwerdeführers, auch wenn man ihn nicht in den Krieg eingezogen hätte, würden die Taliban ihn ermorden, weil sie die Gebiete der Hazara übernommen hätten (vgl. act. A7/24 S. 15), ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Fronteinsatzes zu erhöhen. 5.3.4. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum befürchteten Racheakt der Taliban im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan blieben praktisch durchgehend sehr allgemein und oberflächlich. "Die Taliban wissen ganz genau, dass ich im Jahre 1377 (1998: Anm. des Gerichts) gegen sie gekämpft habe, nun suchen sie mich. Ich bin nicht der Einzige, welcher von den Taliban gesucht wird, sondern jeder einzelne wird
D3926/2008 gesucht" (vgl. act. A7/24 S. 8). Auch seine Begründung, weshalb die Taliban ein Foto von ihm benötigten, wirkt konstruiert: "Die Taliban bringen mein Foto zu ihrem Kommandanten um verhindern zu können, dass ich über die Grenze nach Pakistan gehen kann, um meine Ausreise nach Pakistan zu verhindern" (vgl. act. A7/24 S. 12). Den meisten konkreten Fragen wich er aus, so auch derjenigen, wo sein Bruder H._______ von den Taliban gefangen gehalten werde: "Man hat ihn von Zuhause abgeholt." Auf die Aufforderung des Befragers, die gestellte Frage zu beantworten, entgegnete er: "Ich habe keine Ahnung" (vgl. act A7/24 S. 8). Sodann gab er an, weder vor Beginn des Fronteinsatzes im März/April 1998 gegen die Taliban noch nach Beendigung desselben (Mitte September 1998) bis zur Ausreise am 28. Februar 1999 persönliche Probleme oder Kontakt zu den Taliban gehabt zu haben (vgl. act. A7/24 S. 9, 14). 5.3.5. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, nach dem Fall von Bamian (am 13. September 1998) von der Front nach Hause zurückgekehrt, von dort mit seiner Frau und den Kindern nach Kabul gezogen und sich dort bis zur Ausreise während gut fünf Monaten bei einem Onkel aufgehalten zu haben (vgl. act. 7/24 S. 8, 15). Seine konkreten Ausreisegründe beziehungsweise den unmittelbaren Anlass zur Ausreise vermochte er nicht plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. Fragen, weshalb er gerade im angegebenen Zeitpunkt sein Heimatdorf verlassen und nach Kabul gegangen sei, beziehungsweise welches der konkrete Anlass für die spätere Ausreise in die Schweiz war, wich er aus oder beantwortete sie unpräzise, unsubstanziiert und widersprüchlich. Der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Kriegssituation so schlimm geworden sei, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, versuchte er zu entgehen, indem er sagte: "Ich werde ihnen noch anderes erzählen. Die Taliban hacken die rechte Hand der männlichen Kinder ab, damit sie nicht ein Gewehr gegen sie erheben können". Auf die Frage, was ihn veranlasst habe, am 23. September 1998 seinen Heimatort Z._______ (in Richtung Kabul) zu verlassen, gab er zunächst an, nach dem Fall von Bamian am 13. September 1998 Angst gehabt zu haben, weil der Feind immer näher gerückt sei. Als Anlass für den Weggang aus Kabul und die Ausreise aus Afghanistan Ende Februar 1999 nannte er zunächst die Eroberung aller Gebiete des Hazarajat durch die Taliban sowie die Tatsache, dass er von der Ermordung seines Vaters und eines Bruders erfahren habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung musste der Beschwerdeführer dann einräumen, nicht zu wissen, ob der Tod des Vaters und des Bruders vor oder nach dem
D3926/2008 Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem er seinen Herkunftsort verlassen habe (vgl. act. A7/24 S. 13). Die Begründung, weshalb er nicht bereits am 23. September 1998 ausgereist sei, sondern vom Heimatdorf zum Onkel nach Kabul gezogen sei, wirkt reichlich banal, ja unverfroren: "Weil mein Weg ins Ausland über Kabul führte" (vgl. act. A7/24 S. 14). Der Beschwerdeführer war ferner nicht in der Lage, das genaue Datum der Einnahme seines Herkunftsortes Z._______ durch die Taliban zu nennen (vgl. act. A1/10 S. 5). Nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer wissen konnte, dass sein Bruder H._______ auf einen Sieg der Wahdat über die Taliban gehofft habe, gab er doch an anderer Stelle an, nicht zu wissen, wo dieser Bruder von den Taliban festgehalten werde (vgl. act. A7/24 S. 13, 10). Eine gewisse Unbekümmertheit im Umgang mit der Wahrheit scheint ferner aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Afghanistan sowie den Erklärungsversuchen für die teilweise bescheidenen aktuellen Länderkenntnisse durch. An der kantonalen Anhörung wurden dem Beschwerdeführer die afghanische, die pakistanische und die iranische Nationalhymne vorgespielt. Nachdem er zunächst angab, seit Jahren weder Radio gehört noch ferngesehen zu haben, bezeichnete er die pakistanische Nationalhymne als die afghanische und fügte an, diese habe er während seiner Schulzeit häufig gehört. Zwar wurde die afghanische Nationalhymne mehrere Male durch eine neue ersetzt, doch erklärt dies nicht, wie er dazu kommt, zu Protokoll zu geben, die pakistanische Hymne als Kind häufig gehört zu haben. Auch seine Begründung, weshalb er nicht in der Lage war, die Farbe(n) der afghanischen Flagge anzugeben – "Ich habe seit Jahren keine einzige Flagge gesehen, ich lebe in einem Dorf" (vgl. act. A7/24 S. 17) vermag nicht zu überzeugen, zumal Flaggen üblicherweise nicht nur in Städten wehen, sondern auch in Dörfern, und nach allgemeiner Lebenserfahrung jedes Kind die Flagge seines Wohnsitz oder Heimatstaates kennt, unabhängig davon, ob es in einer ländlichen oder städtischen Umgebung aufwächst. Zudem gab der Experte im Gutachten an, beim Beschwerdeführer handle es sich aufgrund seiner Ausdrucksweise um eine gebildete Person. Auch ist sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden während ihres angeblichen fünfmonatigen Aufenthalts in Kabul vor der Ausreise nie eine afghanische Flagge gesehen haben wollen, zumal ihnen nicht geglaubt werden kann, dass sie das Haus des Onkels kaum verlassen haben. 5.3.6. Die Beschwerdeführerin vermochte auf zahlreiche konkrete Fragen keine Antwort zu geben und antwortete häufig mit "Bitte fragen Sie meinen Mann, ich weiss es nicht" (vgl. act. A6/25 S. 1012). So konnte sie
D3926/2008 nicht angeben, wann ihr Dorf von den Taliban umzingelt wurde (vgl. act. A 6/25 S. 14). Zu den Asylgründen ihres Mannes vermochte sie ausser der Aussage, dass die WahdatPartei ihn gezwungen habe, am Krieg teilzunehmen, keine Angaben zu machen. War eine konkrete Stellungnahme nicht zu vermeiden, verstrickte sie sich in Widersprüche. Als Zeitpunkt, ab welchem ihr Ehemann seinen Laden im Heimatdorf nicht mehr habe führen können, bezeichnete sie zunächst den Moment, als die Taliban das Dorf umzingelt hätten (vgl. act. A6/25 S. 11), wobei sie diesen zeitlich nicht zu nennen vermochte (vgl. act. A 6/25 S. 14); später sagte sie: "Als die Taliban Kabul übernommen haben" (vgl. act. A6/25 S. 14). Bei der Schilderung des Vorfalls, als sie mit ihren Kindern einmal in Kabul ohne Burka auf der Strasse gewesen sein will, gab sie anlässlich der BzP zu Protokoll, "sie" hätten sie geschlagen und mit dem Tod bedroht, wenn sie das Haus noch einmal mit unverschleiertem Gesicht verlassen würde (vgl. act. A2/9 S. 5). An der Anhörung beschrieb die Beschwerdeführerin dieses Ereignis zunächst so, dass ein Angehöriger der Taliban ihr nachgeschrien habe, sie solle sofort nach Hause zurückkehren, ansonsten sie ausgepeitscht würde (vgl. act. A6/25 S. 10); auf eine spätere Frage der Hilfswerksvertreterin gab sie an, ein Talib habe ihr mit dem Gewehrkolben auf die Schulter geschlagen und ihr zu verstehen gegeben, sie solle ihr Gesicht bedecken (vgl. act. A6/25 S. 18). Zusätzlich zu den widersprüchlichen Beschreibungen dieses Vorfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie – die angab, vor den Taliban "schreckliche Angst" zu haben (vgl. act. A6/25 S. 12) – das Risiko eingegangen sein sollte, mit unverschleiertem Gesicht auf die Strasse zu gehen und damit eine Konfrontation mit den Taliban geradezu zu provozieren. 5.3.7. Die eingereichten Beweismittel sind vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen – sechsmonatiger Fronteinsatz für die Wahdat und daher Befürchtung vor Racheakten der Taliban – zu würdigen. Angesichts der vorstehend aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden kommt dem Bestätigungsschreiben des Chefkommandanten der Wahdat sowie dem angeblich von der Wahdat ausgestellte Ausweis offensichtlich bloss Gefälligkeitscharakter und somit kein Beweiswert zu, zumal der Beschwerdeführer sich auch nicht dazu äusserte, wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist. Auf diese ist nicht näher einzugehen, da sie nach den obigen Erwägungen nicht geeignet sind, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, aufgrund der bestehenden Aktenlage der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet und
D3926/2008 ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keiner anderen Entscheidung zu führen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Es besteht daher keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen wie einer amtlichen Übersetzung des eingereichten Bestätigungsschreibens und des Parteiausweises. Sodann sind weder das von acht afghanischen Staatsangehörigen unterzeichnete Schreiben vom 12. Dezember 2007 noch die Aussagen eines Bruders der Beschwerdeführerin in einem am 14. April 2008 mit dem Rechtsvertreter geführten Gespräch geeignet, asylrechtlich relevante Sachverhalte zu belegen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine bereits anlässlich der BzP am 31. März 1999 geäusserte und an der Anhörung vom 23. April 1999 bekräftigte Absicht, die bei seiner Mutter befindliche Identitätskarte zu beschaffen (vgl. A1/10 S. 3 f., A7/24 S. 5), offenbar nie in die Tat umgesetzt, hat er doch bis heute keine Identitätskarte eingereicht. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Asylgründe hinreichend erstellt ist. Es besteht daher kein Grund, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Kassationsantrag ist demnach abzuweisen. Den Beschwerdeführenden ist es zudem nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat ihre Asylgesuche daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
D3926/2008 6.3. Nachdem das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2008 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung angeordnet hat, erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist seit Ende 2008 nicht mehr erwerbstätig. Zwar geht die Beschwerdeführerin nach einer früheren Tätigkeit als […] seit Mitte Juni 2011 einer Erwerbstätigkeit als […] nach, und der Sohn C._______ arbeitet seit August 2010 als […], doch ist davon auszugehen, dass sie dadurch keine Einkünfte erzielen, welche über den für fünf Personen geltenden Grundbedarf hinausgehen. Somit sind die Beschwerdeführenden als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten. Da die Rechtsbegehren ferner nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D3926/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: