Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1904/2010 Urteil v om 7 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am …, Irak, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N … .
D1904/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Irak – reichte am 8. August 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er vom BFM am 27. August 2008 summarisch befragt und am 31. Juli 2009 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. BFMAkten; act. A1 und A12). Dabei gab er zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei Kurde, er sei aber in W._______ [eine zentralirakische Stadt] geboren und aufgewachsen, wo er bis Juli 2008, respektive nur bis Anfang Januar 2008, respektive nur bis 2005, respektive vielmehr nur bis zum März 2004 gelebt habe, weil er von da an als Lastwagenfahrer jeden Tag woanders gewesen sei respektive bereits damals nach X._______ [eine nordirakische Stadt] geflüchtet sei (vgl. dazu A1 Ziff. 3 und 16 sowie A12 F. 16, 46 und 256). Sein Vater, seine vier leiblichen Brüder, drei seiner vier leiblichen Schwestern und seine sieben Halbgeschwister seien aber weiterhin in W._______ wohnhaft. Die Familie seines Vaters stamme aus W._______, weshalb dort noch vier Onkel und zwei Tanten väterlicherseits lebten. Nachdem seine Eltern bereits seit 1995 geschieden seien, lebe seine Mutter wiederverheiratet in X._______. Die Familie seiner Mutter stamme aus X._______, weshalb dort noch zwei Onkel mütterlicherseits lebten. Schliesslich lebe seine vierte leibliche Schwester verheiratet in Y._______ [eine nordirakische Stadt]. Aus finanziellen Gründen habe er die Schule bereits im Verlauf der sechsten Klasse abgebrochen, worauf er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei. Danach habe er von Ende 2002 bis Ende 2004 für seinen Vater als Schreiner gearbeitet, respektive von Januar bis März 2004 sei er noch Dolmetscher für die Amerikaner gewesen. Im Jahre 2005 habe er schliesslich von einem Kurden aus X._______ eine Stelle als Lastwagenfahrer erhalten. Von da an und noch bis zum 2. Januar 2008 habe er für diesen Mann, später auch für andere Arbeitgeber aus X._______, als Fahrer LKWTransporte für die Amerikaner ausgeführt. Ab dieser Zeit habe er sich aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer überwiegend auf den Militärbasen bei den Flughäfen von … [diversen irakischen Städten] und W._______ aufgehalten und er sei nie mehr zu seiner Familie nach W._______ zurückgekehrt (A12 F. 46 und F. 170). Zwar habe er auch regelmässig ein oder zwei Tage in seiner Firma in X._______ verbracht, mit seiner in X._______ lebenden Mutter habe er aber nur heimlich in Kontakt gestanden, da sich sein Vater sonst über ihn
D1904/2010 geärgert hätte. Mit seinem Vater habe er demgegenüber regelmässig telefoniert (A 12 F. 176 181). Mit seinem Vater, aber auch mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, stehe er bis heute in Kontakt (A12 F. 212 ff.). Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, da er als Lastwagenfahrer für die Amerikaner tätig gewesen sei, werde er von den Terroristen, beispielsweise der AlKaida, als Verräter angesehen, weshalb er im Irak an Leib und Leben bedroht sei. Nachdem er am 2. Januar 2008 auf einer Lastwagenfahrt in einen Hinterhalt geraten sei, habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. Betreffend den Vorfall vom 2. Januar 2008 führte er im Wesentlichen das Folgende an: An jenem Tag habe er sich mit zwei anderen Fahrern von der USBasis in … über W._______ nach X._______ auf den Weg gemacht, wobei sie – um Zeit zu sparen – auf amerikanischen Begleitschutz verzichtet hätten. Zwar seien sie zur Tarnung mit abmontierten Nummernschildern unterwegs gewesen, auf ihrem Weg durch W._______ jedoch an einem Kontrollposten der Polizei auf eine Nebenstrasse umgeleitet worden. Auf diesem Weg seien sie in einen Hinterhalt maskierter Männer geraten, welche den Fahrer des ersten Lastwagens erschossen und den Fahrer des zweiten Lastwagens verletzt hätten. Er selbst habe sich mit seinem Lastwagen an dritter Stelle befunden und er habe mit seinem Fahrzeug ausbrechen können. Er sei auf seiner Flucht fortwährend beschossen worden, jedoch habe er einen Kontrollposten der Nationalgarde erreichen können. Dort wäre er allerdings beinahe von den Nationalgardisten erschossen worden. Nachdem er sich jedoch als Fahrer der Amerikaner habe erkennbar machen können, sei er bei der Nationalgarde in Sicherheit gewesen. Anlässlich einer Befragung durch die Nationalgarde habe man ihn darüber aufgeklärt, dass die Polizei gelegentlich mit den Terroristen zusammenarbeite. Er habe nie erfahren, was mit dem zweiten Fahrer geschehen sei (A1 Ziff. 15 [erster Absatz]), respektive er sei nach dem Vorfall von der Nationalgarde zur Kaserne der irakischen Armee gebracht worden, wo er den Fahrer des zweiten Lastwagens wiedergetroffen habe (A12 F. 141 [letztes Drittel]). Am nächsten Tag sei er nach Hause gegangen und habe das Land verlassen (A1 Ziff. 15 [erster Absatz]), respektive er sei am nächsten Tag – begleitet von Fahrzeugen der Nationalgarde – mit seinem Lastwagen nach X._______ gefahren (A12 F. 167 und 185). Am Tag zuvor sei der Polizist verhaftet worden, welcher sie in den Hinterhalt gelenkt habe (A12 F. 141 [am Ende]). Nach seiner Ankunft habe er gewusst, dass ihm nun der Tod drohe und deswegen
D1904/2010 seinen Arbeitgeber gebeten, ihm bei der Ausreise aus dem Irak behilflich zu sein. Er habe daraufhin noch während sechs Monaten an einem ihm unbekannten Ort an der syrischen Grenze respektive im Dorf Z._______ bei X._______ warten müssen. In X._______ habe er nicht bleiben können, da ihm dort aufgrund seiner Herkunft aus W._______ niemand ein Zimmer vermietet habe (A12 F. 192 f.). Schliesslich habe er den Irak im Juli 2008 mit Hilfe eines Schleppers in Richtung der Türkei verlassen. Nach zirka einem Monat in der Türkei habe er auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder die Schweiz erreicht. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung legte der Beschwerdeführer als Beweismittel – je in der Form einer Telefaxkopie (vom 22. Juli 2009) – drei Visitenkarten von Transportunternehmen, ein LKW Erkennungspapier (A4Format), eine amerikanische Transportgenehmigung vom 17. Juni 2007 und ein Warenbegleitschein vom 12. Mai 2007 (alle in Englisch) sowie eine Lebensmittelkarte, zwei Spitalschreiben und ein Arztzeugnis (alle in Arabisch) vor. Im Zusammenhang mit den letztgenannten Beweismitteln machte er gegen Ende der Anhörung geltend, sein Vater sei seinetwegen von einer terroristischen Gruppierung zweimal bedroht und schliesslich im Mai 2009 durch drei Schüsse in die Brust und den Bauch schwer verletzt worden. Wahrscheinlich sei er (der Beschwerdeführer) während der ganzen Zeit seit seiner Ausreise aus dem Irak von den Terroristen gesucht worden (A12 F. 196 F. 208). Auf die Frage des BFM nach allfälligen weiteren Gesuchsgründen führte er anlässlich der Kurzbefragung an, im Jahre 1999 sei einer seiner Brüder in X._______ ermordet worden, was zu einer Familienfehde geführt habe (A1 S. 6 Mitte). Diesbezüglich führte er im Rahmen der einlässlichen Anhörung auf Nachfrage hin aus, er persönlich habe in X._______ wegen dieses Ereignisses keine Probleme gehabt, denn es gebe keine Feindschaft mehr, da zwischen den Familien durch Vermittlung der BarzaniGruppe eine Versöhnung erreicht worden sei. So lebe der Mörder seines Bruders weiterhin im kurdischen Irak (vgl. dazu A12 F. 238 ff. und F. 245). Gegen Ende der einlässlichen Anhörung machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er sei an sich bereits im Frühjahr 2004 von Verfolgung bedroht gewesen, da er damals – im Alter von rund … Jahren [als Jugendlicher] – für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet habe. Nachdem er aufgrund seiner Tätigkeit von Terroristen verletzt worden sei, sei er in W._______ in Gefahr gewesen, weshalb er sich 2004 nach X._______ begeben habe, wo er schliesslich
D1904/2010 2005 seine Anstellung als Lastwagenfahrer gefunden habe (vgl. dazu A12 F. 248 ff.). B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 – eröffnet am 23. Februar 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. In seinem Entscheid erkannte das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft und den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird nachfolgend eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2010 Beschwerde, indem er angab, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. D. Da die vorgenannte Eingabe den Anforderungen an eine ordentliche Beschwerde (im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) mangels konkreter Anträge und sachbezogener Begründung nicht genügte, wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2010 – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Verbesserung aufgefordert (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). Gleichzeitig wurde vom Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– einverlangt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). E. Mit Eingabe vom 13. April 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung nachreichen. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeit ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG). In
D1904/2010 seiner Eingabe hielt er an seinen Gesuchsvorbringen fest, welche er als flüchtlingsrechtlich relevant erklärte. Auf die Beschwerdebegründung im Einzelnen, sowie auf die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel, wird nachfolgend eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2010 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf einen Kostenvorschusses wurde wiedererwägungsweise verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltliche Rechtseistandes wurde demgegenüber abgewiesen. Schliesslich wurde das BFM unter Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2010 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen am angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am nächsten Tag zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
D1904/2010 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Auf die frist und nach erfolgter Verbesserung auch formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung erkennt das BFM die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft, da dessen Schilderungen in entscheidrelevanter Hinsicht mit nicht nachvollziehbaren Elementen und mit Widersprüchen behaftet und seine Angaben in zentralen Punkten lückenhaft seien. Als nicht nachvollziehbar erklärt das Bundesamt vorab die geltend gemachte Tätigkeit als Dolmetscher für die Amerikaner im Alter von angeblich bloss … Jahren [als Jugendlicher]. Die daraus angeblich folgende Gefährdung in W._______ erklärt es als unvereinbar mit der geltend gemachten Tätigkeit als Lastwagenfahrer, habe doch diese Tätigkeit den Beschwerdeführer in den folgenden Jahren regelmässig nach W._______ gebracht. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass der Beschwerdeführer
D1904/2010 trotz einer angeblich ab dem 2. Januar 2008 akuten Gefährdungslage noch sechs Monate mit seiner Ausreise aus dem Irak zugewartet habe. In dieser Hinsicht habe er sich zudem in seinen Angaben zu seinem Aufenthaltsort bis zur Ausreise widersprochen, indem er anlässlich der Kurzbefragung einen Aufenthalt an einem ihm unbekannten Ort behauptet, im Rahmen der einlässlichen Anhörung hingegen über einen Aufenthalt im Dorf Z._______ bei X._______ berichtet habe. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Tätigkeit als Berufschauffeur erklärt das Bundesamt als ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder detailliert über die Stationen seiner Reise in die Schweiz habe berichten können noch in der Lage gewesen sei, den exakten Ausreisezeitpunkt zu benennen. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch in der Beschreibung seines Verhaltens nach dem geltend gemachten Ereignis vom 2. Januar 2008 widersprochen. So habe er anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht, er sei nach dem Ereignis erst nach Hause gegangen, wogegen er im Rahmen der einlässlichen Anhörung versichert habe, er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern er habe sich direkt nach X._______ begeben. Als nicht nachvollziehbar erklärt das BFM letztlich das Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei (erst) ein Jahr nach der Ausreise seines Sohnes von Terroristen aufgesucht und angeschossen worden. Nach diesen Feststellungen hält das Bundesamt fest, die vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Tätigkeit für die Amerikaner und den geltend gemachten Vorfall vom 2. Januar 2008 zu belegen. Im Gegenteil werde in einem der Dokumente nicht der Beschwerdeführer, sondern eine andere Person namentlich genannt. Zudem habe der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine angebliche Tätigkeit für die Amerikaner und den geltend gemachten Vorfall vom 2. Januar 2008 in Aussicht gestellt, diesbezüglich aber nichts nachgereicht. Dieses Verhalten entspreche ebenfalls nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person. 3.2. Im Beschwerdeverfahren hält der Beschwerdeführer vorab an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag als in allen Punkten unbegründet erklärt. So führt er namentlich an, er habe sich tatsächlich bereits ab dem Alter von … Jahren [als Jugendlicher] für die Amerikaner betätigt und er sei deswegen ab dem Jahre 2004 in W._______ seines Lebens nicht mehr sicher gewesen. Kinderarbeit sei im Irak schliesslich durchaus üblich, was sich mit Quellen belegen lasse. Wenn er sich in den folgenden Jahren
D1904/2010 aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur dennoch hin und wieder in W._______ aufgehalten habe, so sei dies jeweils nur für die kurze Zeit des Ent und Beladens gewesen. Zudem habe er sich normalerweise nur Nachts und mit Begleitschutz durch W._______ bewegt, weshalb die Gefahr von Übergriffen kleiner als vor 2004/2005 gewesen sei. Nach dem Ereignis vom 2. Januar 2008 sei er tatsächlich noch für sechs Monate in seiner Heimat geblieben, was sich aber entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durchaus mit der Ausreiseorganisation erklären lasse. So habe er beim Bundesamt plausibel dargelegt, dass der Schlepper die Ausreise immer wieder verschoben habe. Zudem habe er sich während der ganzen Zeit versteckt gehalten, um allfälligen Übergriffen zu entgehen. Den vorinstanzlichen Vorhalt, er habe sich betreffend seinen Aufenthaltsort während der letzten sechs Monate vor seiner Ausreise widersprochen, erklärte er vor dem Hintergrund des bloss summarischen Charakters der Kurzbefragung als unzulässig. Richtig sei vielmehr, dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung keine von der Kurzbefragung diametral abweichenden Angaben gemacht habe, und er habe bei der Anhörung auch keine Gründe vorgebracht, welche er nicht bereits anlässlich der Kurzbefragung erwähnt habe. Soweit Unterschiede beständen, beträfen diese bloss Details. Bei der Kurzbefragung habe er sich tatsächlich nicht mehr an alle Orte und Namen erinnern können, ihm sei jedoch bei dieser Gelegenheit nicht genügend Zeit eingeräumt worden, was sich im Übrigen aus einem entsprechenden Vermerk im Protokoll ergebe. Im Hinblick auf die einlässliche Anhörung habe er sich jedoch wieder alles vor Augen geführt und zudem Landsleute angefragt, welche ihn über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort während der letzten sechs Monate aufgeklärt hätten. Völlig haltlos sei der vorinstanzliche Vorhalt, dass er als Chauffeur seinen Reiseweg in die Schweiz nicht habe beschreiben können, seien ihm doch die Gegebenheiten ausserhalb des Irak nicht bekannt und er sei zudem während seiner gesamten Reise in einem geschlossenen Lastwagen eingesperrt gewesen. Ebenfalls nicht stichhaltig erweise sich der Vorhalt betreffend eine angeblich ungenaue Angabe seines Ausreisezeitpunktes, da man sich leicht um ein paar Tage täuschen könne. Im Übrigen halte er daran fest, dass er – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – nach dem Ereignis vom 2. Januar 2008 nicht mehr nach Hause, sondern direkt nach X._______ gegangen sei. Die anders lautende Protokollstelle der Kurzbefragung sei falsch, und zudem sei damit kein relevanter Punkt betroffen. Es möge schliesslich erstaunen, dass sein Vater erst ein Jahr nach seiner Ausreise das Opfer eines Übergriffs geworden sei, vor dem Hintergrund der im Irak herrschenden Verhältnisse sei dies jedoch nicht undenkbar. Nach diesen
D1904/2010 Ausführungen hielt der Beschwerdeführer unter Vorlage der bereits bekannten Beweismittel im Original (Transportbewilligung, Frachtbrief und LKWErkennungspapier) sowie unter Vorlage neuer Beweismittel (zwei Fotos) sowohl an der geltend gemachten Tätigkeit als Lastwagenfahrer als auch an der geltend gemachten Tätigkeit als jugendlicher Übersetzer für die Amerikaner fest. Unter Vorlage seiner Identitätskarte im Original führte er an, damit dürften allfällige Zweifel an seiner Identität ausgeräumt sein. Nachdem sein Sachverhaltsvortrag mit Dokumenten belegt und zudem im Wesentlichen schlüssig, substanziiert und bis auf einige erklärbare Punkte auch widerspruchsfrei sei, seien die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erfüllt. Nach seinen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit erklärt der Beschwerdeführer seine Vorbringen als flüchtlingsrechtlich relevant, mithin er im Irak keinen Schutz vor der Verfolgung finden könne, welche ihm von Seiten der Terroristen – bei welchen es sich vermutlich um Islamisten handle – drohe. Im Sinne der publizierten Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei er schutzbedürftig, da er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak akut von Seiten nichtstaatlicher Akteure verfolgt gewesen sei und diese Verfolgungslage weiterhin landesweit akut sei. So sei er, aber auch sein Vater, das Ziel von Mordversuchen geworden, und er sei überzeugt, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner umgebracht würde. Damit erfülle er das Profil einer potentiell gefährdeten Person, wie vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/12 in E. 6.4.2 beschrieben. Mit einer Schutzgewährung im kurdischen Nordirak respektive im Gebiet der drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya – wie in BVGE 2008/4 beschrieben – könne er nicht rechnen, da er nicht von dort, sondern aus W._______ und damit aus dem Zentralirak stamme. Anders als im Nordirak seien in W._______ die Verhältnisse viel schlechter. Auf der anderen Seite könne er sich auch nicht auf eine Schutzgewährung im Norden verlassen, weil dort schliesslich nicht jedermann Zuflucht finden könne. Er selbst habe weder Bindungen zu den grossen kurdischen Parteien noch ein familiäres Netzwerk im Norden, da er mit seiner Mutter in X._______ nur versteckt gelebt und zu seiner Schwester in Dohuk gar keinen Kontakt gehabt habe. Da alle weiteren Verwandten in W._______ seien, stelle der Nordirak keine innerstaatliche Fluchtalternative dar. 4.
D1904/2010 4.1. Der Beschwerdeführer hat sich – wie vorstehend aufgezeigt – mit den vorinstanzlichen Erwägungen sehr umfassend auseinandergesetzt, indem er die Feststellungen des Bundesamtes betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen Punkt für Punkt zu entkräften versucht. Aufgrund der Akten ist jedoch festzustellen, dass er entgegen seinen Beschwerdevorbringen nicht zu in sich schlüssigen und in den zentralen Punkten auch widerspruchsfreien Schilderungen der angeblich ausreiserelevanten Ereignisse in der Lage war. Aufgrund markanter Mängel im Sachverhaltsvortrag kann kein Anlass zur Annahme bestehen, er sei, wie von ihm behauptet, ab dem Jahre 2004 und bis zu seiner Ausreise im Sommer 2008 gezielt von Nachstellungen von "Terroristen" bedroht gewesen. Seine Vorbringen sind in den zentralen Punkten als unglaubhaft zu erkennen, womit der behaupteten Furcht vor Nachstellungen im Irak die Grundlage entzogen ist: 4.1.1. Im Zusammenhang mit den Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers fällt vorab auf, dass er sich bereits betreffend die sehr einfache Frage nach seinem Lebensmittelpunkt in relevante Widersprüche verstrickt hat, indem er seine Angaben zu seinem Wohnort vor seiner Ausreise mehrfach massgeblich revidiert hat. Hat er bei der Kurzbefragung noch geltend gemacht, er sei bis zum Sommer 2008 respektive bis exakt zum 2. Januar 2008 bei seiner Familie im W._______ wohnhaft gewesen, so hat er im Rahmen der einlässlichen Anhörung auf mehrfache Nachfrage vorgebracht, er habe W._______ bereits 2005 respektive vielmehr bereits 2004 endgültig verlassen und er sei danach nie mehr nach Hause zurückgekehrt. Aufgrund seiner Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, sein Lebensmittelpunkt habe sich spätestens ab dem Jahre 2005 ausschliesslich im nordirakischen X._______ befunden. Alleine der Umstand, dass er während der folgenden Jahre als Lastwagenfahrer viel unterwegs gewesen sein will, ändert daran nichts. Auf die Frage des Lebensmittelpunktes, welche von Bedeutung ist, ist nachfolgend wiederholt zurückzukommen. 4.1.2. Der Beschwerdeführer will bereits vor seinem Umzug von W._______ nach X._______ – im Frühjahr 2004 und damit als lediglich …jähriger [Jugendlicher] – als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen und deshalb von den Islamisten verfolgt worden sein. Seine diesbezüglichen Ausführungen können indes – wie vom BFM zu Recht erkannt – nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal über relevante Englischkenntnisse verfügt (A12 F. 254 f.). Wäre das
D1904/2010 behauptete Engagement für den Beschwerdeführer von Bedeutung gewesen und hätte tatsächlich zu ernsthaften Nachteilen geführt, so hätte dieses mit Sicherheit einen Niederschlag im Protokoll zur Kurzbefragung gefunden und wäre vom Beschwerdeführer auch nicht erst gegen Ende der einlässlichen Anhörung geltend gemacht worden. Dort hat er jedoch auf die Fragen nach seiner Beschäftigung nach dem Schulabbruch ausschliesslich auf seine Tätigkeit auf dem Bau und seine spätere Tätigkeit für seinen Vater verwiesen. Die erst gegen Ende der Anhörung gemachten Ausführungen über angeblich bedeutende Verbindungen zu den Amerikanern erweisen sich von daher sowie aufgrund einer klar mangelhaften Substanziierung – dies gerade auch hinsichtlich der Umstände seiner angeblichen Verletzung aufgrund seiner Tätigkeit (A12 F. 256) – als offenkundig nachgeschoben. Zwar legt der Beschwerdeführer ein Foto vor, welches ihn als Jugendlichen im Kreis von Amerikanern zeigen soll. Alleine dieses Foto ist jedoch nicht geeignet, das geltend gemachte Engagement und namentlich die behauptete, darauf beruhende Gefährdungslage zu plausibilisieren. Schliesslich dürften vielerorts gerade kurdische Jugendliche den Kontakt zu den im Irak anwesenden Amerikanern gesucht haben, da die Amerikaner bei den kurdischen Irakern aufgrund der Niederschlagung des Regimes von Saddam Hussein willkommen waren. Zudem dürften für die kurdischen Jugendlichen die Kontakte mit den Amerikanern stets mit der Aussicht auf einen kleinen Nebenverdienst verbunden gewesen sein, woraus sich jedoch noch nicht ein ernstzunehmendes Gefährdungsprofil ergibt. 4.1.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Jahre 2005 von einem Transportunternehmer in X._______ als Lastwagenfahrer angestellt worden. Aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers von lediglich … Jahren wirft dieses Vorbringen jedoch Zweifel auf. Ein Transportunternehmer würde wohl kaum einem Jugendlichen einen LKW überantworten. Vorstellbar ist immerhin, dass der Beschwerdeführer als Hilfskraft auf nordirakischen Lastwagen tätig und später auch selber als Lastwagenfahrer angestellt war. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf die vorgelegte Transportgenehmigung vom 17. Juni 2007 und den Warenbegleitschein vom 12. Mai 2007. Diesbezüglich ist zwar festzustellen, dass der Warenbegleitschein im OriginalAusdruck auf "…" lautet. Erst nach einer handschriftlichen Überschreibung lautet er auf "…", also auf die im Irak durchaus gebräuchliche Verbindung von Eigen Vornamen mit dem VaterVornamen. Das zweite vom Beschwerdeführer
D1904/2010 vorgelegte Foto spricht aber wiederum für eine Beschäftigung im amerikanischen Umfeld. Insgesamt bestehen zwar gewisse Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Angaben zu seinen Einsatzorten ist jedoch nach einer Gesamtabwägung nicht auszuschliessen, dass er vor seiner Ausreise aus dem Irak tatsächlich einige Zeit als Lastwagenfahrer oder als Lastwagenhelfer unterwegs gewesen ist. Alleine dieser Punkt erweist sich jedoch nicht als ausschlaggebend. 4.1.4. Auch wenn davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus dem Irak einige Zeit als Lastwagenfahrer oder Lastwagenhelfer unterwegs gewesen, so ist alleine damit die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Irak, welcher fast 30 Millionen Einwohner zählt, für die amerikanischen Streitkräfte tausende von lokalen Lastwagen unterwegs waren. Im geltend gemachten Zeitraum waren rund 160'000 Einheiten der USStreitkräfte und zusätzlich eine grosse Zahl an privaten amerikanischen Sicherheitskräften mit Verbrauchsgütern zu versorgen. Aufgrund einer sehr weitgehenden Auslagerung von Logistikaufgaben wurden von der USAdministration in gewaltigem Umfang Transportaufträge an private Firmen vergeben. Aufgrund einer vermutungsweise höheren Verlässlichkeit dürften gerade im kurdischen Norden domizilierte Transportunternehmen sehr viele dieser Aufträge erhalten haben. Werden diese Umstände berücksichtigt, dann weist der Beschwerdeführer – ein von X._______ aus operierender kurdischer Lastwagenfahrer oder Helfer – kein besonderes Profil auf, sondern er fügt sich in die Masse der (Nord)Iraker ein, welche direkt oder indirekt für die im Irak befindlichen Amerikaner tätig waren. Der Beschwerdeführer vermochte denn auch in keiner Weise nachvollziehbar darzulegen, wie die angeblichen "Terroristen" etwas über seine Person hätten in Erfahrung bringen sollen, wie auch mangels Profil offen bleibt, aus welchem Grund ihm die "Terroristen" bis in den Nordirak hätten nachstellen sollen. 4.1.5. An dieser Einschätzung vermögen auch die angeblichen Ereignisse vom 2. Januar 2008 nichts zu ändern. Anlässlich einer Fahrt durch W._______ sei er mit zwei weiteren Kollegen in einen Hinterhalt und damit ins Visier von Terroristen geraten. Seine Schilderungen zur damaligen Fahrt und zum geltend gemachten Vorfall sind zwar ausführlich und sie weisen auch nachvollziehbare Details auf. Dies allein beweist jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer das Erzählte in der
D1904/2010 dargelegten Form auch tatsächlich selbst erlebt hat. Dass der Beschwerdeführer gezielt von den Terroristen gesucht und angegriffen worden sei, erscheint vielmehr nicht glaubhaft. So ergeben sich aus den Ausführungen gewichtige Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer hat – wie vom BFM zu Recht erkannt – im Rahmen der Kurzbefragung angeführt, er sei nach dem Vorfall vom 2. Januar 2008 "nach Hause" zurückgekehrt, wogegen er im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorgebracht hat, er sei nach dem Vorfall unter Begleitschutz direkt nach X._______ gebracht worden. Diesen unterschiedlichen Aussagen, welche den weiteren Verlauf nach dem eigentlichen Schlüsselereignis beschlagen, ist entgegen den Beschwerdevorbringen massgebliches Gewicht zuzumessen. Auflösen liesse sich der Widerspruch zwar dann, wenn der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung mit "nach Hause" eben X._______ gemeint hätte. Dies widerspricht jedoch wiederum den ausdrücklichen dortigen Angaben und würde insbesondere auch den darauf aufbauenden Fluchtgründen (gezielte und ernsthafte Nachstellungen durch Terroristen in W._______ ohne innerstaatliche Fluchtalternative) den Boden entziehen. Ein weiterer und in gleichem Masse gewichtiger Widerspruch ergibt sich aus den Schilderungen zum Schicksal der beiden Freunde des Beschwerdeführers respektive der zwei anderen Lastwagenfahrer. Zwar hat er betreffend den ersten Fahrer übereinstimmend geltend gemacht, dieser sei getötet worden. In seinen Ausführungen zum Schicksal des zweiten Fahrers hat er demgegenüber anlässlich der Kurzbefragung – im Rahmen des freien Sachverhaltsvortrages – ausdrücklich angeführt, er wisse nicht, was mit diesem passiert und wohin dieser geflohen sei (A1 Ziff. 15 [erster Absatz]). Demgegenüber hat er im Rahmen der einlässlichen Anhörung – ebenfalls im Rahmen des freien Sachverhaltsvortrages – ausdrücklich über das persönliche Wiedersehen mit seinem leicht verletzten Freund am Abend nach dem Vorfall und der gemeinsamen Verbringung nach X._______ berichtet (A12 F. 141 [letztes Drittel]). Schliesslich ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer wohl in der Lage gewesen sein müsste, den von ihm geltend gemachten Vorfall und seine Verstrickung durch behördliche Dokumente zu belegen, zumal er Schutz und Geleit durch die Nationalgarde erlangt habe und angeblich der Polizist, der sie in den Hinterhalt geleitet habe, festgenommen worden sei. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von diesem Strafverfahren als Zeuge befragt worden wäre. 4.1.6. Nach den vorstehenden Feststellungen bestehen gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Bezeichnenderweise
D1904/2010 verstrickt sich der Beschwerdeführer daran anschliessend in der Beschreibung der Zeit bis zu seiner Ausreise aus dem Irak in weitere Widersprüche respektive in unlogische Angaben. Nachdem er die folgenden sechs Monate in ein und demselben Dorf zugebracht haben will, ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass er erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung in der Lage gewesen sein soll, dieses Dorf beim Namen zu nennen. Und nachdem er bereits ab dem Jahre 2005 stets für Arbeitgeber in X._______ tätig gewesen sein will, ist nicht nachvollziehbar, dass ihm dort für die Zeit bis zu seiner Ausreise von niemandem eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sein soll, alleine weil er ein junger Mann sei und aus W._______ stamme. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt vielmehr darauf schliessen, dass er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort während der letzten Monate vor der Ausreise zu verschleiern versucht. Aufgrund seines persönlichen Hintergrundes, namentlich der mannigfachen persönlichen und beruflichen Anknüpfungspunkte, ist indes davon auszugehen, er habe sich bis zu seiner Ausreise dauernd in X._______ aufgehalten. Das Beschwerdevorbringen, er sei dort in akuter Gefahr gewesen, kann nach vorstehenden Feststellungen nicht überzeugen. 4.2. Der Beschwerdeführer hat gegen Ende der einlässlichen Anhörung vorgebracht, er habe mittlerweile erfahren, dass sein Vater seinetwegen mehrfach bedroht und schliesslich im Mai 2009 angeschossen worden sei. Indes ist – wie vom BFM zu Recht erkannt – nicht einzusehen, weshalb es mehr als vier Jahre nach dem Umzug des Beschwerdeführers von W._______ nach X._______ und weit mehr als ein Jahr nach dem angeblichen Ereignis vom 2. Januar 2008 noch zu einem Übergriff auf dessen Vater hätte kommen sollen. Das Beschwerdevorbringen, aufgrund der Verhältnisse im Irak sei dies nicht unmöglich, kann nicht überzeugen. Sollte der Vater tatsächlich im Mai 2009 in W._______ angeschossen worden sein, was bereits in anderer Sache als zweifelhaft erkannt worden ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 920/2011 vom 7. September 2011 betreffend den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers), so ist jedenfalls kein Konnex zum Beschwerdeführer erkennbar. 4.3. Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak gezielten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
D1904/2010 4.4. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch die Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche flüchtlingsrechtliche Relevanz der Gesuchsvorbringen respektive das angebliche Nichtvorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative im kurdischen Nordirak nicht überzeugen können. Der Beschwerdeführer unterschlägt in seinen diesbezüglichen Ausführungen, dass er als Kurde mit nordirakischen Wurzeln (mütterlicherseits) seinen Lebensmittelpunkt schon vor Jahren ins nordirakische X._______ verschoben hat, weshalb seine Ausführungen über seinen angeblich tatsächlich ausschliesslich zentralirakischen Hintergrund ins Leere zielen. Ein massgebliches Profil weist der Beschwerdeführer selbst unter Annahme einer zeitweiligen Tätigkeit als Lastwagenfahrer oder Lastwagenhelfer aus den kurdischen Nordirak nicht auf, und er verfügt in X._______ über enge Anknüpfungspunkte, weshalb er dort – wie in BVGE 2008/4 beschrieben – vor allfälligen Nachstellungen von Seiten von zentralirakischen "Terroristen" in Sicherheit wäre. Auf weitere Erwägungen dazu kann indes vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen verzichtet werden. 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
D1904/2010 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
D1904/2010 dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht, da die angebliche Bedrohung von Seiten unbekannter "Terroristen" nicht glaubhaft ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak sowohl BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff. als auch UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iraq, vom 30. August 2011, u.a. betreffend die Kurdistan Regional Government Area, insbes. Ziff. 8.82 8.84 zur Sicherheitssituation). 6.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya). Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
D1904/2010 Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). 6.3.2. In Kenntnis dieser Praxis macht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeverbesserung geltend, er stamme aus W._______, also aus dem Zentralirak, und in seinem Fall sei keine hinreichende Bindung zum Nordirak gegeben. Er habe in X._______ nie für längere Zeit gelebt, sondern er sei ständig unterwegs gewesen und zuletzt habe er sich ständig versteckt halten müssen. Zudem verfüge er im Nordirak auch nicht über genügend familiäre Anknüpfungspunkte. Diese Vorbringen können aufgrund der Akten nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer stammt zwar seinen Angaben zufolge aus W._______ und somit nicht aus einer der drei nordirakischen Provinzen. Es ist jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bereits seit längerer Zeit nach X._______ und damit in die Provinz Dohuk verlegt hat, wo neben seiner wiederverheirateten Mutter – mit welcher er weiterhin in Kontakt steht – auch noch zwei Onkel mütterlicherseits leben. Da die Familie des Beschwerdeführers mütterlicherseits aus X._______ stammt, darf davon ausgegangen werden, dass er dort über ausgedehnte familiäre Bande verfügt. Seine engen persönlichen Anknüpfungspunkte dürften ohnehin der Grund für den Umzug nach X._______ gewesen sein. Aufgrund der jahrelangen Erwerbstätigkeit in X._______, oder als Lastwagenfahrer von X._______ aus, dürfte er sich dort noch viele weitere Anknüpfungspunkte geschaffen haben. Im Resultat darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne sich dort erneut eine Existenzgrundlage erarbeiten. Immerhin hat er sich seinen Angaben zufolge in den knapp drei Jahren vor seiner Ausreise aus dem Irak erhebliche Barmittel angespart (A12 F. 221), was auf eine sehr gute wirtschaftliche Integration spricht. Demnach sind – entgegen den
D1904/2010 Beschwerdevorbringen – keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass dem Beschwerdeführer in X._______ auch keine Verstrickung in eine familiäre Fehde droht, nachdem seinen Angaben zufolge ein latenter Streit wegen des Todes eines älteren (Halb)Bruders im Jahre 1999 schon vor Jahren durch Vermittlung des herrschenden BarzaniClans beigelegt worden ist. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist demnach zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer hat – entgegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 16. April 2010 – den von ihm in Aussicht gestellten Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgereicht. Die geltend gemachte Bedürftigkeit ist damit nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer demnach die Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte
D1904/2010 Identitätskarte ist zuhanden des BFM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 2 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D1904/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die nachgereichte Identitätskarte wird zuhanden des BFM sichergestellt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: