Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3555/2008 law/joc/sps Urteil v om 1 5 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______ geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2008 / N (…).
D3555/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile und Hindu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2006 und reiste am 24. November 2006 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 5. Dezember 2006 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 15. Januar 2007 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu den Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörungen gab er zur Begründung seines Asylgesuches hauptsächlich zu Protokoll, er sei in B._______ (Nordprovinz) geboren und in C._______ bei D._______ aufgewachsen und habe dort bis Ende Mai 2004 gewohnt. Danach habe er bis August 2004 in E._______ und von August 2004 bis am 9. Juli 2006 in F._______, Bezirk G._______, und schliesslich bis zur seiner Ausreise im Oktober 2006 in H._______ gelebt. In Sri Lanka habe er von 1998 bis Juli 2006 die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Rebellengruppe Befreiungstiger von Tamil Eelam, "Tamil Tigers") unterstützt, indem er an deren Mitglieder Waffen geliefert habe. Am 11. September 2001 sei er unterwegs nach B._______ gewesen, um ein LTTEMitglied zu treffen, als eine Bombe explodiert sei. Bei seiner Rückkehr nach C._______ sei er verhaftet und ins Camp der srilankischen Armee in I._______ verbracht worden. Dort habe man ihn zirka zwei Monate lang gefoltert. Er sei mit Sand gefüllten Plastikröhren geschlagen worden. Man habe ihm die Hände auf dem Rücken zusammengebunden und er sei an den Füssen aufgehängt und sein Kopf sei unter Wasser getaucht worden. Auch habe er den Rauch von verbranntem Chilipulver einatmen müssen. Während sie geschlafen hätten, seien sie zudem mit den Füssen getreten worden. Sechs Monate später, nach dem Friedensabkommen im März 2002, sei er freigelassen worden. Danach habe er bis im Jahre 2004 Kinder der 5. und 6. Klasse in C._______ in Englisch unterrichtet und die LTTE weiterhin unterstützt. Diese habe ihn aufgefordert, nach K._______ zu gehen und dort ein Training zu absolvieren. Ende Mai 2004 habe er dies getan und habe dabei die singhalesische Sprache lernen müssen. Ein Mann der LTTE namens I._______ habe ihm in E._______ die Personalien von vier Personen samt Passbildern gegeben. Mit diesen Passbildern sei er mit zwei Männern, L._______ und M._______, anfangs August 2004 nach G._______ gereist, wo sie von einem LTTEMitglied
D3555/2008 empfangen und nach F._______ gebracht worden seien. Dort hätten zwei weitere Männer gewartet. Ein Vorgesetzter namens N._______ habe sie informiert, wann die Waffen eintreffen würden. Diese seien an der Küste von G._______ eingetroffen und sie hätten die Waffen an diese vier Personen, deren Rufnamen O._______, P._______, Q._______ und S._______ gewesen seien, liefern müssen. Diese Tätigkeit habe er etwa zwei Jahre lang, bis Ende Juni 2006, in G._______ ausgeübt, weshalb er auch im Besitz einer Identitätskarte aus G._______ gewesen sei. Dabei hätten sie durchschnittlich vier Mal im Monat an erwähnte vier Personen Waffen geliefert. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, im Auftrag von N._______ am 2. Juli 2006 mit L._______ nach R._______ in eine Lodge gegangen zu sein, um Geld zu holen. Sie hätten geplant, dass sie am nächsten Tag um fünf Uhr morgens nach F._______ zurückkehren würden. Um halb vier Uhr morgens hätten sie von N._______ die Nachricht erhalten, dass ein Boot erwischt worden sei und sie nicht nach F._______ reisen müssten, sondern zu einem anderen Ort. Daher seien sie um sechs Uhr nach U._______ gereist. N._______ und ein anderer Mann namens V._______ seien dorthin gekommen. Diese hätten erzählt, nicht genau zu wissen, was in G._______ passiert sei, überall sei jedoch Polizei präsent gewesen. Das Boot sei am 3. Juli 2006 in G._______ beschlagnahmt worden. Darauf hätten sich zwei Personen der LTTE befunden. Diese seien befragt und geschlagen worden und hätten ihre Namen verraten, weshalb er und andere durch die Armee in W._______ und G._______ gesucht worden seien. Von K._______ aus seien sie informiert worden, sofort zurückzukehren. Sie seien jedoch nicht sofort zurückgekehrt. Am Vormittag des 4. Juli 2006 habe der Beschwerdeführer einen Anruf von seiner Mutter aus C._______ erhalten, die ihm erzählt habe, Soldaten der Armee seien zu Hause gewesen und hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Sie habe geantwortet, dass er sich im Ausland befinden würde. Dann hätten sie seine Geschwister verhört. Am 9. Juli 2006 hätten sie sich nach K._______ begeben und in den nächsten beiden Tagen seien sie von einem LTTEMann namens X._______ getrennt befragt worden. Er, L._______ und V._______ seien verdächtigt worden, der Armee Informationen über das Boot geliefert zu haben. Er habe die Frage, ob er Waffen schmuggeln würde, verneint. Damals sei er krank gewesen. Dann seien sie gezwungen worden, ein Kampftraining zu absolvieren. Da er von der Armee gesucht worden sei, habe er keine andere Wahl gehabt und zugesagt. Die beiden anderen seien mitgenommen und nach Y._______ gebracht worden. Er hingegen habe wegen seiner Krankheit im Haus von Z._______ in der Nähe des LTTECamps bleiben dürfen.
D3555/2008 Am 11. Juli 2006 hätte er eigentlich offiziell Mitglied der LTTE werden sollen. Da er jedoch das Training aufgrund seiner Krankheit nicht habe absolvieren können, sei es nicht zum Beitritt gekommen. Am 21. Juli 2006 sei er nach H._______ geflüchtet, wo er sich bis am 2. Oktober 2006 aufgehalten habe. Dann sei er nach Colombo gereist und von dort aus am 3. Oktober 2006 auf dem Luftweg nach AA._______ und danach mittels eines indischen Reisepasses via BB._______ nach CC._______ gelangt. Am 24. November 2006 sei er schliesslich mit dem Auto in die Schweiz gereist. Da er geflüchtet sei, würde er von der LTTE gesucht. Diese würde davon ausgehen, dass er Waffen geschmuggelt habe. Ausserdem würde sie annehmen, dass er der Armee Informationen über den Waffenschmuggel geliefert habe. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, vom 14. Juli bis am 26. Juli 2005 im Auftrag von N._______ in AA._______ gewesen zu sein, wo er eine Akte habe abholen müssen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, ausgestellt am 29. August 1997, und ein Foto, auf dem er mit dem damaligen Chef der LTTE(…) zu sehen sei, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 24. November 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheid führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erachten. Insbesondere seien die Beschreibung des Beschwerdeführers seiner Tätigkeiten für die LTTE sowie auch seine Erlebnisse im LTTE Lager sehr allgemein gehalten und substanzarm ausgefallen. Ebenso verhalte es sich mit der angeblich erfolgten Flucht aus dem Kreise der LTTE oder jener aus seinem Heimatland. Dass der Beschwerdeführer mittels Hilfe eines Essenlieferanten habe flüchten können, sei nicht nachvollziehbar. Auch würden sich Unstimmigkeiten über seinen angeblichen Beitritt zur LTTE und der in dieser Organisation ausgeübten Funktion sowie zum Ort der jeweiligen Waffenlieferungen und zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Flucht aus der LTTE ergeben. Unterschiedliche
D3555/2008 Darstellungen würden auch hinsichtlich des Fluchtgrundes vor der LTTE vorliegen. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 2. Mai 2008 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse sehr detailliert geschildert. Zur Art und Weise der Befragung durch die LTTE und seiner Flucht sei er nicht näher befragt worden. Er habe die LTTE seit 1998 auf verschiedene Weise unterstützt, indem er Hilfsgüter, Esswaren und Kleider an geflüchtete LTTEMitglieder verteilt habe. Dabei habe er auch Leute rekrutiert, welche anschliessend ebenfalls Hilfeleistungen erbracht hätten. 2004 habe er ein Training in K._______ absolviert und sei dort auch für grössere Einsätze wie der von ihm genannte Waffenhandel geschult worden. Zuvor habe er bereits in C._______ am Waffenhandel teilgenommen und diesen dann in G._______ fortgesetzt, wo er stationiert gewesen sei. Die Waffenpakete der LTTE seien strengstens geheim gewesen und daher in G._______ nie geöffnet worden, da dieses in jener Zeit durch die Armee kontrolliert worden sei. Daher habe er lediglich die Befehle seiner Vorgesetzten befolgt und sich nicht um den genauen Inhalt der Pakete gekümmert. Er habe lediglich gewusst, dass es sich um Waffen gehandelt habe. Das LTTEMitglied, das der Armee seinen Namen verraten habe, sei in der gleichen Gegend wie er aufgewachsen. Daher habe dieses seinen Namen gekannt. Innerhalb der LTTE seien ansonsten nur Decknamen oder ein Teil des Namens verwendet worden. Einzig die obersten Mitglieder der LTTE hätten die wirklichen Namen gekannt. Er habe den Essenslieferanten sehr gut gekannt, da sie 2004 zusammen in K._______ gewesen seien, wo sie gemeinsam Singhalesisch gelernt hätten. Er sei nicht vom Camp aus, sondern vom Haus von Herrn Z._______ aus geflüchtet. Nicht nur wegen des Verdachtes der LTTE, mit der Armee kollaboriert zu haben, sei er geflüchtet, sondern auch da er befürchtet habe, in den bewaffneten
D3555/2008 Kampf geschickt zu werden. Denn er hätte in K._______ ein Kampftraining absolvieren müssen. Seit der srilankischen Armee der Waffenschmuggel bekannt geworden sei, werde er durch diese gesucht. Ob er Mitglied der LTTE gewesen sei oder diese aber in erheblichem Masse unterstützt habe, sei letztlich irrelevant. In G._______ habe er über eine Mitgliedsbestätigung verfügt, ein offizieller Beitritt habe ansonsten nicht stattgefunden. Im Weiteren habe er Colombo mit Hilfe eines Schleppers, der ihn an den Kontrollen vorbeigeschleust habe, verlassen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E2775/2007 vom 14. Februar 2008 wird ferner ausgeführt, als Tamile sei der Beschwerdeführer generell gefährdet, von den staatlichen Sicherheitsbehörden willkürlich verhaftet und auf unbestimmte Zeit festgehalten zu werden. Auf dem beim BFM eingereichten Foto, welches während seines Trainingsaufenthalts in K._______ gemacht worden sei, sei in der Mitte I._______, der Chef der (…) zu sehen. Rechts davon befinde sich DD._______, der Mann, der aus der gleichen Gegend stamme und ihn verraten habe. Neben diesem stehe seine Mutter, die zu Besuch gekommen sei. Der Mann ganz links sei sein Vater und daneben sei der Beschwerdeführer und sein Kollege L._______ abgebildet. Dieses Foto beweise, dass er mit dem Chef der (…) der LTTE Kontakt gehabt habe. Im Weiteren gelte es zu berücksichtigen, dass in allen Gebieten Sri Lankas eine Lage allgemeiner Gewalt herrsche, da dort ein Bürgerkrieg tobe und gemäss erwähntem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr nach C._______ nicht zumutbar sei. Zudem habe er nicht eine in G._______, sondern eine in C._______ ausgestellte Identitätskarte abgegeben. In G._______ habe er eine gefälschte, auf den Namen EE._______ lautende, Identitätskarte verwendet. Dort verfüge er über kein Beziehungsnetz mehr, da er nach seiner Flucht nicht mehr von seinen Beziehungen zur LTTE profitieren könne. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er hingegen ab.
D3555/2008 E. Mit Vernehmlassung vom 26.Juni 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt es fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen nie geltend gemacht habe, in G._______ über eine von der LTTE organisierte, auf einen anderen Namen lautende Identitätskarte verfügt zu haben. Zudem habe er in der Erstbefragung dargelegt, dass sein Vater in G._______ einem Herzschlag erlegen sei, was eine gewisse Nähe zu diesem Ort aufscheinen lasse. Im Übrigen habe er an der Erstbefragung nicht erklärt, mit Hilfe eines Schleppers von Colombo aus das Heimatland verlassen zu haben. Das von ihm eingereichte Foto sei sodann nicht aussagekräftig, da es unwahrscheinlich erscheine, dass sich, bekannte, gesuchte, hohe Funktionäre der LTTE an einem identifizierbaren Ort ablichten lassen würden. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen, wobei er im Wesentlichen entgegnete, er sei nicht genauer zu seiner Identitätskarte in G._______ befragt worden, weshalb er dazu auch keine Details erwähnt habe. Die Familie habe keinen Bezug zu G._______ gehabt, da der Vater dort lediglich zweimal zu Besuch gewesen sei, wobei er beim zweiten Mal einen Herzschlag erlitten habe. Er sei durch zwei Schlepper begleitet worden, der erste habe ihn durch die Kontrollen in Colombo geschleust und der zweite habe ihn nach AA._______ begleitet. Das Foto mit I._______ sei aufgrund des grossen Vertrauens zum Beschwerdeführer ausnahmsweise gemacht worden. G. Mit Schreiben vom 30. April 2009 reichte die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers ein Schreiben von DD._______, einem Parlamentsmitglied in K._______ zu den Akten, indem bestätigt werde, dass dieser den Beschwerdeführer kenne und ihm bekannt sei, dass er in Sri Lanka bedroht werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2011 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. November 2011 eine weiterhin bestehende prozessuale Bedürftigkeit zu belegen.
D3555/2008 I. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er abgesehen von kleineren Unterbrüchen seit längerer Zeit berufstätig und derzeit zu 100% in einem Restaurantbetrieb angestellt sei. Ausserdem hielt er fest, trotz Beendigung des Bürgerkrieges sei seine Verfolgungssituation weiterhin aktuell. Seit er sein Heimatland verlassen habe, hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) sich mehrmals bei seiner Familie nach seinem Verbleiben erkundigt. Seine Brüder, die wie er die LTTE unterstützt hätten, seien mehrmals mitgenommen, befragt und gefoltert worden. Wegen der starken Bedrohungssituation hätten inzwischen alle drei Brüder Sri Lanka verlassen. Einer habe sich vor drei Jahren nach EE._______ begeben und sei dort als Flüchtling anerkannt worden. Einer sei vor ungefähr zwei Jahren nach FF._______ geflohen und lebe dort als Asylbewerber. Der Dritte habe Sri Lanka vor zwei Wochen mit seiner Familie verlassen und sei nach GG._______ gereist. In C._______ lebe nur noch die Mutter. Sie sei aufgrund ihres Alters und Geschlechts in Ruhe gelassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
D3555/2008 (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
D3555/2008 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 3.4. Infolge des in Sri Lanka im Mai 2009 beendeten Bürgerkriegs und der seither massgeblich verbesserten Sicherheitslage (vgl. dazu nachstehend E. 3.6) ist aus heutiger Sicht zwar auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wie von ihm geltend gemacht, bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen durch die LTTE zu gewärtigen hätte, da die LTTE im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka zerschlagen worden ist. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers drängt sich indessen auf, da – wie unter E. 3.6 nachstehend aufgezeigt – allfällige und wie vorliegend vom Beschwerdeführer angegebene Kontakte zur LTTE respektive zu einem Kadermitglied der LTTE auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht asylrechtlich relevant sein können. 3.5. 3.5.1. Übereinstimmend mit dem BFM ist vorweg festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind. Er vermochte weder seinen Aufenthalt im Trainingslager der LTTE im Jahre 2006 noch die konkreten Umstände oder den Inhalt der Befragung durch das LTTEMitglied X._______ oder seine anschliessende Flucht aus dem Lager der LTTE näher zu beschreiben. Seine Vorbringen, wonach er wegen des Verdachtes der
D3555/2008 Weitergabe von Informationen an die Armee hinsichtlich der Waffenlieferungen am 10. und 11. Juli 2006 befragt worden sei (vgl. act. A1/12 S. 6, A16/18 S. 6), sind wenig detailreich ausgefallen, ebenso wie die Beschreibung, er habe aus dem Haus respektive dem Camp flüchten können, da er einem Mann namens HH._______, der das Essen geliefert habe, von seinen Problemen erzählt habe und dieser ihn dann mittels Passierschein seines Sohnes nach H._______ gebracht habe (vgl. act. A1/12 S. 7, A16/18 S. 10). Der Beschwerdeführer verstrickt sich diesbezüglich zugleich in Widersprüche. Einmal legte er dar, er sei am 21. Juli 2006 aus einem Haus in der Nähe des Camps, in dem er sich wegen seiner Krankheit aufgehalten habe, mit dem Bus nach H._______ geflüchtet (vgl. act. A1/17 S. 7), an anderer Stelle erklärte er jedoch, er sei aus dem Camp, in dem er wegen seiner Krankheit geblieben sei, geflüchtet (vgl. act. A16/18 S. 6 und S. 10 f.). Als Grund für seine Flucht gab er zudem zunächst an, er sei wegen des Verdachtes der Kollaboration mit der Armee vor der LTTE geflüchtet (vgl. act. A1/12 S. 6, act. A16/18 S. 6), währendem er später ausführte, er habe nicht kämpfen wollen und sei deshalb geflüchtet (vgl. act. A16/18 S. 10). Im Weiteren leuchtet nicht ein, weshalb dem Beschwerdeführer trotz bestehendem Kollaborationsverdachtes die Flucht aus einem Lager der LTTE, einer – wie das BFM zu Recht festhält – rigoros operierenden Organisation, lediglich mittels Hilfe eines Essenlieferanten respektive eines Passierscheins dessen Sohnes gelungen sein soll. Dem BFM ist auch darin beizupflichten, dass angesichts der langjährigen Tätigkeit als Waffenlieferant für die LTTE erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Art der Waffen zu beschreiben (vgl. act. A1/12 S. 3). Zudem wusste er nicht, wie die tatsächlichen Namen der vier Empfänger der Waffenlieferungen lauteten (vgl. act. A1/12 S. 7). Dies ist nicht nur angesichts seiner weiteren Aussage, zuvor habe er deren Foto erhalten und deren Personalien auswendig lernen müssen (vgl. act. A1/12 S. 6), nicht plausibel, sondern auch aufgrund des Umstandes nicht nachvollziehbar, dass eines der beiden Mitglieder, die bei dem mit Waffen beschlagnahmten Boot in G._______ von der Polizei festgenommen worden sein sollen, den wirklichen Namen des Beschwerdeführers kannte und diesen preisgegeben haben soll (vgl. act. 16/18 S. 7). Dem BFM ist ferner darin zuzustimmen, dass hinsichtlich seines Beitritts zur LTTE respektive seiner Mitgliedschaft sowie seiner Funktion in dieser paramilitärischen Organisation widersprüchliche und ungereimte Angaben des Beschwerdeführers vorliegen. Im Rahmen der Erstbefragung legte er dar, er habe die LTTE nicht nur unterstützt, sondern er sei auch deren Mitglied gewesen (vgl. act. A1/16 S. 3 und 7).
D3555/2008 Anlässlich der einlässlichen Anhörung verneinte er hingegen zunächst, Mitglied der LTTE zu sein, da es aufgrund seiner Krankheit respektive mangels Trainings nicht mehr zum offiziell vorgesehenen Beitritt am 11. Juli 2006 gekommen sei (vgl. act. A16/18 S. 7). Gleichzeitig gab er aber an, seit 1998 Mitglied gewesen zu sein, jedoch nie gekämpft zu haben (vgl. act. A16/18 S. 7). Nebst den an der Erstbefragung bereits geschilderten Waffenlieferungen für die LTTE machte der Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung zudem geltend, er habe für die LTTE Leute rekrutiert (vgl. act. A16/18 S. 7). Dass er eine derart wichtige Aufgabe nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnte, ist nicht plausibel. Ausserdem gab er zu Protokoll, er sei von der Armee gesucht worden und sei der LTTE beigetreten, um sich vor der Armee zu verstecken (vgl. act. A16/18 S. 6). Diese Erklärung ist jedoch vor dem Hintergrund, dass er – wie erwähnt – ebenfalls erklärte, erstmals im Jahre 2001 von der Armee gesucht und bereits seit 1998 Mitglied der LTTE gewesen zu sein (vgl. act. A1/12 S. 6 f., act. A16/18 S. 7 f.), nicht einleuchtend. Wie das BFM zutreffend festhält, bestehen zudem Unstimmigkeiten betreffend den Ort und die genaue Tätigkeit hinsichtlich der angeblichen Waffenlieferungen. Einerseits legte er dar, die Waffen seien jeweils an der Küste von G._______, das heisst im Südwesten von Sri Lanka, wo er für die LTTE in einem Waffenlager tätig gewesen sei respektive Waffen versteckt habe, eingetroffen, und er habe die Waffen an LTTEMitglieder geliefert. Andererseits erklärte er jedoch, die Waffen habe er bei einem Waldrand in C._______, und damit im Norden seines Heimatlandes, für die LTTE versteckt und bei Bedarf an deren Mitglieder herausgegeben (vgl. act. A1/12 S. 6 f., act. A16/18 S. 8). Was schliesslich die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland anbelangt, ist angesichts der damals herrschenden strengen Sicherheitskontrollen am Flughafen von Colombo nicht wahrscheinlich, dass es ihm als eine angeblich von der Armee Sri Lankas gesuchten Person mit Verbindungen zur LTTE möglich gewesen sein sollte, mit seinem eigenen Reisepass die Flughafenkontrollen zu passieren (vgl. act. A1/12 S. 8, act. A16/18 S. 13). 3.5.2. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu entkräften. Darin wird nichts Substanziiertes über den Inhalt erwähnter Befragung des Beschwerdeführers durch die LTTE vorgetragen, weshalb die Behauptung, dieser sei nicht weiter zum Inhalt der Befragung durch die LTTE befragt worden, nicht stichhaltig ist. Ebenso wenig vermag die Argumentation zu überzeugen, die Waffen seien in G._______ in Paketen, die der Beschwerdeführer nie geöffnet habe, verpackt gewesen,
D3555/2008 zumal er – wie bereits erwähnt – diese Tätigkeit jahrelang ausgeübt haben soll. Mit dem nachträglichen und als nachgeschoben zu erachtenden Einwand, wonach ein Mitglied der LTTE seinen Namen der Armee habe verraten können, da dieses in der gleichen Gegend wie er aufgewachsen sei, wird zudem nicht überzeugend erklärt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, dessen tatsächlichen Namen sowie die Namen der weiteren Personen zu nennen, wurden doch die Waffen von Juli 2004 bis August 2006 stets an die gleichen Personen geliefert, deren Personalien er zu kennen erklärte. Im Gesamtkontext als nachgeschoben und damit als unglaubhaft erscheinen auch die Einwände, wonach er den Essenslieferanten sehr gut gekannt habe, da er dies ebenso wie den Umstand, er sei mit diesem zusammen 2004 schon in K._______ gewesen, bis anhin nie erwähnte, und es wird damit auch nicht überzeugend erklärt, wie es ihm gelungen sein soll, aus einem LTTEKampftrainingslager zu entfliehen. Dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde ausgeführt – bereits vor seinem Training in K._______ 2004 in C._______ am Waffenhandel teilgenommen habe, ist ebenfalls nicht glaubhaft, zumal er anlässlich der Erstbefragung lediglich von Waffenlieferungen in G._______ erzählte. Zudem lässt sich dies nicht mit seiner weiteren Behauptung vereinbaren, wonach er erstmals 2004 in K._______ für grössere Einsätze wie erwähnten Waffenhandel geschult worden sei. Nicht zutreffend ist auch die Darstellung, der Beschwerdeführer habe nie dargelegt, er sei aus dem Camp geflüchtet, da er – wie zuvor zitiert – wörtlich zu Protokoll gab, im Camp geblieben zu sein. Im Weiteren lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung zu Protokoll gab, er habe über eine in G._______ ausgestellte Identitätskarte verfügt, wobei er – wie vom BFM in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt – nie explizit erklärte, diese sei gefälscht gewesen. Die diesbezügliche Rüge in der Replik vom 11. Juli 2008, der Beschwerdeführer sei dazu nicht näher befragt worden, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Aus dem beim BFM eingereichten Foto, auf welchem unter anderem der Beschwerdeführer und Mitglieder seiner Familie in ziviler Kleidung angeblich zusammen mit dem Chef der damaligen (…) der LTTE zu sehen seien, lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, da damit weder die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE noch dessen angebliche Mitgliedschaft bestätigt werden. Das mit Eingabe vom 30. April 2009 eingereichte, vom 14. März 2009 datierende Bestätigungsschreiben von DD._______, ist ebenfalls nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungslage glaubhaft darzutun. Vorab fällt nämlich auf,
D3555/2008 dass darin als Geburtsort des Beschwerdeführers W._______ bezeichnet wird, was nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers übereinstimmt, er sei in B._______ geboren worden. Die darin enthaltene weitere Behauptung, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2001 für zwei Monate inhaftiert gewesen, lässt sich zudem nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sechs Monate in Haft gewesen sei, vereinbaren. Zudem sprach der Beschwerdeführer bis anhin weder davon, dass der Unterzeichnende versucht hätte, ihn aus der Haft zu befreien noch darüber, dass er unter Auflagen freigelassen worden sei, weshalb die entsprechenden Angaben im Bestätigungsschreiben mit jenen des Beschwerdeführers divergieren. Nachdem der Beschwerdeführer bis dato nicht einmal andeutete, er habe eine politische Partei unterstützt beziehungsweise er sei politisch tätig gewesen, kann auch die im Bestätigungsschreiben enthaltene Behauptung, der Beschwerdeführer habe die TNA (Tamil National Alliance) respektive DD._______ bei seinem letzten regionalen Wahlkampf tatkräftig unterstützt, nicht der Wahrheit entsprechen. Das Bestätigungsschreiben erweist sich deshalb als blosses Gefälligkeitsschreiben, dem kein Beweiswert beigemessen werden kann. 3.5.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die LTTE seit 1998 unterstützt habe und er deswegen von der Armee gesucht und von der LTTE der Kollaboration verdächtigt worden sei, sind demzufolge als nicht glaubhaft zu erachten. 3.5.4. Die Erklärung im Schreiben vom 23. November 2011, wonach Angehörige des CID mehrmals die Familie des Beschwerdeführers nach seinem Verbleiben befragt und deswegen seine Brüder mitgenommen und gefoltert hätten, ist im Übrigen als blosse Schutzbehauptung zu werten. Denn – wie aufgezeigt – erscheint die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer als nicht glaubhaft. Ausserdem erhellt nicht, weshalb er dieses Vorbringen erst zu einem solch späten Zeitpunkt einbringt, hatte doch angeblich einer seiner Brüder wegen erwähnter Vorfälle bereits vor zirka drei Jahren die Flucht aus Sri Lanka ergriffen und sich nach FF._______ abgesetzt. Unterstützungstätigkeiten seiner Brüder für die LTTE brachte der Beschwerdeführer zudem bis dato nie vor, sondern legte vielmehr dar, aus keiner politischen Familie zu stammen. Bezeichnenderweise legt der Beschwerdeführer auch keinen einzigen Beleg für die von ihm behauptete Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines Bruders in FF._______ vor.
D3555/2008 3.6. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2008 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka massgeblich verändert. Seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. Urteil E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTEKadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8). 3.7. Zufolge seiner nicht glaubhaften Aussagen hinsichtlich seiner Unterstützungsleistungen respektive Mitgliedschaft bei der LTTE kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe je dieser militanten tamilischen Rebellenorganisation angehört. Aufgrund des zuvor erwähnten Fotos (vgl. E. 3.5.2), welches ihn in privatem Rahmen angeblich mit dem früheren (…) der LTTE zeigt, kann zudem nicht etwa geschlossen werden, die srilankischen Behörden hätten davon Kenntnis. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werden
D3555/2008 könnte, mit der LTTE respektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in Verbindung gestanden zu haben, liegen ebenfalls keine vor. Die Verfahrensakten lassen auch nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTEKader unterhalten. Auch sonst gehört der Beschwerdeführer keiner der soeben unter E. 3.6 umschriebenen Risikogruppen an. Eine Verfolgung alleine aufgrund seiner Eigenschaft als Zugehöriger zu einer vermögenden Familie (vgl. act. A16/18 S. 10) ist unwahrscheinlich, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, diese sei in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich tätig gewesen oder ziehe alleine aufgrund ihres Vermögens das Augenmerk der srilankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen auf sich und müsse daher inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen. Im Weiteren weist der Beschwerdeführer auch kein Profil auf, nach welchem sich darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde. Der Beschwerdeführer ist denn seinen Angaben zufolge politisch nicht tätig gewesen und er stammt auch nicht aus einer politisch aktiven Familie. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig (vgl. act. A1 S. 8, act. A16/18 S. 11). 3.8. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den srilankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wird beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit etwas mehr als fünf Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. 3.9. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
D3555/2008 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 4.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 4.4. 4.4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D3555/2008 4.4.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). 4.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nenne der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTEMitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von IDPapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die
D3555/2008 Verwandtschaft mit einem LTTEMitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. 4.4.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 3.7). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.5. 4.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
D3555/2008 Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 4.5.2. In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2008 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der sri lankischen Regierung und der LTTE und eine substanzielle Verbesserung der Sicherheits und Menschenrechtslage seien im Norden und Osten von Sri Lanka nicht in Sicht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Nordprovinz sei daher nicht zumutbar, indessen eine solche in den Südwesten des Landes. Für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Südwesten des Landes spreche aufgrund der Aktenlage vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Bezirk G._______ gewohnt habe, und über eine dort ausgestellte Identitätskarte verfüge. Zudem spreche er Singhalesisch, sei gesund und verfüge über Erfahrungen als Lehrer sowie über wohlhabende Familienangehörige. 4.5.3. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den
D3555/2008 Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch einige Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "VanniGebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet,
D3555/2008 namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil E6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). 4.5.4. Im sogenannten "VanniGebiet" präsentiert sich die Lage demgegenüber einiges schwieriger. Bis heute sollen ca. 180'000 intern Vertriebene (IDP) in dieses Gebiet zurückgekehrt sein, wobei diese in prekären Verhältnissen leben. Es fehlt den Menschen an einer Lebensgrundlage. Das "VanniGebiet" ist zudem sehr stark militarisiert. Dabei wird als "VanniGebiet" jene Region bezeichnet, die im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war, nachdem die sri lankische Regierung die Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell aufgekündigt hat. Es ist mithin jenes Gebiet, in welchem sich in der Folge bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben. Dieses "LTTE" respektive "VanniGebiet" umfasst die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des JaffnaDistrikts südlich von Nagarkovil. Die Städte Mannar und Vavuniya ebenso wie Jaffna und die JaffnaHalbinsel, liegen ausserhalb des "VanniGebietes". Dieses Gebiet war damals durch eine südliche und nördliche Frontlinie ("Forward Defence Line"; FDL) vom Regierungsgebiet abgegrenzt. Die nördliche FDL verlief auf der JaffnaHalbinsel südlich der Achse KilaliMuhamalai Nagarkovil. Das Gebiet entlang der FDL war auf beiden Seiten von starken militärischen Kräften besetzt. Die südliche FDL verlief südlich der Ortschaft Adampan (auf dem Festland im westlichen Teil des Mannar Bezirkes), entlang der Hauptstrassen A14 und A30 bis zur Ortschaft Pandisurichchan. Von dort führte die Linie nördlich der Stadt Vavuniya über die Ortschaften Vellankulam und Vannankulam bis zum Checkpoint Omanthai. Danach führte die südliche FDL weiter Richtung Südosten ins unwegsame Gebiet über Karunkalikkulam, Richtung Süden bis fast zur Ortschaft Madukanda, von dort über die Grenze der Nordprovinz/Nord ZentralProvinz hinweg bis zum grossen Bewässerungsee Padawiya (Padawiya Tank) nach Norden bis südöstlich der Ortschaft Paddikkudiyiruppu und schliesslich über das Kokkilai VogelReservat an die Ostküste in die Lagune von Kokkilai. Das in diesem Sinne definierte "VanniGebiet" respektive die Infrastrukturen in dieser Region sind in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden. Die meisten Häuser sind zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern ist erschwert. Das Gebiet ist noch sehr stark vermint und militarisiert. Es wird nach wie vor von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen haben nur einen sehr beschränkten
D3555/2008 Zugang. Namentlich aufgrund dieser weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung ist der Wegweisungsvollzug in dieses definierte VanniGebiet daher als unzumutbar einzustufen. Für die aus diesem Gebiet stammenden Personen ist daher zu prüfen, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka Kontext erfordert die Annahme einer solchen zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für Personen, die aus dem "VanniGebiet" stammen und in andere Landesteile von Sri Lanka weggewiesen werden, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation (vgl. Urteil E6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.2). 4.5.5. Im Weiteren ist der Wegweisungsvollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen (das heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva Provinz) und dorthin zurückkehren, als grundsätzlich zumutbar zu erachten (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.3). 4.5.6. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in B._______ (Nordprovinz) geboren und wuchs in C._______ auf (vgl. act. A1/12 S. 1 ff., act. A16/18 S. 1 und 4). C._______ liegt nicht im oben definierten "VanniGebiet". Im Weiteren lebte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge einige Jahre in G._______ (Westprovinz) (vgl. act. A1/12 S. 2 ff., act. A16/18 S. 1 und 4). Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, er hat Berufserfahrung als Englischlehrer und verfügt über singhalesische Sprachkenntnisse (vgl. act. A1/12 S. 4 und S. 6, act. A 16/18 S. 5). Im Rahmen seiner Befragungen hat er zudem erklärt, dass seine Familie vermögend sei. Seinen Angaben zufolge lebt zudem seine Mutter nach wie vor in C._______ (vgl. act. A1/12 S. 4, act. A16/18 S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges soziales Netz stossen wird und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird. Auch wenn der Beschwerdeführer seit Oktober 2006 und somit mehrere Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sollte er aus persönlichen Gründen eine Reintegrierung in der Nordprovinz nicht in Betracht ziehen, bleibt festzuhalten, dass er sich auch nach G._______,
D3555/2008 seinem angeblich mehrjährigen, früheren Wohnort, begeben könnte. Seine Mutter und allenfalls auch die sich angeblich im Ausland befindlichen Geschwister könnten ihm dabei ebenfalls finanzielle Hilfe leisten. 4.5.7. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 4.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. 6.1. Im Schreiben vom 23. November 2011 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer abgesehen von kleineren Unterbrüchen seit längerer Zeit erwerbstätig war. Derzeit ist er in einem Restaurant zu 100% angestellt. Nach Kenntnissen des Gerichts handelt es sich dabei um eine Stelle als Hilfskoch. Wie hoch sein monatliches Einkommen ist, ist allerdings nach wie vor unklar, da die tatsächlichen Einkommensverhältnisse in der Eingabe vom 23. November 2011 nicht offengelegt werden. Es ist demnach androhungsgemäss davon auszugehen, dass er nicht mehr als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Die ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu widerrufen. 6.2. Die Verfahrenskosten sind demzufolge dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
D3555/2008 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D3555/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: