Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D215/2009 law/mah Urteil v om 2 . Augus t 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Pietro AngeliBusi, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kosovo und Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 / N (…).
D215/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige serbischer Ethnie aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Y._______, suchten am 25. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. August 2008 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Er reichte dabei zwei Arbeitsbestätigungen, einen Einsatzplan vom September 2005, eine Vorladung vom 9. Mai 2008, eine Verfügung vom 5. März 2008, die Papiere der Einstellung der Suspendierung vom 27. Mai 2008, drei Kopien von vier Fotos, eine Wohnsitzbestätigung vom 22. August 2008, zwei Geburtsscheine, einen Eheschein und die Identitätskarte zu den Akten. Am 1. September 2008 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin erhoben und die Kurzbefragung im EVZ durchgeführt. Sie reichte ihre Identitätskarte zu den Akten. C. Am 12. September 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen an und führte am 16. Dezember 2008 eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe seit Februar 2001 beim Kosovo Police Service (KPS) als Grenzpolizist gearbeitet. Nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo hätten Anfang März die KPSPolizisten serbischer Ethnie auf Druck der serbischen Regierung die Arbeit niedergelegt. Er persönlich habe bei dieser Aktion eigentlich nicht mitmachen wollen, aber aus Angst vor den Konsequenzen und Racheakten habe er sich dagegen nicht aufzulehnen gewagt. In der Folge sei er vorübergehend suspendiert und es sei ein Verfahren eingeleitet worden. Der Lohn sei ihm aber weiterhin bezahlt worden. Mit Entscheid vom 27. Mai 2008 sei die Suspendierung aufgehoben und er aufgefordert worden, seine Arbeit als Polizist wieder aufzunehmen. Er habe sich in der Klemme befunden. Einerseits hätten ihn die kosovarische Regierung und einige albanische Kollegen aufgefordert, die Arbeit wieder aufzunehmen, andererseits habe die serbische Regierung Druck ausgeübt und gedroht, wenn sie die Arbeit wieder aufnähmen, würden ihnen die Krankenversicherungsleistungen
D215/2009 gestrichen. Ausserdem sei er auch in Bedrängnis von Einheimischen gekommen, die ihn teils offen beschimpften, teils den Kontakt mit ihm abgebrochen hätten. Er sei mehrmals telefonisch und auch persönlich bedroht worden. Er habe das Haus nur noch selten verlassen. Es habe ihn belastet und er habe Schlafprobleme bekommen. Seine Frau und die Kinder hätten zusehends unter dieser Situation gelitten. Zudem sei es nach dem Krieg zu verschiedenen Gewalttaten gegen Serben gekommen. Auch sein Grossvater sei im Jahre 2000 spitalreif geschlagen worden; später sei er an den Verletzungen gestorben. Ferner habe sein Vater im Jahre 2007 erlebt, wie man sein Auto mit Steinen beworfen habe. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie sei als Halbwaise aufgewachsen, da ihr Vater schon früh gestorben sei. Ein Bruder sei im Militärdienst umgekommen, ein weiterer an einer Krankheit gestorben und ein Cousin sei entführt worden. Sie habe in ihrem Leben vieles durchmachen müssen, was ihren Gesundheitszustand beeinträchtigt habe. Sie habe sich nicht einmal zu Hause sicher gefühlt, weil es Schüsse aus den umliegenden Dörfern anlässlich von albanischen Feierlichkeiten gegeben habe. Auch die Kinder hätten Angst. Die Tochter sei gestresst, stehe in der Nacht auf und habe auch in der Schweiz noch Angst. Ihr Mann sei wegen der Arbeit beim KPS von der serbischen Verwandtschaft und der Bevölkerung nicht angesehen gewesen und sie seien geschnitten worden. Seit der Unabhängigkeitserklärung sei es noch schlimmer geworden. Albaner hätten sie am Telefon bedroht und gefragt, warum ihr Mann die Arbeit nicht wieder aufnehme. Sie habe in ständiger Angst gelebt. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 – eröffnet am 19. Dezember 2008 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte deren Asylgesuche vom 25. August 2008 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung in allen Punkten aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in
D215/2009 der Schweiz zu gewähren, zumindest bis sich die Situation für die Serben in Z._______ und Umgebung wieder normalisiert habe. F. Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, bis zum 4. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. Januar 2009 geleistet. G. Am 29. Januar 2009 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. H. In der Vernehmlassung vom 30. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D215/2009 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
D215/2009 muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, die schwierige Arbeitssituation, in welcher sich der Beschwerdeführer befunden habe, sei auf die gegenwärtige Lage im Kosovo zurückzuführen; es seien keine Verfolgungsgründe nach Art. 3 AsylG ersichtlich. In Bezug auf die allgemeine Lage von Serben im Kosovo sei festzustellen, dass es im Kosovo in den vergangen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben gekommen sei. Es könne jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNOVerwaltung (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [UNMIK]) solle sukzessive von der EUMission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo [EULEX]) abgelöst werden. Internationale Streitkräfte sowie der KPS garantierten Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo–Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische
D215/2009 Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten allgemeinen Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma im Kosovo einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2. In der Beschwerde vom 13. Januar 2009 wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, KosovoSerben seien im Kosovo seit der selbsternannten Unabhängigkeit vom 17. Februar 2008 von der Mehrheitsbevölkerung der Albaner unerwünscht. Die in der Verfassung verankerten Minderheitenrechte seien bis anhin toter Buchstabe geblieben, sonst sei fraglich, weshalb die 260'000 vertriebenen Kosovo Serben noch nicht zurückgekehrt seien, wenn es dort für sie angeblich so sicher sei, wie das BFM betont habe. Die selbsternannte Kosovo Regierung habe diese Minderheitenrechte scheinheilig in ihrer Verfassung verankern müssen, damit sie von den europäischen Ländern anerkannt worden seien. Es sei aber ein erheblicher Unterschied, ob man dort als Serbe oder als Albaner lebe. Als Serbe sei man alltäglichen Morddrohungen und willkürlichen Schikanen durch die Albaner ausgesetzt, wie das BFM zu Recht, aber leider nur in Ansätzen andeute. Ende Dezember 2008 hätten aufgebrachte KosovoSerben aus Rache für einen Mord an einem serbischen Kind in Mitrovica Läden der Albaner angezündet und in Gnjilane sei ein Serbe mit einem Gewehr umgebracht worden, worauf sich die Sicherheitssituation wieder bedenklich verschlechtert habe, denn die Albaner würden auf Rache sinnen. Ebenfalls kurz zuvor habe ein Albaner auf eine multiethnisch
D215/2009 zusammengesetzte KPSPatrouille geschossen, was als klares Zeichen dafür zu werten sei, dass die Albaner gegen eine multiethnisch zusammengesetzte Polizeipatrouille seien. Der Beschwerdeführer habe schon etliche Morddrohungen von Albanern erhalten. Die Polizei sage jeweils, sie könne nichts dagegen unternehmen und unternehme tatsächlich auch nichts, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Allein in ihrem Dorf Y._______ seien bis heute schon über 15 Personen von Albanern umgebracht worden und noch nie sei ein Täter verurteilt worden. Und jetzt seien im KPS mit wenigen Ausnahmen nur noch Albaner vertreten. Die Folgerung des BFM, KosovoSerben könnten nach Nordkosovo oder Serbien gehen, entbehre jeglicher Vernunft, zumal gemäss dieser Logik KosovoAlbaner nach Albanien gehen könnten, wodurch die ethnische Säuberung perfekt wäre. Dass Drohungen an Leib und Leben nach wie vor akut seien, belegten aktuelle Berichte in der serbischen Zeitung Vesti, wonach den spurlos verschwundenen Kosovo Serben, die von Albanern gekidnappt worden seien, systematisch Organe entnommen und sie anschliessend umgebracht worden seien. Der Grossvater des Beschwerdeführers sei im Jahre 2000 von Albanern angegriffen worden und sei später seinen erlittenen Verletzungen erlegen und der Vater sei im Jahre 2007 durch Albaner mit Steinen beworfen worden, und habe diese Attacke nur mit viel Glück im Unglück überlebt. Der Beschwerdeführer stehe als ehemaliger KPSPolizist in einem riesigen Dilemma. Die Albaner würden ihn unter Druck setzen, sofort wieder die Arbeit aufzunehmen und die Serben betrachteten ihn als Verräter und drohten im ebenfalls. Hinzukomme, dass UNPolizisten in Z._______ hauptsächlich privat bei Albanern untergebracht seien, also bei Albanern zur Miete wohnen würden und sich so zur Loyalität gegenüber diesen verpflichtet fühlten. Unbekannte Albaner hätten ihnen vor der Flucht zu jeder Tages und Nachtzeit telefoniert, und ihn wieder zur Arbeitsaufnahme zwingen wollen, ansonsten sie ihn umbringen würden. Sie hätten ihm Dorf Y._______ landwirtschaftliches Gut, wovon zur Zeit nur 10% bewirtschaftbar sei, weil es auf dem restlichen Land zu Entführungen oder Mord komme. Dass die Situation dramatisch sei, belege schon allein die Tatsache, dass nach dem 17. Februar 2008 nur aus ihrem Dorf etwa 100 serbische Familien ins Ausland geflohen seien. Andererseits verspüre er einen riesigen Druck seitens seiner serbischen Kollegen, die ihn als Verräter bezeichnen würden, wenn er die Arbeit wieder aufnähme. Das Ziel der Albaner sei es, die Serben aus ihrem Land zu vertreiben, was nicht mehr mit massiven Vertreibungsaktionen gemacht, sondern fein säuberlich von den ehemaligen UCKAktivisten und ihren Schergen in kleinen, gezielten Aktionen durchgeführt werde,
D215/2009 wenn gerade keine Polizei in der Nähe sei. Im Norden Kosovos seien sie noch nie gewesen und wären genauso fremd wie in der Schweiz. Seine ältere Schwester sowie deren Mann, die in X._______ (Serbien) in einer Sozialwohnung mit zwei Kindern leben würden, hätten keine Arbeit und seien finanziell schlecht gestellt. Seine andere Schwester und ihr Ehemann lebten in W._______ (Serbien), hätten einen fünfjährigen Sohn und keine Arbeit und würden selbst nur knapp über die Runden kommen. Wie sollten sie da noch zusätzlich für sie (die Beschwerdeführenden) aufkommen? Abgesehen davon seien die Wohnverhältnisse dort absolut unzureichend für vier weitere Personen. 5. 5.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie im Kosovo aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit und aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als KPSPolizist von ethnischen Albanern, aber auch von Serben im Kosovo diskriminiert und bedroht worden seien, seien nicht asylrelevant, da einerseits von einem adäquaten Schutz ihres Heimatstaates auszugehen sei und den Beschwerdeführenden als Staatsangehörigen von Kosovo zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo zur Verfügung stehe. Ausserdem bejahte es implizit das Vorhandensein einer Zufluchtsmöglichkeit in Serbien, indem es im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erwog, die Beschwerdeführenden würden auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo durch Serbien als serbische Staatsbürger erachtet, weshalb für sie grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe. 5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 als serbischer Staatsbürger eine Person anerkannt wird, wenn sie serbischer Abstammung ist oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, wobei beides mittels Eintrag in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580 ff.). Die Beschwerdeführenden sind beide in Z._______, in der Provinz Kosovo der Republik Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geboren und serbischer Ethnie. Auch ihre beiden Kinder sind gemäss den eingereichten Geburtsurkunden in der Republik Serbien zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführenden besitzen ausserdem einen am 16. Januar 2008 in Serbien ausgestellten Eheschein. Zudem waren sie gemäss eigenen Angaben durch die
D215/2009 serbische Regierung krankenversichert; zudem bezogen sie auch Kindergeld (vgl. act. A14/5 S. 7 F40). Übereinstimmend mit dem BFM ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Staatsangehörige von Serbien zu betrachten sind. Die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 ändert daran nichts, da Kosovo von Serbien nicht als unabhängiger Staat anerkannt wird, sondern vielmehr das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung vom 8. November 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet wird, was dazu führt, dass KosovoSerben durch den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet werden (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580 ff.). Als ethnische Serben und ehemalige Staatsangehörige von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Kosovo, wo sie im Jahre 2001 durch die UNMIK registriert wurden, gelten die Beschwerdeführenden zudem nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 auch als kosovarische Staatsbürger (vgl. das kosovarische Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L034 vom 20. Februar 2008; vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1 S. 579 f.). Die Beschwerdeführenden sind demnach sowohl Staatsbürger von Kosovo als auch von Serbien. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine doppelte Staatsbürgerschaft an sich nicht anerkennt. Denn durch den expliziten Ausschluss der Unabhängigkeit Kosovos in Form eines eigenen, unabhängigen Staates, gelangt die entsprechende Bestimmung des erwähnten serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1 S. 579 f.). 5.3. Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35).
D215/2009 5.4. Den Beschwerdeführenden steht, wie soeben dargelegt, neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, und sie können sich somit nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Die Beschwerdeführenden machen zudem keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staates (in seiner heute international anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen. Der pauschal erhobene Einwand, dort allfälligen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, und der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von KosovoSerben in Serbien, vermag jedenfalls keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Nachdem sie somit mit Bezug auf Serbien keine asylrelevante Verfolgung geltend machen können, sind die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.5. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden, in Y._______ (Kosovo) aufgrund ihrer serbischen Ethnie und der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der KPSPolizei diskriminiert und bedroht worden zu sein, offenbleiben. Denn selbst wenn eine derartige lokal begrenzte Gefährdung anzunehmen wäre, so sind sie im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie – wie dargelegt – als serbische Staatsangehörige in Serbien Zuflucht nehmen können. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene weiter einzugehen. Das BFM hat folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
D215/2009 6.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.4. Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 24 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.5. 6.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5.2. Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als nicht zumutbar, ging jedoch davon aus, die Beschwerdeführenden würden aufgrund ihres Beziehungsnetzes sowie der guten Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen mit sich bringen, um sich in Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können. Dieser Einschätzung kann indessen – wie nachstehend ausgeführt – nicht gefolgt werden:
D215/2009 6.5.3. Im Allgemeinen ist zwar davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgruppe aus Kosovo zumutbar ist. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug im konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung der massgeblichen Kriterien als unzumutbar erweisen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob Einzelperson oder Familie und die berufliche Ausbildung, der betroffenen Personen. Ausserdem ist, wie bereits erwähnt, dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnten, ist zunächst generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen in diesem Land hinzuweisen: Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung von aus Kosovo vertriebenen Angehörigen der serbischen Volksgruppe bald den staatlichen Behörden übertragen. Diese lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor (auf der Basis der Auffassung, Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens) davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte in Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz von vornherein ungünstig. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Lebensmitteltechniker verfügt, jedoch diesen Beruf nie ausübte, sondern nach dem Wehrdienst als Kellner und in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Nach einem sechsmonatigen Kurs im Jahre 2001 arbeitete er bis im Februar 2008 beim KPS (vgl. act. A1/10 S. 2 f. A22/9 S. 4 F28 ff.). Die Beschwerdeführerin hat die mittlere Handelsschule abgeschlossen und eine Lehre als Verkäuferin absolviert. Sie hat aber nie eine Stelle annehmen können und war nie erwerbstätig
D215/2009 (vgl. act. A2/10 S. 2, A15/10 S. 3 F7). Auch wenn damit der Beschwerdeführer und seine Ehefrau – wie vom BFM erwogen – grundsätzlich über eine Ausbildung verfügen und der Beschwerdeführer mehrere Jahre Berufserfahrung als Grenzpolizist beim KPS hat, dürfte es ihnen nicht leicht fallen eine entsprechende Anstellung zu finden. Für die Beschwerdeführerin wird es infolge des Umstandes, dass der Abschluss ihrer Ausbildungen Jahre zurückliegt, besonders schwierig sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Es ist ausserdem unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer die als Grenzpolizist beim KPS gewonnene Berufserfahrung bei der Stellensuche in Serbien tatsächlich von Vorteil ist. Als Lebensmitteltechniker hat er zudem nie gearbeitet und die Ausbildung liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück. In der Schweiz konnten der Beschwerdeführer zwar als Eisenlegervorarbeiter und die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin etwas Arbeitserfahrung sammeln. Angesichts der ohnehin für Binnenflüchtlinge in Serbien ungünstigen Wirtschaftslage erscheint jedoch fraglich, ob die in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung in untergeordneten Tätigkeitsfeldern den Beschwerdeführenden reelle Chancen auf eine Arbeitsstelle in Serbien verschafft. Zudem haben die Beschwerdeführenden nie in Serbien gelebt oder gearbeitet. Im Weiteren gilt es zu bedenken, dass es sich vorliegend um eine vierköpfige Familie handelt, für deren Lebensunterhalt der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin aufkommen müssen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden über die Lebensumstände der in X._______ und W._______ lebenden Schwestern des Beschwerdeführers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage wären, eine vierköpfige Familie bei sich aufzunehmen und/oder diese finanziell zu unterstützen. Es kann mithin nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden zwei Kinder im Alter zwischen acht und zehn Jahren haben. Angesichts der Ungewissheit der wirtschaftlichen Existenz muss mit einem erheblichen Risiko gerechnet werden, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien auch das Kindeswohl tangiert werden könnte. Im Ergebnis kann somit den Beschwerdeführenden eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien nicht entgegengehalten werden. 6.5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei gesamthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im vorliegenden Einzelfall als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus
D215/2009 den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden. Sie ist hingegen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2008 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den einbezahlten Vorschuss von Fr. 600.– gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihnen mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die den Beschwerdeführenden erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihnen trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
D215/2009 (Dispositiv nächste Seite)
D215/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: