Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3380/2009 law/joc/sed Urteil v om 3 0 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo und Serbien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N (...).
D3380/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______, Kosovo, reiste am 23. September 2009 in die Schweiz ein, wo er im Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 25. März 2009 summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Am 2. April 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer reichte beim BFM eine abgelaufene UNMIK Identitätskarte, einen Geburtsschein, einen Führerausweis, einen Ausweis für Motorräder, Arbeitsbestätigungen seines Vaters und ein Unfallprotokoll ein. B. Am 20. April 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zu inhaltlichen Unstimmigkeiten zwischen den beim BFM vorhandenen Visumsunterlagen und den Darlegungen des Beschwerdeführers, sich mittels Visum anfangs Dezember 2008 bis anfangs Januar 2009 in der Schweiz bei einem Verwandten aufgehalten zu haben. C. Das BFM stellte mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 30. April 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. April 2009, wobei er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in allen fünf Punkten "abzuweisen" respektive die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, zumindest bis sich die Situation für die Serben in B._______ und Umgebung normalisiert habe. Der Beschwerde lag eine ärztliche Bestätigung vom 13. Mai 2009 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass aus den Rechtsbegehren nicht klar hervorgehe, ob sich die
D3380/2009 Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richte oder ob die Verfügung des BFM, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend, ebenfalls angefochten werde, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Juni 2009 mitzuteilen, ob er nebst der Gewährung der vorläufigen Aufnahme auch um Gewährung von Asyl ersuche, mit dem Hinweis, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde davon ausgegangen, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Juni 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen, zahlte indessen den erhobenen Kostenvorschuss am 22. Juni 2009 ein. G. Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 25. Mai 2009 einzureichen. H. In der Vernehmlassung vom 17. Juli 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 2. März 2010 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 17. März 2010 ein Replik einzureichen. J. Mit Eingabe vom 15. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
D3380/2009 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Beschwerde wird zwar sinngemäss die Aufhebung der Ziffern 1 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt. Es wird jedoch nicht dargelegt, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz, welche als solche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll. Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 festgestellt, ist daher mangels Eingang einer anderslautenden Stellungnahme des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise, ob – so die Begründung in der Beschwerde – infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44. Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes
D3380/2009 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien (vgl. act. A1/11 S. 1 f.) verfügt er andererseits gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580). 4.3.3. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen Enklave im Norden von Kosovo keine Kriegs oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder in die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zumutbar.
D3380/2009 4.3.4. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische Enklave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Einzelfall als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration, zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.). 4.3.5. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung nach B._______, Gemeinde C._______ (im Süden von Kosovo), wo der Beschwerdeführer gewohnt hat (vgl. act. A1/11 S. 1), nicht zumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Der Einschätzung des BFM, wonach das Alter, die solide Grund und Mittelschulbildung sowie das begonnene Universitätsstudium als begünstigende Faktoren für eine Integrierung des Beschwerdeführers im Norden von Kosovo zu werten sind, kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die wirtschaftliche Situation in den serbischen Enklaven in Kosovo ist desolat. Die Arbeitslosenquote unter den KosovoSerben beträgt rund 70 Prozent. Ausserdem hat die serbische Bevölkerungsgruppe wie die Angehörigen der übrigen Minderheiten in Kosovo kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und ist zudem Diskriminierungen beim Zugang zu Unterkünften ausgesetzt. Es wird für den Beschwerdeführer, der sein Studium in (…) frühzeitig abbrechen musste (vgl. act. A11 S. 2 f.) und nach Kenntnis des Gerichts lediglich in Form von in der Schweiz temporären Kurzeinsätzen als Betriebs und Serviceangestellter über Berufserfahrung verfügt, daher kaum möglich sein, in der serbischen Enklave im Norden von Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Erschwerend kommt hinzu, dass er nie im Norden von Kosovo gelebt hat und dort – soweit feststellbar – auch nicht auf ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die Gesellschaft unterstützen könnte.
D3380/2009 Aufgrund dieser Umstände ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden von Kosovo als unzumutbar zu qualifizieren. 4.3.6. Hingegen ist die Ansicht des BFM, der Beschwerdeführer könne sich als Staatsangehöriger Serbiens auch in Serbien niederlassen, zu bestätigen. Zwar sind in Serbien die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz insofern nicht günstig, als die staatlichen Behörden ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben vermissen lassen, da sie grundsätzlich nach wie vor (auf der Basis der Auffassung, Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens) davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte in Kosovo zurückkehren werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch vier Jahre lang die Mittelschule in D._______ (Serbien) besucht und abgeschlossen und dort eigenen Angaben zufolge zeitweilen gewohnt, wobei er zudem immer wieder in der Lage war, verschiedene Wohnungen zu mieten (vgl. act. A1/11 S. 2 f., act. A12/14 S. 5). Nicht ganz auszuschliessen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass er in D._______ – wie vom BFM angedeutet – gar einen ständigen Wohnsitz gehabt haben könnte, da dieser Ort als ständiger Wohnsitz in den Visumsunterlagen figuriert respektive auf seinem Pass als solcher vermerkt wurde (vgl. act. A14/19 S. 3 und 19). Ob dem so ist oder ob der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – nur wegen der Autoschilder dort angemeldet war (vgl. act. A15/3 S. 3), kann dahingestellt bleiben, da sich aus seinen Aussagen ergibt, dass er nebst diesem zeitweiligen – oder allenfalls ständigen – Wohnsitz in D._______ zwei Jahre lang an der Universität von E._______ (Serbien) an der Fakultät für (…) (…) studiert hat (vgl. act. A1/11 S. 2 f., act. A12/14 S. 5). Ausserdem verfügt er in F._______ (Serbien) über eine Freundin (vgl. act. A12/14 S. 11). Damit ist von einem engen Bezug des Beschwerdeführers zu diesen möglichen Zufluchtsorten sowie von einem in Serbien vorhandenem sozialen Beziehungsnetz auszugehen, welches er bei einer Rückkehr wieder aktivieren kann. Der Beschwerdeführer ist überdies jung und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund. Seine Fremdsprachkenntnisse (vgl. act. A1/11 S. 3) und seine in der Schweiz gesammelten – wenn auch bescheidenen – Berufserfahrungen können ihm bei einem Wiederaufbau in Serbien ebenfalls hilfreich sein. Im Ergebnis besteht somit für den Beschwerdeführer in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative. An dieser Feststellung ändern auch die Einwände auf Beschwerdeebene nichts. Diese beziehen sich hauptsächlich auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner
D3380/2009 Familie in Kosovo. Eine Rückkehr dorthin wurde indes – wie dargelegt – durch das Bundesverwaltungsgericht als unzumutbar erachtet. Der pauschale Einwand, die Behauptung des BFM, KosovoSerben könnten nach Serbien gehen, entbehre jeglicher Vernunft, ansonsten Kosovo Albaner nach Albanien gehen könnten, bildet zudem kein stichhaltiges Argument für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Serbien. 4.4. Das BFM hat demnach im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 4.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 22. Juni 2009 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D3380/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: