Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.07.2011 D-3840/2011

14 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,604 mots·~8 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3840/2011/sed Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ Nigeria, B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N _______

D-3840/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, In Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2010 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass im C.________ am 3. Dezember 2010 die Erstbefragung stattfand,

D-3840/2011 dass am 30. Juni 2011 D.________ die Anhörung durch das BFM nach Art. 29 Abs. 4 AsylG – mit anschliessender mündlicher Entscheideröffnung – durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei zunächst angab, er habe während der Studienzeit die Aufforderungen verschiedener Geheimbünde zum Beitritt abgelehnt, dass er im Weiteren als wesentlichen Grund für seine spätere Ausreise angab, im Jahre 2007 in E._______ wie andere Personen vom Ältestenrat beschuldigt worden zu sein, einen bekannten Mann durch Hexerei umgebracht zu haben, dass er aus Furcht vor Behelligungen des Ältestenrates vergeblich um polizeilichen Schutz ersucht und sich in der Folge bei seiner Schwester in Lagos versteckt habe, dass er von der Suche nach den Angeschuldigten am Tod des Mannes erfahren habe, weshalb er auf Anraten seiner Schwester am 1. November 2007 von Lagos nach Libyen und von dort mit einem Schiff nach Griechenland gereist sei, dass er sich dort drei Jahre aufgehalten habe, bevor er nach Österreich gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass er in der Folge nach Griechenland ausgeschafft worden sei, dass er etwa einen Monat später – mit Reisepapieren, die ihm von jemandem gegeben worden seien – von Griechenland nach Italien geflogen und danach illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er nie einen Reisepasses oder eine Identitätskarte besessen habe und ohne solche von Nigeria nach Griechenland gereist sei, dass der Studentenausweis wegen der Schwierigkeiten in Nigeria verloren gegangen sei, dass das BFF mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 30. Juni 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

D-3840/2011 dass der Beschwerdeführer mit auf den 5. Juli 2011 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 6. Juli 2011 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und mit Eingabe gleichen Datums in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

D-3840/2011 dass daher auf den weitergehenden Antrag in der Beschwerde, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt im vorliegenden Fall offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, wonach "das BFM bei Ausweisen aus afrikanischen Staaten regelmässig von Fälschungen ausgehe, weshalb sich die zweifelsfreie Identifikation, Zweck der Norm von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, auch mit offiziellen Reisedokumenten nicht sicherstellen lasse", nichts zu ändern vermag,

D-3840/2011 dass es nämlich vielmehr Sinn und Zweck des Art. Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. Abs. 3 AsylG ist, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die den Reisebehörden ihre Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5), und vorliegend eine solche Absicht aufgrund der teils unsubstanzierten, teils realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reisedokumente und seines Reiseweges zu vermuten ist, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom Bundesamt zu Recht einerseits – mangels Substanziierung – als offensichtlich nicht glaubhaft erachtet wurden, dass die Vorbringen andererseits ebenfalls zu Recht von der Vorinstanz als nicht asylrelevant erachtet wurden, da die geltend gemachten Beitrittsaufforderungen von Geheimbünden nicht für die Ausreise kausal gewesen sei und er gegen die behaupteten Nachstellungen durch den Ältestenrat behördlichen Schutz hätte finden können, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerde auf die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen wird, dass schliesslich in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, wegen des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Griechenland wäre gemäss des Dubliner Abkommens grundsätzlich Griechenland für die Behandlung des Asylgesuches zuständig gewesen, indessen "verletzten nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21. Januar 2011 die Lebensbedingungen, denen der schutzsuchende Flüchtling dort ausgesetzt sei, und das dortige Asylverfahren Art 3 und Art. 13 EMRK, weshalb von einer Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland abzusehen sei und das BFM in der Sache einen Entscheid zu fällen habe", dass hierzu festzuhalten ist, dass das BFM mit dem Entscheid vom 30.Juni 2011 von der Möglichkeit des in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO statuierten Selbsteintrittsrechts Gebrauch gemacht hat und daher eine Wegweisung nach Griechenland nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen,

D-3840/2011 dass das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, gesunden Beschwerdeführers mit schulischer Ausbildung als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die eingereichte Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3840/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

D-3840/2011 Versand:

D-3840/2011 Seite 10

D-3840/2011 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2011 D-3840/2011 — Swissrulings