Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2359/2011 Urteil v om 2 5 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2011 / N .
D2359/2011 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 27. Oktober 2010 auf dem Landweg und gelangte am 3. Februar 2011 von Athen aus auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er noch am selben Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 8. Februar 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 23. Februar 2011 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei im Sommer 2009 oder 2010 im Touristenort N._______ bei Damaskus als Kellner im Restaurant "O._______" tätig gewesen. Eines Tages habe dort ein Sicherheitsbeamter in Begleitung einer Frau getafelt. Als dieser erfahren habe, dass es sich bei ihm um einen Angehörigen der kurdischen Ethnie handle, habe er sich geweigert, die Rechnung für das Essen zu bezahlen. Darüber hinaus habe er ihm eine Backpfeife verabreicht. In der Folge sei der renitente Gast vom Eigentümer des Restaurants und dem Buchhalter verprügelt worden. Daraufhin habe der Mann die Rechnung schliesslich doch noch bezahlt. Kurz darauf sei indessen eine Polizeipatrouille im Restaurant erschienen und habe ihn festgenommen. Er sei verhört, vor Gericht gebracht und ins Gefängnis von P._______ gebracht worden, wo er eine fünfmonatige Haftstrafe habe absitzen müssen. Nach der Haftentlassung sei er zurück zu seinen Eltern nach Q._______ gegangen. In der Folge habe sich dieser Restaurantkunde in seiner Abwesenheit mehrfach bei seinem Vater nach ihm erkundigt und den Vater beschimpft. Dies habe ihn dazu veranlasst, sein Elternhaus zu verlassen. Er sei zuerst für einen Monat nach R._______ und dann nach S._______ gegangen, wo er eine Arbeit an einer Tankstelle angenommen habe. Von seinem Vater sei er wiederholt darüber informiert worden, dass dieser Kunde ihn noch immer suche. Aus Angst um seine Sicherheit habe er sich schliesslich dazu entschlossen, sich ins Ausland abzusetzen. Am 27. Oktober 2010 habe er S._______ verlassen und sei in Begleitung eines Schleppers via R._______ unter Vorweisung seines syrischen Reisepasses legal in die Türkei gelangt. Von dort aus sei er weiter nach Griechenland gereist, wo er von den griechischen Behörden registriert und daktyloskopiert worden sei. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Athen habe er sich auf die Reise in die Schweiz aufgemacht.
D2359/2011 A.b Der Beschwerdeführer gab keinerlei Identitätspapiere zu den Akten. Er reichte nachträglich eine Faxkopie seiner gemäss seinen Aussagen bei seinen Eltern befindlichen syrischen Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 21. März 2011 – eröffnet am 28. März 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Bericht des Beschwerdeführers sei, so müsse festgestellt werden, geprägt von sowohl unplausiblen als auch widersprüchlichen Angaben, die insgesamt eine unglaubhafte Geschichte ergäben. So habe sich der Beschwerdeführer bereits bezüglich der Zeitangaben zu den von ihm geschilderten Ereignissen in eklatante Widersprüche verstrickt. Des Weiteren seien auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Festnahme als unplausibel zu beurteilen. Während der Zweitanhörung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, der Restaurantbesitzer und der Buchhalter seien noch am selben Abend von der Polizei festgenommen worden, derweil ihm selber die Flucht gelungen sei. Am nächsten Tag sei er wie gewohnt wieder zur Arbeit gegangen, und auch der Restaurantbesitzer und der Buchhalter seien wieder vor Ort gewesen. Am späten Abend seien die Behörden sodann erneut ins Restaurant gekommen und hätten ihn festgenommen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Unschuld nichts befürchtet zu haben und deswegen wie gewohnt zur Arbeit gegangen zu sein, stehe in krassem Gegensatz zu seiner Angabe, am Vorabend die Flucht ergriffen zu haben. Sodann sei es dem Beschwerdeführer weder möglich anzugeben, von welcher Behörde genau er festgenommen worden sein wolle, noch sei er in der Lage, den Namen des Gerichts zu nennen, das ihn verurteilt habe. Auch den Namen seines angeblichen Verfolgers könne er nicht nennen. Seine Erklärungen hierzu, er könne weder lesen noch schreiben, zudem erhalte man in Syrien keinerlei Gerichtsunterlagen, vermöchten in keiner Weise zu überzeugen. Schliesslich entbehrten die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser Sicherheitsbeamte ihn nach seiner Haftentlassung weiterhin gesucht, verfolgt und sich wiederholt bei seinem Vater nach ihm erkundigt haben solle, jeglicher vernünftigen Grundlage, da es diesem Sicherheitsbeamten kraft seiner Funktion ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer erneut offiziell verhaften zu lassen. Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
D2359/2011 Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 21. April 2011 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten A7/1 und A10/1 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Im Anschluss an die Gewährung der Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 sei aufzuheben und die Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 aufzuheben, und es seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2011 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer den Inhalt der Akten A7/1 und A10/1 mit, wies das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein aktuelles ärztliches Gutachten sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. D.b Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer folgende Dokumente (Beschwerdebeilagen 3 – 10) einreichen: ein Arztzeugnis vom 23. Mai 2011, zwei Entbindungserklärungen, zwei Briefe vom 26. und 31. Mai 2011, acht Fotos, die Fotokopie eines vom Beschwerdeführer verteilten Flugblatts, Ausdrucke von Filmen auf www.youtube.com, welche anlässlich der Demonstration vom 29. April 2011 vor der (…) in U._______ aufgenommen worden seien. http://www.youtube.com
D2359/2011 D.c In der Folge liess der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 ein Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines weiteren Arztberichts stellen. D.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dieses Gesuch ab und überwies die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. D.e In einer weiteren Eingabe vom 5. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer die FaxKopie eines Arztberichts (Beschwerdebeilage 11), mit Eingabe vom 12. Juli 2011 die Kopie der Beitrittserklärung zur "Yekiti Schweiz" einreichen (Beschwerdebeilage 12). E. E.a Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 hob das BFM die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 21. März 2011 auf und hielt fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, in Anbetracht der aktuellen Situation in Syrien werde vom Vollzug der Wegweisung abgesehen, weil ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. E.b In seiner Replik vom 11. August 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte an seinen Anträgen fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden seien. Ausserdem reichte er ein Foto von Demonstrationsteilnehmern sowie zwei Ausdrucke betreffend Filme auf www.youtube.com zur Demonstration vom (…) in U._______ (Beschwerdebeilagen 13 – 15) zu den Akten. E.c Schliesslich liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2011 weitere Unterlagen betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime einreichen (Beilagen 16 – 18). http://www.youtube.com
D2359/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
D2359/2011 wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM habe dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten A7/1 und A10/1 zu Unrecht verweigert. Zudem habe die Vorinstanz insofern den Sachverhalt unvollständig erfasst, als sie wesentliche Sachverhaltselemente mit keinem Wort erwähnt habe. So habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer vier oder fünf Jahre vor der ergänzenden Anhörung bereits in T._______ im Gefängnis gewesen sei. Dabei handle es sich um ein wesentliches Sachverhaltselement, weil es zum einen das Verhalten der Behörden als nachvollziehbar erscheinen lasse und zum anderen die Anforderungen an die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herabsetze. Desgleichen habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer während der fünfmonatigen Haft geschlagen worden sei. Dementsprechend liege eine schwere Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Ausserdem habe die Vorinstanz entgegen sonstigen Gepflogenheiten und trotz geltend gemachtem Gerichtsverfahren keine Botschaftsabklärung vorgenommen, weshalb sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe. Des Weiteren habe es das BFM unterlassen, eine medizinische Abklärung zu veranlassen, welche die Probleme des Beschwerdeführers bei der Datierung von Geschehnissen abkläre. Dementsprechend müsse die Verfügung schon wegen mangelhafter Abklärung aufgehoben werden. Im Übrigen sei es absurd, wenn das BFM
D2359/2011 dem Beschwerdeführer vorwerfe, mit "letztem Sommer" den Sommer 2010 gemeint zu haben. Eine Person, welche fünf Monate im Gefängnis verbringe, danach mehrere Monate lang im Land verbleibe und schliesslich eine mehrmonatige Reise nach Europa mache, könne mit "letzten Sommer " bei einer Befragung im Februar 2011 unmöglich das Jahr 2010 gemeint haben. Die Erwägungen des BFM zur Unglaubhaftigkeit wirkten denn auch konstruiert und vermöchten nicht zu überzeugen. So sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Nachgang zu den Ereignissen im erwähnten Restaurant keineswegs unplausibel: Nach dem Vorfall mit dem Kunden seien der Chef des Beschwerdeführers und der Buchhalter verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber fliehen können. Angesichts der Verhaftung der beiden andern Personen habe er verständlicherweise befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden. Ebenso nachvollziehbar sei sein Erscheinen an nächsten Tag im Restaurant. Er sei nämlich zum Schluss gekommen, ihm könne nichts vorgeworfen werden, weil er den Kunden nicht geschlagen habe. Zudem seien sein Chef und der Buchhalter freigelassen worden. Dementsprechend habe er nicht damit rechnen müssen, nochmals verhaftet zu werden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt, der erwähnte Kunde arbeite mit dem Geheimdienst zusammen, weshalb die Behörden die Identität dieser Person logischerweise geheim gehalten hätten. Überdies könne die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der angeblichen Unlogik des Verhaltens der Verfolger begründet werden. Vielmehr sei in casu massgebend, dass der Beschwerdeführer während Monaten immer wieder gesucht und bedroht worden sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in der Schweiz für die Partei "Yekiti" tätig und habe sich an mehreren Demonstrationen beteiligt. 4.2. 4.2.1. Was die Verweigerung der Akteneinsicht anbelangt, so kann an dieser Stelle auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 29. April 2011 verwiesen werden. Nach dem dort Gesagten kann bestenfalls von einer geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein, welche geheilt ist und eine Kassation der angefochtenen Verfügung nicht zu rechtfertigen vermag. Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer vier oder fünf Jahre vor der ergänzenden Anhörung bereits in T._______ im Gefängnis gewesen sei, stellt sich die Frage, welche Bedeutung diesem Vorbringen im Kontext der geltend gemachten Verfolgungssituation zukommt. Offensichtlich liegt
D2359/2011 eine vor vier oder fünf Jahren erlittene fünfmonatige Haft zum einen – bei Wahrunterstellung – zu lange zurück, um noch in einem kausalen Verhältnis zur Ausreise des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2010 zu stehen, und sie stellt zum anderen namentlich deshalb kein wesentliches Sachverhaltselement dar, weil die geltend gemachte aktuelle Verfolgungssituation – wie nachstehend auszuführen sein wird – nicht geglaubt werden kann. Dementsprechend kann vorliegend von einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, einer Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. 4.2.2. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ein medizinisches Problem im Zusammenhang mit der Nennung von Daten schliessen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden. Charakteristisches Indiz hiefür sind die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der zeitlichen Einordnung angeblicher Erlebnisse. Sie äussern sich im Ergebnis in chronologischen Unstimmigkeiten, etwa wenn der Beschwerdeführer beinahe in einem Atemzug erwähnt, der Vorfall im Restaurant habe sich am 15. Oktober 2010 ereignet, und er habe deswegen vom 15. Januar 2010 bis März 2010 eine (fünfmonatige) Haftstrafe abgesessen (A8/11 F16 S. 3, F19 und F20 S. 4). Konstruiert oder absurd sind somit nicht die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, sondern die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation, dies umso mehr, als es sich bei der entsprechenden Fehlleistung keineswegs um das einzige Indiz handelt, welches auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen lässt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeichnen sich nämlich zusätzlich insbesondere dadurch aus, dass sie wirklichkeitsfremd erscheinen. Angefangen vom angeblichen Streit mit dem Geheimdienstmitarbeiter, der mit einer Frau getafelt und aufgrund der Präsenz eines kurdischen Kellners eine grössere tätliche Auseinandersetzung in Kauf genommen habe, bis zur Weigerung des Beschwerdeführers, seine Tatsachenbehauptungen vor dem syrischen Richter zu beschwören, finden sich zahlreiche weitere Hinweise auf den fehlenden Realitätsbezug seiner Vorbringen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, der Geheimdienstarbeiter habe den Beschwerdeführer gefragt, weshalb er – für die Bewirtung – Geld von ihm verlangt habe; er sei doch Kurde aus R._______ (A8/11 F16 S. 3). Angesichts des
D2359/2011 Gesagten versteht es sich von selbst, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation keinen Bezug zur Realität haben, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon absah, eine Botschaftsabklärung oder eine medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben, weil derartige Beweiserhebungen vorliegend nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise hätten führen können und folglich auch nicht auf Beschwerdeebene vorzunehmen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2.3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers weiter einzugehen oder die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.3. In den Beschwerdeergänzungen machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb er sich zusätzlich auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufe. Zum Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten (vgl. Bstn. D. und E. vorstehend). 4.3.1. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat insbesondere durch politische Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
D2359/2011 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 29. März 2011 ein Beitrittsgesuch für die Partei "Yekiti" gestellt und sich insofern in der Schweiz exilpolitisch betätigt, als er an Demonstrationen teilgenommen und Flugblätter verteilt habe. 4.3.3. Die syrischen Sicherheits und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine solche Spitzeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen konzentriert, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der Auswertung zugetragener Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf auch unter den aktuellen syrischen Verhältnissen vorausgesetzt werden. 4.3.4. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen, wo er Flugblätter verteilt haben will. Als Beweis dafür reichte er verschiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos beziehungsweise Originalfotos ein, die ihn als Teilnehmer an diversen Kundgebungen zeigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer anhand dieser Fotografien von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitischen aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Kundgebungen und mit dem Verteilen von Flugblättern, die sich teilweise an Russland richten,
D2359/2011 hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der BaathPartei und dem Präsidenten Baschar alAssad dominierte politische System in Damaskus dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer klarerweise nicht bescheinigt werden. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in Syrien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft in der Partei "Yekiti" sowie der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D2359/2011 5.2. Wie sich auch den Erwägungen der Verfügung vom 20. Juli 2011 entnehmen lässt, verfügt der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Bei dieser Sachlage ist von Gesetzes wegen die Wegweisung anzuordnen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Vorinstanz verfügte demgegenüber in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2011 auch die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. März 2011, weshalb sie anzuweisen ist, in der Dispositivziffer 1 ihrer Verfügung vom 20. Juli 2011 die Ziffer 3 der Verfügung vom 21. März 2011 nicht aufzuheben. 6. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 hob das BFM auch die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. März 2011 auf und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Dementsprechend ist der Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit sie zu beurteilen war – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Wegweisung als solche geht, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie in casu das partielle Unterliegen mit der Hälfte. Dem Beschwerdeführer sind somit die hälftigen Kosten von Fr. 300. aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist – als teilweise obsiegende Partei – für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
D2359/2011 i.V.m. Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit Eingabe vom 11. August 2011 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote einreichen, die den Arbeitsaufwand, die Auslagen und den in Rechnung gestellten Tarif ausweist, wobei der in Rechnung gestellte Aufwand zum einen leicht überhöht erscheint und zum anderen nicht den gesamten Aufwand bis zum Abschluss des Verfahrens umfasst. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Entschädigung deshalb pauschal auf Fr. 1'880. (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 940. zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D2359/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das BFM wird angewiesen, in der Dispositivziffer 1 seiner Verfügung vom 20. Juli 2011 die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. März 2011 nicht aufzuheben. 3. Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine hälftig reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 940. (inkl. MWSt und Auslagen) ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: