Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2635/2011 Urteil v om 6 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro. Parteien A._______, geboren am (…), und deren Sohn, B._______, geboren am (…), Kolumbien, Schweizer Botschaft in Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N […].
D2635/2011 Sachverhalt: A. Mit an die Schweizer Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 21. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin – kolumbianische Staatsangehörige aus C._______ (aktueller Wohnsitz in D._______) – für sich und ihren Sohn um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie vom Vater ihres Kindes, Herr E._______, im Juni 2008 vergewaltigt worden sei. Als Folge des sexuellen Übergriffs, welcher der ehemalige Freund ihr gegenüber nicht bestritten haben soll, sei sie schwanger geworden. Während der Schwangerschaft sei sie vom Vater des Kindes konstant bedroht und bedrängt worden. Dieser habe sie auch davor gewarnt, jemanden darüber zu informieren. Nichts desto trotz hat sie sich mit diversen Schreiben an die F._______, die G._______ und die H._______ gewendet, jedoch ohne irgendeine Unterstützung erhalten zu haben. Da seit der Geburt des Kindes Unbekannte in der Wohnregion der Beschwerdeführerin nach ihr gefragt hätten, sei die Betroffene aus Sicherheitsgründen zu ihrer Mutter umgezogen, wobei sie auch ihr Festnetztelefonanschluss gekündigt habe. Die Betroffene habe jedoch weiterhin Angst vor der Verfolgung durch E._______, da die Familie dieser Person über viele Beziehungen, insbesondere auch zu kriminellen Gruppierungen, verfüge. Zusammen mit ihrem Asylgesuch reichte die Gesuchstellerin diverse Dokumente als Beweismittel ein. B. Die Schweizer Botschaft in Kolumbien übermittelte das Asylgesuch mit den Akten am 20. Januar 2010 zuständigkeitshalber an das BFM (Eingang beim BFM: 28. Januar 2010). C. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass es den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt erachte, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden Ermessenspielraumes – das Asylgesuch abzuweisen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM
D2635/2011 eröffnete den Beschwerdeführenden im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern. D. Mit Verfügung vom 5. April 2011 hat das BFM das Asylgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert. In der Verfügung hielt das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht fest, dass die Betroffenen von dem ihnen gewährten rechtlichen Gehör gemäss Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 keinen Gebrauch gemacht hatten. Es kam somit zum Schluss, dass gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführenden sowie der damaligen Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden könne. In materieller Hinsicht führte das BFM zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten sexuellen Missbrauch gegenüber den lokalen Behörden nicht erwähnt habe. Sodann ergehe aus den eingereichten Beweismitteln (Schreiben an die F._______ vom 12. Mai 2009, Schreiben an die G._______ vom 15. Mai 2009 und Schreiben an die H._______ vom 7. Januar 2010) klar hervor, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung hauptsächlich um einen AlimenteStreit handeln würde, da der Vater des Kindes sich weigere sie finanziell oder emotional zu unterstützen. Zudem würde es sich bei der Verfolgung ohnehin nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung handeln, angesichts der Tatsache, dass der im Asylgesuch geltend gemachten Verfolgung ein privater Streit zu Grunde liegt. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass ihnen innerstaatliche Fluchtvarianten offen stünden und sie sich mithin in einer anderen Region Kolumbiens niederlassen könnten, da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen handle. Zudem sei nicht anzunehmen, dass der Vater des Sohnes oder die Gruppierungen, zu denen er Verbindungen habe, die Betroffenen an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Ferner sei es für sie möglich und insbesondere aufgrund der fehlenden nahen Beziehungen zur Schweiz zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert
D2635/2011 hätten; namentlich die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru. E. Mit spanischsprachiger Eingabe vom 30. April 2011 an die Schweizer Botschaft (Eingang bei der Schweizer Botschaft: 2. Mai 2011), welche ebenfalls am 2. Mai 2011 von der Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 9. Mai 2011) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
D2635/2011 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich aus prozessökonomischen Gründen ohne präjudizielle Wirkung vorliegend auf eine Rückweisung der Beschwerde und das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung beziehungsweise Übersetzung der zweiseitigen Eingabe vom 9. Februar 2011 verzichtet. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung der spanischsprachigen Eingabe sind die Rechtsmittelanträge bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.4. Die Beschwerde ist frist und – mit Ausnahme des genannten sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
D2635/2011 der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom 21. Dezember 2009 nicht befragt. Eine Anhörung fand nicht statt, da einerseits das BFM aufgrund der Aktenlage, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen Dokumentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt und folglich eine Anhörung als nicht notwendig erachtete sowie andererseits, weil die Botschaft aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen dazu nicht in der Lage war. Den Beschwerdeführenden wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 6. Oktober 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt;
D2635/2011 die Beschwerdeführenden haben gestützt darauf keine weitere Stellungnahme abgegeben und mithin auf diesen Anspruch verzichtet. Aufgrund der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrem schriftlichen Asylgesuch und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihnen eingereichten Beweismittel erscheint sodann der etscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 sowie der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2011 das Absehen von persönlichen Anhörungen begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.3. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
D2635/2011 Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des NonRefoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten
D2635/2011 Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20; 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2. In der Beschwerde vom 30. April 2011 macht die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Angstsituation geltend, verbunden mit der ständigen Furcht, in Kolumbien verfolgt und lebensgefährlich bedroht zu werden. Um ihr Leben und dasjenige ihrer Familie vor der intensiven und brutalen Verfolgung durch ihren ehemaligen Freund zu schützen, sah sich die Beschwerdeführerin demnach schon mehrere Male gezwungen, für sich und ihre Familie auch ausserhalb ihres Wohnsitzortes, dauerhaften Schutz zu suchen. Zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen ist zu sagen, dass sie den bereits von der Vorinstanz beurteilten Sachverhalt nicht zu ändern vermögen. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden der geltend gemachten Verfolgung – welcher letztendlich, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, ein privater Streit ohne asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art 3 AsylG zu Grunde liegt – in Kolumbien allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen können. 6.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen aber die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus
D2635/2011 verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
D2635/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Bogotá und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro Versand: