Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3812/2009 Urteil v om 7 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Klausfranz RüstHehli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (…).
D3812/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er unter anderem geltend, er sei ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher seit der Geburt im Iran gelebt habe. Als er etwa elf Jahre alt gewesen sei, hätten drei Onkel mütterlicherseits seine Eltern umgebracht, weshalb er in der Folge bei seiner Tante väterlicherseits aufgewachsen sei. Er habe das Haus seiner Tante unter Druck ihres ältesten Sohnes verlassen müssen, weil dieser nicht länger für seinen Lebensunterhalt habe aufkommen wollen. Ausserdem fürchte er sich vor den Mördern seiner Eltern. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Juli 2009 ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. Juli 2007. Die gegen diese Verfügung des BFM erhobene Beschwerde vom 15. November 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D8148/2009 vom 20. August 2010 abgewiesen. B. Mit Schreiben seines zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom 28. Mai 2008 (Poststempel sowie Eingangsdatum des Telefaxes) reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch beim Bundesamt ein und ersuchte die Schweiz erneut um Schutz vor drohender Verfolgung, insbesondere um die Flüchtlingsanerkennung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich im Rahmen seines ersten Aufenthaltes in einem von der Aufklärung geprägten Land nachhaltig für deren Mehrheitsreligion zu interessieren begonnen und bekenne sich heute aktiv, intensiv und (nach menschlichen Ermessen) irreversibel dazu. In Afghanistan sei die Konversion ein hochpolitisches Verbrechen, welches mit der Höchststrafe belegt sei. Das herrschende Regime betrachte deshalb die Ermordung von Konvertiten als angemessene Sanktion dieses an sich völlig legitimen Vorgangs.
D3812/2009 Um seine Konversion zu untermauern, legte er ein Bestätigungsschreiben der Freien Evangelischen Gemeinde (FEG) C._______ vom 20. April 2008 sowie eine "Taufbestätigung" vom 25. März 2008 bei, aus welcher hervorgeht, dass er den Wunsch nach einer Glaubenstaufe geäussert habe und anlässlich einer Taufveranstaltung in der Gemeinde getauft werden solle. Die Eingabe ergänzte er mit Kopien aus den Büchern "Religionen der Welt" und "Christentum und Christen im Denken zeitgenössischer Muslime". Gleichzeitig legte er Auszüge aus einem "IslamLexikon" über den "Abfall vom Glauben/Apostasie", den "Frieden" sowie die "Säkularisierung" bei. Schliesslich reichte er den "International Religious Freedom Report 2007" über Afghanistan des United States Department of State (USDS) ein. Am 5. September 2008 ging beim BFM der Taufschein des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2008 mit einem Begleitschreiben ein. C. Am 25. November 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM angehört. In Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert und in der Bibel seines Vaters gelesen. Von einem Freund, welcher sich ebenfalls für das Christentum interessiert habe, habe er ein Hemd mit einem aufgedruckten Kreuz geschenkt bekommen. Obwohl es verboten gewesen sei, habe er dieses Hemd drei Monate lang in der Öffentlichkeit getragen. Da er das Hemd auch in der Schule getragen habe, habe ihm die durch die Schulleitung angerufene Polizei die Haare geschnitten. Um die Schule weiterhin besuchen zu dürfen, habe er daraufhin eine Geldstrafe bezahlen müssen. Hierauf habe ihm ein Familienmitglied das Hemd weggenommen. Der Freund, der ihm das Hemd geschenkt habe, sei später ermordet worden. Am Tag, als er den Iran verlassen habe, hätten seine Nachbarn seinen Weggang gefeiert. In der Schweiz gehe er regelmässig in die Kirche und besuche Bibelkurse. Da er auch die Bibel verteile, hätten ihn afghanische und iranische Staatsangehörige bedroht. D. Mit – am 14. Mai 2009 eröffneter – Verfügung vom 12. Mai 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
D3812/2009 Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Zudem auferlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer für die Verfahrenskosten eine Gebühr von Fr. 600.. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Dazu wurden verschiedene Beweisanträge gestellt; es sei eine Journalistin, welche die Konversion untersucht habe, als Zeugin zu befragen und ein Bericht der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle C._______ bezüglich der Traumatisierung des Beschwerdeführers wegen des Verlustes beider Elternteile einzuholen. Ferner wurde eine Befragung der ehrenamtlichen Betreuerin D._______ (M. L.), welche den Beschwerdeführer zur Anhörung begleitete, verlangt. Mit der Beschwerdeschrift reichte er ein Bestätigungsschreiben der FEG C._______ vom 19. Mai 2009, ein Schreiben von M. L. vom 20. August 2008, ein Schema "Wahrnehmungskanäle" (abrufbar auf www.joejoehl.ch/dokumentation/psychologie.html), einen Internetartikel zum Thema "Wahrnehmungskanäle und Sprachmuster" (abgerufen auf www.autotipp.com am 13. Juni 2009), einen Auszug aus dem Buch "Warum Männer nicht zuhören und Frauen schlecht einparken können", einen Auszug der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Interkulturell (AGiK) vom 10. Juni 2009 (www.agik.ch), eine undatierte Telefonnotiz von M.L. über ein Gespräch mit dem Pastor E._______, einen auf der Domain www.faithfreedom.org veröffentlichen Artikel mit dem Titel "Islam's Law of Apostasy in Our Globalized World", den Ausdruck eines Foto des Beschwerdeführers, auf welchem er das Hemd mit dem Kreuz trägt, sowie diverse Zeitungsartikel zu den Akten. Zudem legte er Buchauszüge aus "25 Fragen zum Islam", "Gewalt in den Weltreligionen", "Islam und Terrorismus", "Wir leben, um zu lieben – Die Grundbotschaft des Christlichen", "Was sagt der Koran zum Heiligen Krieg?", "Christentum und Christen im Denken zeitgenössischer Muslime", http://www.joejoehl.ch/dokumentation/psychologie.html http://www.auto-tipp.com http://www.agik.ch http://www.faithfreedom.org
D3812/2009 "Miteinander reden: Störungen und Klärungen", "Feindbild Christentum im Islam", "Als Christ dem Islam begegnen" sowie Auszüge aus der Theologischen Realenzyklopädie und dem Lexikon "Religion in Geschichte und Gegenwart" über "Paulus" bei. Auf die Begründung der Beschwerde, die Beweisanträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Folgeeingabe vom 28. Juni 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das in der Beschwerdeschrift erwähnte Foto im Original sowie einen Bericht der Tante väterlicherseits über seine "Vollverwaisung" mit deutscher Übersetzung versehen in Kopie zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. Juli 2009 ein. H. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Telefax vom 18. Juli 2009 stellte der Rechtsvertreter einen Auszug aus dem Handbuch "Kirchen, Sekten, Religionen" über "Freie Evangelische Gemeinden (FEG)" per Post in Aussicht, welcher am 22. Juli 2009 beim Gericht eintraf.
D3812/2009 J. Am 26. Oktober 2009 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht ein Schreiben der F._______ in G._______, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei ihnen nach persischen Bibeln für Freunde nachgefragt und diese auch umgehend erhalten habe. K. Mit – per Telefax übermittelter – Eingabe vom 31. Oktober 2009 schilderte der Rechtsvertreter einen "bedeutsamen Vorfall". Der Beschwerdeführer sei ein HobbyFussballspieler und habe seit Frühjahr 2008 in einer afghanischen Fussballmannschaft in Zürich gespielt, welche hauptsächlich aus Muslimen bestehe. Vor etwa vier Monaten sei er vom Trainer der Mannschaft ausgeschlossen worden, da dieser von seiner Konversion erfahren habe. L. Mit TelefaxSchreiben vom 11. November 2009 machte der Rechtsvertreter in Ergänzung der Eingabe vom 26. Oktober 2009 geltend, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Monaten zirka einmal pro Woche das Durchgangszentrum H._______ aufgesucht habe, um dort Gesprächspartner für den religiösen Austausch zu finden. In diesem Zusammenhang habe er sich von der F._______ Bibeln in Farsi geben lassen, die er bei Bedarf weiterreiche. Nachdem er einem Interessenten eine signierte Bibel übergeben habe, habe dieser den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er nehme deshalb an, dass diese Bibel der iranischen Botschaft in Bern überreicht worden sei. Am 1. August 2009 sei er ausserdem von einem muslimischen Iraner wegen seiner religiösen Zugehörigkeit beschimpft worden. Weiter habe ihn ein anderer Mann zu einem Essen eingeladen und diese Gelegenheit zur Missbilligung von dessen religiösen Überzeugung genutzt. Der Rechtsvertreter stellte schliesslich den Antrag, dass der Beschwerdeführer hierzu durch den Instruktionsrichter zu befragen sei. M. Zur Untermauerung der am 31. Oktober 2009 geltend gemachten Vorbringen reichte der Rechtsvertreter am 14. November 2009 per Telefax eine Kopie eines auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Mitgliederausweises des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) ein.
D3812/2009 N. In Ergänzung der Eingabe vom 11. November 2009 stellte der Rechtsvertreter mit TelefaxEingabe vom 20. November 2009 den Beweisantrag, dass der Asylsuchende, welcher die signierte Bibel vom Beschwerdeführer empfangen habe, zu befragen sei. O. Mit Telefax vom 24. Juli 2010 äusserte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Bedenken wegen des an der Anhörung vom 25. November 2008 anwesenden Dolmetschers. Es habe eine Ausstandspflicht des Übersetzers wegen Voreingenommenheit vorgelegen, weshalb die Anhörung ungültig und die "Streitsache" zur Behebung des "schweren Mangels" an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Gleichzeitig übermittelte er eine Kopie des Schreibens von M. L. an das BFM vom 20. Juli 2010, aus welchem hervorgeht, dass beim Verhör vom 27. März 2008 beim Untersuchungsrichter in I._______ und bei der Anhörung vom 25. November 2008 der gleiche Dolmetscher eingesetzt worden sei. Dieser sei voreingenommen, da er in einem Gespräch mit M. L. nach dem Verhör gesagt habe, die Konversion des Beschwerdeführers sei nur vorgetäuscht. P. Am 23. August 2010 wandte sich der Rechtsvertreter per Telefax an das Gericht und kündigte die Einreichung einer Studie zur Gewalt mit dem Titel "Skizze zur Thematik Religion und Gewalt (insbes. am Bsp. Islam und Christentum)" an, welche am 24. August 2010 eintraf. Q. Der Rechtsvertreter leitete am 11. September 2010 ein Bestätigungsschreiben vom 8. September 2010 per Telefax an das Gericht weiter. Darin wird bekräftigt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2008 die Jugendgruppe der FEG C._______ alle 14 Tage besuche und sich aktiv beteilige. R. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (Poststempel) wiederholte der Rechtsvertreter im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers. Zudem beantragte er eine erneute Befragung des Beschwerdeführers durch das Gericht oder durch einen von der Vorinstanz beschäftigten, lizenziierten Religionswissenschaftler, sofern an der Konversion Zweifel bestünden. Neben einer Kostennote reichte er ein Bestätigungsschreiben
D3812/2009 des Präsidenten der FEG C._______ vom 18. Oktober 2010 und einen "Leserbrief" (Anm. des Gerichts: Datum, Ort der Veröffentlichung und Autor unbekannt) zu den Akten. S. Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter ein weiteres auf den 30. Juni 2011 datiertes Bestätigungsschreiben des Präsidenten der FEG C._______ ein. Dabei wiederholte er seinen Beweisantrag auf instruktionsrichterliche Befragung des Beschwerdeführers zur Konversion, wobei der FEGPräsidenten diese anlässlich einer Befragung ebenfalls bestätigen könne. T. Mit TelefaxEingabe vom 7. September 2011 stellte der Rechtsvertreter die Zusendung weiterer Bücherauszüge sowie den Artikel "Islam" aus Wikipedia in Aussicht, welche mit undatierter Eingabe am 12. September 2011 beim Gericht eintrafen. U. Die mit TelefaxEingabe vom 31. Oktober 2011 gestellte Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in welchem Zeitraum mit einer Urteilsfällung zu rechnen sei, beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 2. November 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D3812/2009 Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides vom 12. Mai 2009 im Wesentlichen aus, aufgrund der in der Anhörung geltend gemachten Angaben sei davon auszugehen, dass die behauptete Konversion zum Christentum nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuches mit keinem Wort erwähnt habe, dass er sich bereits im Iran für das Christentum interessierte. Überdies habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb er zum Christentum konvertiert sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass eine Person stichhaltige Argumente für einen Wechsel der Religionsgemeinschaft habe. Im Weiteren seien seine Kenntnisse über das Christentum wenig fundiert. Da die Konversion nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe, könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Die Täuschung Andersgläubiger durch die Verstellung des eigenen Glaubens sei bei den Schiiten ausdrücklich erlaubt. In der Diaspora werde die Täuschung von Andersgläubigen auch durch die Sunniten als legitim erachtet. Den afghanischen Behörden sei
D3812/2009 zudem bewusst, dass viele Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung falscher Gründe ein Asylgesuch stellten, um sich hier ein Bleiberecht zu sichern. Der Beschwerdeführer müsse deshalb nicht befürchten, wegen seiner rein formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Die Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich. 3.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2009 im Wesentlichen aus, dass er sich intensiv ins Gemeindeleben seiner Ortskirche integriert habe. Er scheue keinen Kontakt und keine Exponierung innerhalb der Gemeinde, weshalb er der – unbewussten – sozialen Kontrolle unterworfen sei. Die Vorinstanz habe keine explizite Beweiswürdigung der eingereichten Berichte vom 25. März 2008 respektive 20. April 2008 vorgenommen. Wegen mangelnder religionswissenschaftlicher Kenntnisse des Konversionsvorgangs habe es das BFM unterlassen, die sozialen und sonstigen genaueren Umstände der Konversion unter allfälligem Beizug der Vorakten abzuklären, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei. Durch den Verlust seiner Eltern, sei er schwer traumatisiert. Es sei deshalb ein Bericht der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle C._______ einzuholen. Den Befragungsprotokollen vom 21. November 2007 (recte: 21. Mai 2007 bzw. 27. Juni 2007) und 25. November 2008 liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass die Befragungsleitung fachlich kompetent gewesen sei, Beobachtungen zu machen und klärende Fragen zu einer allfälligen Traumatisierung zu stellen. In der Folge seien damals keine Abklärungen zu Aktenniederschlägen der mindestens drei Todesopfer der Familienfehde unternommen worden. Die Vorinstanz habe diese Gewalterfahrung nicht beachtet. Seine an der Befragung anwesende ehrenamtliche Betreuerin M. L. sei zum selbstverfassten Taufzeugnis anzuhören. Zudem behaupte die Vorinstanz aktenwidrigerweise, dass er kein christliches Fest gekannt habe. Die Vorinstanz habe es auch versäumt, eine fachgerechte, kompetente Befragung durchzuführen. Der Dolmetscher sei für den Auftrag nicht geeignet gewesen, da er die deutschsprachigen Namen von christlichen Leitfiguren offensichtlich nicht gekannt habe. Seine Konversion sei ein biografisch tief abgestützter Vorgang. Bei einer Wegweisung nach Afghanistan würde er die Todesstrafe erleiden. Einerseits sei er nicht imstande, seine religiöse Orientierung zu verheimlichen; dies dürfe ihm auch keinesfalls abverlangt werden. Anderseits sei der Staat zur Verhängung und Durchführung der Todesstrafe für Konvertiten imstande und bereit.
D3812/2009 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht mehrmals die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM sowie des rechtlichen Gehörs. Er beantragt deshalb, er sei erneut bzw. ergänzend zu befragen und mit allen von der Vorinstanz angeführten Widersprüchen zu konfrontieren. 4.2. Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist – eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. 4.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut des Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
D3812/2009 deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde und er die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigte. Sein Einwand der bei der Anhörung anwesende Dolmetscher sei befangen gewesen oder hätte den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, findet in den Akten keine Stütze, weshalb der Antrag auf Ungültigerklärung der Anhörung und Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass der Dolmetscher wortgetreu zu übersetzen und keinen Einfluss auf den Inhalt der Verfügung des BFM hat. Wäre der Beschwerdeführer – wie er behauptet – schon zum Zeitpunkt der Anhörung mit dem Dolmetscher nicht einverstanden gewesen, hätte er dies zu Beginn derselben erwähnen können. Vielmehr wurde dieses Vorbringen erst am 20. Juli 2010 – also beinahe zwei Jahre nach der Anhörung – durch M. L. vorgebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb M. L., welche als ehrenamtliche Betreuerin des Beschwerdeführers teilnahm, nicht schon damals oder kurze Zeit später diese Rüge vorgebracht hat, zumal sie im Anschluss an die Anhörung die Möglichkeit erhalten hatte, Ergänzungsfragen zu stellen oder Bemerkungen anzubringen. Der an der Anhörung teilnehmende Pastor E._______ hat diesbezüglich ebenso wenig eine Schlussbemerkung angebracht. Des Weiteren veranlasste das Aussageverhalten des Beschwerdeführers oder das Verhalten des Dolmetschers während der Anhörung weder die Befragerin noch den Hilfswerkvertreter zu etwaigen Unterbrüchen. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen. Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter hielt in seiner Bestätigung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechende Einwände fest. Dessen ungeachtet konnte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene umfänglich zur vorinstanzlichen Verfügung schriftlich Stellung nehmen, weshalb kein Grund besteht, ihn ein weiteres Mal mündlich dazu zu befragen. Die diversen Anträge, der Beschwerdeführer sei erneut zu befragen, sind deshalb abzuweisen und die entsprechende Rüge der inkompetenten Befragungsleitung erweist sich als unbegründet. 4.4. In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, das BFM habe keine explizite Beweiswürdigung der eingereichten Berichte vom 25. März 2008 respektive 20. April 2008 vorgenommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das BFM – soweit ersichtlich – die nötigen Beweise abgenommen hat. In der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2009 wird alsdann der Inhalt der beiden Bestätigungsschreiben
D3812/2009 im Sachverhalt teilweise wiedergegeben und die eingereichten Beweismittel als solche aufgeführt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Sodann ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die nötigen Abklärungen (soziale und sonstige Verumständung der Konversion sowie Aktenniederschläge der Todesopfer der Familienfehde) unter allfälligen Beizug der Vorakten unterlassen, erweist sich als unbegründet. Der Sacherhalt wurde von der Vorinstanz somit genügend festgestellt und der vorinstanzliche Entscheid konnte von dem Beschwerdeführer sodann sachgerecht angefochten werden. Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann der entscheidrelevante Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtet und vorweg die Annahme getroffen werden, dass weitere Beweiserhebungen keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermöchten und mithin zu keiner anderen Entscheidung führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Aus diesem Grund besteht keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen, wie der erneuten Anhörung des Beschwerdeführers, der Einholung eines Berichtes der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle C._______ oder der Zeugenbefragung der Journalistin, der ehrenamtlichen Betreuerin M. L., des Asylsuchenden, sowie des FEGPräsidenten. Die Beweisanträge – sofern sie überhaupt in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen – sind deshalb abzuweisen. 4.5. Zusammenfassend steht fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen ist. Es liegen daher kein Verfahrensmängel vor. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
D3812/2009 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80). 6. 6.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers, nachdem der erstinstanzliche Entscheid unangefochten blieb, rechtskräftig abgeschlossen ist. Revisionsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind aufgrund der Aktenlage auch nicht von Amtes wegen anzunehmen. Demnach ist im vorliegenden, zweiten Asylverfahren nur noch zu prüfen, ob seit Abschluss des ersten Asylverfahrens neue Asylgründe entstanden sind. 6.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlich damit, er habe sich vom Islam abgewandt und sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Er befürchte deshalb, bei einer Rückkehr nach Afghanistan umgebracht zu werden. 6.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der Abkehr vom Islam
D3812/2009 beziehungsweise der Konversion zum Christentum ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, gründet somit auf einem Verhalten nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und damit auf subjektiven Nachfluchtgründen, welche von Gesetzes wegen zum Ausschluss des Asyls führen. Da der Beschwerdeführer seit Abschluss des ersten Asylverfahrens auf Beschwerdeebene keine weiteren Gründe geltend gemacht hat, ist der Antrag auf Asylgewährung abzuweisen. 6.4. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.4.1. Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der „Abtrünnige vom Islam“ streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of AsylumSeekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 18 ff.; Corinne Troxler Gulzar [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011, S. 15; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010 – Afghanistan, 13. September 2011). Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen
D3812/2009 Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18). 6.4.2. Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens zwar Unterlagen zu seiner erst in der Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten reichte, jedoch ausser der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet zu sein, keine Ausführungen zu einer allfälligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum Christentum machte. Auch die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Konversion widerrufen, verheimlichen oder abstreiten könnte, um sich allfälligen Repressionen zu entziehen, vermag nicht zu überzeugen. Im Ergebnis würde sie dazu führen, jedes vom Verfolgerstaat nicht gebilligte Verhalten zum Vornherein als nicht asylrelevant zu erachten. Indessen ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furch vor künftiger Verfolgung (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.). Insbesondere wird in keiner Art aufgezeigt, dass die Konversion überhaupt jemanden in Afghanistan, wo er weder aufgewachsen noch sozialisiert worden ist, bekannt geworden wäre. Weshalb gerade er individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinlänglich deutlich aufgezeigt und es ist nicht ersichtlich, wie oder durch wen der afghanische Staat Kenntnis von seiner Konversion erhalten haben sollte. Der in der Eingabe vom 20. November 2009 gestellte Antrag auf
D3812/2009 Befragung eines gewissen B. F. ist allein schon deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer annimmt, die signierte Bibel sei an die iranische Botschaft weitergeleitet worden (vgl. vorstehend Bstn. L. und N.). Anderseits kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die angebliche Konversion aufgrund der gesamten Verfahrensumstände ohnehin als unglaubhaft qualifiziert werden muss. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuchs sein Interesse für das Christentum mit keinem Wort erwähnte, obschon er im Iran die Bibel gelesen habe (Akten BFM B10/14 S. 3) und sich der Gefahr, eine solche zu besitzen, durchaus bewusst war (Akten BFM B10/14 S. 3 und 4). Er liess auch unerwähnt, dass er im Iran Schwierigkeiten mit den Schulbehörden und der Polizei gehabt habe, weil er ein Hemd getragen habe, auf welchem ein Kreuz abgebildet gewesen sei. Die Polizei habe ihm auch deshalb mehrmals die Haare geschnitten. Dieses Hemd habe er von einem Freund, welcher Muslim gewesen sei, aber das Christentum geliebt habe, erhalten. Irgendein Familienmitglied habe das Hemd verschwinden lassen und sein Freund sei auch getötet worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese zentralen Vorbringen erst anlässlich des zweiten Asylgesuchs geltend gemacht hat. Es erscheint insbesondere unplausibel, dass er solch einschneidenden Erlebnissen, wie den Schulausschluss aufgrund des Tragens eines Hemdes oder den Tod eines Freundes, keine Relevanz für das asylrechtliche Verfahren beimass. Es ist weiter nicht nachvollziehbar, dass er dieses Hemd drei Monate in der Öffentlichkeit getragen haben will, obwohl dies, wie von ihm geltend gemacht, verboten gewesen sei. Es ist davon auszugehen, dass er – bei tatsächlichem Interesse für das Christentum – bedeutend vorsichtiger vorgegangen wäre. Seine Erklärung, Christus habe sein Leben gerettet, vermag in Anbetracht der rigorosen Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang erstaunt jedoch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz bei der Erstbefragung angab, er sei Schiite (Akten BFM A1/12 S. 3). Er wies dabei in keiner Art und Weise bei der Befragung oder anlässlich der Anhörung vom 27. Juni 2007 auf seine Hinwendung zum Christentum hin. Weiter schliesst sich das Gericht vorliegend – mit Ausnahme des nachstehenden Vorbehaltes – den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführten Erwägungen respektive Zweifeln bezüglich der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum an, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen des BFM zu verweisen ist.
D3812/2009 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, es sei aktenwidrig, wenn das BFM behaupte, er habe kein christliches Fest gekannt. Diese Aussage des BFM ist insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung das Weihnachtsfest als "bekannte Nacht" benennen konnte und auch dessen Bedeutung, nämlich die "Geburt Jesu" kannte (Akten BFM B10/14 S. 5). Dieser Vorbehalt vermag allerdings nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern, da er einerseits behauptete, er habe eine enorme Kenntnis über alle Religionen und könne jede Frage hierzu beantworten. Als ihm in der Folge spezifische Fragen zum Christentum gestellt worden sind, habe er anderseits angegeben, er habe die Bibel gelesen, um sich informieren und nicht um Priester zu werden. Er kannte weder den Begriff "Abendmahl" noch konnte er dessen Bedeutung erklären. Sein Argument, er habe den Inhalt der gelesenen Bücher teilweise vergessen, als er nach Europa gekommen sei oder neige zur Überschätzung seiner intellektuellen Kompetenz, müssen als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. An diesen Feststellungen vermögen die eingereichten Bestätigungen, wonach sich der Beschwerdeführer aktiv in der christlichen Gemeinde engagiere und der Jugendgruppe angehöre, nichts zu ändern. 6.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene einzugehen, weil sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 7. 7.1. Seitens des Beschwerdeführers liegen keine (konkreten) Anträge bezüglich der Anordnung der Wegweisung und hinsichtlich des Bestehens von Wegweisungsvollzugshindernissen vor. Allerdings verlangt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2009 die Aufhebung der (ganzen) vorinstanzlichen Verfügung, weshalb die Dispositivziffern 3 bis 5 und 6 als mitangefochten gelten. 7.2. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
D3812/2009 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.3. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21). 7.4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 7.5. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
D3812/2009 vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.). 7.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Grundsatzurteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich indessen von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahe stehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
D3812/2009 Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte MazariSharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3). 7.5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der junge und ursprünglich aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer im Iran geboren ist und seither dort lebte. Er habe die Matur zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran bestanden und verfüge deshalb über keine Berufserfahrung. Sein Vater stamme aus MazariSharif und seine Mutter aus Ghazni. Seine Eltern hätten Afghanistan jedoch bereits vor seiner Geburt verlassen. Er habe auch keine Verwandte in MazariSharif. Zu seinen Onkeln mütterlichseits, wovon einer in Kabul und die anderen beiden in Ghazni leben würden, habe er keinen Kontakt, da sie seine Eltern und einen weiteren Onkel getötet hätten. Der Beschwerdeführer hat gemäss den Akten nie in Afghanistan gelebt und wurde dort folglich auch nie sozialisiert. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass er in Afghanistan über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer allfälligen Rückkehr zurückgreifen könnte. Die vom BFM vorgeschlagene Aufenthaltsalternative in J._______ kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 7.5.2.) ebenfalls nicht in Frage. Mit Blick auf die dargelegte Situation im Heimatland ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan somit als unzumutbar zu qualifizieren. 7.6. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist sich insgesamt als unzumutbar. Den Akten können ausserdem keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind. 8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5
D3812/2009 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Mai 2009 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren erhobene Gebühr (Dispositivziffer 6) auf Fr. 300. herabzusetzen.
D3812/2009 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Weil er aufgrund der Akten nachwievor als mittellos zu erachten und die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden – gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. 10.2. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer teilweise – hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges – mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der eingereichten Kostennote vom 30. Juni 2011 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 15 Stunden und 45 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 180. erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht angemessen, zumal in der Beschwerde hauptsächlich zur Asylgewährung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Bezug genommen wird. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE), der Praxis in Vergleichsfällen und der bis zur Urteilsfällung erfolgten weiteren Eingaben des Rechtsvertreters ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500. (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D3812/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Der Beschwerdeführer hat für das vorinstanzliche Verfahren eine Gebühr von Fr. 300. zu bezahlen. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500. auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski